Ich bin bei juris über den Beschluss StAZ 2001, 177 des LG Saarbrücken zur elterlichen Namenswahl gestolpert.
„Der Vorname „Sundance“ für ein männliches Kind verstößt nicht gegen das Gebot der Geschlechtsoffenkundigkeit. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl dieses Vornamens das Kind der Lächerlichkeit preisgibt. Daher ist der Name „Sundance“ in das Geburtenbuch einzutragen.“
Sundance dürfte ja mittlerweile kurz vor der Pubertät stehen. Ich würde ihn nur allzu gern einmal selbst dazu befragen 😉
Das Interview würde ich gerne im der NJW lesen 🙂