Keine Haftung eines PKW-Fahrers für das Verenden von Hennen wegen Annäherung seines Pkw an der Stallung sowie Öffnen und Schließen der Fahrzeugtür, OLG Hamm NJWE-VHR 1997, 93 – Adventskalender (8)
„Der Kl. betreibt auf seinem Grundstück eine Geflügelzucht. Der Hühnerstall befindet sich in einer Entfernung von ca. 50 m von einem befestigten Wirtschaftsweg, der die Gehöfte der Umgebung miteinander verbindet. Vom Wirtschaftsweg zum Hühnerstall führt ein unbefestigter Schotter- bzw. Sandweg. Im Einmündungsbereich dieses Wegs befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“. An der zum Wirtschaftsweg gerichteten Stirnseite des Hühnerstalls steht in einer Entfernung von ca. 50 cm zur Wand ein Gastank. Der Kl. hatte dort in der Vergangenheit einen Gastank der Fa. L-GmbH stehen. Der Bekl. ist bei dieser Firma als verantwortlich leitender Ingenieur beschäftigt. Er fuhr am Mittag des 20. 9. 1994 mit seinem Fahrzeug zum Anwesen des Kl., ging zu dem oben beschriebenen Gastank, fertigte von diesem Fotos an und verließ das Grundstück sodann wieder. Nachdem Nachbarn den Kl. kurze Zeit später über das Erscheinen des Bekl. informiert hatten, begab sich dieser zum Hühnerstall und stellte fest, daß in einer Ecke des Stalls tote Hennen lagen, die aufeinandergelaufen und erstickt waren. Der Kl. begehrt vom Bekl. Schadensersatz. Er behauptet, der Bekl. habe durch sein Verhalten den Tod von 143 Hennen verursacht. Er sei mit seinem Fahrzeug unmittelbar an den Hühnerstall herangefahren und habe beim Wegfahren mit dem Fahrzeug auf dem Grundstück etliche Male hin- und herrangiert. Dadurch seien die licht- und geräuschempfindlichen Tiere in Panik geraten.„
Dazu das OLG:
„Dem Kl. stehen aufgrund eines Vorfalls vom 20. 9. 1994, bei welchem durch das Verhalten des Bekl. 143 Hühner (Elterntiere) des Kl. verendet sein sollen, keine Schadensersatzansprüche gegen den Bekl. zu, und zwar auch dann nicht, wenn man den – in den Einzelheiten bestrittenen – Sachvortrag des Kl. als richtig unterstellt. Schadensersatzansprüche nach §§ 7 I, 18 I StVG scheitern daran, daß der Schaden des Kl. von dem Schutzzweck dieser Vorschriften nicht abgedeckt wird. Die Panikreaktion der Hennen soll darauf zurückzuführen sein, daß der Bekl. mit seinem Pkw in die unmittelbare Nähe des Stalls gefahren ist und die Tür des Pkw geöffnet und später wieder geschlossen hat. Daß die Hühner ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche seien, trägt der Kl. selbst vor. Bei wertender Betrachtung ist diese Empfindlichkeit, die ihren Grund in der Intensivaufzucht, d.h. der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhältnismäßig engen Stallungen hat, das Risiko des Tierhalters; sie gehört nicht zu den Nachteilen aus der Duldung des Kfz-Betriebs. Daß der Bekl. über den ca. 50 m langen Zuweg zu den Stallungen gefahren sein soll, obwohl der Kl. eingangs des Wegs ein Schild „Betreten verboten“ aufgestellt hatte, ändert daran nichts. (…)„
Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.
Eine Antwort zu “Hühnermassensterben durch Türzuschlagen”