Änderung des § 113 StGB (Widerstand und gefährliche Werkzeuge) (II)

24 Nov

Das StGB hat durch das 44. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (BGBl. I 2011 Nr. 55, S. 2130; Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/4143) Änderungen erfahren, die gar nicht so uninteressant sind und ein paar Fragen aufwerfen. In einem früheren Artikel wurde bereits ausführlich auf die Strafrahmenerhöhung eingegangen. Im Folgenden wird dieser Teil kurz in Erinnerung gerufen und auf weitere Probleme hingewiesen:

1. § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

a) Zunächst einmal wurde der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht. Der verwunderte Leser stellt fest: Der Strafrahmen ist nun der gleiche wie in § 240 Abs. 1 StGB. Wo bleibt die Privilegierung desjenigen, der in einer Affektsituation durch die Konfrontation mit Vollstreckungshandlungen Widerstand leistet? Hat die Beschränkung auf konkrete Vollstreckungshandlungen überhaupt noch seine Berechtigung, wenn diese Privilegierung ohnehin aufgehoben wird? Nein, meint der Bundesrat (BR-Drs. 646/10), und fordert eine Erweiterung auf „normale“ Diensttätigkeiten ohne Vollstreckungsbezug. Die Bundesregierung blieb, allerdings ohne allzu detaillierte Begründung, bei der Begrenzung auf Vollstreckungshandlungen. Im Ergebnis allerdings zu recht, denn die Privilegierung bleibt im Rahmen der Absätze 3 und 4 erhalten und soll gerade die Konfrontation bei staatlichen Zwangssituationen berücksichtigen.

b) Das Änderungsgesetz hat noch mehr zu bieten: Nunmehr befindet sich auch im Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB neben der „Waffe“ das beliebte „andere gefährliche Werkzeug“. Dies ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das seinerzeit die weit verbreitete Ansicht, Personenkraftwagen könnten unter „Waffe“ subsumiert werden, als Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bewertet hatte (Entscheidung vom 01.09.08, 2 BvR 2238/07 – NStZ 2009, 83). Nun ist es kein Geheimnis, dass die Definition des gefährlichen Werkzeugs nicht ganz unumstritten ist. Leider vermag auch die Gesetzesbegründung nur wenig zu helfen: Der Vergleich mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 244 Abs. 1 Nr. 1 a), § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB stellt lediglich klar, dass die – gerade aus der Diskrepanz zwischen § 224 und § 244 entstandenen – Probleme um das gefährliche Werkzeug spurlos am Gesetzgeber vorbeigezogen sein müssen.

c) § 113 StGB ist also verschärft worden. Grund ist die gestiegene Anzahl an Vorfällen von „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ laut der Polizeilichen Kriminalstatistik von 1999 bis 2008. Es wurde festgestellt, dass insbesondere die Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten steigt. Ob eine Verschärfung einer Regelung, die in erster Linie dem Schutz der Autorität staatlicher Vollstreckungsakte dient, Polizeibeamten vor körperlichen Übergriffen von meist alkoholisierten Widerständigen schützt, bleibt jedoch fragwürdig.

2. § 244 StGB Diebstahl mit Waffen u.a.

§ 244 StGB erhält im neuen Absatz 3 einen Privilegierungstatbestand. In minder schweren Fällen beginnt nun die untere Grenze des Strafrahmens bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (im Vergleich zu sechs Monate im Normalfall). Diese Regelung soll der Regelung des § 250 Abs. 3 StGB entsprechen. Motiv für diese Neuregelung ist tatsächlich wieder – das gefährliche Werkzeug des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Alt. 2 StGB. Denn als Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.06.08 seien ausschließlich objektive Kriterien bei der Bestimmung dieses Merkmals heranzuziehen (BGHSt 52, 257), die allerdings, wie der Gesetzgeber auch zugibt, weiterhin umstritten sind. Um gerechte Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen, bedürfe es dieser neuen Strafzumessungsregelung. Halten wir also fest: Statt einer eindeutigen Regelung des Merkmals und eines damit verbundenen Streitentscheids stellt der Gesetzgeber dem Richter eine weiteren unbestimmten Rechtsbegriff zur Seite und hofft auf gerechte Einzelfallentscheidungen.

3. Die gute Nachricht

Muss nicht konsequenterweise in § 113 StGB nun auch eine Regelung für minder schwere Fälle eingefügt werden? Für § 113 StGB wird wohl trotz der Änderung nicht auch noch ein Privilegerungstatbestand für Einzelfallgerechtigkeit vonnöten sein. Dort taucht das gefährliche Werkzeug ohnehin in einer Strafzumessungsregel auf.

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