Betriebsübergang ins Ausland und § 613a BGB – Anm. zu BAG ZIP 2011, 2023

6 Nov

In der Regel wird der Rechtsstudent in den schriftlichen Prüfungen des ersten Staatsexamens eher selten mit Fragestellungen des internationalen Privatrechts behelligt. Häufiger dagegen kann eine arbeitsrechtliche Thematik Bestandteil einer Examensklausur sein. Der Sachverhalt, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen hatte (BAG vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, ZIP 2011, 2023), vereint beide Rechtsgebiete miteinander und stellt daher einen zwar exotischen, nicht aber minderinteressanten Fall dar,  dessen Kernproblem hier in Kürze dargestellt werden soll.

In dem zitierten Urteil wurde die Frage aufgeworfen, ob im Falle eines Betriebsübergangs ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Dabei soll zunächst kurz erörtert werden, was unter einen Betriebsübergang zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt folgt hieran anknüpfend die Darstellung des Meinungsstands zur Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Betriebsverlagerungen ins Ausland.

 I. Allgemeines zum Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB

Um eine Vorstellung davon zu entwickeln, was unter einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB zu verstehen ist, muss zunächst der Begriff des „Betriebs“ oder „Betriebsteils“ erörtert werden. Bei einem Betrieb handelt es sich nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen. Die Richtlinie 2001/23/EG beschreibt den Begriff des Betriebs in Art. 1 I lit. b als eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- und Nebentätigkeit. Ein Betriebsteil stellt eine auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtete und in dessen Organisation eingegliederte, aber organisatorisch abgrenzbare und verselbständige Einheit dar, bei der zumindest eine Person existiert, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt.

Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen gelangte der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen zu der Erkenntnis, ein Betriebsübergang sei dann anzunehmen, wenn der Betrieb im Rahmen der Übertragung seine wirtschaftliche Identität bewahre. Offensichtlich ist dem Rechtsanwender allein mit dieser Aussage wenig geholfen. Daher entwickelte der Europäische Gerichtshof hieran anknüpfend einen 7-Punkte-Katalog, der die wesentlichen Elemente eines Betriebsübergangs aufschlüsselt:

1. die Art des Betriebs oder Unternehmens
2. die Übernahme der immateriellen betriebsmittel und deren Wert sowie die vorhandene Organisation
3. die Übernahme der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen
4. der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung
5. die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft
6. die Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit
7. der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
 

Anhand dieser Kriterien lässt sich in der Regel feststellen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Indizwirkung der Merkmale 2 – 7 je nach Art des Betriebs oder Unternehmens variieren kann. Abzugrenzen hiervon ist darüber hinaus die Betriebsstilllegung, die gerade nicht auf die Wahrung der wirtschaftlichen Identität ausgerichtet ist. Vielmehr geht es hierbei um die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktorganisation. Die Einstellung muss hierbei in der ernstlichen Absicht erfolgen, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauerhaft oder zumindest für eine längere Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

II. Der aktuelle Fall – § 613a BGB bei Betriebsübergängen ins Ausland

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Betriebsverlagerung ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Zu beachten ist, dass sich diese Frage nur stellt, sofern die räumliche Verlagerung des Betriebs und der Betriebsübergang zeitgleich erfolgen beziehungsweise die räumliche Verlagerung vor dem eigentlichen Betriebsübergang.

Während man zum Teil davon ausgeht, dass es sich bei § 613a BGB um eine territoriale Vorschrift handle, deren Geltungsbereich an den deutschen Grenzen ende, tendieren Stimmen in der Literatur dazu, dass Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Betriebsort angesiedelt ist (widerspricht jedoch bereits in der Regel Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO).

Richtigerweise erkennt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Anwendbarkeit des § 613a BGB nach dem Arbeitsvertragsstatut richtet. Anzuwenden ist das internationale Privatrecht; im vorliegenden Sachverhalt die Rom I-Verordnung (im Urteil bezieht sich das Gericht noch auf das EGBGB, da der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO noch nicht eröffnet war). Das Gericht führt hierzu aus, dass Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO das Recht desjenigen Staates für einschlägig erkläre, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrags die Arbeitsleistung erbringt. Dies werde auch dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gerecht, der bisher in Deutschland gearbeitet und seinen Arbeitsvertrag in der Regel nach deutschem Recht abgeschlossen hat. Zwar liegt nach Betriebsübergang eine engere Verbindung des Vertrags zum ausländischen Staat vor, sodass insofern ein Statutenwechsel in Betracht kommt und ausländisches Recht Anwendung finden kann. Dieser Umstand tritt jedoch erst nach Betriebsübergang ein und steht der Anwendbarkeit des § 613a BGB nicht entgegen.

III. Vertiefendes

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil eine bereits seit langem diskutierte Frage entschieden, an die einige Folgeprobleme anknüpfen. Insbesondere hinsichtlich der Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind Entwicklungen der aktuellen Rechtsprechung zu verzeichnen (BAG v. 22.04.2009 – 4 AZR 100/08), die auch im Hinblick auf Betriebsübergänge mit Auslandsbezug von Interesse sein dürften. Zur weitergehenden Lektüre sei auf den aktuellen Aufsatz von Gaul/Mückl aus der Zeitschrift „Der Betrieb“ verwiesen, der insofern einen strukturierten Überblick enthält (Gaul/Mückl in DB 2011, 2318).

Ein Sohn von Gaddafi vor dem IStGH? – Einschätzungen von Prof. Dr. Claus Kreß auf Spiegel Online

4 Nov

Gestern wurde in dem Artikel von Thomas Darnstädt auf Spiegel Online diskutiert, ob Saif al-Islam al-Gaddafi, Sohn von Muammar al-Gaddafi, ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erwartet. Prof. Dr. Claus Kreß, einer der führenden Experten im Völkerstrafrecht, gibt dabei eine Einschätzung ab. Gleichzeitig kommen Grundsätze des Völkerstrafrechts zur Sprache, was das Lesen des Artikels zu einem muss macht.

Neuer Jura-Videopodcast gestartet!

3 Nov

Heute wurde das Jura-Videopodcast IUREO unseres Kollegen Oliver Dammers gestartet. Oliver wird Euch im Rahmen von IUREO die verschiedenen Probleme des Strafrechts näher zu bringen. Startschuss für das Projekt ist der 07.11.2011. Vorab findet Ihr hier schon einen Teaser zum Erlaubnistatbestandsirrtum:

Alle Infos findet Ihr unter:

http://www.iureo.de

http://www.facebook.com/pages/IUREO-ehem-LC-Projekt/200632826676064

Amnesty: Verletzte in Syrien müssen behandelt werden

2 Nov

Seit Beginn der Proteste herrscht in staatlichen Krankenhäusern in Syrien ein Klima der Angst. Verletzte Protestierende wurden in vielen Fällen von Krankenhauspersonal und syrischen Sicherheitskräften beschimpft, körperlich angegriffen und sogar gefoltert. In einigen Fällen wurden den Verletzten die medizinische Behandlung sowie die notwendigen Medikamente verweigert.

Weiterlesen und den Verantwortlichen schreiben auf Amnesty.de…

Der Schöffe muss die deutsche Sprache beherrschen!

2 Nov

Gegenstand des Beitrags ist das Urteil des BGH vom 26.01.2011 (2 StR 338/10). Dieses ist aus mehreren Gründen interessant. Zunächst einmal spielt der Sachverhalt vor unserer Haustür, nämlich vor dem LG Köln. Gegenstand ist die Revision gegen ein Urteil der Strafkammer gegen zwei Angeklagte. Diese wurden zu Haftstrafen u.a. wegen Raubdelikten verurteilt. Vor dem BGH wurde eine sog. Besetzungsrüge erhoben (§ 338 Nr. 1 StPO), weil eine Schöffin der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Dies äußerte sich darin, dass zu jedem Verhandlungstag ein Dolmetscher der russischen Sprache für die Schöffin (!) anwesend sein musste und diese bei Telefonaten mit der Vorsitzenden der StrK „nur sehr gebrochen deutsch sprach“ und das Telefon wegen Verständigungsschwierigkeiten an eine Kollegin weitergeben musste. Die vorschriftswidrige Besetzung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. D.h. dass vermutet wird, das Urteil beruhe auch auf dem Verstoß gegen das Gesetz. Jeder hat einen Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter, was bei der vorschriftswidrig besetzten Kammer gerade nicht mehr der Fall ist.

Schöffen sind Laienrichter und mit den Berufsrichtern gleich stimmberechtigt. In der großen Strafkammer am LG sind zwei Schöffen neben drei Berufsrichtern aktiv. Aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 261, 264 StPO) ist zu verlangen, dass das „Urteil auf einer umfassenden Würdigung der unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erhobenen Beweise beruht“ (BGH). Und weiter heißt es, sei hierzu erforderlich, dass „der erkennende Tatrichter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar – ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache – diese ist gemäß § 184 S. 1 GVG deutsch – verständigen kann“ (BGH). Diese Grundsätze haben zur Folge, dass in der Tatsacheninstanz in Strafsachen ein hör- und sprechunfähiger oder blinder Richter ungeeignet zur Ausübung des Amtes ist.

Die StrK beließ die Schöffin jedoch im Amt, da es keine gesetzliche Grundlage für deren Ausschluss gebe. Das stimmt bis zum 30.07.2010. Erst mit Wirkung zu diesem Tage hat der Gesetzgeber in § 33 Nr. 5 GVG ausdrücklich angeordnet, dass der Schöffe wegen Ungeeignetheit ausgeschlossen werden solle, wenn er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Zwar handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, sodass bei einem Verstoß dagegen nicht automatisch ein absoluter Revisionsgrund gegeben ist, dennoch bringt der Gesetzgeber seine Wertung klar zum Ausdruck.

Der BGH sah trotzdem eine vorschriftswidrige Besetzung, da die oben skizzierten Grundsätze vorliegend verletzt seien. Für die Ausbildung (in der die Grundzüge des Strafverfahrens beherrscht werden sollten) ergibt sich die Gelegenheit, sich die Prozessmaximen, die Liste der absoluten Revisionsgründe und die Stellung des (Laien-)Richters noch einmal anzusehen.

Urteil des Monats – November

1 Nov

Für die November-Ausgabe des Urteils des Monats haben mein Chef und ich das Urteil des BGH vom 14. September 2011 (Az.: 2 StR 145/11) ausgewählt, bei dem es – stark verkürzt – um einen Fall ging in dem der Angeklagte seine schwer, aber nicht todkranke Ehefrau getötet hatte, worum sie ihn nach einem epileptischen Anfall und in depressiver Stimmung erstmals gebeten hatte. Eine Strafbarkeit nach § 216 StGB lehnt der BGH ab, da das Verlangen kein ernstliches gewesen sei. Vielmehr sei der Angeklagte nach § 212 StGB strafbar, wobei die Strafbarkeit nach § 213 StGB zu mildern sei.

Das Urteil bietet Anlass, sich Gedanken über verschiedene Problemen aus dem Bereich der Tötungsdelikte wie etwa der Sterbehilfe, der Sperrwirkung von § 216 StGB gegenüber §§ 211, 212 StGB, der Strafzumessungsregel des § 213 StGB und nicht zuletzt der Restriktion des Mordmerkmals der Heimtücke in Fällen, in denen der Täter zum vermeintlich besten des Opfers handelt, zu machen.

Kölner Studenten können sich in ILIAS für den Kurs „Urteil des Monats“ anmelden; dort finden sich jeden Monat aktuelle, interessante Urteile aus den drei großen Rechtsgebieten. Das aktuelle Urteil des Monats aus dem Strafrecht findet man auch ohne Anmeldung hier.

Neue Umfrage: Welchen Beruf strebt Ihr an?

31 Okt

Wissmit.com ist jetzt einen Monat alt!

31 Okt

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„Der Hehler ist schlimmer als der Stehler!“

28 Okt

Dieser alte Repetitor-Spruch beschreibt die sog. Perpetuirungstheorie im Rahmen des § 259 StGB: Durch die Verschiebung des rechtswidrig erlangten Besitzes verringert sich die Chance des Opfers der Vortat (z.B. Diebstahl), die Sache wiederzubekommen. Zudem bietet die Hehlerei oftmals erst den Anreiz zur Vortat (Wo keine Absatzmöglichkeiten, da weniger Diebstähle). Im Strafmaß schlägt sich dieser vermeintlich höhere Unrechtsgehalt jedenfalls nicht nieder.

Stein des Anstoßes

Vor einigen Tagen habe ich mir – zur Vorbereitung auf den staatsanwaltlichen Sitzungsdienst im Referendariat – eine Verhandlung vor dem AG Köln angesehen. Der türkischstämmige Angeklagte hatte vor einem Kiosk in Köln-Ehrenfeld von einer unbekannten Person ein Apple iPad (weiß) zum Preis von 100€ erstanden. Die unbekannte Person habe dabei behauptet, Eigentümer des iPads zu sein. Ein Ladekabel sei nicht enthalten gewesen. Später wurde der Angeklagte von Streifenpolizisten auf das iPad angesprochen; es stellte sich heraus, dass es am Vortag aus einem KFZ entwendet wurde.

Gang der Verhandlung

Der Angeklagte erschien ohne Verteidiger. Nachdem die Anklage verlesen wurde, wollte er sich zur Sache äußern und erklärte, dass er das iPad keinesfalls gestohlen habe, nur gekauft. Er habe also „mit der ganzen Sache nichts zu tun“. Richter und Staatsanwalt erklärten daraufhin, dass ihm ja auch keinesfalls der Diebstahl, § 242 StGB, sondern eine Hehlerei, § 259 StGB, zur Last gelegt werde. Daraufhin wendete der Angeklagte ein, er habe
1. nicht gewusst, dass das iPad gestohlen ist
2. das Gerät schon gar nicht als iPad erkannt, sondern es vielmehr für einen „Mini-Fernseher“ gehalten.
3. Straßenverkäufe von Elektrogeräten seien in seinem Viertel üblich.

Wie sind diese Einlassungen zu bewerten?

Schützt Nichtwissen um die Vortat vor Strafe?

Ja. Die subjektive Seite des § 259 StGB fordert mindestens Eventualvorsatz (billigendes Inkaufnehmen) hinsichtlich der rechtswidrigen Herkunft des Tatobjekts. Im vorliegenden Fall beteuerte der Angeklagte, er habe den Verkäufer für den Eigentümer des iPad gehalten. Um zu bestimmen, ob der Täter eine rechtswidrige Herkunft des Tatobjekts billigend in Kauf genommen hat, werden die Gesamtumstände berücksichtigt: Ankauf auf der Straße, Handel mit einer unbekannten Person, fehlende Verpackung und Zubehör, und auch der geringe Preis iHv 100€ gegenüber dem Ladenpreis von weit über 400€. An dieser Stelle wird die Einlassung des Angeklagten relevant, er habe das Gerät für einen Minifernseher gehalten. Ein gebrauchter Minifernseher wäre zu dem Preis jedenfalls nicht derart billig, dass ein Verdacht der deliktischen Herkunft sich hätte aufdrängen müssen. Fraglich bleibt also, wie glaubhaft es ist, dass jemand ein iPad nicht als solches erkennt. Meine persönliche Einschätzung: Gering. Auch die Sozialüblichkeit eines Straßenhandels mit Elektrogeräten in Köln-Ehrenfeld ist mir jedenfalls nicht bekannt.
Dem Angeklagten jedenfalls halfen seine Beteuerungen nicht, er wurde zu Tagessätzen wegen Hehlerei verurteilt.

Ende der Geschichte

Als ich das Gerichtsgebäude verließ, sprach mich der nun verurteile Hehler an: Er habe mich im Zuschauerraum gesehen, ob ich die Eigentümerin des iPads sei? Wenn ja, wolle er sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigen. Ich erwiderte vielmehr zu Ausbildungszwecken in der Verhandlung gewesen zu sein. Daraufhin beteuerte er – wenigstens eine Person solle ihm glauben – er habe – und das schwöre er „auf Alles“ – das iPad nicht gestohlen.
Ich musste tief Luft holen und versuchte ihm zu erklären, was Hehlerei überhaupt bedeutet und dass ihm keinesfalls der Diebstahl zur Last gelegt wurde. Ob er es verstanden hat, ich weiß es nicht, ich habe mich trotzdem irgendwie dazu verpflichtet gefühlt 😉

Lektüreempfehlung

Aktuelles zur subjektiven Tatseite der Hehlerei: LG Karlsruhe, JuS 2008, 174. (Zur Frage, ob der Startpreis von 1€ bei einer ebay-Auktion den Verdacht einer deliktischen Herkuft der Ware hervorrufen muss. Das LG verneint diese Frage, weil der Startpreis von 1€ bei ebay-Auktionen traditionell einen „Schaukel-Effekt“ unter den Bietern auslösen soll.)

Examensrelevanz

Die Examensrelevanz der Anschlussdelikte sollte nicht unterschätzt werden. Einen guten Überblick zur Hehlerei findet sich bei Jahn/Palm, JuS 2009, 501.

Das erste Mal…Jura (III) – Auslegungsmethoden

28 Okt

Häufig blicke ich bei der Frage nach den Auslegungsmethoden in ratlose Gesichter, was mich verwundert, weil die Auslegung von Normen doch gerade der zentrale Bestandteil der Juristerei ist. Üblicherweise unterscheidet man dabei zwi­schen der grammatischen, systematischen, teleologischen und historischen Aus­legung.

Im Rahmen der grammatischen Ausle­gung wird ermittelt, welchen Wortsinn die Rege­lung hat. Auch wenn der Gesetzgeber sich regelmäßig – schon der Rechtssicherheit wegen – am allgemeinen Sprachgebrauch ori­entieren wird, ist der Wortsinn einer Norm in den seltensten Fällen eindeu­tig. Er stellt daher nur einen Bereich dar, innerhalb dessen mehrere Deutungen mög­lich sind. Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut zumindest im Strafrecht die äußerste Grenze der möglichen Auslegung darstellt. Wel­che unter verschiedenen möglichen Auslegungen vorzugswür­dig ist, ergibt sich im Zusam­menspiel mit den übrigen Auslegungs­me­thoden.

Bei der systematischen Auslegung betrachtet man die Norm im Zusammenhang aller Rechtsnor­men, versteht die auszulegende Norm also als Teil eines einheitlichen Regelungssystems und bevorzugt deshalb eine Auslegung, die sich in dieses System ein­fügt.

Neben diesen Kriterien sind bei der Auslegung Sinn und Zweck (= Telos) der Norm zu beachten. Diese ergeben sich oftmals aus einer Analyse der Interessenlage, d.h. im Strafrecht des geschützten Rechtsguts. An­haltspunkte für das geschützte Rechtsgut können sich etwa aus dem systematisch­en Zusammenhang und häufig auch aus der Überschrift des Abschnitts ergeben. Hier sollte man sich verdeutlichen, wel­che Interessen sich gegenüberstehen und wie diese vom Gesetzgeber bewertet wer­den.

Bei der historischen Auslegung sind schließlich die Ent­stehungsgeschichte und die Normvorstell­ung des historischen Gesetzgebers zu be­rücksichtigen. Sie steht deshalb in enger Verbindung mit der teleologischen Auslegung. Hierbei bedient man sich an Gesetzesentwürfen, Be­ratungsprotokollen, Entwurfsbegründung­en Parlamentsberichten usw. Na­turgemäß kann der Bearbeiter in der Klau­sursituation hierzu regelmäßig wenig sa­gen, sodass die historische Auslegung eher in Hausarbeiten eine Rolle spielt.

Eigentlich gar nicht schwer, oder?

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.