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Der Stolz der Griechen: Makedonien vs. Mazedonien

5 Dez

Der Internationale Gerichtshof hat heute über den kurios anmutende Namensstreit zwischen Griechenland und Mazedonien entschieden, über den Michael Martens in der FAZ (Ausgabe vom 5.10.2011, Seite 10) schreibt. Griechenland wirft Mazedonien Irredentismus in Bezug auf die griechische Region Makedonien mit deren Hauptstadt Thessaloniki vor, dass Mazedonien sich diese Region also einverleiben wolle. Dies hat zu  skurrilen Auswüchsen geführt.

So durfte Mazedonien den Vereinten Nationen nicht als „Mazedonien“, sondern laut der Sicherheitsresolution 817 nur als „Former Yugoslav Republic of Macedonia“ („Fyrom“) beitreten und belegte Griechenland Mazedonien 1994 mit einem 18 Monate dauernden Handelsembargo, das Mazedonien empfindlich traf und das nur mit Hilfe eines unter internationalen Vermittlungen zustande gekommenen Abkommens beigelegt werden konnte. Unter dem Namen „Fyrom“ durfte Mazedonien der OSZE, dem Europarat, dem Programm „Partnerschaft für Frieden“ und anderen Organisationen beitreten. Gegen den – von den übrigen Mitgliedsstaaten begrüßten! – Beitritt zur Nato opponiert Griechenland jedoch – wie auch gegen einen EU-Beitritt – bis heute. In dieser Blockade NATO sah Mazedonien einen Verstoß gegen das genannte Abkommen.

Heute nun hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag entschieden, dass der Widerspruch gegen den NATO-Beitritt Mazedoniens einen Verstoß gegen das Abkommen von 1994 darstellt, das Griechenland – verkürzt – verpflichtet, Mazedonien keine Steine in den Weg zu legen, sofern es Internationalen Organisationen nicht als Mazedonien, sondern als Fyrom beitritt. Griechenland muss diese Haltung also aufgeben und man darf wohl davon ausgehen, dass einem NATO-Beitritt Mazedoniens nichts mehr im Wege steht und Griechenland sich nun anderen Themen zuwenden kann.

Todesstrafe und Kalter Krieg – BnO (III)

5 Dez

I. Todesstrafe

In Weißrussland wurden letzten Mittwoch Dmitri Konowalow und Wladislaw Kowalew wegen Terrorismus zum Tode verurteilt. Ihnen wird die Durchführung des Anschlag vom 11. April in einer Minsker U-Bahn-Station vorgeworfen. Dass die Todesstrafe in einem modernen Staat abzulehnen ist, steht ausser Frage (siehe nur Entschließungsantrag des EU-Parlaments; Petition gegen die Vollstreckung hier). Bei aller Kritik ist jedoch nicht zu vergessen, dass in manchen europäischen Staaten die Todesstrafe noch vor nicht allzu langer Zeit abgeschafft worden ist (z.B. Frankreich) und in anderen die Debatten um die Wiedereinführung immer wieder entflammen (z.B. Niederlande, Polen). Schließlich gehört die Todesstrafe im Rechtsstaat USA noch zum Alltag. Dass dies einige der Argumente des weißrussischen Staates sind, ist alles andere als überraschend.

II. Kalter Krieg

Gestern haben die Parlamanentswahlen in Russland stattgefunden. Neben offensichtlicher Wahlmanipulationen, Gewalteinsatz gegen Demonstrierende und „Cyberangriffe“ gegen die einigen wenigen freien Medien, zogen vor allem die Wahlargumente der Reigerungspartei „Einiges Russland“ die Aufmerksamkeit auf sich. Putin kritisierte am 27. November russische NGO’s als Marionetten ausländischer Staaten, die durch Geld versuchen die russische Öffentlichkeit zu beeinflussen. „Die Figur des Judas ist nicht die beliebteste biblische Persönlichkeit unseres Volkes“, sagte er. Antiamerikanismus war das andere Leitthema, nicht nur auf der Facebookseite des Nato-Botschafters Dmitrij Rogosin (Putins „Mann für das Grobe“), sondern auch in einem Interview gegenüber dem Spiegel. Neben einer Kalter Krieg-Mentalität aus schon fast vergessenen Sowjetzeiten, erschreckt die peinliche Logik. Beispiel:

Wenn ein Verbrecher mit Messer und Wodkaflasche in dein Haus eindringt, schaut doch jeder zuerst auf das Messer.

Interview mit dem Spiegel, 3.12.2011.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Radbruch’sche Formel im Straßenverkehr?

3 Dez

Gerade am Kölner Neumarkt gesehen:

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Und dank Express wissen wir jetzt, was in so einer Situation zu tun ist: „Man darf über Rot fahren oder laufen, wenn nach einer «angemessenen Wartezeit» von einem Defekt der Ampel ausgegangen werden muss und man sich vorsichtig an den Kreuzungsbereich herantastet“, wird eine Polizeisprecherin zitiert.

Neulich in der Boulevardpresse: Von Hundemördern und Schlägern

2 Dez

Solingen kann aufatmen: Ein psychisch kranker Mann (Bild-Terminologie „Fettklops“), der dort sein Unwesen trieb, hat sich der Polizei gestellt.
Er hatte mehrere Menschen tätlich angegriffen, eine 86jährige Seniorin zusammengeschlagen und sogar noch zugetreten, als diese am Boden lag. Zudem „kidnappte“ er den Hundewelpen „Bella“ und hängte ihn an einem Baum auf, sodass der Hund verstarb.
Ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags an der Seniorin wurde eingeleitet.

Die Boulevardpresse gewichtet den Unrechtsgehalt der Taten ersichtlich anders: Vom „Hunde-Killer“ („Welpe ermordet“) ist die Rede (vgl. hier, hier). Die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung an einer 86jährigen Seniorin wird da zur Nebensache und – wenn überhaupt – in einem Nebensatz erwähnt.

„Neulich in…“ beschäftigt sich mit Beiträgen aus den Boulevardmedien und erscheint in loser Folge.
Bereits erschienen:
Neulich in der BILD (I)

Der Blick nach Osten (II) – Sport in Russland: Ein rechtsfreier Raum?

30 Nov

Gewalt im russischen Leistungssport ist nichts Neues (siehe Blick nach Osten (I)). Dass Fussballer in Russland Freiwild für Zuschauer und Sicherheitskräfte werden, überrascht jedoch selbst Experten.

Am 4. November wurde Spartak Gogniev während des Spiels der Reservemannschaften der russischen Fussballclubs FC Kransodar und „Terek“ Grozny nach wiederholtem Foulspiel des Platzes verwiesen. Nachdem er daraufhin den Schiedsrichter mehrmals geschubst hat, schafften es die anderen Spieler ihn zum Verlassen des Spielfeldes zu bewegen. Was danach geschah, ist seit gestern im Internet zu sehen:

Dass „Terek“ als Heimmannschaft und einige Vereinsmitarbeiter von der russischen Liga bestraft worden sind, überrascht weniger. Schockierend ist vielmehr, dass seither keine Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden sind. Der Spieler habe keinen Strafantrag gestellt, heißt es lapidar, obwohl auch in Russland das Legalitätsprinzip herrscht (zumindest für die Delikte, die hier in Frage kämen). Bis zuletzt haben auch die Verantwortlichen der russischen Liga und des Verbandes versucht, eine Veröffentlichung des Videos zu verhindern. Jedoch wurde es von der internationalen Fussballspielergewerkschaft FIFPro gestern veröffentlicht. Ob dies die örtliche Staatsanwaltschaft zur Aufnahme des Ermittlungsverfahrens bewegen wird, kann bezweifelt werden. Der Spieler Gogniev will jedenfalls von dem Video nichts hören: „Man hat sich bei mir entschuldigt und das Thema interessiert mich nicht mehr.“ Er sei auch wieder fast gesund, und es gehe im gut. Neben einer Gehirnerschütterung erlitt Gogniev einen Nasen- und mehrere Rippenbrüche…

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

OWi-Anzeige gegen den Papst

25 Nov

Der Kölner Express titelt „Nicht angeschnallt: Anzeige gegen Papst“. Ein Mann aus Dortmund erstattete Anzeige, weil der Papst während seines Deutschlandbesuchs – u.a. in Freiburg – unangeschnallt auf dem Papamobil unterwegs war. Als Zeugen wurden übrigens Dr. Robert Zollitsch und Winfried Kretschmann benannt.
(Über die Gurtpflicht wurde um 1977 heftig gestritten. Ein Überblick zur Grundrechtsproblemtik findet sich z.B. bei Streicher, NJW 1977, 282).

Bierbikes, die 2.: Erlaubnispflichtige Sondernutzung

23 Nov

Im Blog wurden die sog. Bierbikes und die damit einhergehenden rechtlichen Probleme bereits dargestellt (hier); nun hat das OVG Münster entschieden, vgl. Pressemitteilung. Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (a.A. Lund, DVBl 2011, 339 abrufbar aus dem Uninetz). Für die mündliche Examensprüfung in nächster Zeit sicherlich ein Favorit.

Einstellung des Guttenberg-Verfahrens – Darf die Staatsanwaltschaft das?

23 Nov

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg wurde gemäß §153a Abs. 1 StPO eingestellt, obwohl 23 Verstoße gegen § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) festgestellt wurden (Der Verdacht auf Untreue oder Betrug wurde nicht bestätigt). Jedoch hat Guttenberg gem. § 153a Abs.1 Nr 2., 1.Alt. StPO einen Geldbetrag zugunsten der deutschen Kinderkrebshilfe geleistet (siehe auch hier, hier, hier und hier).

Schluss. Aus. Vorbei. Es wird keine Hauptverhandlung gegen ihn geben!

(Bild.de)

1. Stimmt das? Liegen die Voraussetzungen des § 153a StPO vor?

Grundsätzlich ist die Staatanwaltschaft bei Anfangsverdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte: 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet zu ermitteln (Legalitätsprinzip). Kommt es zum hinreichenden Tatverdacht, wird Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO). Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt. Daneben kann die Staatsnawaltanschaft, nach pflichtgemäßen Ermessen, unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach den §§ 153ff. StPO einstellen (Opportunitätsprinzip). Eine Möglichkeit bietet die Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO. Folgende Voraussetzungen müssten vorliegen:

a) keine vorherige Klagerhebung (sonst Abs. 2): hier (+)

b) hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB): hier (+), s.o.

c) keine entgegenstehende Schwere der Schuld: hier hat die StA großen Spielraum, daher Bejahung vertretbar.

d) Geeignetheit der Auflagen das öffentliche Interesse zu beseitigen: hier str. (vertretbare Lösung auf juraexamen.info)

e) Zustimmung des Gerichts: hier AG Hof (+)

f) Zustimmung des Beschuldigten (kein Schuldeingetändnis!): hier (+)

Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Beschuldigte die angeordnete Auflage erfüllt, so kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden gem. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO (beschränkter Strafklageverbrauch). Guttenberg hat laut StA Hof die Zahlung getätigt und damit konnte sie das Verfahren nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO endgültig einstellen.

2. Ist eine Hauptverhandlung nicht mehr möglich?

Theoretisch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn die selbe Tat ein Verbrechen darstellen sollte (arg. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Deswegen spricht man auch von beschränktem Strafklageverbrauch. Ein Vebrechen liegt im vorliegenden Fall sicherlich nicht vor (ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB scheidet eindeutig aus).

3. Welche anderen Möglichkeiten hatte die Staatsanwaltschaft?

Nach § 170 Abs. 2 StPO konnte wegen des hinreichenden Tatverdachts (s.o.) nicht eingestellt werden. Ob mangelnde Geringfügkeit und fehelndes öffentliches Interesse nach § 153 StPO bejaht werden kann, ist fraglich (dabei ist zu beachten, dass bei Vorliegen von öff. Interesse nur § 153a StPO zur Anwendung kommt). Die Voraussetzungen der §§ 153b ff. StPO liegen ebenfalls nicht vor. Damit hatte die StA Hof als Alternative nur noch die Klageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO.

Zur Kritik an § 153a StPO siehe Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14 Rn. 14.

Quo vadis „Quo Vadis?“?

22 Nov

„Quo vadis?“ Diese Frage stellen Juristen sich oder besser gesagt allem möglichen andauernd. Es handelt sich dabei − so glaube ich − um die meistverwendete Floskel in Aufsatztiteln, und eine Recherche bei Juris ergibt sage und schreibe 659 (in Worten: sechshundertneunundfünfzig!) Treffer. Beispiele?

– Public cloud – quo vadis?

– Quo vadis Testamentsvollstreckervergütung?

– Europa – Quo vadis?

– Quo vadis Mediation?

– Reserven nach § 340 f. HGB quo vadis?

– Quo vadis, Sevilla-Prozess?

– E-Bilanz – Buchführung quo vadis?

– Quo Vadis – Flugunfalluntersuchung?

– Mehrwertsteuer – quo vadis?

– Jugendarrestvollzug: Quo vadis?

– Abgrenzung Arzneimittel/Kosmetische Mittel – Quo vadis?

– Quo vadis Selbstverwaltung der Justiz?

– Grenzgänger in die Schweiz – quo vadis? (Vermutlich in die Schweiz, d.Verf.)

„Juristische Kuriositäten – Ein Spaziergang durch den Paragrafendschungel“

20 Nov

Gibt es im BGB einen Paragraphen, der keine Überschrift enthält? Vermutlich würde dies jeder in Zweifel ziehen. Doch es gibt Ihn: § 1588 BGB. Verwunderlich, nicht wahr. Ebenso verwunderlich mutet wohl eine Vorschrift an, die zwar nicht aufgehoben wurde, jedoch auch keinerlei Regelung mehr enthielt. Auch dieses Phänomen entspringt nicht einer unbekümmerten Fantasie. Nein. Auch die Realität der Gesetzgebung bringt Kuriositäten zum Vorschein, die stellenweise sehr abenteuerlich sind, eines nachvollziehbaren Gedankens jedoch entbehren. § 58 SGB V, der den Beitrag für Zahnersatz regelte, stellte vom 21.12.2004 bis zum 31.12.2004 eine – so möchte man es zurückhaltend formulieren – substanziell entleerte Fassade dar, war ihr in diesem Zeitraum kein Regelungsgehalt zu entnehmen.

Für die Wissenschaft vermag ein Beitrag, der sich mit solchen Aspekten des Rechts beschäftigt, wohl – ohne dem Autor damit seine Leistung in Abrede zu stellen – von minderer Bedeutung sein. Der Student, der jedoch im Paragraphendickicht umherirrt und meint, die Bürde wie Atlas zu tragen, dürfte durchaus ein gewisses Interesse an einer Ablenkung hegen. Wer daher weitere Kuriositäten des Rechts kennen lernen möchte, dem empfehle ich den Beitrag von Hamann – „Juristische Kuriositäten – Ein Spaziergang durch den Paragrafendschungel“ – in der NJW 2009, 727 ff (Link nur im Uninetz bei Beck verfügbar !).