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BKartA richtet anonymes Hinweisgebersystem – eine zusätzliche Aufdeckungsgefahr für Kartelle?

18 Jun

Auf einer eigens hierfür eingerichteten Seite wendet sich das BKartA an Personen, die in Kenntnis von Informationen sind, die der Aufdeckung bestehender Kartelle von Nutzen sein dürften. In einem entsprechenden Protokoll können die Informationen im Falle der Bereitschaft zur Preisgabe eingetragen und an das BKartA übermittelt werden. Das System unterscheidet hierbei zwischen vertikalen und horizontalen Kartellverstößen sowie Marktmachtmissbrauch. Um den entsprechenden Personen einen Anreiz zur Offenbarung zu schaffen, wurde das System so eingerichtet, dass der Betreffende anonym, ein Dialog zwischen Betroffenem und BKartA aber dennoch möglich bleibt. Die Furcht vor Repressalien soll damit als Asschlussgrund für eine Unterstützung bei der Aufdeckung von Kartellen beseitigt werden.

Ob das System wirklich in der Lage ist, die Wahrscheinlichkeit der Kartellaufdeckung zu steigern, wird sich noch zeigen. Ein vergleichbares System sei jedenfalls in langjähriger Praxis von Landeskriminalbehörden erprobt worden. Denkbar erscheint jedenfalls, dass die Implementierung dieses Systems zusätzlichen Druck auf bestehende Kartelle ausübt, sodass das Bonusprogramm des BKartA von Kartellanten unter Umständen in Zukunft häufiger in Anspruch genommen wird und über diesen Weg Kartelle aufgedeckt werden können.

siehe auch:

http://kartellblog.de/2012/06/03/anonyme-hinweise-beim-kartellamt/

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1d1w/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601670&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Im Übrigen sei auf einen Aufsatz von Dr. Silvelyn Wrase und Christoph Fabritius verwiesen, der sich mit der Gewährung von Prämien für Hinweisgeber bei Kartellrechtsverstößen befasst.

§ 46 Abs. 2 StGB und rassistische Beweggründe – Strafzumessung und Hasskriminalität

11 Jun

Der Bundesrat hat am 18.04.2012 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches an den Präsidenten des Deutschen Bundestages adressiert. Nach dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufnahme menschenverachtender Tatmotive als besondere Umstände der Strafzumessung (StRÄndG) – sollen menschenverachtende oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters als Umstände in § 46 Abs. 2 StGB aufgenommen werden, die im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen sind.

Damit reagiert der Bundesrat auf die Tatsache, dass die Anzahl politisch, rassistisch oder religiös motivierter Straftaten nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern für das Jahr 2010 mit bundesweit 762 Delikten eine erschreckende Tendenz aufweist, die durch die – nach Ansicht des Bundesrats – unbefriedigende Rechtslage nicht hinreichend gewürdigt wird. Die Reduktion des Menschen auf ein bloßes „Anderssein“ ohne persönliche Auseinandersetzung ebenso wie das Potential der Taten zur starken Verunsicherung von Bürgern und Bürgerinnen, die die gleichen Einstellungen und Eigenschaften wie die Opfer aufweisen, stellen vielmehr besondere Merkmale dieser sogenannten Hassdelikte dar und implizieren somit einen erhöhten Unrechtsgehalt, dem der Gesetzgeber gerecht werden müsse.

Zuvor hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung in einem am 28.02.2012 gestellten Antrag aufgefordert,

1. gemeinsam mit den Ländern die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977 (RiStBV) dahingehend zu ändern, dass klargestellt wird, dass bei Mischantragsdelikten, die durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motiviert sind, das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Regel zu bejahen ist,

2. einen Entwurf für ein Gesetz vorzulegen, der in § 130 StGB (Volksverhetzung) alle Gruppen aufnimmt, deren Zugehörige davor geschützt werden sollen, insbesondere wegen ihrer sexuellen Identität, ihres Geschlechts, ihrer Weltanschauung, ihrer Behinderung oder ihres Alters zum Opfer volksverhetzender Handlungen zu werden und

3. eine Studie über die Anwendung des § 46 Absatz 2 StGB im Hinblick auf die durch gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit motivierten Delikte in Auftrag zu geben.

Bislang wurde lediglich durch einige wenige Urteile „bestätigt“, dass rassistische Motive bereits jetzt im Rahmen des § 46 Abs. 2 StGB Berücksichtigung finden. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu bislang nicht ergangen, sodass eine allgemeine Praxis nicht angenommen werden kann. Zutreffend erscheint die Ansicht Stoltenbergs, der von Ermittlungsdefiziten ausgeht, die zu einer mangelnden Würdigung rassistischer Motive seitens der Gerichte führen. Eine ausdrückliche Nennung rassistischer Beweggründe in § 46 Abs. 2 StGB dürfte die Sensibilität der Gerichte steigern. Geht man aber wie Stoltenberg von erheblichen Defiziten im Ermittlungsverfahren aus, bedarf es zudem einer Vorschrift, die „vorschreibt, im Ermittlungsverfahren bei Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten insbesondere rassistische Motive gezielt zu untersuchen“.

Französische Imker sind durch Burkaverbot besonders hart getroffen

10 Jun

…berichtete „Der Postillon“ bereits im April:

Imker durch Burkaverbot in Frankreich besonders hart getroffen

Paris (dpo) – Das kürzlich in Frankreich in Kraft getretene Burkaverbot trifft Imker besonders hart und könnte schon bald für leere Honigregale in den Supermärkten sorgen. Das erklärte heute der Zentralverband der französischen Bienenzüchter auf einer Pressekonferenz.

„Seit Einführung des Burkaverbots in Frankreich wurden bereits Dutzende Imker zu einer Strafe von 150 Euro verurteilt, nur weil sie einen Schutzanzug trugen“, so ein Sprecher des Verbandes. „Wobei auch einige der Betroffenen auf die Möglichkeit zurückgegriffen haben, an einem Integrationskurs teilzunehmen anstatt zu bezahlen.“ Zwei Bienenzüchter aus der Normandie stünden seitdem allerdings kurz vor der Abschiebung.
Ein Großteil der französischen Imker wiederum hält sich an das Burkaverbot und zahlt dafür einen hohen Preis: „Ich wurde in den letzten Tagen mehrfach im Gesicht gestochen“, klagt etwa Charles Abeille, ein Bienenzüchter aus dem Limousin. „Sehen sie sich meine Oberlippe an. Wenn das Burkaverbot nicht aufgehoben wird, dann gibt es bald Tote!“

Weiterlesen unter http://www.der-postillon.com/2011/04/franzosische-imker-durch-burkaverbot.html

Gerichte im Internetzeitalter

7 Jun

Beim Verfassen meines letzten Blogeintrags zur Aufhebung der sexuellen Nötigung in Frankreich war ich über die Informationsvielfalt auf der Seite des französischen Verfassungshofes höchst erstaunt. In der von mir besprochenen Entscheidung findet man nicht nur ein Unterlagendossier zum Verfahren (Werdegang des Gesetztes sowie verschiedenen Stellungnahmen). Nein, es liegt sogar ein wissenschaftlicher Kommentar vor und als Highlight die öffentliche Verhandlung als Video:

Bei den Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen (das frz. Verfassungsrecht kennt nur die präventive Verfassunungskontrolle von Gesetzten) findet man eine ähnliche Vielfalt von Dokumenten. In einigen Fällen finden sich neben einer englischen (das kennen wir ja vom BVerfG auch) sogar eine deutsche und spanische Übersetzung der Entscheidung wieder, wie z.B. beim Gesetzesentwurf zum Schutz der Indentität.

Solch eine Informationsvielfalt und Transparenz wünscht man sich bei unseren Bundesgerichten und dem Bundesverfassungsgericht auch!

Offensichtlich unbegründet!

25 Mai

„In diesem Verfahren wurde das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen. Rechtskräftig ist somit die Entscheidung der Vorinstanz geworden, das Aktenzeichen der Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.“

Diese Erklärung begegnet einem, wenn man auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs nach dem letztinstanzlichen Urteil im Fall Magnus Gäfgen sucht. Dahinter verbirgt sich eine Verfahrenbeendigung nach § 349 Abs. 2 StPO, wonach das Gericht „auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden [kann], wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.“ Wenn man sich bislang noch nicht mit der Verwerfung als „offensichtlich unbegründet“, der sogenannten „ou-Verwerfung“, befasst hat, mag es einerseits verwundern, dass die Revision dieses heftig umstrittenen Falls tatsächlich „offensichtlich unbegründet“ gewesen sein soll und andererseits, dass ein solches Instrument, mit dem Revisionen ohne jegliche Begründung abgeschmettern werden können, überhaupt existiert. Weniger ungewöhnlich ercheint die ou-Verwerfung bei Gäfgen, wenn man sich die Statistik des BGH ansieht: 76 % der erledigten Revisionen werden mit einem „ou“ quittiert.

Zu diesem Thema ist in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) − besuchenswert auch das Schwesterprojekt „Zeitschrift für das juristische Studium (ZJS)“ − ein lesenswerter Aufsatz von Henning Rosenau, Professor in Augsburg, erschienen. Darin geht er zunächst auf die Entstehungsgeschichte des § 349 Abs. 2 StPO ein, der ursprünglich geschaffen wurde, um diejenigen Revisionen schnell erledigen zu können, bei denen offensichtlich war, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, die Rechtskraft hinauszuzögern und er deshalb kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung durch Urteil hatte. Deshalb konnten Revisionen, bei denen überhaupt kein Zweifel an der Unbegründetheit bestanden, als „ou“ verworfen werden. Selbst das kann man bereits kritisieren, aber hier war der Anwendungsbereich zumindest noch deutlich geringer als nach der heutigen Lesart. Denn heute genügt es nach der Rechtsprechung, „dass der Revisionssenat einhellig der Auffassung ist, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und auch die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt.“ Damit ist der Anwendungsbereich der ou-Verwerfung ganz erheblich ausgedehnt und kann sich auch negativ auf die Rechtsfortbildung auswirken: Wenn eine gefestigte oder ständige Rechtsprechung besteht, lassen sich Rechtsfragen in der Regel ohne weiteres beantworten, und zu einer Änderung der Rechtsprechung kann es nicht kommen, weil Revisionen, die sich hiergegen wenden, „ou“ sind. Aber neben diesen noch eher praktischen Fragen, stellt sich meines Erachtens die Frage, ob diese Vorgehen eines Rechtsstaats überhaupt würdig ist. Meine Antwort: Nein!

Henning Rosenau, Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in der Spruchpraxis des BGH, ZIS 2012, 195-205

Veranstaltungshinweis: „Wenn die Steuerfahndung klingelt“

21 Mai

Morgen, am Dienstag, den 22.05.12, um 19.30 Uhr hält Herr Stefan Rolletschke, Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts für Steuern in Münster, den Vortrag

„Wenn die Steuerfahndung klingelt“.

Der Vortrag findet statt im Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität zu Köln.

Woher bekomme ich meine Drogen?

9 Mai

Vor diesem Problem stehen seit dem 1. Mai in den niederländischen Grenzprovinzen zahlreiche Konsumenten sogenannter „weicher“ Drogen. Denn seit diesem Tag dürfen Haschisch und Marihuana in Coffeeshops nur noch an Inhaber eines sogenannten „Wietpas“ verkauft werden. Um diesen zu bekommen, muss man sich mit einer niederländischen Meldebescheinigung registrieren lassen. Viele der Konsumenten möchten das aber nicht, weil sie fürchten hierdurch bei der Arbeitssuche, dem Abschluss von Versicherungsverträgen usw. Nachteile zu erleiden. Das juristische Problem dieser neuen Regelung scheint mir jedoch darin zu legen, dass hierdurch andere Europäer, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, benachteiligt werden. Denn sie können anders als Einwohner der Niederlande nicht in Coffeeshops einkaufen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots soll hierin nach Ansicht des EuGH aber nicht liegen, „da die Einführung von Betäubungsmitteln außerhalb eines (…) streng überwachten Handels in den Wirtschafts‑ und Handelsverkehr der Union verboten ist“ und „sich der Inhaber eines Coffeeshops hinsichtlich des Verkaufs von Cannabis nicht auf die Verkehrsfreiheiten oder das Diskriminierungsverbot berufen“ könne.

Das hindert die Coffeeshopbesitzer aber nicht daran, ihr Recht auf zivilen Ungehorsam auszuüben: Am 1. Mai hat der Wortführer der Maastrichter Coffeeshops eine ganze Armada von Journalisten eingeladen und öffentlichkeitswirksam drei Ausländern den Zutritt verweigert, nur damit diese ihn bei der Polizei wegen dieser Diskriminierung anzeigen. Anschließend hat er den Laden eine Stunde lang für nicht registrierte Kunden geöffnet, um von der zuständigen Behörde verwarnt zu werden und sich hiergegen wehren zu können. Die meisten der übrigen Coffeeshops ließen ihre Geschäfte aus Protest geschlossen. Eine Berufsgruppe freut die neue Regelung übrigens jetzt schon: seit der Einführung des „Wietpas“ verzeichen illegale Drogendealer einen steigenden Zulauf…

Außerordentliche Kündigung bei Schwarzarbeit im Dienst?

12 Apr

In zwei aktuellen Verfahren (3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11) hatte sich das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Durchführung von Schwarzarbeit während der eigentlichen Dienstzeit eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann.

Zwei Arbeiter der Grünpflegekolonne – einer von Ihnen war Vorarbeiter – hatten gegen Zahlung von 300 Euro versprochen, privat vier Bäume zu beseitigen, was jedoch nur teilweise erfolgte. Daraufhin beschwerte sich die Grundstückseigentümerin bei der Stadt, die so von der Vereinbarung der Schwarzarbeit erfuhr und den beiden Arbeitnehmern gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigte. Die Kläger des Kündigungsschutzverfahrens gemäß § 4 S. 1 KSchG beriefen sich darauf, dass sie jedenfalls kein Entgelt gefordert hätten und das Geld einer Sparkasse der Grünpflegekolonne zugeführt wurde.

1. Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters

Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da die Stadt versäumte, die fristlose Kündigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. II BGB zu erklären. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den kündigungsrelevanten Umständen Kenntnis erlangt hat. Zwar können im Einzelfall weitere Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers dazu führen, dass der Zeitpunkt nicht unmittelbar an die erstmalige Kenntniserlangung anknüpft (so etwa bei Verdacht einer Straftat und internen Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, um den Verdacht zu entkräften oder ein solides Fundament für eine Kündigung zu erhalten). Im vorliegenden Fall lag jedoch keine entsprechende Sachlage vor, sodass das Arbeitsgericht von einem Fristversäumnis ausgehen konnte. Insbesondere bestritten die Kläger nicht, dass es zu einer entsprechenden vereinbarung gekommen war.

2. Kündigungschutzklage des anderen Arbeitnehmers

Auch die Kündigungsschutzklage des anderen Arbeitnehmers hatte Erfolg. In diesem Fall wurde zwar die Ausschlussfrist des § 626 Abs. II BGB gewahrt. Die fristlose Kündigung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn der Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB 1. an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen und 2. auch im Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall ergibt, dass der außerordentlichen Kündigung keine Einwände entgegen stehen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach vertrat hierzu den Standpunkt, dass zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, dass dieser bereits viele Jahre in dem Betrieb tätig war und er letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei, sodass dessen Schuld jedenfalls schwerer wiege.

Recht und Gesetz − und das KG Berlin

11 Apr

Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden. Das heißt, er hat auch Recht zu beachten, das nicht im Gesetz steht. Zum Beispiel Gewohnheitsrecht. Das heißt aber auch, dass er nicht nur dem Gesetz, sondern auch und insbesondere der Gerechtigkeit verpflichtet ist. Das hat das Berliner Kammergericht in einem Urteil, von dem Heribert Prantl in der heutigen Süddeutschen Zeitung berichtet, offensichtlich vergessen:

Die Angeklagte war aufgrund eines Brandgutachtens des Landeskriminalamts wegen Mordes, Brandstiftung und Versicherungsbetrugs verurteilt worden − zu lebenslanger Haft nebst anschließender Sicherungsverwahrung. Nach über zwei Jahren stellte sich nun glücklicherweise heraus, dass sie die Tat doch nicht begangen hatte, und es sich vielmehr um einen tragischen Unfall gehandelt hatte − Dank eines Gutachters, den sie aus eigener Tasche bezahlte. Anstatt ihr diese Auslagen zu erstatten, kürzte das Gericht die Erstattung mit der Begründung, der Gutachter habe zu hohe Stundensätze und Fahrtkosten berechnet. Sie hätte sich also einfacher einen günstigeren suchen sollen − um das schlampige Gutachten des LKA zu widerlegen. Zugegeben: ich kenne mich mit der Materie nicht aus, aber ich maße mir an, zu behaupten, dass diese Entscheidung, selbst wenn sie mit dem Gesetz übereinstimmt, kein „Recht“ sein kann.

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

3 Apr
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
16. April 2012
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Institut für Bankrecht, Hauptgebäude
Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln

Referent:
RA Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben.

Um Anmeldung wird gebeten.

Kontakt:

CENTRAL – Center for Transnational Law
Universität zu Köln
Albertus-Magnus-Platz
50923 Köln
Tel: 0221 – 470 3773
Fax: 0221 – 470 511
Email: b.kruschinski(at)uni-koeln.de

http://www.central.uni-koeln.de/dev_monday/frontend/42/veranstaltungen/0/veranstaltungen