Diesmal geht es um die Problemfelder des § 227 StGB und die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung.
Wir sind wie immer auf Eure Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!
Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.
Die Grundlagen der Kausalität hatte uns Oliver hier schon erklärt. In diesem „Zuschlag“ geht es auschließlich um eine der Kausalitätslehren und zwar die, der Theorie des notwendigen Bestandteils einer hinreichenden Mindestbedingung vertreten von Prof. Ingeborg Puppe (Uni Bonn).
Zum nachlesen empfiehlt sich das Lehrbuch von Prof. Puppe zum Allgemeinen Teils des Strafrechts (Nomos, 2. Aufl. 2011): Kausalität § 2. Eine Leseprobe aus dem Lehrbuch zur Kausalität und der Theorie von Prof. Puppe findet ihr hier.
Wir sind auf die Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!
Die erste Folge des Podcasts (Erlaubnistatbestandsirrtum) findet sich hier.
Im Januar hatte ich hier etwas zu einem Verfahren beim BGH geschrieben, bei dem es um den ebay-Kauf eines Handys 24.000€ ging. Der Kläger hatte die Auktion für nur 782€ gewonnen und vom Verkäufer Schadensersatz verlangt, weil sich herausstellte, dass es sich um ein Plagiat handelte. Das LG hatte dem nicht stattgegeben und als Begründung hierfür angeführt, dass das Geschäft wegen des Missverhältnisses zwischen dem vermeintlich objektiven Wert und dem Kaufpreis nichtig sei. Zudem habe sich der Käufer aus dem selben Grund nicht darauf verlassen dürfen, dass es sich um ein Original-Handy handele. Dem hat der BGH nun erfreulicherweise eine Absage erteilt.
Auszug aus der entsprechenden Pressemitteilung des BGH:
„Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. (…) Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (…) spreche „vor allem“ der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.“
Wie viele afrikanische Mitgliedsstaaten haben die Vereinten Nationen? Das sollten in den 70er Jahren Probanden in einem Experiment schätzen. Während sie überlegten wurde ein Glücksrad gedreht, und das für den Laien verblüffende Ergebnis war, dass die genannten Zahlen höher ausfielen, wenn das Glücksrad eine hohe Zahl anzeigte, als bei einer niedrigen Zahl. Sozialpsychologen nennen dieses Phänomen „Ankereffekt“. Dabei werden bei der Festlegung von Zahlenwerten auch solche äußeren Umstände berücksichtigt, die mit der zu entscheidenden Frage nichts zu tun haben.
Doch besteht dieser Ankereffekt auch im Rahmen der juristischen Urteilsfindung? Die Antwort lautet: ja! Bei einem anderen Experiment bekamen 177 Referendare realistische Verfahrensakten inklusive des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgelegt. Die Probanden sollten sich vorstellen, dass während der Verhandlung entweder ein Freund des Opfers oder des Täters aus dem Zuschauerraum lautstark eine hohe Strafe bzw. einen Freispruch fordert. Die Referendare ließen sich von diesen offensichtlich parteiischen und völlig unsachlichen Forderungen beeinflussen, und entsprechend hielten sie mal höhere und mal niedrigere Strafen für angemessen. Nun werden erfahrene Strafrichter sich hierüber nicht wundern, waren die Referendare – zugegeben – noch „grün hinter den Ohren“. Aber so einfach ist das Ganze nicht.
In einem anderen Experiment wurden nämlich Strafrichtern entsprechende Dokumente vorgelegt, und sie sollten die angemessene Strafe festlegen, wobei sich die Forderungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des Strafmaßes unterschieden. Auch hier ergab sich, dass die verhängte Strafe – für die selbe Tat! ‑ im Schnitt deutlich höher ausfiel, wenn der Staatsanwalt eine höhere Strafe forderte. Der Effekt zeigte sich sogar dann, wenn die Forderung der Staatsanwaltschaft vor den Augen der Richter ausgewürfelt wurde.
Zur Beruhigung: Es gab einen Unterschied zwischen jüngeren und erfahreneren Richter: die erfahreneren waren sich sicherer, dass das von ihnen festgesetzte Strafmaß die richtige Höhe hatte…
Das fragt der Freund eines Insassen auf frag-einen.anwalt.de:
Mein Bekannter (…) sitzt seit 3 Monaten in Untersuchungshaft. Er bekommt ständig Anwaltsbesuch (…) in einem unbeobachteten Raum. Nun möchten wir hübsche Prostituierte casten die gut deutsch sprechen und gegen entsprechende Bezahlung statt Haus- und Hotelbesuche JVA-Besuche machen. Echte Anwältinnen waren nur schwer zu überreden bzw. zu teuer im Stundensatz.
Fragen: Was könnte passieren, wenn es rauskommt, dass der U-Gefangene von einer Prostituierten besucht wurde die einen falschen Ausweis der Rechtsanwaltskammer vorzeigt und in Wahrheit den Gefangenen mit sexuellen Handlungen bedient?
(…)
Nur allzu verständlich, dass der antwortende Rechtsanwalt von dieser Idee dringlich abrät…
Für den Hinweis danke ich RRef. Daniel Levelev.
In der aktuellen NJW findet sich ein interessanter Artikel von Prof. Bodo Pieroth zu Repetitorien aus der Sicht deutscher Schriftsteller des 19. und 20. Jahrhunderts: Juristische Staatsexamina und Repetitorien im literarischen Zeugnis (NJW 2012, 725). Pieroth zeigt in seinem Rückblick, dass schon durch die Jahrhunderte hinweg der Repetitor städiger Begleiter von Examenskandidaten war und ist. Deshalb klingen Zitate wie von Max Zweig (Großcousin von Stefan Zweig) überraschend aktuell:
„…es bestanden private Schnellkurse, in welche faulen und säumigen Studenten, wie ich es war, der Prüfungsstoff durch rigorose Methoden in einer verhältnismäßig kurzen Zeit eingehämmert wurde.“
Die Schilderungen anderer Schriftsteller sind ähnlich.
Nicht weil wir die Gewinne für uns behalten wollen, sondern weil es bei der Benachrichtigung der Gewinner kleinere Probleme gab, können wir sie erst jetzt bekannt geben. Über je ein Buch aus dem Rolf Schmidt-Verlag können sich freuen:
Dominik Duschl
Sven Rohde
Florian Büth
Janina Hinz
Pietro Schiafone
Weil ein paar der gewünschten Bücher in Kürze neu erscheinen, wird es noch ein bisschen dauern, bis wir die Bücher verschicken. Dann aber viel Spaß beim Lesen!
Dass das Bundesverfassungsgericht bisweilen nach Lust und Laune − oder im Falle von Nichtanahmebeschlüssen eben nicht − entscheidet, ist ein alter Hut. Die nicht unproblematische Missbrauchsgebühr ist es auch. Zumindest für mich ein neuer Hut ist aber die Idee einer „Mutwillensgebühr“ beim Bundesverfassungsgericht, die dessen Präsident Voßkuhle sich laut LTO noch vor der parlamentarischen Sommerpause wünscht. Danach soll ein Rechtspfleger (!) zunächst prüfen, ob die Klage evident unzulässig oder unbegründet ist. Mit diesen Fällen beschäftigt sich das Gericht dann nur noch, wenn man die „Mutwillensgebühr“ zahlt. Mit der Evidenz ist es aber so eine Sache, und gerade die Weisheit, die in der Juristenausbildung geradezu zum Dogma erhoben wird, dass solche Dinge, die man als „offensichtlich“, „unzweifelhaft“ oder eben „evident“ bezeichnet, häufig doch nicht so klar sind, sollte einen vielleicht zweimal über diese Gebühr nachdenken lassen. Außerdem erscheint es mir auch nicht als − um bei der Diktion zu bleiben − evident falsche Prognose, dass manche Entscheidung des Rechtspflegers „in dubio pro pecunia“ ausfallen dürfte: wenn dem Kläger sein Anliegen so wichtig ist, wird er ja sicher auch bereit sein zu zahlen…
Sachverhalt nach BeckRS 2011, 19102 (verkürzt)
Der A begab sich zu einem Supermarkt. Er führte ein Fläschchen gefüllt mit eigenem Sperma in der Absicht bei sich eine beliebige Frau bei geeigneter Gelegenheit mit dem Sperma zu bespritzen. Im Supermarkt angekommen, stellte er sich dort mit einigen Artikeln in eine Schlange im Kassenbereich. Vor ihm stand die M, der er das mit Sperma gefüllte Fläschchen auf die Kleidung spritzte. A kam es auf eine gedankliche Erregung während der Tat an, die aber ausblieb. M bemerkte dies, empfand starken Ekel und fühlte sich in ihrer Ehre herabgesetzt. Sie leidet seit ihrer Jugendzeit unter psychischen Problemen. Im Alter von 15 Jahren wurde sie zudem Opfer einer Vergewaltigung. M litt in der Folge unter erheblichen psychischen Belastungen und etwa eine Woche nach der Tat zudem unter massiven Schlafstörungen, die sich gegenüber den Schlafstörungen, die sie sonst zuweilen hat, verschlimmerten. Die Tat des A ließ die Erinnerung an die an ihr begangene Sexualstraftat wieder in ihr Bewusstsein treten. M leidet ferner an Multipler Sklerose, was sich beim Auftreten von Stress in Muskelkrämpfen äußert. Durch die durch die Tat des A ausgelösten Belastungen erlitt M wiederholt Krampfanfälle, was zu Schmerzen in Armen und Beinen führte. Der A nahm mögliche Folgeschäden der M über das unmittelbare Bespritzen mit Sperma hinaus, insbesondere Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens in Kauf. Es kam ihm zwar auf derartige Folgen nicht an, er fand sich aber mit ihnen ab. Mögliche Folgen für sein Opfer M waren ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung egal, da er die M als Lust-/Sexualobjekt ansah, an dem er seine eigenen Fantasie freien Lauf lassen konnte. Davon, dass M oder andere anwesende Personen etwas bemerkten ging der A nicht aus. Er wollte vielmehr, dass die Tat selbst unbeobachtet bleibt.
Das AG hat den bereits einschlägig vorbestraften A wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Anmerkung
Mag dieser Fall auch widerwärtig und gerade für das Opfer äußerst erniedrigend sein, soll dennoch hier auf ihn eingegangen werden, da er zum einen verdeutlicht, wann eine psychische Beeinträchtigung in eine Körperverletzung umschlägt und zum anderen wesentliche Probleme aus dem AT hinsichtlich der objektiven und subjektiven Zurechnung behandelt. Das AG subsumiert den oben dargestellten Sachverhalt geradezu in fast mustergültig schulmäßiger Form, weshalb die Lektüre der Entscheidungsgründe dringend zu empfehlen ist.
Das Gericht beginnt seine Prüfung mit den einschlägigen Definitionen zur körperlichen Misshandlung und zur Gesundheitsbeschädigung, lässt indes ausdrücklich offen unter welche Alternative es letztendlich subsumiert. Es stellt zunächst, basierend auf der hM., klar, dass allein der Ekel den M empfunden hat noch nicht unter die beiden Alternativen fällt und somit keine Körperverletzung darstellt, da der Ekel als solcher keine körperlichen Auswirkungen hat, weil eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, wie z.B. die Auslösung von Panik- und Angstgefühlen, den objektiven Tatbestand der Körperverletzung grundsätzlich nicht erfüllen. Ein Umschlagen in eine Körperverletzung setzt nach der Ansicht des Gerichts dann ein, wenn infolge von Abscheu und Ekel körperliche Wirkungen hinzutreten, wobei auch solche psychischen Beeinträchtigungen ausreichen, die den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand von nervlicher Art, versetzen, weshalb auch somatische Tatfolgen wie Schlaflosigkeit und Angstzustände zumindest dann als tatbestandliche Körperverletzung anzusehen sind, wenn sie nicht nur unerheblichen Ausmaßes sind. Konsequent bejaht das Gericht daher, das die Tat des A hier einen somatisch objektivierbaren Zustand hervorgerufen hat, weil die M nach der Tat eine Woche unter verschlimmerten Schlafstörungen litt und die Krampfanfälle, die zwar in der Vorerkrankung (MS) angelegt sind durch den durch die Tat ausgelösten Stress erneut aufgetreten sind. Nach der Ansicht des Gerichts sind diese somatischen körperlichen Auswirkungen sowohl subjektiv aus der Sicht der M als auch aus der objektiven Sicht eines Dritten als erheblich einzustufen.
Das Gericht rechnet mit überzeugender Begründung die Tatfolgen dem A auch objektiv zu. Es verneint insgesamt einen atypischen Kausalverlauf, da außergewöhnliche Tatfolgen, die A nicht hätte erkennen und mit diesen nicht hätte rechnen können nicht gegeben sind. Als Hauptargument führt das Gericht unter wörtlicher Zitierung einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263, 1264) aus, dass dem A auch die Kenntnis zuzuschreiben ist, „dass sich Geschädigte in ihren psychischen Reaktionen auf an ihnen verübten Straftaten voneinander unterscheiden und eine besondere Anfälligkeit gerade von weiblichen Geschädigten dann besteht, wenn sie bereits früher – was nicht selten ist – Opfer einer Gewalttat geworden sind“. Das AG beendet nach weiteren Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der konkreten Tatfolgen bei M die objektive Zurechnung mit dem treffenden Satz: „Der Angeklagte konnte schlichtweg nicht darauf vertrauen, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer treffen zu können, sondern musste jederzeit damit rechnen“.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes definiert das AG Lübeck diesen dann vorbildlich wie folgt: „Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein. Ausreichend ist dabei, dass dem Täter der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig ist.“ Das AG sieht diese Voraussetzungen mit zutreffender Begründung als erfüllt an, da dem A auf Grund seiner einschlägigen Vorbestrafungen in ähnlichen Fällen auch zum Tatzeitpunkt bekannt gewesen sei, dass Opfer über das unmittelbare Bespritzen hinaus auch körperlich in Anspruch genommen würden. Deshalb konnte er nicht auf ein Ausbleiben des Taterfolges vertrauen. Nach der überzeugenden Ansicht des Gerichts hat sich A über die als möglich erkannten Tatfolgen hinweggesetzt. Da dem A der Eintritt der von ihm erkannten Tatfolgen im Endeffekt gleichgültig war, rechnet ihm das AG diese subjektiv mit Eventualvorsatz auch zu. Interessant an dieser subjektiven Zurechnung des Gerichts ist, dass es neben der sog. „Billigungstheorie“ der Rechtsprechung für seine Argumentation, unter Berufung auf BGH NJW 1960, 1821, 1822; BGHSt 40, 304, 306, die auch heute noch vertretene „Gleichgültigkeitstheorie“ (siehe dazu eingehend Engisch, Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht, 1930, S. 186 ff.) heranzieht. Hieran erkennt man, dass sich die Rechtsprechung nicht unbedingt auf eine der Theorien, die sowohl ein kognitives (Wissen) und ein voluntatives (Wollen) Element zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit enthalten, konkret festlegt, sondern diese zur Begründung ihrer Entscheidungen in „gemischter Form“ heranzieht.
Einziger Kritikpunkt an der Entscheidung des AG Lübeck ist die Verneinung des Tatbestandes der Beleidigung gem. § 185 StGB. Das Bespritzen mit Sperma ist ganz offensichtlich eine degradierende Kundgabe der Nicht- und Missachtung der M als reines Lust- und Sexualobjekt, die den Geltungswert der M, d. h. ihre Geschlechtsehre völlig negiert (so auch Hecker, Jus 2012, 179, 181). Indes lässt das AG hier den Tatbestandsvorsatz hinsichtlich des Kundgabewillens entfallen, da A keinen Kundgabevorsatz gehabt habe, weil ihm nach seiner unwiderleglichen Einlassung, dass die Tat (zunächst) unbemerkt bleiben solle, ein Eventualvorsatz nicht nachzuweisen gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. A führte seine Tat in einer Schlange eines Supermarktes aus und konnte so sehr wohl erkennen und musste auch damit rechnen, dass die Möglichkeit bestand, dass seine Tat, wenn auch nicht unbedingt von M sondern von anderen Kunden im Kassenbereich entdeckt werden konnte. Dies nahm er auch billigend in Kauf bzw. ihm war dies im Endeffekt auch gleichgültig (ähnlich Hecker, Jus 2012, 179, 181).
Ergänzende Literatur: Hecker, Jus 2012, S. 179 ff.