Änderung des § 113 StGB (Widerstand und gefährliche Werkzeuge) (II)

24 Nov

Das StGB hat durch das 44. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (BGBl. I 2011 Nr. 55, S. 2130; Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/4143) Änderungen erfahren, die gar nicht so uninteressant sind und ein paar Fragen aufwerfen. In einem früheren Artikel wurde bereits ausführlich auf die Strafrahmenerhöhung eingegangen. Im Folgenden wird dieser Teil kurz in Erinnerung gerufen und auf weitere Probleme hingewiesen:

1. § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

a) Zunächst einmal wurde der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht. Der verwunderte Leser stellt fest: Der Strafrahmen ist nun der gleiche wie in § 240 Abs. 1 StGB. Wo bleibt die Privilegierung desjenigen, der in einer Affektsituation durch die Konfrontation mit Vollstreckungshandlungen Widerstand leistet? Hat die Beschränkung auf konkrete Vollstreckungshandlungen überhaupt noch seine Berechtigung, wenn diese Privilegierung ohnehin aufgehoben wird? Nein, meint der Bundesrat (BR-Drs. 646/10), und fordert eine Erweiterung auf „normale“ Diensttätigkeiten ohne Vollstreckungsbezug. Die Bundesregierung blieb, allerdings ohne allzu detaillierte Begründung, bei der Begrenzung auf Vollstreckungshandlungen. Im Ergebnis allerdings zu recht, denn die Privilegierung bleibt im Rahmen der Absätze 3 und 4 erhalten und soll gerade die Konfrontation bei staatlichen Zwangssituationen berücksichtigen.

b) Das Änderungsgesetz hat noch mehr zu bieten: Nunmehr befindet sich auch im Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB neben der „Waffe“ das beliebte „andere gefährliche Werkzeug“. Dies ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das seinerzeit die weit verbreitete Ansicht, Personenkraftwagen könnten unter „Waffe“ subsumiert werden, als Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bewertet hatte (Entscheidung vom 01.09.08, 2 BvR 2238/07 – NStZ 2009, 83). Nun ist es kein Geheimnis, dass die Definition des gefährlichen Werkzeugs nicht ganz unumstritten ist. Leider vermag auch die Gesetzesbegründung nur wenig zu helfen: Der Vergleich mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 244 Abs. 1 Nr. 1 a), § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB stellt lediglich klar, dass die – gerade aus der Diskrepanz zwischen § 224 und § 244 entstandenen – Probleme um das gefährliche Werkzeug spurlos am Gesetzgeber vorbeigezogen sein müssen.

c) § 113 StGB ist also verschärft worden. Grund ist die gestiegene Anzahl an Vorfällen von „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ laut der Polizeilichen Kriminalstatistik von 1999 bis 2008. Es wurde festgestellt, dass insbesondere die Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten steigt. Ob eine Verschärfung einer Regelung, die in erster Linie dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte dient, Polizeibeamten vor körperlichen Übergriffen von meist alkoholisierten Widerständigen schützt, bleibt jedoch fragwürdig.

2. § 244 StGB Diebstahl mit Waffen u.a.

§ 244 StGB erhält im neuen Absatz 3 einen Privilegierungstatbestand. In minder schweren Fällen beginnt nun die untere Grenze des Strafrahmens bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (im Vergleich zu sechs Monate im Normalfall). Diese Regelung soll der Regelung des § 250 Abs. 3 StGB entsprechen. Motiv für diese Neuregelung ist tatsächlich wieder – das gefährliche Werkzeug des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Alt. 2 StGB. Denn als Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.06.08 seien ausschließlich objektive Kriterien bei der Bestimmung dieses Merkmals heranzuziehen (BGHSt 52, 257), die allerdings, wie der Gesetzgeber auch zugibt, weiterhin umstritten sind. Um gerechte Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen, bedürfe es dieser neuen Strafzumessungsregelung. Halten wir also fest: Statt einer eindeutigen Regelung des Merkmals und eines damit verbundenen Streitentscheids stellt der Gesetzgeber dem Richter eine weiteren unbestimmten Rechtsbegriff zur Seite und hofft auf gerechte Einzelfallentscheidungen.

3. Die gute Nachricht

Muss nicht konsequenterweise in § 113 StGB nun auch eine Regelung für minder schwere Fälle eingefügt werden? Für § 113 StGB wird wohl trotz der Änderung nicht auch noch ein Privilegerungstatbestand für Einzelfallgerechtigkeit vonnöten sein. Dort taucht das gefährliche Werkzeug ohnehin in einer Strafzumessungsregel auf.

Examensreport NRW – Zivilrecht 11/2011

24 Nov

1. Klausur (Anwaltskausur)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info). (Teilproblem BGH X ZR 61/06).

Schwerpunkte: Reisevetragsrecht, IPR (Rom II) (!) in der Zusatzfrage.

2. Klausur

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Zwangsvollstreckung, Immobiliarsachenrecht und Gesellschaftsrecht.

3. Klausur

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Schuldrecht (insb. Rücktrittsrecht) und Deliktsrecht.

Wissmit.com wird zwei Monate alt – über 25.000 Aufrufe!

24 Nov

Wissmit.com wird zwei Monate alt und wir freuen uns über 25.000 Aufrufe!

Euere Wissmit.com-Autoren

Einheitspackung bei Zigaretten – Tabakkonzern verklagt Regierung

24 Nov

Die Zeitung „Handelsblatt“ berichtete in ihrer Ausgabe vom 22.11.2011, dass der bekannte Tabak-Konzern Philip Morris International eine milliardenschwere Schadensersatzklage gegen Australien erheben will. Hintergrund dieses Vorhabens ist die Tatsache, dass das Land erst eine Woche zuvor ein Gesetz beschlossen hatte, nach dem den Konzernen die freie Gestaltung der Zigarettenschachteln untersagt und Einheitspackungen eingeführt werden sollen. Die Rede ist von olivgrünen Hüllen, die mit großen Warnhinweisen und abschreckenden Bildern versehen werden sollen. Zur Unterscheidbarkeit der einzelnen Marken soll lediglich ein einfacher Schriftzug dienen.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die EU-Kommission über ähnliche Vorhaben nachdenkt, empfiehlt es sich im Hinblick auf die Vorbereitung für das Staatsexamen,  bisherige Tendenzen des Europäischen Gerichtshofs  zu verinnerlichen. Beispielsweise sollte beachtet werden, dass im europäischen Raum die Richtlinie 2003/33/EG existiert, die der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen dienen soll und zu beachten sein könnte. Zudem empfehle ich auch die Lektüre des aufbereiteten Falles „Tabakwerbeverbot“ (Wollenschläger, Iurratio 2009, 170), den man ebenfalls im Hinblick auf das Europarecht einmal gelesen haben sollte. Dieser berücksichtigt dankenswerterweise auch bereits den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und stellt die Problematik studentenfreundlich dar.

Bierbikes, die 2.: Erlaubnispflichtige Sondernutzung

23 Nov

Im Blog wurden die sog. Bierbikes und die damit einhergehenden rechtlichen Probleme bereits dargestellt (hier); nun hat das OVG Münster entschieden, vgl. Pressemitteilung. Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (a.A. Lund, DVBl 2011, 339 abrufbar aus dem Uninetz). Für die mündliche Examensprüfung in nächster Zeit sicherlich ein Favorit.

Einstellung des Guttenberg-Verfahrens – Darf die Staatsanwaltschaft das?

23 Nov

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg wurde gemäß §153a Abs. 1 StPO eingestellt, obwohl 23 Verstoße gegen § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) festgestellt wurden (Der Verdacht auf Untreue oder Betrug wurde nicht bestätigt). Jedoch hat Guttenberg gem. § 153a Abs.1 Nr 2., 1.Alt. StPO einen Geldbetrag zugunsten der deutschen Kinderkrebshilfe geleistet (siehe auch hier, hier, hier und hier).

Schluss. Aus. Vorbei. Es wird keine Hauptverhandlung gegen ihn geben!

(Bild.de)

1. Stimmt das? Liegen die Voraussetzungen des § 153a StPO vor?

Grundsätzlich ist die Staatanwaltschaft bei Anfangsverdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte: 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet zu ermitteln (Legalitätsprinzip). Kommt es zum hinreichenden Tatverdacht, wird Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO). Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt. Daneben kann die Staatsnawaltanschaft, nach pflichtgemäßen Ermessen, unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach den §§ 153ff. StPO einstellen (Opportunitätsprinzip). Eine Möglichkeit bietet die Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO. Folgende Voraussetzungen müssten vorliegen:

a) keine vorherige Klagerhebung (sonst Abs. 2): hier (+)

b) hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB): hier (+), s.o.

c) keine entgegenstehende Schwere der Schuld: hier hat die StA großen Spielraum, daher Bejahung vertretbar.

d) Geeignetheit der Auflagen das öffentliche Interesse zu beseitigen: hier str. (vertretbare Lösung auf juraexamen.info)

e) Zustimmung des Gerichts: hier AG Hof (+)

f) Zustimmung des Beschuldigten (kein Schuldeingetändnis!): hier (+)

Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Beschuldigte die angeordnete Auflage erfüllt, so kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden gem. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO (beschränkter Strafklageverbrauch). Guttenberg hat laut StA Hof die Zahlung getätigt und damit konnte sie das Verfahren nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO endgültig einstellen.

2. Ist eine Hauptverhandlung nicht mehr möglich?

Theoretisch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn die selbe Tat ein Verbrechen darstellen sollte (arg. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Deswegen spricht man auch von beschränktem Strafklageverbrauch. Ein Vebrechen liegt im vorliegenden Fall sicherlich nicht vor (ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB scheidet eindeutig aus).

3. Welche anderen Möglichkeiten hatte die Staatsanwaltschaft?

Nach § 170 Abs. 2 StPO konnte wegen des hinreichenden Tatverdachts (s.o.) nicht eingestellt werden. Ob mangelnde Geringfügkeit und fehelndes öffentliches Interesse nach § 153 StPO bejaht werden kann, ist fraglich (dabei ist zu beachten, dass bei Vorliegen von öff. Interesse nur § 153a StPO zur Anwendung kommt). Die Voraussetzungen der §§ 153b ff. StPO liegen ebenfalls nicht vor. Damit hatte die StA Hof als Alternative nur noch die Klageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO.

Zur Kritik an § 153a StPO siehe Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14 Rn. 14.

Quo vadis „Quo Vadis?“?

22 Nov

„Quo vadis?“ Diese Frage stellen Juristen sich oder besser gesagt allem möglichen andauernd. Es handelt sich dabei − so glaube ich − um die meistverwendete Floskel in Aufsatztiteln, und eine Recherche bei Juris ergibt sage und schreibe 659 (in Worten: sechshundertneunundfünfzig!) Treffer. Beispiele?

– Public cloud – quo vadis?

– Quo vadis Testamentsvollstreckervergütung?

– Europa – Quo vadis?

– Quo vadis Mediation?

– Reserven nach § 340 f. HGB quo vadis?

– Quo vadis, Sevilla-Prozess?

– E-Bilanz – Buchführung quo vadis?

– Quo Vadis – Flugunfalluntersuchung?

– Mehrwertsteuer – quo vadis?

– Jugendarrestvollzug: Quo vadis?

– Abgrenzung Arzneimittel/Kosmetische Mittel – Quo vadis?

– Quo vadis Selbstverwaltung der Justiz?

– Grenzgänger in die Schweiz – quo vadis? (Vermutlich in die Schweiz, d.Verf.)

Ö-Recht-Basics: Teil I – Der Verwaltungsakt

21 Nov

Kaum eine andere Handlungsform wird von der Verwaltung so oft genutzt wie der Verwaltungsakt. Daher ist es für die Vorbereitung auf verwaltungsrechtliche Klausuren unerlässlich, sich mit diesem Instrument näher zu beschäftigen. Der folgende Beitrag versucht einige wesentliche Aspekte ohne Anspruch auf Vollständigkeit in gebotener Kürze darzustellen.

I. Definition

Eine Legaldefinition des Begriffs „Verwaltungsakt“ lässt sich § 35 VwVfG entnehmen. Danach handelt es sich bei einem Verwaltungsakt um eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die eine hoheitliche Regelung beinhaltet, einen Einzelfall betrifft und Außenwirkung entfaltet.
1. Maßnahme einer Behörde
2. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
3. hoheitliche Regelung
4. Einzelfall
5. Außenwirkung
Probleme können sich unter jeder dieser Voraussetzungen ergeben.

II. Maßnahme einer Behörde

Zunächst muss es sich um eine Maßnahme einer Behörde handeln. Nach dem engen Behördenbegriff ist eine Behörde eine Stelle der Exekutive, die für den Verwaltungsträger nach außen hin tätig wird. Der weite Behördenbegriff, der auch § 1 IV VwVfG zugrunde liegt, umfasst demgegenüber jede Stelle, die Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt.

III. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 

Hier ist, sofern in der Prüfung nicht bereits geschehen (Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht), der Streit zu verorten, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme (Streitigkeit) handelt. Dies richtet sich in der Regel nach der streitentscheidenden Norm. Nach der vorzugswürdigen Sonderrechtstheorie ist zu hinterfragen, ob die Vorschrift einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet (aA: Interessentheorie, Subordinationstheorie).

IV. hoheitliche Regelung

Es müsste sich auch um eine hoheitliche Regelung handeln. Die Maßnahme der Behörde muss auf Setzung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet sein. Durch den Begriff „hoheitlich“ wird verdeutlicht, dass es sich in Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 54 ff VwVfG um eine einseitige Regelung handelt. Diese muss ferner verbindlich und abschließend sein. Im Gegensatz zum vorläufigen Verwaltungsakt beinhalten vorbereitende Maßnahmen keine hoheitliche Regelung. Zu unterscheiden ist auch die wiederholenden Verfügung von einem Zweitbescheid. Grundsätzlich liegt eine Regelung vor, sofern ein Gebot oder Verbot durch die Behörde erfolgt.

V. Einzelfall

Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist ferner, dass die Maßnahme der Behörde einen Einzelfall regelt. Während Gesetze prinzipiell abstrakt – genrelle Bedeutung haben (abstrakt = für eine Vielzahl von Fällen; generell = für eine Vielzahl von Personen), beansprucht der Urform des Verwaltungsaktes gemäß § 35 S.1 VwVfG nur konkret – individuelle Wirkung. § 35 S.2 VwVfG geht jedoch darüber hinaus und beinhaltet die Allgemeinverfügung. Ein Verwaltungsakt liegt hiernach auch vor, wenn ein konrekter Fall geregelt wird, aber eine Vielzahl von Personen betroffen sein können (konkret – generell). Man spricht in diesem Zusammenhang von adressatbezogenen Verfügungen, dinglichen Verwaltungsakten und Benutzungsregelungen.

VI. Außenwirkung

Schließlich besteht auch das Bedürfnis der Außenwirkung. Außenwirkung entfaltet die Regelung, wenn sie an einen außerhalb der Verwaltung Stehenden gerichtet ist. Der Adressat des Verwaltungsaktes muss als selbstständiges Rechtssubjekt adressiert sein.
Probleme hinsichtlich des Vorliegens der Außenwirkung ergeben sich insbesondere bei Maßnahmen gegenüber einem Beamten. Zu Bejahen ist die Außenwirkung hier, sofern die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist und es sich um einen Statusakt handelt. Man spricht auch vom sogenannten Grundverhältnis. Sofern jedoch das Betriebsverhältnis und damit die Stellung des Beamten innerhalb der Verwaltung betroffen ist, scheidet eine Außenwirkung aus.
Aber auch bei mitwirkungsbedürftigen Maßnahmen stellt sich die Frage, ob die Mitwirkungshandlung der anderen Behörde einen Verwaltungsakt darstellt. Dies wird jedenfalls dann zu bejahen sein, sofern diese eine im Verhältnis zur ersten Behörde inkongruente Prüfung vornimmt und eine Teilregelungsbefugnis innehat.

VII. Wirksamkeit

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist ein Verwaltungsakt grundsätzlich anzunehmen. Ausnahmsweise kann jedoch auch eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des § 35 S.1 VwVfG erfüllt, keinen Verwaltungsakt darstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 II 1 Nr.4 VwGO stellt beispielsweise einen solchen Fall dar. Zwar lässt sich diese ohne weiteres unter § 35 S.1 VwVfG subsumieren. Im Gegensatz zum Verwaltungsakt wird die Anordnung jedoch nicht mit der Anfechtungsklage gemäß § 113 I 1 VwGO angegriffen, sondern mit der Beschwerde, vgl §§ 144 ff VwGO. Zudem kann die Anordnung anders als ein Verwaltungsakt auch nicht in Bestandskraft erwachsen.
Sind jedoch die Voraussetzungen erfüllt und sprechen auch keine weiteren Einwände gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, muss dieser jedoch wirksam geworden sein. Zu differenzieren sind insoweit die äußere Wirksamkeit, die durch Bekanntgabe gemäß §§ 41, 43 VwVfG eintritt, und die innere Wirksamkeit, die gegeben ist, sofern der Verwaltungsakt seine Rechtswirkungen entfaltet. Dass äußere und innere Wirksamkeit zeitlich auseinanderfallen können, lässt sich schon anhand de Beispiels eines bedingten Verwaltungsaktes erläutern, der zum Zeitpunkt A bekannt gegeben wird, seine Rechtswirkungen aber erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritt B entfaltet. Bei Allgemeinverfügungen sind im übrigen Besonderheiten im Rahmen der Bekanntgabe § 41 VwVfG und der Anhörung § 28 VwVfG zu beachten.

VIII. Funktionen

Abschließend soll noch kurz auf die Funktionen eingegangen werden.
Beim Verwaltungsakt handelt es sich um eine materiell-rechtliche Regelung, die in formeller Bestandskraft erwachsen kann und nur in begrenztem Umfang durch eine gewisse Fehlerempfindlichkeit geprägt ist, vgl. §§ 43, 44 VwVfG.  Regelmäßig ist er Bestandteil des Verwaltungsverfahrens gemäß § 9 VwVfG und bildet die Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung, vgl § 6 VwVG. Seine prozessrechtliche Bedeutung hat jedoch aufgrund der Vielzahl der Klagemöglichkeiten abgenommen.

„Ö-Recht-Basics“ stellt eine Betragsreihe dar, die regelmäßig einen Überblick zu grundlegenden Themen des Verwaltungsrechts verschaffen soll.

Aus aktuellem Anlass: Die Kronzeugenregelung (kurz und knapp)

20 Nov

Das einzige noch lebende mutmaßliche Mitglied der Zwickauer Zelle – Beate Z. – sitzt zur Zeit in Köln Ossendorf in Untersuchungshaft. Diskutiert wird – vgl. nur hier – die Möglichkeit einer Aussage als Kronzeugin. Der 2009 in Kraft getretene § 46b StGB regelt die „Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten“ und ist die zentrale Norm in der Diskussion.

Aber was bedeutet die sog. Kronzeugenregelung in § 46b StGB?

§ 46b StGB regelt zwei Konstellationen: In den Genuss von § 46b StGB können zunächst alle Täter (darüber hinaus auch Teilnehmer) kommen, die eine Straftat begangen haben, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.
1. Aufklärungsvariante: Die Kronzeugenangaben tragen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO (Katalogtaten: Aufklärung/Verhinderung durch Kronzeugenwissen nach Willen des Gesetzgebers besonders zu honorieren) bei.
2. Präventionsvariante: Die Kronzeugenangaben tragen dazu bei, dass eine solche Straftat verhindert wird. Die Wissensoffenbarung muss sich auf eine bereits geplante Katalogtat beziehen.

§ 46b Abs. 3 StGB enthält eine Präklusionsvorschrift: In den Genuss der Strafrahmenverschiebung kommt nur, wer seine Aussage vor Eröffnung des Hauptverfahrens macht (ansonsten kommt nur eine Milderung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht: zB strafmilderne Wirkung des Geständnisses). Zwar ist es nicht erforderlich, dass gegen den Täter bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, wenn er sein Wissen mitteilt (auch der „Aussteiger“ ist erfasst). Die Präklusionsvorschrift des § 46b Abs. 3 StGB bietet den Strafverfolgungsbehörden einen erweiterten Überprüfungszeitrau, schließlich soll eine Strafmilderung nur bei hilfreichen Kronzeugenangaben zur Anwendung kommen (zudem wird so eine Kollision mit der Verständigung nach § 257c StPO vermieden; diese kann erst in der Hauptverhandlung erfolgen). Das Zeitfenster für Kronzeugenangeben ist deshalb streng begrenzt. Eine Verständigung kann erst nach Gebrauch der Kronzeugenregelung erfolgen. Zudem garantiert der Verweis auf § 207 StPO dem Kronzeugen die Möglichkeit, mit seiner Aussage so lange zu warten, bis sein Verteidiger Akteneinsicht hatte (vgl. § 147 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dies eröffnet die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung selbst abschätzen zu können.

Rechtsfolge

Rechtsfolge ist eine fakultative Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB (mit Sonderregelung für die lebenslange Freiheitsstrafe) bzw. auch ein Absehen von Strafe.
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe tritt an die Stelle der dort vorgesehenen Untergrenze von 3 Jahren eine Mindeststrafe von 10 Jahren tritt. Hat der Täter eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu erwarten, so kann auch gänzlich von Strafe abgesehen werden (ggf. Einstellung des Verfahrens nach § 153b StPO).

Bedenken gegen die Kronzeugenregelung:

1. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Täter schwerer Straftaten und in organisierter Kriminalität verstrickte Personen kommen in den Genuss einer Strafrahmenverschiebung (oder gar eines Absehens von Strafe), andere Täter nicht.
Aber: Sachlicher Grund durch den Bezug auf die Katalogtaten, § 100a Abs. 2 StPO.

2. Nemo tenetur

Unzulässiger Druck zur frühzeitigen Selbstbelastung des Beschuldigten durch die Präklusionsklausel, schließlich droht im Falle des Schweigens der Verlust einer Vergünstigung?
Aber: Frühzeitiges Handeln (z.B. Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich) wird im Rahmen der Strafzumessung stärker honoriert, als späteres Handeln. § 46b StGB erweitert in diesem Zusammenhang den Handlungsspielraum.

Fazit:

Die BILD-Zeitung titelt: „Nazi-Terroristin Beate Z. – Kommt sie mit zehn Jahren davon?“
Darunter: „Wie BILD am SONNTAG aus Ermittlerkreisen erfuhr, will Beate Z. dazu aber nur aussagen, wenn ihr zuvor als Kronzeugin Strafmilderung zugesichert wird!“
Schweigen steht ihr als Beschuldigte grundsätzlich zu; nicht der Täter droht mit der Verweigerung der Aussage, sondern das Gesetz bietet die Möglichkeit, eine – geeignete – Aussage zu honorieren.

„Möglich, dass sich ein Richter auf den Deal einlässt. Denn die Fahnder brauchen die Hilfe der Frau, um das ganze Ausmaß der Taten rekonstruieren zu können. Und, noch dringender, um mögliche weitere Mitglieder der braunen Terrorzelle zu finden.“
Ist mit dem Begriff „Deal“ die Verständigung nach § 257c StPO gemeint, so wurde bereits dargestellt, dass Kronzeugenregelung und Verständigung zwei unterschiedliche Phasen des Verfahrens betreffen.

Bei Interesse sei die Lektüre von Leipold, NJW-Spezial, 2009, 776 (mit dem bezeichnenden Titel: „Es soll ihr Schaden nicht sein!“ – Die neue Kronzeugenregelung) empfohlen.

„Juristische Kuriositäten – Ein Spaziergang durch den Paragrafendschungel“

20 Nov

Gibt es im BGB einen Paragraphen, der keine Überschrift enthält? Vermutlich würde dies jeder in Zweifel ziehen. Doch es gibt Ihn: § 1588 BGB. Verwunderlich, nicht wahr. Ebenso verwunderlich mutet wohl eine Vorschrift an, die zwar nicht aufgehoben wurde, jedoch auch keinerlei Regelung mehr enthielt. Auch dieses Phänomen entspringt nicht einer unbekümmerten Fantasie. Nein. Auch die Realität der Gesetzgebung bringt Kuriositäten zum Vorschein, die stellenweise sehr abenteuerlich sind, eines nachvollziehbaren Gedankens jedoch entbehren. § 58 SGB V, der den Beitrag für Zahnersatz regelte, stellte vom 21.12.2004 bis zum 31.12.2004 eine – so möchte man es zurückhaltend formulieren – substanziell entleerte Fassade dar, war ihr in diesem Zeitraum kein Regelungsgehalt zu entnehmen.

Für die Wissenschaft vermag ein Beitrag, der sich mit solchen Aspekten des Rechts beschäftigt, wohl – ohne dem Autor damit seine Leistung in Abrede zu stellen – von minderer Bedeutung sein. Der Student, der jedoch im Paragraphendickicht umherirrt und meint, die Bürde wie Atlas zu tragen, dürfte durchaus ein gewisses Interesse an einer Ablenkung hegen. Wer daher weitere Kuriositäten des Rechts kennen lernen möchte, dem empfehle ich den Beitrag von Hamann – „Juristische Kuriositäten – Ein Spaziergang durch den Paragrafendschungel“ – in der NJW 2009, 727 ff (Link nur im Uninetz bei Beck verfügbar !).