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Das Ende der Straflosigkeit (Gastbeitrag Dr. Lars Berster)

20 Mär

„The End of Impunity“ – Das Ende der Straflosigkeit. Unter diesen monolithischen Titel stellte David Scheffer seinen Vortrag zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, mit dem er am 16. März im Neuen Senatssaal der Universität zu Köln zahlreiche Besucher in seinen Bann schlug. Die Veranstaltung erfolgte auf Einladung des Fördervereins des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht unserer Universität im Zusammenwirken mit der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik sowie der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen. Prof. Claus Kreß, Direktor des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht, moderierte.

David Scheffer

David Scheffer

David Scheffer, Professor am Center for International Human Rights der Northwestern University Law School (Illinois), kann wie kaum ein zweiter Wissenschaftler für sich in Anspruch nehmen, auch die Praxis der jüngeren Entwicklung des Völkerstrafrechts mitbegleitet und mitgeprägt zu haben. Als langjähriger Mitarbeiter der US-Außenministerin Albright war er in den 90er Jahren maßgeblich an der Einrichtung der Internationalen ad-hoc-Tribunale zur Aburteilung der Völkerrechtsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda beteiligt, führte als Sonderbotschafter 1998 die US-amerikanische Delegation bei den Gründungsverhandlungen des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) und dient zur Zeit dem UN-Generalsekretär als Sonderberater zum Rote-Khmer-Tribunal in Kambodscha. Aus dem Füllhorn dieses Erfahrungsschatzes schöpfend begeisterte Scheffer mit einem Potpourri aus feinsinniger politischer Analyse, juristischem Scharfblick und Anekdoten aus dem Zirkel der Mächtigen. Trotz diplomatischer Gewandtheit in der Form geizte Scheffer dabei auch mit Blick auf die Haltung der USA nicht mit Kritik. Deutlich zeigte er den Widerspruch einer Politik auf, die die internationale Strafgerichtsbarkeit nur fördert, solange sie selbst und die eigenen Staatsangehörigen sich nicht an ihr messen müssen. Die im gegenwärtigen Kampf um die Präsidentschaft vielbeschworene Idee des „American exceptionalism“ brandmarkte er in diesem Zusammenhang als kontraproduktiv und letztlich sicherheitsgefährdend. Einen Schwerpunkt seines Vortrags bildeten die immensen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten auf dem Weg zu den ad-hoc-Tribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda. Hier gewährte Scheffer Einblicke in das Ringen um die Art und Weise ihrer Errichtung, ihrer Rechtsgrundlagen und die Rekrutierung einer geeigneten Richterschaft. Ferner betonte Scheffer den steigenden Einfluss der letzten beiden Jahrzehnte völkerstrafrechtlicher Praxis auf die praktische Politik, und unterstrich ihn durch einen Vergleich des haitianischen Ex-Diktators Cédras mit dem syrischen Präsidenten Assad: Während Cédras seit seinem Sturz durch US-Militär im Jahre 1994 ein komfortables Leben in Panama City führe, dürfe die strafrechtliche Verfolgung Assads einen festen Bestandteil der US-amerikanischen Syrienpolitik bilden.

Ausgiebig nahm Scheffer Bezug auf sein kürzlich erschienenes Buch „All the Missing Souls – A Personal History of the War Crimes Tribunals“, was der Lebendigkeit und Eindrücklichkeit des Vortrages keinesfalls abträglich war. Im Gegenteil bereicherte Scheffer sein Publikum durch sehr persönliche Einblicke in die Schwierigkeit, Erfahrungen eines leidenschaftlichen Lebensabschnitts einer Öffentlichkeit näherzubringen, ohne in Selbstbetrachtung, Apologien oder Verteidigung gegen den politischen Gegner zu verfallen.

Nach zwei Stunden Vortrag mit Diskussion und anschließendem Ausklang verabschiedete sich David Scheffer nach einer in jeder Hinsicht gelungenen Veranstaltung. Er hinterließ den Eindruck eines Mannes, der in Zeiten diplomatischer Verwendung das klare Wort nicht verlernt hat.

Dr. Lars Berster, Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht

Beitrag zu Wissmit.com in der Kölner Universitätszeitung

13 Mär

Die Universitätszeitung schreibt in ihrer aktuellen Ausgabe (1/2012) zu Wissmit.com:

Jura ist spannend, aktuell und mitten in der Gesellschaft finden Andrej Umansky und Fabian Stam. Die beiden sind wissenschaftlichen Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht (ISS) haben das Weblog Wissmit.com gegründet, in dem sie und andere Kollegen zu aktuellen juristischen Fragen schreiben. Die private Initiative ist erfolgreich angelaufen und sucht noch Mitstreiter.

Misserfolgsquote 94%: Das „schaffen“ nicht einmal die Juristen!

24 Feb

Der Kölner Stadtanzeiger berichtet über eine Abschlussprüfung zur Veranstaltung „Einführung in die Mathematik“ an der Universität zu Köln. Von 368 Teilnehmern haben nur 21 die Klausur bestanden. Misserfolgsquote: 94%

Selbst für Juristen, die im Studium eine Misserfolgsquote (unschön auch „Durchfallquote“) von um die 30% gewohnt sind, ein trauriges Bild. Der Artikel spekuliert über die Ursachen; im Forum ist ein heftiger Streit zwischen unbeteiligten schadenfrohen Zaungästen, die sich über vermeintlich faule Lehramtsstudenten auslassen und Kandidaten dieser Prüfung, die sich über den Schwierigkeitsgrad nicht einig werden können, entbrannt.

94% nicht ausreichende Arbeiten. Das alleine kann m.E. nicht auf die Leistung der Teilnehmer zu schieben sein. Man darf gespannt sein, wie die – sicherlich eingehenden – Remonstrationen entschieden werden.

Neulich in der BILD (II): Der Räuber aus dem Küchenschrank, seine Verlobte und die Strafvereitelung

13 Feb

Auf Bild.de ist heute morgen folgende Story zu lesen: „Mein Liebster verstecke sich in diesem Loch“.
Gegen Manuel N. besteht dringender Tatverdacht wegen Raubes. Da er flüchtig ist wurde ein Haftbefehl erlassen. N. befand sich allerdings in der Wohnung seiner Verlobten. Während der Durchsuchungen versteckte er sich in einem Hohlraum, den er aus Gipskarton gebastelt hatte. Zur (fast) perfekten Tarnung stieg er über eine „geheime Tür“ hinter einem Küchenoberschrank in sein Versteck.

Bei einer dritten – überraschenden – Durchsuchung wurde N allerdings angetroffen und in U-Haft verbracht.
Die Bildzeitung befürchtet nun ein Verfahren gegen die Verlobte Ns wegen Strafvereitelung.

Strafvereitelung, § 258 StGB, und Verlobung, da war doch was?
Persönlicher Strafausschließungsgrund: § 258 Abs. 6 StGB: Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sind Verlobte Angehörige.
Also: Nichts zu befürchten.

Die Reihe „Neulich in der BILD“ erscheint in losen Abständen.
Dazu bereits veröffentlicht:
„10 Urteile, die uns wütend machen“

10.000 Euro für jedes Jahr Freiheitsstrafe – BnO (IV)

6 Feb

Es drohen Ihnen 10 Jahre Gefägnis? Kein Problem, falls sie die nötigen 100.000 Euro (auch in Dollar zahlbar) aufbringen können. Das ist der gängige Tarif bei manchen ukrainischen Staatsanwälten und Richtern.

Während einer Geschäftsreise letzten Herbst war ich Zeuge eines bizzaren Gesprächs zwischen zwei Ukrainern irgendwo tief in den südlichen Steppen am schwarzen Meer. Das Thema war Gefägnis. Dazu meinte einer der beiden, dass er ja eigentlich jetzt eine Haftstrafe absitzen müsste. Vor drei Jahren hatte er auf der Straße zwei Frauen mit seinem Fahrzeug erfasst. Natürlich fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit. Es drohten ihm, nach wohlwollender Interpretation der Rechtsprechung, mindestens zwei Jahre Gefängnis. Ohne Bewährung. 30.000 Dollar habe er einem westukrainischen Staatsanwalt zahlen müssen. Danach war das Problem aus der Welt: Verfahren eingestellt… Schockiert hatte mich vor allem die Selbstverständlichkeit mit der darüber gesprochen wurde.

Ach und im Zivilverfahren gilt oft: der Meistbietende gewinnt.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

„Ghostwriting – Jura-Hausarbeiten – günstig!“

27 Jan

lese ich in den Ebay-Kleinanzeigen. Ein „junges Team von Juristen und Geisteswissenschaftlern“ bietet seinen günstigen Service an: 50 % des üblichen Marktpreises, weil die Anbieter „selbst schreiben“ − es gibt also üblicherweise Ghostwriter hinter dem Ghostwriter!? Auf der Homepage des Teams (jurahausarbeiten.de) heißt es:

Gleichviel, ob Sie Studierende(r) der Rechtswissenschaft oder einer anderen Disziplin, Doktorand oder Professional sind – wir fertigen für Sie individuelle Fallbearbeitungen und Tlhemenarbeiten an, die Sie nach den Vorgaben und „Spielregeln“ des geltenden Rechts verwenden können.

Unter den „FAQs“ findet sich als lapidare Antwort zur Legalität des Ghostwritings:

Akademisches Ghostwriting ist juristisch nicht zu beanstanden, sofern der Auftraggeber den von uns ausgearbeiteten Text als Grundlage für einen eigenen Text verwendet und nicht eins zu eins übernimmt und als eigene Leistung einreicht.

Dabei ist für den Leser klar, dass der Auftraggeber sich wohl kaum die Mühe machen wird, die Arbeit nicht eins zu eins zu übernehmen. Aber selbst wenn doch: auch in der Dissertation von Herrn zu Guttenberg gab es Passagen, die selbstständig ausgearbeitet waren − trotzdem handelte es sich um ein Plagiat. Die Besucher einer Internetseite, die „jurahausarbeiten.de“ heißt, werden sich zu einem solchen Verhalten geradezu eingeladen fühlen. Auch drängt sich die Frage auf, ob dann überhaupt „Ghostwriting“ im juristischen Sinne vorliegt, denn:

Bei einer Ghostwritervereinbarung verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 22). Wird dies ausgeschlossen, kann man nicht mehr von „Ghostwriting” sprechen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 (s. auch hier).

Eindeutiger wird es auf lass-andere.schreiben.de. Im Bereich „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird in einer Anzeige ein Bearbeiter für eine Strafrechtshausarbeit gesucht. „Sachverhalt nicht allzu anspruchsvoll… „. Preisvorstellung: 400 Euro…

Gewinnspiel: 5x 1 Buch aus dem Rolf Schmidt-Verlag

26 Jan

Unter unseren Lesern verlosen wir 5 Mal jeweils ein Buch aus dem Verlag Dr. Rolf Schmidt, die uns der Verlag hierfür freundlicherweise zur Verfügung stellt. Hierfür müsst Ihr nichts weiter tun, als bis zum 9. Februar 2012 unsere Facebook-Seite zu liken. Diejenigen, die das auch bisher schon tun, nehmen automatisch an dem Gewinnspiel teil.

Die Gewinner werden per Facebook benachrichtigt und hier bekannt gegeben. Sie können unter folgenden Titeln auswählen:

Schmidt, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 10. Auflage 2011

Schmidt / Priebe, Strafrecht – Besonderer Teil I (Nichtvermögensdelikte), 10. Auflage 2011

Schmidt / Priebe, Strafrecht – Besonderer Teil II (Vermögensdelikte), 10. Auflage 2011

Hartmann/Schmidt, Strafprozessrecht, 4. Auflage 2012

Priebe, Fälle zum Strafrecht I (AT), 3. Auflage 2010

Priebe, Fälle zum Strafrecht II (BT), 4. Auflage 2010

Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2011

Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht I (BauR, SubventionsR, BeamtenR, SachenR), 13. Auflage 2010

Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht II (Polizei- und Ordnungsrecht, Gewerberecht), 13. Auflage 2010

Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 14. Auflage 2011

Schmidt , Grundrechte, 13. Auflage 2011

Schmidt , Staatsorganisationsrecht, 11. Auflage 2011

Schmidt, BGB – Allgemeiner Teil, 7. Auflage 2010

Hütte/Helbron, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2010

Wenzel, Schuldrecht Besonderer Teil I (Vertragliche Schuldverhältnisse), 6. Auflage 2010

Schmidt, Schuldrecht Besonderer Teil II (Gesetzliche Schuldverhältnisse), 6. Auflage 2009

Hütte, Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht), 5. Auflage 2011

Schmidt, Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht; Kreditsicherungsrecht), 5. Auflage 2011

Schmidt, Familienrecht, 1. Auflage 2012

Hartmann, Handelsrecht, 1. Auflage 2008

Wenzel, Fälle zum Bürgerlichen Recht, 4. Auflage 2010

Wenzel, Fälle zum Bürgerlichen Recht II, 2. Auflage 2008

Croset, Fälle zum Arbeitsrecht, 3. Auflage 2008

Bleibepflicht des Kommandanten bei einer Havarie: Gibt es die Pflicht für den Kapitän „als letzter Mann von Bord“ zu gehen?

18 Jan

Francesco Schettino, Kapitän des havarierten Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia, hat versagt: Die Evakuierung der Passagiere nach dem Schiffbruch vor der Insel Giglio verlief unkoordiniert, wenn nicht katastrophal. Schettino selbst, der darüber hinaus nicht nur für die Havarie wegen eines riskanten Manövers verantwortlich sein soll, befand sich möglicherweise im Zeitpunkt der Evakuierung überhaupt nicht mehr an Bord als die Mehrzahl der Passagiere noch nicht in Sicherheit war.

Nun stellt sich die Frage, ob ein Kapitän, der ein sinkendes Schiff vor Ende der Rettungsarbeiten verlässt, damit eine gesetzliche Pflicht verletzt. Hier sei einmal auf das deutsche Recht geblickt: Für alle Kauffahrteischiffe (= Handelsschiffe, zu denen auch Passagierschiffe gehören), welche die deutsche Bundesflagge führen, gilt jedenfalls das SeemG. Danach ist der Kapitän der vom Reeder bestellte Führer des Schiffs, § 2 Abs. 1 SeemG. Nach § 106 SeemG „hat er für die Erhaltung der Ordnung und Sicherheit an Bord zu sorgen“. Eine Bleibepflicht bei Seenot ist dem SeemG allerdings explizit nicht zu entnehmen. Das Postulat für den Kapitän „als letzter von Bord zugehen“ und damit die Evakuierung aller Passagiere abzuwarten, bis er sich selbst in Sicherheit bringt, ist demnach – auch nach deutschem Recht – keine gesetzliche Verpflichtung, sondern schlichtweg ein Ehrenkodex. Allerdings wäre eine Garantenpflicht aus seiner Stellung als Kapitän (i.S. einer Beschützergarantenstellung) durchaus denkbar und somit eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassensdelikts möglich. Darüber hinaus hat er das Unglück wohl selbst zu verantworten, sodass zudem eine Garantenstellung aus Ingerenz in Betracht kommt.

Das Versagen eines Kapitäns auf See zieht zumeist besonders schwere Folgen nach sich: So war es ebenfalls der Kapitän des Öltankers Exxon Valdez, der im Jahr 1989 nach immensem Alkoholkonsum nicht mehr fähig war, das Schiff nach einer Kursabweichung wieder zurückzuführen. Die anschließende Havarie löste vor Alaska eine der schlimmsten Umweltkatastrophen (Ölpest) der Geschichte aus.

Beischlaf in der Silvesternacht kann strafbar sein…

31 Dez

Zumindest bis zum 1. StrRG (1969). Bis dahin galt § 179 Abs. 1 StGB a.F.: Erschleichung des außerehelichen Beischlafs. Der erste Absatz lautete: Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 179 a.F. wurde damals von den Gerichten auch entsprechend ernst genomen. So bestätigte das OLG Koblenz 1966 die Verurteilung des Angeklagten nach § 179, der den Irrtum Frau Scha.s ausnutzte, um den außerehelichen Beischlaf zu vollführen. Der Sachverhalt könnte einer vorabendlichen Soap-Serie entstammen: Aus Furcht, seine Freundin würde ihn mit Herrn Scha. betrügen, begab sich der Angeklagte in der Silvesternacht um 4 Uhr morgens der zur Wohnung der Scha.s. Er vernahm u.a. eine Frauenstimme und befürchtete, dass es sich dabei um seine Freundin handelte. Als er an einem Fenster im ersten Stock Licht vernahm, kletterte er über eine Gartenlaube zum nicht verschlossen Fenster und schaute hinein. Dort sah er Frau Scha., die in ihrem Bett schlief und die Nachttischlampe angelassen hatte, da ihr Mann noch nachkommen sollte. Der Angeklagte kletterte in das eheliche Schlafzimmer und schloss das Fenster ab.

„Dann ging er zu dem Bett, in dem Frau Scha. schlief; diese wurde sofort wach. Vor ihrem Bett sah sie die Umrisse eines Mannes und nahm an, es sei ihr Ehemann. Sie schob die Bettdecke hoch und sagte: „Komm!” Nunmehr öffnete der Angeklagte seine Hose (…). Nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte Frau Scha., dass es sich nicht um ihren Ehemann sondern um den Angeklagten handelte. Die beim Angeklagten später entnommene Blutprobe betrug, auf den Zeitpunkt der Tat bezogen, etwa 2 ‰.“

Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Dem OLG Koblenz nach sei es „durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig“, dass ein Irrtum über den Beischläfer bei Frau Scha. hervorgerufen wurde, auch wenn die Revision rügte, dass Herr Scha. „oberschenkelamputiert“ gewesen sei und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in bekleidetem Zustand geschah. Die Strafe von 8 Monaten Zuchthaus wurde bestätigt.

Das komplette Urteil kann bei NJW 1966, 1524f. nachgelesen werden.

Jura-Lieder für den ersten Weihnachtstag

25 Dez

Als Alternative zu Weihnachtsliedern empfehlen wir heute den Jura-Song. Insbesondere für die, die sich heute fragen, warum sie Juristen geworden sind. 🙂

Wer die freie Zeit nutzen will, um seine Zivilrechtskenntnisse zu vertiefen, dem ist dieses Video zu empfehlen: