Wissenschaft lebt vom Denken des Undenkbaren

12 Okt

Der aus der Überschrift ersichtlichen Forderung ist noch anzufügen: „Tabus haben in der Rechtswissenschaft keinen Platz!“. Dieses Selbstverständnis rechtswissenschaftlicher Forschung ist dem überaus lesenswerten Beitrag von Christian Fahl (JR 2011, 338) entnommen. Der Beitrag enthält die Festrede des Rostocker Strafrechtsprofessors anlässlich einer Examensfeier im vergangenen Jahr.

Inhaltlich beschäftigt sich Fahl mit wahrlich „schwerer Kost“. Es geht um nicht mehr oder weniger als Folter, Menschenwürde und Tabus in der Rechtswissenschaft. Aber langsam. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Fall Gäfgen. Verkürzt ging es darum, dass ein Täter (Gäfgen) sein damals elfjähriges Opfer (Jakob von Metzler) entführt und ermordet hat. Die Polizei nimmt Gäfgen fest und ist davon überzeugt, das Opfer lebt noch, benötigt aber alsbald Hilfe. Auf Anweisung der Polizeiführung geht nunmehr ein Vernehmungsbeamter zu Gäfgen und droht diesem mit einem Experten, der ihm starke Schmerzen zufügen wird, wenn er nicht verrate, wo das Kind sei. Daraufhin macht der Täter Angaben. Das Kind kann aber nur noch tot aufgefunden werden.

Ist dieses Androhen von (je nach Standpunkt und Diktion) „Folter“ oder unmittelbarem Zwang erlaubt? Man stelle sich nur einmal kurz vor, das Kind hätte gerettet werden können. Ist der Preis von vielleicht fünf Minuten Unbehagen bei dem Täter das wert? Das Problem wird unter dem Begriff „Rettungsfolter“ diskutiert. An dieser Stelle kann und soll keine erschöpfende Betrachtung stehen. Aber ein Denkanstoß soll gegeben werden. Jeder Jurist sollte den Anspruch haben, dieses Problem frei zu durchdenken. Dies gilt sowohl für die an der Universität beschäftigten Wissenschaftler, als auch für die an der Universität lernenden Studenten.

Hier spielen freilich viele komplexe Rechtsmaterien eine Rolle. So hat sich der Strafrechtler mit § 136a StPO; §§ 240 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 343 StGB zu beschäftigen. Wichtig sind zudem die Menschenwürdegarantie, die sog. Justizgrundrechte und die Frage nach den Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Gefahrenabwehr. Letztlich spielen Fragen zu Art. 3, 6 MRK ebenso eine Rolle, wie der nationale Staatshaftungsanspruch.

Vertiefen lässt sich insbesondere der straf(prozess)rechtliche Werdegang des Verfahrens gegen Gäfgen mit der Lektüre von LG Frankfurt (StV 2003, 325, 327; m. Anm. Weigend S. 436) und die handelnden Polizeibeamten LG Frankfurt (NJW 2005, 692Daschner). Die letzte Entscheidung des EGMR in dieser Sache bespricht ebenfalls Weigend in StV 2011, 325.

Lektüreempfehlung: Pieroth, Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland

11 Okt

Vom Rechtsstaat hat sicher jeder eine zumindest diffuse Vorstellung. Aber was verbirgt sich dahinter eigentlich genau? Zur Klärung dieser Frage sei Pieroths Aufsatz „Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland“ (JURA 2011, 729-735; Heft 10) empfohlen.

10. Oktober, Tag gegen die Todesstrafe

10 Okt

Von der Homepage von Amnesty International:

„Am 19. März 2010 wollte die Mutter von Andrei Zhuk im Gefängnis von Minsk ein Paket mit Lebensmitteln für ihren Sohn abgeben. Die Beamten wiesen sie ab und teilten ihr mit, ihr zum Tode verurteilter Sohn sei „verlegt“ worden. Man wies sie an, ihren Sohn nicht mehr zu besuchen. Drei Tage später erfuhr sie von Gefängnismitarbeitern, dass ihr Sohn erschossen wurde.

Belarus (Weißrussland) ist der letzte Staat in Europa, der nach wie vor die Todesstrafe verhängt und vollstreckt. Seit der Unabhängigkeit im Jahr 1991 sollen etwa 400 Personen zum Tode verurteilt und hingerichtet worden sein. Informationen über die Todesstrafe gelten in Belarus als Staatsgeheimnis. Aufgrund der Geheimhaltung gibt es keine verlässlichen Daten über die Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen.
Das Risiko, jemanden unschuldig hinzurichten, ist in Belarus besonders hoch, da das Justizsystem schwere Mängel aufweist. Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. „Geständnisse“ werden zum Teil unter Folter und Misshandlung erzwungen.Die Vollstreckung eines Todesurteils erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Verhängung der Strafe. Todeskandidaten werden erst direkt vor der Hinrichtung darüber informiert. Daher müssen sie ständig damit rechnen, zur Hinrichtung abgeholt zu werden. Nach Verkündung des Hinrichtungsbefehls wird dem Betroffenen eine Augenbinde angelegt und das Todesurteil unverzüglich durch einen Pistolenschuss in den Hinterkopf vollstreckt; manchmal sind mehrere Schüsse erforderlich. Der Körper des Hingerichteten wird der Familie nicht übergeben. Familien erfahren oft erst nach der Exekution vom Tode ihres Angehörigen, der Bestattungsort wird ihnen aber nicht mitgeteilt.“

Hier findet sich eine Online-Petition gegen die Todesstrafe in Belarus.

 

http://amnesty-todesstrafe.de/

Randnotiz

9 Okt

Ich bin bei juris über den Beschluss StAZ 2001, 177 des LG Saarbrücken zur elterlichen Namenswahl gestolpert.

„Der Vorname „Sundance“ für ein männliches Kind verstößt nicht gegen das Gebot der Geschlechtsoffenkundigkeit. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl dieses Vornamens das Kind der Lächerlichkeit preisgibt. Daher ist der Name „Sundance“ in das Geburtenbuch einzutragen.“

Sundance dürfte ja mittlerweile kurz vor der Pubertät stehen. Ich würde ihn nur allzu gern einmal selbst dazu befragen 😉

Der Blick nach Osten (I)

7 Okt

In den letzten Wochen gab es wieder viele negative Schlagzeilen zu Russland: Die Zementierung der Führung (dazu statt aller der Kommentar vom Spiegel-Korrespondenten Benjamin Bidder), die peinliche Zurechtweisung des Ex-Finanzministers Kudrin durch Medwedew (die russische Vollversion hier (leider ohne UT)) und die Ausschreitungen beim Fussballspiel Spartak Moskau – Zenit St. Petersburg, nur um einige Beispiele zu nennen.

Vorgestern passierte es wieder. Dem Russland-Experten Hans Henning Schröder wurde am Domodedowo Flughafen in Moskau die Einreise verweigert. Schröder durfte eine Nacht in „Abschiebehaft“ (Sicherheitsbereich des Flughafens=vergitterter Raum) verbringen, bevor er wieder den nächsten Rückflug nach Deutschland nehmen konnte. Schröder ist vor allem für die Arbeit an den „Russlandanalysen“ bekannt, das als ausgewogenes Fachmedium gilt. Warum Schröder als Sicherheitsrisiko von den russischen Beamten eingestuft wurde, ist unklar. Das Auswärtige Amt hat gestern einen russischen Delegierten zum Rapport bestellt, um ihm einen förmlichen Protest mitzuteilen. Die sonst unkritischen deutschen Vertreter konnten diesmal nicht anders reagieren.

Der letzte Neujahrscartoon mit Medwedew und Putin bekommt nach alledem einen zynischen Unterton.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Die besondere Schwere der Schuld

6 Okt

Sie begegnet einem immer wieder. Die Forderung nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Insbesondere bei Aufsehen erregenden Strafverfahren eilt medienwirksam dieser Ruf durch die Republik. Aber was hat es eigentlich mit der besonderen Schwere der Schuld auf sich? An dieser Stelle freilich nur ein kursorischer Blick auf dieses Instrument:

Ausgangspunkt sind zunächst einmal Straftatbestände, die als möglichen Strafrahmen (zumindest auch) eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen. Zu denken ist an den Mord (§ 211 StGB), der sogar zwingend von diesem Strafmaß ausgeht. Allerdings gibt es etliche andere Tatbestände im StGB, die die Verhängung einer (auch) lebenslangen Freiheitsstrafe vorsehen (§§ 80, 81 I, 176b, 178, 179 VII, 212 II, 239a III, 239b II, 251, 306c, 307 III Nr. 1, 308 III, 309 IV, 313 II, 314 II StGB). Aber heißt „lebenslänglich“ wirklich „ein Leben lang“? Zu betrachten ist § 57a I StGB. Diese Norm regelt die Voraussetzungen zur Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung. Grundsätzlich kann dies nach der Verbüßung von 15 Jahren erfolgen (Nr. 1). Die Ausnahme bildet der Umstand, dass die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (Nr. 2).

Da liegt also der Knackpunkt bei dem Ruf nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Die vorzeitige Entlassung soll verhindert oder jedenfalls verzögert werden. Wichtig ist, dass die Entscheidung nach § 57a StGB die Strafvollstreckungskammer (StVK) des LG im Rahmen einer „vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung“ trifft. Insoweit ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Schwurgericht als Tatgericht nur vorbereitend. In der Praxis jedoch entfaltet die Feststellung der besonderen Schuldschwere die Wirkung einer „Qualifikation des § 211“ (Fischer StGB § 57a Rn. 7).

Gesichtspunkte für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durch das Tatgericht sind etwa die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung/Motive, die Tötung mehrerer Opfer, die Begehung mehrerer Mordtaten und nach st. Rspr. auch die Mehrheit von Mordmerkmalen. Ein im Strafverfahren zulässiges Verteidigungsverhalten darf jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung Beweisverwertungsverbote beantragt oder auch dem Gang der Verhandlung scheinbar emotionslos gegenübersteht. Es gelten grundsätzlich die Regeln zur Bestimmung der Strafzumessungsschuld (§ 46 I StGB), sodass das Verbot der Doppelbewertung gilt. Demnach darf das Vorliegen eines Mordmerkmals nicht im Rahmen der Frage zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erneut herangezogen werden.

Wer diesen (zugegeben nicht einfachen und den Bereich des Pflichtfachstoffes übersteigenden) Aspekt des Strafrechts nachvollziehen und vertiefen will sei auf die Darstellung Fischers zu § 57a und die Lektüre der „Lebenslänglich-Entscheidung“ des BVerfG NJW 1992, 2947, bzw. den Beschluss des Großen Senats des BGH in BGHSt 40, 360 verwiesen.

Wissmit.com auf Twitter

5 Okt

Wissmit.com kann nun auch twittern!

Amanda Knox und der deutsche Instanzenzug

5 Okt

Die Amerikanerin Amanda Knox ist frei – das Berufungsgericht im italienischen Perugia konnte ihr und dem Mitangeklagten den zur Last gelegten Mord an ihrer Mitbewohnerin nicht nachweisen. In Deutschland wäre es – soweit sich mir der Fall aus den Medien erschließt – wohl nicht zu diesem Freispruch gekommen. Aber langsam:

Die Tat wäre in Deutschland gemäß § 74 Abs. 1 GVG erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt worden. In diesem Verfahren werden Beweise erhoben (Beweismittel sind Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden- und Augenscheinsbeweis) und gewürdigt; bei der Beweiswürdigung, d.h. der Frage, welche Schlüsse es aus den Beweismitteln zieht, ist das Gericht grundsätzlich frei, § 261 StPO. Aufgrund dieser Beurteilung der Beweise fällt das Gericht sein Urteil.

Zum Verständnis, warum Knox in einem deutschen Strafverfahren nicht freigesprochen worden wäre, ist ein kurzer Überblick über die Rechtsmittel im deutschen Recht nötig: Rechtsmittel sind Berufung und Revision. Bei der Berufung wird neu über die Sache entschieden, und es findet eine neue Beweisaufnahme statt. In der Revision wird nur überprüft, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, aber nicht, ob der Täter die Tat wirklich begangen hat. Deshalb kann eine Revision mit der Begründung „Ich war’s nicht!“ auch niemals Erfolg haben. Was die Beweiswürdigung angeht, prüft das Revisionsgericht nur, ob sie „widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind“.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann der Verurteilte Berufung oder Revision einlegen – gegen das Berufungsurteil kann er noch Revision einlegen. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts steht dem Angeklagten aber nur die Revision zur Verfügung. Eine zweite Beweisaufnahme findet nicht statt. Der sprichwörtliche Eierdieb, der vor dem Amtsgericht angeklagt wird, hat zwei Instanzen, an die er sich wenden kann, der Mörder nur eine.

In der Revision und damit in einem deutschen Strafverfahren hätte Amanda Knox mit ihrem Schlussplädoyer und ihrem letzten Satz „Sono innocente!“ deshalb nichts ausrichten können.

Wissmit.com auf Facebook

4 Okt

Wissmit.com hat ab sofort eine eigene Facebook-Seite. Über Kommentare und Anregungen freuen wir uns!

Lektüreempfehlung: Mitsch, JR 2011, 380 „Volksverhetzung gegen Deutsche“

4 Okt

Bei der morgendlichen Lektüre der aktuellen JR bin ich auf den o.g. Aufsatz von Mitsch gestoßen. Es wird der – nach eigenem Bekenntnis – „unpolitische Versuch“ unternommen, mit dem Handwerkszeug des Juristen dem Gesetzestext eine Antwort zu entlocken, ob Volksverhetzung gegen Deutsche (z.B. mit Beschimpfungen wie „Scheiß-Deutscher“ oder „deutsche Schlampe“) grundsätzlich möglich ist.

Vorweg: Mitsch bejaht diese Frage „auf ganzer Linie“. Zunächst wird untersucht, ob die in Deutschland lebenden Deutschen ein „Teil der Bevölkerung“ i.S.d. § 130 StGB sind. Von den 82 Millionen Einwohnern Deutschlands sind 7 Millionen keine Deutschen. Zwar gibt es zur Bestimmung des Bevölkerungsteils i.S.d. § 130 StGB eine gefestigte Untergröße: sie darf nicht zu klein sein und muss zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sein. Mitsch verweist auf den belgischen Staat, der zwei Volksgruppen (Flamen: etwa 60% und Wallonen: etwa 40%) beheimatet. Es werde wohl niemand vertreten, dass gemessen am Tatbestand des § 130 StGB die Volksverhetzung nur zum Nachteil der Wallonen möglich sei. Abgesehen davon gebe es genügend Beispiele für Staaten in denen die Mehrheit unterdrückt und benachteiligt werde. Nachdem also die Bevölkerungsgruppe der „Deutschen, die in Deutschland leben“ trotz der absoluten und relativen Größe als tauglicher Bevölkerungsteil ausgemacht wurde, erörtert Mitsch den Bestandteil der „Störung des öffentlichen Friedens“, der auch aus anderen Tatbeständen (vgl. z.B. nur § 126 StGB) bekannt ist. Hier bildet er die interessante Konstruktion der „örtlich begrenzten Friedensstörungseignung“: Hassattacken türkischer Jugendlicher gegen deutsche Bewohner des Berliner Bezirks Neukölln seien beispielsweise kaum geeignet, bei der Einwohnerschaft Berchtesgardens Furcht und Sorge vor Übergriffen auszulösen. Im unmittelbar betroffenen „Kiez“ und den angrenzenden Berliner Bezirken hingegen schon. Zudem sei bei den Bevölkerungsteilen, deren Tauglichkeit als Opfer von Volksverhetzung unbestritten ist, komme ebenfalls so gut wie nie in ganz Deutschland und bei allen Einwohnern Sorge um die Friedlichkeit des Zusammenlebens mit ihren Mitmenschen auf. Mitsch kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der Volksverhetzung wirksam im Hinblick auf die o.g. Pöbeleien anwendbar ist; ein Ruf nach dem Gesetzgeber sei deshalb überflüssig.

Die Lektüre sei nicht nur wegen des interessanten methodischen Vorgehens empfohlen, sondern auch und gerade im Stadium der Vorbereitung auf die mündliche Examensprüfung: Wer weiß, vielleicht hatte der Strafrechtsprüfer auch die JR „zum Frühstück“ und zudem eignet sich das Thema bestens, um die Kandidaten – im Rahmen eines wohl weniger präsenten Tatbestandes – auf „Handwerkszeug“ abzuklopfen. Für interessierte Studenten im Grundstudium: Die aktuelle Ausgabe der JR ist im Hauptseminar im Lose-Blatt-Raum einzusehen, oder im Uninetzwerk über die Datenbank „E-Zeitschriften“ der UB.