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Der NSU und der Verfassungsschutz

6 Nov

250 Zuhörer fanden sich letzten Mittwoch zur Veranstaltung NSU und der Verfassungsschutz im Hörsaal B der Uni Köln wieder. Die beiden Referenten, Dr. Eva Högl, MdB und Sprecherin der SPD-Bundesfraktion im Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe NSU“ und Hans Leyendecker, Journalist von der SZ wurden vom Förderverein des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht der Uni Köln und dem Kölner Anwaltsverein zu einer Diskussionsrunde geladen. Frau Högl gab einen knappen, aber hoch interessanten Einblick in die Arbeit des Untersuchungsausschusses und beantworteten Fragen von Studenten und Strafverteidiger zum Sinn des Verfassungsschutzes und dessen Arbeitsmethoden. Herr Leyendecker demonstrierte an mehreren Beispielen aus den Ermittlungen, warum es kaum nachvollziehbar ist, wie schlecht und blind Strafverfolgungsbehörden und Verfassungsschutz gearbeitet haben. Ein ausführlicher Bericht findet sich bei der Legal Tribune Online.

Fotos: Markus Dinkelbach

Bußgeld = Strafe? Strafrecht aus Sicht der Bildzeitung…

5 Nov

Die Bildzeitung schreibt am 1. November zur Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes:

Die Bundesregierung will Sex mit Tieren unter Strafe stellen!

(…) Bisher werden sexuelle Handlungen an Tieren nur bestraft, wenn ein Tier dadurch erhebliche Verletzungen erleidet oder stirbt. Künftig sollen sexuelle Handlungen von Menschen an Tieren, auch dann strafbar sein, wenn das Tier dabei keine Verletzungen davonträgt. Sodomie als Straftatbestand wurde 1969 aus dem Strafgesetz gestrichen. (…)

In dem aktuellen Gesetzentwurf vom 29. August 2012 heißt es: „Die Bundesregierung anerkennt die Tatsache, dass sexuelle Handlungen an Tieren durch den Menschen geeignet sind, den Tieren regelmäßig zumindest Leiden im Sinne des Tierschutzrechts zuzufügen, da hierdurch die Tiere zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden.“

Heisst es also, dass die Bundesregierung den Straftatbestand der Sodomie (§ 175b a.F. StGB) wiedereinführen will? Wir schauen uns die Stellungnahme der Bundesregierung genauer an und finden dort (Bundestagsdrucksache 17/10572, S. 61) im übernächsten Satz folgendes:

Die Bundesregierung wird die Möglichkeiten eines bußgeldbewehrten Verbots prüfen. Sie strebt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorzulegen.

Ist ein bußgeldbewehrtes Verbot damit ein Straftatbestand?

Das Bußgeld (Geldbuße, § 17 OWiG) ist wie die Strafe (§ 38-39 StGB), die Rechtsfolge eines Deliktes, d.h. einer Handlung, die gesetzlich geahndet wrd und rechtswidrig und vorwerfbar ist. Der formale Unterschied ist einfach: immer dort, wo der Gesetzgeber für ein Handeln/Unterlassen eine Strafe androht, handelt es sich um eine Straftat. Ist die Rechtsfolge eine Geldbuße, so liegt eine Ordnungswidrigkeit (OWi) (vgl. § 1 OWiG) vor.

Zur dogmatischen Einordnung wurde früher alleine auf den Qualitätsunterschied der Ordnungswidrigkeit abgestellt und als ein Minus zur Straftat angesehen, da ein geringerer Unrechtsgehalt als beim Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) vorliegt. Einfacher gesagt, wurde der OWi keine „Sozial-„, sondern lediglich „Verwaltungsschädlichkeit“ zu gesprochen. Dagegen spricht jedoch, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Rechtsgüterschutz bezweckt (siehe z.B. die OWi im Straßenverkehr). Darum wird neben der Qualität auf die Differenz der Quantität verwiesen (quantitativ-qualitative Theorie). Die OWis haben in der Regel einen niedrigeren Verwerflichkeitsgrad als Straftaten. Daneben ist auch zu beachten, dass die Verfolgung von OWis grundsätzlich von der Verwaltung betrieben wird (§ 35 OWiG). Strafen verhängen darf sie nicht (vgl. Art. 92 GG; BVerfGE 8, 197, 207). Jedoch ist sie nicht wie die Staatsanwaltschaften an das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) gebunden. Dies ergibt sich einerseits aus der „Kann-Formulierung“ der OWi-Tatbestände, sowie die Möglichkeit das Verfahren zu jedem Zeitpunkt einzustellen (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Daraus ergibt sich also, dass die Bundesregierung nicht einen Straftatbestand formulieren möchte, sondern die Zoophilie als OWi behandeln will.

Zur eigentlichen Problematik siehe die Stellungnahme von Thorsten Gerdes, Bundestagsdrucksache 17(10)978-E vom 28. September 2012.

Der NSU und der Verfassungsschutz (Veranstaltungshinweis)

30 Okt

Hörsaal B im Hörsaalgebäude (Uni Köln), 31. Oktober 2012, 19.30 – 21.30 Uhr

Referenten:
  • Dr. Eva Högl, MdB und Sprecherin der SPD-Bundesfraktion im Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe NSU“
  • Hans Leyendecker, Journalist (Süddeutsche Zeitung)

Die rechtsextreme-terroristische Vereinigung NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) wird verdächtigt, die Neonazi-Mordserie in den Jahren 2000 – 2006 an ausländischen Gewerbetreibenden, das Nagelbomben-Attentat in Köln im Jahre 2004 sowie den Polizistenmord in Heilbronn im Jahre 2007 begangen zu haben. Bei einem Polizeieinsatz im November 2011 kamen die NSU-Mitglieder Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ums Leben. Ein weiteres NSU-Mitglied Beate Zschäpe stellte sich Tage später der Polizei. Das Terror-Trio Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe steht somit im Verdacht, mehr als zehn Jahre ungehindert durch die Bundesrepublik gezogen und zahlreiche Verbrechen ausgeübt zu haben. Immer wieder berichten Medien, die Verfassungsschutzbehörden hätten in dieser Zeit zumindest über V-Spitzel Kontakt zu den NSU-Mitgliedern gehabt. Was war bei der NSU die Rolle des Verfassungsschutzes? Was war die Rolle der V- Spitzel? Welche „Beihilfe“-handlungen von V-Spitzeln/des Verfassungsschutzes gegenüber der NSU sind bekannt? Wo liegen die rechtlichen Grenzen für V-Spitzel und für den Verfassungsschutz? Haben sich V- Spitzel und Verfassungsschutz strafbar gemacht? Hätten die NSU-Straftaten verhindert werden können?

Beide Referenten beschäftigen sich intensiv mit den Themen Rechtsextremismus und Verfassungsschutz.

Kontakt: Frau Swetlana Vogel, 0221-470-4284

Sächsischer Dialekt, verobjektivierter Empfängerhorizont und die Eurokrise – AG Stuttgart – Bad Cannstatt 12 C 3263/11 –

16 Sept

Wie tückisch es sein kann, wenn man unverfälschten Dialekt spricht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart – Bad Cannstatt dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Eine Sächsin wollte in einem Reisebüro in Stuttgart – Bad Cannstatt telefonisch eine Reise nach Porto buchen. Da sie dies in unverfälschtem Sächsisch tat und Porto mit „Bordoo“ aussprach, gab die Reisebüromitarbeiterin eine Reise nach Bordeaux in ihren Computer ein. Auf ihre zweimalige Nachfrage hin, ob die reiselustige Sächsin wirklich nach Bordeaux wolle und diese das bestätigte, buchte die Reisebüromitarbeiterin endgültig eine Reise nach Bordeaux. Als das Reisebüro der Dame dann die schriftliche Reisebestätigung über eine Reise nach Bordeaux statt nach Porto übersandte, wollte diese jedoch nicht zahlen. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt entschied, dass doch ein Reisevertrag zustandegekommen sei und daher Zahlungsanspruch aus §§ 675, 670 BGB bestehe. Es begründete dies entsprechend dem verobjektivierten Empfängerhorizont wie folgt: „Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann.“

Böse Zungen behaupten nunmehr, dass viele Sachsen zu ihrer Verwunderung in der jemenitischen Hauptstadt Aden landen und nicht, wie eigentlich gewollt, in der griechischen Hauptstadt Athen und dadurch die Eurokrise ausgelöst haben. Daher mein Aufruf: Liebe Sachsen, lernt endlich Hochdeutsch, denn nur so können wir den Euro retten!!! 😉 Weiterlesen

Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft und die Niederlassungsfreiheit

3 Aug

Der Entscheidung des EuGH vom 12.07.2012 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine italienische Gesellschaft beantragte ihre Löschung aus dem Handelsregister in Rom, da sie ihren Sitz und ihre Geschäftstätigkeit nach Ungarn verlegen wollte. Nach Löschung in Rom und Neugründung einer Gesellschaft (in ungarischer Gesellschaftsform) beantragte der gesetzliche Vertreter beim ungarischen Handelsregister die Eintragung unter Hinweis der Rechtsvorgängerschaft. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass eine in Italien gegründete und eingetragene Gesellschaft nicht nach Ungarn verlegt und als Rechtsvorgängerin in das ungarische Handelsregister eingetragen werden könne.

 Trotz der Tatsache, dass das Europarecht derzeit noch eher eine seltenere Materie des 1. Staatsexamens darstellt, kann die künftige Bedeutung dieses Rechtsgebiets kaum unterschätzt werden. Daher sollen die wesentlichen materiell-rechtlichen Punkte des Urteils im Folgenden kurz dargestellt werden.

1. Niederlassungsfreiheit Art. 49, 54 AEUV

Unter dem Begriff der Niederlassung versteht man grundsätzlich die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung im Aufnahmemitgliedstaat auf unbestimmte Zeit.

Damit die Niederlassungsfreiheit in „persönlicher Hinsicht“ auch auf juristische Personen der Mitgliedstaaten angewandt werden kann, muss diese gemäß Art. 54 Abs. 1 AEUV ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Zudem muss es sich gemäß Art. 54 Abs. 2 AEUV um eine Gesellschaft handeln, die einen Erwerbszweck verfolgen.

In „sachlicher Hinsicht“ gewährleistet Art. 49 AEUV die sekundäre Niederlassungsfreiheit. Juristische Personen haben hiernach grundsätzlich das Recht, Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen. Nicht vom Schutzbereich des Art. 49 AEUV erfasst ist die primäre Niederlassungsfreiheit in dem Sinne, dass jede beliebige, in einem Mitgliedsstaat der EU anerkannte Gesellschaftsform als Gründungsform in einem anderen Mitgliedstaat gewählt werden könne. Es sei insofern darauf hingewiesen, dass eine Gesellschaft nach der Rechtsprechung des EuGH nur vermittels der nationalen Rechtsvorschriften existiert, die für ihre Gründung und Funktionsweise maßgebend sind. Damit eine mitgliedstaatliche Gesellschaftsform in Deutschland anerkannt wird, muss diese Gesellschaft auch noch in dem entsprechenden Mitgliedstaat anerkannt sein.

Der vorliegende Fall tangierte diese Problematik jedoch nicht. Da es sich um die Umwandlung einer italienischen Gesellschaft in eine ungarische Gesellschaft handelte, wurde weder in die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats noch in die von ihm vorzunehmende Festlegung der Regeln für die Gründung und die Funktionsweise der aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft eingegriffen. Die Gesellschaft unterliegt vielmehr allein dem innerstaatlichem Recht des Aufnahmemitgliedstaats (Ungarn), das die erforderliche Anknüpfung wie auch die Gründung und die Funktionsweise der Gesellschaft regelt.

Im Ergebnis handelt es sich daher bei Umwandlungen von Gesellschaften um derartige wirtschaftliche Tätigkeiten, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV beachten müssen.

2. grenzüberschreitender Bezug

Es darf sich zudem nicht um einen rein nationalen Sachverhalt gehandelt haben, damit die Vorschriften der Art. 49 und 54 AEUV anwendbar sind. Dies könnte allein fraglich sein, wenn man bedenkt, dass es sich um die Gründung einer ungarischen Gesellschaft und der alleinigen Ausübung der Geschäftstätigkeit in Ungarn handelt. Zu beachten ist jedoch, dass der Sachverhalt insofern einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, als dass es sich um eine Umwandlung von einer italienischen in eine ungarische Gesellschaft handelt und der Gesellschaft der Eintrag ins Handelsregister unter Vermerk der Rechtsvorgängerschaft verwehrt wird.

3. Bereichsausnahme gemäß Art. 51 AEUV

Da die von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit nicht dauernd oder zumindest zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden war, griff die Bereichsausnahme des Art. 51 AEUV nicht ein.

4. Eingriff in den Schutzbereich

Bei der Verweigerung der Eintragung ins Handelsregister mit dem Vermerk der Rechtsvorgängerschaft der Gesellschaft müsste es sich zudem um einen Eingriff in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit handeln. Da die ungarische Gesetzeslage lediglich die Umwandlung nationaler Gesellschaften vorsieht, die ihren Sitz schon in Ungarn haben, begründet diese Regelung nach Ansicht des EuGH eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften je nachdem, ob es sich um eine innerstaatliche oder grenzüberschreitende Umwandlung handelt. Dieser Eingriff ist auch grundsätzlich geeignet, Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten, von ihrer im AEUV verorteten Niederlassungsrecht Gebrauch zu machen.

5. Rechtfertigung

Der Eingriff könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass die grenzüberschreitende Umwandlung spezifische Konsequenzen wie die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen mit sich bringt. Dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Fehlens vereinheitlichten Unionsrechts gerechtfertigt sein soll, erscheint jedoch angesichts der Bedeutung der Niederlassungsfreiheit fraglich. Auch zwingende Gründe des Allgemeinwohls wie der Schutz der Gläubigerinteressen, Minderheitsgesellschafter oder Arbeitnehmer, die Wahrung der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs kommen nur dann als Rechtfertigung in Betracht, wenn der Eingriff zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur ihrer Erreichung erforderlich ist. Dies ist jedoch bereits vor dem Hintergrund abzulehnen, dass es einer generellen Ablehnung grenzüberschreitender Umwandlungen nicht bedurft hätte, sodass es an der Erforderlichkeit mangelt.

6.  Weiteres

Im Übrigen ist zu beachten, dass der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich befugt ist, das für grenzüberschreitende Umwandlungen geltende Recht festzulegen und anzuwenden, dabei jedoch den Äquivalenzgrundsatz und den Effektivitätsgrundsatz zu beachten hat, nach denen grenzüberschreitende Umwandlungen nicht anders behandelt werden dürfen als innerstaatliche Umwandlungen („wenn eine solche Eintragung der Vorgängergesellschaft im Handelsregister bei innerstaatlichen Umwandlungen vorgesehen ist“).

Herr Jäger und der Blutalkohol

18 Jul

Nach einem Bericht von Spiegel-Online fordert der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger (SPD) eine Absenkung der absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer von derzeit 1,6 Promille auf 1,1 Promille. Dabei offenbart Jäger beträchtliche Wissenslücken, was § 316 StGB angeht.

Bei der Trunkenheitsfahrt wird zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Die relative beginnt bei 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) und die absolute beim Auto bei 1,1 Promille BAK und beim Fahrrad bei 1,6 Promille BAK. Herr Jäger stellt es sich nun so vor, dass man diesen letzteren Wert einfach absenken kann – aber so einfach ist das nicht. Das zeigen die medizinischen Erkenntnisse, die hinter den beiden Begriffen stehen. Danach wird nämlich davon ausgegangen, dass ab 0,3 Promille BAK eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Das bedeutet aber (natürlich) nicht, dass derjenige, der 0,3 Promille Alkohol im Blut hat, tatsächlich fahruntüchtig und damit strafbar ist, sondern man muss nachweisen, dass er tatsächlich nicht im Stande ist, ein entsprechendes Gefährt zu führen. Wie macht man das? Indem man prüft, ob er Ausfallerscheinungen zeigt – etwa die berühmten Schlangenlinien. § 316 StGB ist also erfüllt, wenn man ein bisschen Alkohol (0,3 Promille BAK) getrunken hat und das Gefährt nicht mehr sicher steuern kann (Ausfallerscheinungen). Neben dieser relativen Fahruntüchtigkeit gibt es aber auch noch die absolute. Dabei ist der Fahrer nicht „fahruntüchtiger“ als bei der relativen, sondern es werden nur andere Anforderungen an den Nachweis gestellt. Hier kommt wieder die Medizin ins Spiel: Es ist wissenschaftlich gesichert, dass ab 1,1 Promille BAK niemand, aber wirklich niemand mehr ein Auto auf Dauer sicher führen kann – beim Fahrrad ist das ab 1,6 Promille BAK der Fall. Wenn dieser Wert erreicht ist, ist völlig egal, ob der Fahrer in der konkreten Situation Fehler gemacht hat oder nicht, weil es ihm aus medizinischer Sicht unmöglich ist, sicher zu fahren.

Weil diese absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern aber erst bei 1,6 Promille BAK erreicht ist, kann Herr Jäger den Grenzwert nicht einfach absenken. Dafür bräuchte man vielmehr neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die die Erkenntnisse des Innenministers stützen. Der andere Weg wäre, § 316 StGB zu ändern und dort starre Grenzen einzuführen. Aber dafür sind erstens nicht die Länder zuständig, und zweitens mag der Gesetzgeber im Strafrecht keine konkreten Zahlen und belässt es lieber bei abstrakten Formulierungen. Alles in allem: Schön, dass Herr Jäger darüber geredet hat.

Französische Weinprobe mal anders

31 Mai

In Frankreich besteht ab dem 1. Juli für Autofahrer die Pflicht, einen unbenutzten Alkoholtest mit sich zu führen. Damit verbunden ist die Hoffnung, dass Fahrer, wenn sie sich nicht sicher snd, ob sie noch im Stande sind ihr Auto sicher zu führen ihre Atemalkoholkonzentration testen und dan aufs Autofahren verzichten. Hierdurh erhofft man sich einen Rückgang der − in Frankreich anscheinend recht hohen − Zahl alkoholbedingter Verkehrsunfälle. Ab 1. November wird für den Fall, dass kein Alkoholtest an Bord ist, ein Bußgeld in Höhe von 11,00 € fällig.

Mir kommen dabei (nicht ganz so) leise Zweifel, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, das gewünschte Ziel zu erreichen. Denn, was macht der Fahrer, wenn er nur ein Röhrchen dabei hat? Wenn er pustet und merkt, dass er nicht mehr fahren sollte, lässt er (im besten Fall) das Auto stehen. Wunderbar! Aber wenn er pustet und noch fahrtüchtig ist, riskiert er, das Bußgeld zahlen zu müssen, wenn er kontrolliert wird, weil er ja kein einsatzbereites Röhrchen mehr dabei hat. Das droht meines Erachtens, dazu zu führen, dass die Röhrchen weitgehend ungenutzt bleiben. Um dem entgegen zu wirken müsste die Vorschrift so geändert werden, dass derjenige, der den Test gerade eingesetzt hat, um die Zahlung herumkommt, weil die Regel anderenfalls nutzlos bleiben dürfte. Aber dann kann man auf die Regelung auch gleich verzichten, weil wohl ohnehin jeder, der keinen Test dabei hat, behaupten wird, ihn gerade erst benutzt und danach entsorgt zu haben. Letzteres wäre wohl ohnehin die bessere Alternative.

Offensichtlich unbegründet!

25 Mai

„In diesem Verfahren wurde das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen. Rechtskräftig ist somit die Entscheidung der Vorinstanz geworden, das Aktenzeichen der Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.“

Diese Erklärung begegnet einem, wenn man auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nach dem letztinstanzlichen Urteil im Fall Magnus Gäfgen sucht. Dahinter verbirgt sich eine Verfahrenbeendigung nach § 349 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht „auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden [kann], wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.“ Wenn man sich bislang noch nicht mit der Verwerfung als „offensichtlich unbegründet“, der sogenannten „ou-Verwerfung“, befasst hat, mag es einerseits verwundern, dass die Revision dieses heftig umstrittenen Falls tatsächlich „offensichtlich unbegründet“ gewesen sein soll und andererseits, dass ein solches Instrument, mit dem Revisionen ohne jegliche Begründung abgeschmettern werden können, überhaupt existiert. Weniger ungewöhnlich ercheint die ou-Verwerfung bei Gäfgen, wenn man sich die Statistik des BGH ansieht: 76 % der erledigten Revisionen werden mit einem „ou“ quittiert.

Zu diesem Thema ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) − besuchenswert auch das Schwesterprojekt „Zeitschrift für das juristische Studium (ZJS)“ − ein lesenswerter Aufsatz von Henning Rosenau, Professor in Augsburg, erschienen. Darin geht er zunächst auf die Entstehungsgeschichte des § 349 Abs. 2 StPO ein, der ursprünglich geschaffen wurde, um diejenigen Revisionen schnell erledigen zu können, bei denen offensichtlich war, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, die Rechtskraft hinauszuzögern und er deshalb kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung durch Urteil hatte. Deshalb konnten Revisionen, bei denen überhaupt kein Zweifel an der Unbegründetheit bestanden, als „ou“ verworfen werden. Selbst das kann man bereits kritisieren, aber hier war der Anwendungsbereich zumindest noch deutlich geringer als nach der heutigen Lesart. Denn heute genügt es nach der Rechtsprechung, „dass der Revisionssenat einhellig der Auffassung ist, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und auch die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt.“ Damit ist der Anwendungsbereich der ou-Verwerfung ganz erheblich ausgedehnt und kann sich auch negativ auf die Rechtsfortbildung auswirken: Wenn eine gefestigte oder ständige Rechtsprechung besteht, lassen sich Rechtsfragen in der Regel ohne weiteres beantworten, und zu einer Änderung der Rechtsprechung kann es nicht kommen, weil Revisionen, die sich hiergegen wenden, „ou“ sind. Aber neben diesen noch eher praktischen Fragen, stellt sich meines Erachtens die Frage, ob diese Vorgehen eines Rechtsstaats überhaupt würdig ist. Meine Antwort: Nein!

Henning Rosenau, Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in der Spruchpraxis des BGH, ZIS 2012, 195-205

Wie belästige ich andere sexuell und bleibe straffrei?

10 Mai

In Frankreich ist das seit letztem Freitag möglich, da Art. 222-33 frz. StGB (sexuelle Nötigung) vom Verfassungshof mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde (Entscheidung im Original). Die Richter störten sich am aktuellen Wortlaut des Art. 222-33, der seit 2002 gilt:

Wer eine andere Person belästigt, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

a.F. bis 2002: Wer unter Mißbrauch seiner Aufsichtsstellung eine andere Person belästigt, indem er Befehle erteilt, Drohungen ausspricht, Zwang ausübt oder schwere Druckmittel anwendet, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

Die historische Entwicklung der Vorschrift kann man zu Recht als unglücklich bezeichnen (vgl. Mistretta, Harcèlement, Rép. Pén. Dalloz, n° 11 ff.). Während in der alten Fassung des StGB von 1992 klare Tatbestandsmerkmale vorlagen, wurde der Tatbestand vom Gesetzgeber 2002 zu stark vereinfacht. Darum erklärten die Verfassungsrichter (in Frankreich auch als die neun „Weisen“ gennant) die Vorschrift für verfassungswidrig, da sie gegen das Gesetzlichkeitsprinzip und das daraus abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstösst (Art. 34 Verf und Art. 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789).

Diese Argumentation ist überraschend, denn die französischen Gerichte legten die sexuelle Nötigung bisher sehr vorsichtig aus. Beispielhaft tdazu ist die Entscheidung des Kassationshofes von 2004, als die Richter ein Urteil mangels Nachweises einer sexuellen Belästigung aufhoben. Die Unterinstanz hatte hierbei einen Lehrer verurteilt, welcher einer Schülerin zunächst sagte, dass er sie liebe und sie zudem in seinem Büro mehrmals auf den Mund küsste. Der Kassationshof (Cass. crim., 10 novembre 2004, n° 03-87986, Bull. crim., n° 280) interpretierte diese Handlungen als zulässigen Ausdruck der Gefühle (expression légitime de sentiments amoureux).

Problematisch an der Entscheidung des Verfassungshofes (neben einer politischen Dimension) erscheint insbesondere die sofortige Aufhebung der Norm und damit die vermeintliche Schaffung der Straffreiheit für sexuelle Nötigungen bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetztes. Jedoch bleibt die Verletzung anderer strafrechtlicher Tatbestände, wie z.B. die der (psychischen) Körperverletzung (dazu rechtsvergleichend Steinberg/Mathieu, Revue Internationale de Droit Comparé 2011, 131) möglich. Daneben kommen auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in Frage (im Einzelnen dazu der (frz.) Kommentar von Olivier Bachelet).

Kinder und Strafrecht

10 Apr

Vergangene Woche haben Professor Georg Steinberg, Sebastian Kießling und ich im Rahmen der Kölner Kinder Uni die Veranstaltung „Der große Bankraub, oder: Was ist Strafrecht?“ für Kinder zwischen 10 und 12 Jahren gehalten. Wir waren vorher selbst ziemlich gespannt und so war das ganze nicht nur für die Teilnehmer, sondern auch für uns ein Experiment. Auf die diskutierten Strafzwecke kamen sie ebenso wie darauf, warum die Unschuldsvermutung ein wichtiger Eckpunkt des Strafverfahrens ist. Überraschend viel Raum nahm die Frage der Zulässigkeit des Selbstmords ein, die die Teilnehmer selbst aufgeworfen hatten und kontrovers diskutierten. Nach einer kurzen Pause − 40 Minuten waren die Schallgrenze − ging es mit der Bearbeitung eines Falls in Gruppen weiter, und auch hier beeindruckten manche Teilnehmer: fast lehrbuchhaft wurde begründet, warum der Räuber, der mit einer Waffe nur droht, sie trotzdem i.S.v. § 250 StGB verwendet. Nach 90 Minuten waren wir beeindruckt, wieviel Argumentationsvermögen einige mitbrachten.