In den Medien wurde im Fall Petraeus immer wieder auf die Strafbarkeit des Ehebruchs im US-Militärstrafrecht verwiesen. In der Tat stellt das amerikanische Wehrstrafrecht in Art. 134 Uniform Code of Military Justice (UCMJ) iVm Kap. IV § 62 (Adultery) Manual for Courts-Martial (MCM) den Ehebruch („Adultery“) unter Strafe. Das MCM führt den Ehebruch als eine der strafbaren Handlungen aus der Generalklausel des Art. 134 UCMJ. Beim Tatbestand wird der Geschlechtsverkehr zwischen einem Militärangehörigen und einer anderen Person gefordert, wobei zumindest eine(r) der beiden verheiratet sein muss. Ferner muss dieses Verhalten entweder schädigend für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte sein oder geeignet sein, sich rufschädigend für die US-Armee auszuwirken. Als Strafe wird die unehrenhafte Entlassung, der Verlust von Gehalts- und Pensionsansprüchen sowie bis zu ein Jahr Haft angedroht.
Wie verhält es sich in einem solchen Fall in Deutschland?
Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Deutschland der Ehebruch seit 1969 straflos ist. Vorher war gemäß § 172 StGB a.F. der ehebrecherische Beischlaf, der zur Scheidung wegen Ehebruchs führte, mit bis zu 6 Monaten Zuchthaus zu bestrafen.
Im deutschen Militärstrafrecht ist der Ehebruch nicht strafbar, jedoch kann er unter Umständen eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellen. So handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Einbruch in die Ehe eines Kameraden um eine Verletzung des Kameradschaftsverhältnisses, § 12 Satz 2 Soldatengesetz (SG). Gleichzeitig wird ein solches Handeln nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, den der Dienst als Soldat fordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Falls der Täter Vorgesetzter des „gehörneten“ Ehepartners ist, ist auch die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) betroffen. Dem Bundesverwaltungsgericht nach lässt ein Soldat, der sexuelle oder sonstige ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau eines Kameraden unterhält, es an der gebotenen Achtung der ehelichen Lebensgemeinschaft seines Kameraden fehlen (NJW 2002, 3722).
Wenn eine Dienstpflichtverletzung festgestellt wurde, ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) möglich (z.B. die Kürzung der Dienstbezüge nach § 59 WDO) oder ein Beförderungsverbot nach § 60 WDO). Jedoch sind bei Art und Auswirkung der Maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
Man würde meinen, dass die US-amerikanischen und deutschen Gerichte in der Strafhöhe zu ähnlichen Ergebnissen kommen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Während in Deutschland 2002 ein Major a.D. zur Kürzung seines Ruhegehalts um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren verurteilt wurde, traf es 2012 einen ehemaligen Colonel der US-Army deutlich schwerer. Für das Verhältnis mit einer Untergebenen wurde neben einer 60-tägigen Freiheitsstrafe, eine 20.000 $ hohe Geldstrafe verhängt, für den Fall einer Rückkehr in den aktiven Dienst.
Lieber Andrej, dein Beitrag ist bei vielen Bundeswehrsoldaten, die im Auslandseinsatz sind oder waren, auf großes Interesse gestoßen. Habe diesbezüglich von einigen BW-Soldaten, die ich kenne und die in AfG waren, auf FB Rückmeldungen erhalten. Du siehst der von dir und Fabian gegründete Blog findet immer mehr Aufmerksamkeit, auch über die Grenzen unserer Uni hinweg. Selbst mein letzter etwas ironischer Beitrag über die Reise nach Porto bzw. Bordeaux hat Eingang in den Blog eines Stuttgarter Anwalts gefunden.
Herzlich Dank fürs Lob!