Liebeszauber für 1.000 Euro

4 Dez

Die Vereinbarung der Durchführung eines Liebeszaubers ist auf eine offensichtlich objektiv unmögliche Leistung gerichtet, AG München, Urt. v. 30.10.2006 – 212 C 25151/05 – Adventskalender (4)

„Die Beklagte verlangt Rückzahlung der Vergütung, die sie für die Ausführung eines Liebeszaubers an die Beklagte bezahlt hat.

Die Beklagte bezeichnet sich selbst als Hexe. Die Beklagte vereinbarte mit der Klägerin einen Liebeszauber auszuführen, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehren sollte. Hierfür hat die Klägerin mindestens € 1.000,– an die Beklagte bezahlt. Die Beklagte hat ein entsprechendes Ritual durchgeführt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Schriftsatzes der Beklagtenpartei vom 15.12.2005 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie habe insgesamt für den Liebeszauber einen Vorschuss von € 150,– sowie weiter € 1.500,– bezahlt. Von diesen € 1.500,– werden jedoch nur mehr 1.000,– geltend gemacht.

Die Beklagte habe ihr im Hinblick auf den Liebeszauber Erfolg garantiert.

(…)

Die Beklagte behauptet, sie habe keinen Erfolg garantiert, sondern nur die Durchführung eines entsprechenden Rituals versprochen. Sie habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein solches Ritual nicht immer wirke. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass sie grundsätzlich über Hexenkräfte verfüge und ein solcher Liebeszauber als Mittel der Paarzusammenführung geeignet ist.

Die Beklagte behauptet weiterhin, die erste Zahlung von € 150,– sei kein Vorschuss, sondern Vergütung für eine telefonisch durchgeführte Beratung auf der Grundlage von Kartenlegen, Kabbala u.ä..

Die Beklagte hat weiterhin die Einholung einer Auskunft des Erzbischöflichen Ordinariats München beantragt zum Beweis, dass es parapsychologische Phänomene sowie Wunder gibt.“

Dazu das AG:

„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung zunächst in Höhe von € 1.000,– aus §§ 346 Abs. 1, 326, 275 Abs. 1 BGB.

Die Vereinbarung der Durchführung eines Liebeszaubers ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Es ist offenkundig (§ 291 ZPO) und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme, dass ein Ritual, wie es von der Beklagten geschildert wurde, nicht geeignet ist mittels Hexenkräften einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte Erfolg versprochen hat oder nicht. Jedenfalls hat die Beklagte einen potentiell wirksamen Zauber vereinbart, nicht nur das Abbrennen von Kerzen, Anfertigen von Puppen zu bestimmten Zeitpunkten etc.. Ein solcher zumindest potentiell wirksamer Zauber ist aber gerade objektiv unmöglich, denn er kann weder von der Beklagten noch von sonst irgendjemand mit Anspruch auf Wirksamkeit ausgeführt werden. Selbst wenn der ehemalige Lebensgefährte zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit dem von der Beklagten durchgeführten Ritual zur Klägerin zurückgekehrt wäre, hätte der Zauber der Beklagten darauf keinen Einfluss gehabt. Es wäre auch in diesem Fall bei der vorliegenden rechtlichen Beurteilung geblieben.

Die Klägerin hat einen weiteren Anspruch auf Rückzahlung Höhe von € 150,– aus §§. 346 Abs. 1, 326, 275 Abs. 1 BGB

Es kann dabei als wahr unterstellt werden, dass diese € 150,–seitens der Klägerin für eine auf der Grundlage von Kartenlegen und Kabbala erfolgte telefonische Beratung bezahlt wurden, wie es die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Auch dieser Vertrag ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, denn es ist offenkundig, dass weder Kartenlegen noch die Zahlenmystik der Kabbala noch sonstige parapsychologische Erkenntnisquellen geeignet sind, reelle Anhaltspunkte für eine Beratung zu finden.

Der Beweisantrag der Beklagten auf Einholung einer Auskunft des Erzbischöflichen Ordinariats war abzulehnen. Dass die Verträge auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet waren, ist offenkundig (§ 291 ZPO). Daneben ist die Ansicht des Erzbischöflichen Ordinariats München zu Glaubensfragen, wie der, ob es Wunder gibt für den vorliegenden Fall völlig irrelevant.

Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist auch nicht ausgeschlossen.

Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus §§ 346, 326, 275 BGB, nicht aus Bereicherungsrecht, so dass eine direkte Anwendung des § 817 Satz 2 BGB bereits aus diesem Grund ausscheidet.

Zwar ist der Gedanke richtig, dass ein auf einen solchen Liebeszauber gerichteter Vertrag wegen unzulässiger Beeinflussung des freien Willens einer Person sittenwidrig wäre nach § 138 BGB. Jedoch würde dies die Möglichkeit eines solchen Liebeszaubers voraussetzen, da nur dann ein objektiver Gesetzes- und Sittenverstoß vorliegen würde (…).

Das Urteil wurde vom LG München bestätigt (30 S 10495/06). Die Gerichte beschäftigten sich auch mit Hexen, die Teufelsaustreibungen durchführen. Siehe dazu das Türchen Nr. 18 vom letzten Jahr.

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

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