Wissmit.com-Blogger Andrej Umansky auf Zeitzeugensuche zum Holocaust in der Ukraine

14 Nov

Seit Sommer 2004 arbeitet Andrej für den französischen Verein Yahad – In Unum, der Zeitzeugensuche zum Holocaust in der Ukraine, Weißrussland, Russland und Polen betreibt. Neben der Übersetzung, hat er viele Forschungsreisen mitvorbereitet und forscht dafür seit mehreren Jahren intensiv in verschiedenen deutschen Archiven. Nun durfte er zum wiederholten Male, die Führung eines Forschungsteams in der Ukraine übernehmen.

Von dieser Reise wird er diese Woche aus der Ukraine, in kurzen, blog-ähnlichen Texten erzählen. Von der Suche nach den Zeitzeugen, dem Leben in den Dörfern, die er besucht, den Erinnerungen der alten Menschen, der akribischen Spurensuche nach den Massengräbern.

Den Blog findet Ihr hier.

Heckler & Koch – Libyen, ein Exportverbot und G36-Sturmgewehre in den Händen des Gaddafi-Regimes?

14 Nov

Wie man den aktuellen Nachrichten entnehmen konnte, wurden G36-Sturmgewehre, die normalerweise von der Bundeswehr eingesetzt werden und von dem weltweit bekannten Waffenproduzenten „Heckler & Koch“ stammen, von Gaddafi-Anhängern und Regimesympathisanten genutzt.  Ein zunächst verhängtes Waffenembargo (Exportverbot von Waffen in dieses Land) gegen Libyen aus dem Jahr 1986 hob die EU zwar im Oktober 2004 wieder auf. Aufgrund der sich zuspitzenden Lage im Februar und März 2011 und der Attackierung von Regime-Gegnern im Rahmen des eintretenden Bürgerkrieges, der sich an die Revolutionsbewegungen in Ägypten und Tunesien anschloss, wurde jedoch erneut ein Waffenembargo gegen Libyen etabliert.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat nach Bekanntwerden des Sachverhalts die Ermittlungen gegen den Waffenproduzenten eingeleitet. Heckler & Koch beruft sich darauf, dass die Gewehre und Munition aus einer von den deutschen Behörden genehmigten, 2003 an die ägyptische Regierung adressierte Lieferung stammen, die 608 Gewehre und 500.000 Projektile umfasste. Einem offiziellen Schreiben an den Auswärtigen Ausschuss des Bundestages lässt sich entnehmen, dass Heckler & Koch selbst den Sachverhalt durch Experten vor Ort klären und keine Zweifel an der Integrität des Konzerns und der deutschen Exportkontrolle aufkommen lassen will. Ob es hierbei darum geht, die Reputation des „Rüstungs-Riesen“ zu wahren oder ob tatsächlich kein Verstoß gegen das Waffenembargo und etwaige einschlägige Gesetze vorliegt, werden die Ermittlungen noch zeigen. Trotz der Tatsache, dass es sich um ein eher exotisches Thema handelt, möchte ich auf Fundstellen in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Embargos hinweisen.

In BGH NStZ-RR 2003, 55 ging es um einen Flüchtling aus dem Irak, der anderen in Deutschland ansässigen Landsleuten bei der finanziellen Unterstützung der im Irak verbliebenen Verwandten half, indem er Geld an seinen Bruder im Irak überwies und dieser das Geld nach Abzug einer Provision an die Verwandten weiterleitete. BGHSt 41, 127 befasst sich mit der Strafbarkeit der Beförderung von Privatpersonen im Busverkehr von Deutschland nach Serbien Montenegro während des UN-Embargos. Eine Vielzahl weiterer Fälle lassen sich auf hrr-strafrecht.de finden. Auch, wenn es sich um teils exotische Vorschriften handelt, mit denen der Rechtsstudent während seines Studiums nie in Berührung kommen wird, werden auch hier Grundkenntnisse des Strafrechts gefordert.

Im Übrigen steht Heckler & Koch aktuell im Verdacht, den Drogenkrieg in Mexiko mit Waffenlieferungen geschürt zu haben. Wie n-tv berichtet, haben rund 300 Beamte des Landeskriminalamtes Büros des Waffenherstellers am Firmensitz in Oberndorf durchsucht.

How to…(II): Wie reagiere ich auf die Frage „Du studierst doch Jura?!“

13 Nov

Liebe Erstsemestler, willkommen im Club! Kaum mit dem Jurastudium angefangen, wird man im Freundes- und Bekanntenkreis als Experte für sämtliche Rechtsfragen gehandelt.

Die erste Reaktion auf die Einstiegsfrage „Du studierst doch Jura?!“ sollte – wahrheitsgemäß – ein souveränes „Ja!“ sein. Damit beginnt die vom Gesprächspartner eigentlich beabsichtigte Rechtsberatung allerdings erst. Vom Fernseher („den hab ich grad erst bei ebay gekauft“) über den Baum an der Grundstücksgrenze mitsamt Überhang („dürfen die (Nachbarn, Anm. d Verf.) das?!“) bis hin zum Strafrecht im Allgemeinen – zu Zeiten von U-Bahn-Schlägern auch gerne Jugendstrafrecht im Besonderen – kann sich nun eine unüberschaubare Vielzahl an Rechtsproblemen anschließen. Mit Beginn des Jurastudiums muss man sich auf diese Fragen einstellen.

Empfohlen sei als Reaktion ein kurzes Durchatmen, um dann – je nach Rechtsfrage – ein strukturiertes Rantasten an das eigentliche Problem. Grundsätze erklären (aufgepasst: hinsichtlich U-Bahn-Schlägern wird das Gegenüber meist nicht sonderlich empfänglich für den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts sein…). Wenn gerade keine passende Antwort parat ist (Hey, erstes Semester!), sollte man es ehrlich mit einem „Ich weiß es nicht, könnte mir aber mit Blick auf … vorstellen, dass es … funktioniert“ auffangen. Handelt es sich allerdings um sehr spezielle und tiefschürfende Fragen, sollte man aus seiner eigenen Ratlosigkeit keinen Hehl machen. Denn: Mit Zahnschmerzen geht ja auch niemand zum Gynäkologen. Achja, die Kollegen aus der Medizin kann es im Partysmalltalk durchaus härter treffen: Nach der Frage „Du studierst doch Medizin?!“ wird manches Mal unmittelbar ein akut schmerzendes Körperteil entblößt. Da ist mir die defekte Waschmaschine mitsamt den Ansprüchen aus Kaufvertrag durchaus lieber, als mit dem nackten Hinterteil samt jeweiligem Zipperlein konfrontiert zu werden.

In diesem Sinne: „Du studierst doch Jura?!“ sollte keine Angst vor der Anschlussfrage auslösen! 😀

Die Rubrik „How to…“ erscheint in loser Folge.
Bereits erschienen:
Wie kommuniziere ich mit einem Dozenten?
Themenvorschläge per Mail jederzeit gerne.

Ein kurioser Fall – Einbruch in Grevenbroich

12 Nov

Recht kurios mutet folgender Sachverhalt an, der sich am Dienstag gegen 13 Uhr in der Schillerstraße in Grevenbroich ereignete: Eine Einbrecherin brach ein Kellerfenster auf und kletterte in das Haus. Dort sammelte sie Kosmetikartikel, Nahrungsmittel und Spirituosen, die sie für den Abtransport bereit stellte. Auch Kleingeld soll der 42-jährigen Frau „zum Opfer gefallen sein“. Während die Bewohner des Hauses zunächst abwesend waren, kamen die Kinder der Familie in der Folgezeit nach Hause. Davon ließ sich die Einbrecherin jedoch nicht irritieren, verzehrte Brötchen mit Mortadella, Tomaten, Leberwurst, Zwiebeln, Croissants und komplettierte das Mahl mit ein paar Gläsern Sekt. Auch ein Ansprechen seitens der Kinder und der darauf folgende Anruf bei der Polizei konnten die Frau nicht davon abhalten, sich in den Garten des Hauses zu begeben und Würstchen zu grillen. Als die Polizei schließlich eintraf und die Frau festnahm, erzählte diese, dass sie eigentlich mit der Bahn nach Köln fahren wollte, dann aber aufgrund ihres Appetits in Grevenbroich einen „Zwischenstopp“ eingelegt hätte. Die 42-jährige Frau erwartet nun ein Strafverfahren.

Zum 11.11.11: Kurioser Kostümraub

11 Nov

Ein seltsamer Kostümraub beschäftigt das Bonner Landgericht: Zwei Räuber hatten es keinesfalls auf Handy oder Geldbörse abgesehen, sondern auf die Karnevalskostüme ihrer Opfer. Beute: Ein Modell „Eisbär“ im Wert von 40€ und ein Kuhkostüm für 80€.
Die ganze Story gibts hier, hier und hier.

Ankündigung – Vortrag von Prof. Dr. Cornelius Nestler: Das Strafverfahren gegen John Demjanjuk: Rückblick und Ausblick, 22.11.2011, 19.15h

11 Nov

Terminhinweis: Das Strafverfahren gegen John Demjanjuk: Rückblick und Ausblick – Ein Vortrag von Prof. Dr. C. Nestler; Dienstag 22. November 2011, 19:15 Uhr in Hörsaal II der Universität zu Köln

An dieser Stelle möchten wir auf einen Vortrag von Herrn Prof. Dr. Nestler zum Strafverfahren gegen John Demjanjuk, im Rahmen der jährlichen Herbstveranstaltung des Vereins zur Förderung des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität zu Köln, hinweisen. Herr Prof. Dr. Nestler ist ein ausgewiesener Kenner dieses Strafverfahrens, da er als Nebenklägervertreter zwölf Nebenkläger aus den Niederlanden, den USA und Israel, deren direkte Angehörige im Vernichtungslager Sobibor ermordet wurden, in diesem Verfahren betreut und vor dem Landgericht München II vertreten hat. Im Mai 2011 wurde John Demjanjuk nach 18 Monaten Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Juden im Vernichtungslager Sobibor zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Prof. Dr. Nestler schildert in einem Rückblick unter Verwendung von Bildsequenzen und Dokumenten und des nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteils die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen John Demjanjuk und erläutert, welche Ansätze für eine weitere Verfolgung von NS-­Verbrechen es noch gibt.

Bereits im Oktober 2009, kurz vor Beginn der Hauptverhandlung, hat Herr Prof. Dr. Nestler einen sehr interessanten Vortrag über die rechtlichen Probleme des Verfahrens gehalten. Über den ersten Vortrag von Herrn Prof. Dr. Nestler können Sie sich informieren durch einen Bericht, den unser Mitautor Michael Schieder für den Newsletter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, Dritte Ausgabe April 2010 (S. 9-13), verfasst hat.

Alle Interessierte sind herzlich, auch zu dem anschließenden geselligen Beisammensein, eingeladen.

Fünf Gebote für die Klausurbearbeitung (Gastbeitrag Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb)

11 Nov

Barbara Dauner-Lieb

Die Hitliste meiner Klausurentipps als Lehrerin und Prüferin im Zivilrecht? Ich mache da kaum Unterschiede zwischen dem Erstsemesterabschlusstest, der Falllösung in der großen Übung und der Examensklausur:

1. Lesen Sie den Sachverhalt sorgfältig! Lesen Sie ihn noch einmal! Beachten Sie wirklich alle Besonderheiten des konkreten Falles. Von einem Juristen wird erwartet, dass er konkrete zwischenmenschliche Konflikte mit rechtlichen Mitteln wissenschaftlich tragfähig und praktisch überzeugend lösen kann. Über nichts ärgert sich der Prüfer mehr, als wenn der Sachverhalt missverstanden oder nicht ausreichend ausgeschöpft wird.

2. Die Kernkompetenz des Juristen liegt nicht darin, bekannte Fälle zu reproduzieren, sondern unbekannte Fälle überzeugend zu lösen. Kramen Sie daher nicht in Ihrem Gedächtnis, ziehen Sie nicht voreilig die Schlussfolgerung, dass ein bestimmtes Problem im Fall vorkommt. Arbeiten Sie sich ganz behutsam und demütig an die Fragestellungen des konkreten Falls heran. Sehr häufig liegen die Dinge anders, als sie bei erster Annäherung aussehen. Lösen Sie vor allem nicht Probleme, die der Fall gar nicht aufgeworfen hat.

3. Vermeiden Sie ein schematisches Abklappern von Aufbauschemata. Gehen Sie vom Gesetz aus. Verwenden Sie den genauen Gesetzeswortlaut. Beginnen Sie mit der Rechtsfolge einer Norm und zwar genau so wie sie im Gesetz formuliert ist. Arbeiten Sie sich dann allmählich zu den Problemen des konkreten Falles vor. Es ist wie in der Matheklausur im Abi, es zählt nicht das Ergebnis, sondern der Rechenweg. Die Rechtsfolge des § 142 BGB ist eben die Nichtigkeit und nichts anderes!

4. Breiten Sie nicht breit aus, was offensichtlich unproblematisch ist. Haken Sie nicht ausführlich eine Fülle von Punkten ab, die in dem Fall keine Rolle spielen. Der Handlungswille spielt in Klausuren so gut wie nie eine Rolle, das Erklärungsbewusstsein nur selten und dann bildet es auch einen Schwerpunkt des Falles. Sparen Sie Ihre Energie für die wirklichen Probleme des Falles! Überschätzen Sie nicht die Bedeutung von Meinungsstreitigkeiten!

5. Vertiefen Sie die wirklichen Probleme des Falles. Vermeiden Sie ein Verharren in formaler oder begrifflicher Argumentation. Fragen Sie nach teleologischen Gesichtspunkten! Versuchen Sie Argumente pro und kontra. Versuchen Sie – so schließt sich der Kreis – wieder auch ganz pragmatisch die Besonderheiten des Falles in die Argumentation einzubringen.

Mit herzlichen Grüßen
Ihre
 
Barbara Dauner-Lieb
 

Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Europäische Privatrechtsentwicklung (Universität zu Köln) und Richterin am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.

Wenn der Richter lacht, lachen alle mit − oder auch nicht

11 Nov

Über „Recht spaßige Richter und richtende Dichter“ weiß Constantin Baron van Lijnden auf Legal Tribune Online zu berichten und zitiert einige Urteile, deren Autoren sich sehr lustig vorkommen. Da geht es

– um Pferde, die „auch am 31. 1. 1984 pünktlich um 12.00 Uhr (‚High Noon‘) vor der Postschänke zur Attacke angeritten [seien], um das dort befindliche Auto der Kl. einzutreten“ und die „‚trotz ihrer äußerlich robusten Statur innerlich nicht einer gewissen Sanftmut im Verkehr entbehren‘, da sie ‚mit dem Auto der Klägerin einigermaßen zartfüßig umgegangen‘ seien und ‚[d]as Ergebnis ihrer Beinarbeit […] jedenfalls nach den Erfahrungen des Gerichts relativ preisgünstig ausgefallen‘ sei“,

– Richter, die Urteile in Versform verfassen („Die Klage – wie die Kammer findet –/ ist vollumfänglich unbegründet./ Auch wenn’s der Klägerin missfällt:/ Es gibt für sie kein Schmerzensgeld.“) und

– die wohl zu einiger Bekanntheit gekommene Entscheidung, des AG Mönchengladbach, das dem wegen eines Reisemangels (fehlendes Doppelbett) Klagenden mit auf den Weg gab, dass dem Gericht „mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt [seien], die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.“

Hach, was haben wir gelacht!

Vor lauter Lachen ist aber eine Frage auf der Strecke geblieben: Was denkt sich ein Gericht dabei, wenn es solche Urteile verfasst?

Es ist schlichtweg eine Unverschämtheit, dem klagenden Bürger auf diese Weise zu zeigen, was man von seinem Anliegen hält − nämlich nichts. Zudem ist es eines Gerichts unwürdig. Der Richter hat sich neutral mit einer Sache zu befassen und sie einer Lösung zuzuführen und dabei weder die eine noch die andere Seite zu bevorzugen.Damit verbunden ist auch, das Anliegen ernst zu nehmen und den Parteien dies auch zu verstehen zu geben. Für dumme aber auch kluge Witze ist hier meines Erachtens kein Raum.

Mag sein, dass die Entscheidungen in der Sache richtig sind. Aber sich als Vertreter des Staates über Bürger lustig zu machen und sich somit über sie zu stellen, gehört sich nicht und wirft keines gutes Licht auf die urteilenden Richter.

Vielleicht verstehe ich aber auch einfach keinen Spaß…

Update: Carsten Krumm berichtet im beck-blog aus aktuellem Anlass über eine – schon etwas ältere – Familiensache einer alleinerziehenden Mutter mit einem behinderten Kind, in der auf den 11.11., 11.11 Uhr terminiert wurde. Lustig! – fand zumindest der Richter…

Was ist eigentlich Bettwäsche?

10 Nov

Rechtsanwalt Sebastian Dosch berichtet in seinem Blog „kLAWtext“ von einer rechtlichen Auseinandersetzung des Inhabers der Marke „Ohne dich ist alles doof“ gegen einen Konkurrenten, der Bettwäsche mit dem Spruch „Mit dir ist alles toll“ und sehr ähnlichem Aussehen vertreibt. Das dort zitierte Urteil enthält eine Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage, die − seien wir doch mal ehrlich − einigen von uns sicher schon lange unter den Nägel gebrannt hat.

Danach bildet „nach dem Sprachverständnis des Senates der von der Klägerin verwandte Begriff „Bettwäsche“ den Oberbegriff für alle Textilien (…), die beim Beziehen einer Bettstatt verwendet werden, also vor allem Kissenbezüge und Bettbezüge (für das Deckbett) sowie des Weiteren Laken(…).“

Achso!

Die Widerspruchslösung – Das unbekannte Wesen II

10 Nov

In diesem Beitrag, der an den vorherigen zur Widerspruchslösung anschließt, soll wie angekündigt eine neue Voraussetzung für einen zulässigen Widerspruch, der ein Beweisverwertungsverbot vor dem Tatsachengericht geltend macht vorgestellt werden. Seit langem ist es ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Revisionsführer in einer Revision „die Angriffsrichtung seiner Rüge eindeutig bestimmen muss“, wenn nach den von ihm vorgetragenen Tatsachen mehr als ein Verfahrensmangel in Betracht kommt. Das heißt, kommen aus den in der Revisionsbegründung vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensfehler in Betracht, muss der Revisionsführer konkret denjenigen benennen und begründen, den er rügt. Diese aus § 344 Abs. 2 Satz StPO hergeleitete Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfahrensrüge hat der 1. Strafsenat des BGH nunmehr mit Beschluss vom 11. September 2007 auch auf die Widerspruchslösung übertragen (BGHSt 52, 38, 42).

Für einen Widerspruch gegen ein Beweisverwertungsverbot in der Hauptverhandlung bedeutet dies, dass konkret das Beweisverwertungsverbot benannt wird und es einer Begründung bedarf, die zumindest in groben Zügen darlegt, unter welchem Gesichtspunkt man den zu erhebenden Beweis für unverwertbar hält bzw. warum er einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Das heißt der Widerspruch muss so explizit die Angriffsrichtung bestimmen, dass der Prüfungsumfang des Tatgerichts begrenzt wird. Eine Nachholung der Begründung nach dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt kann nicht erfolgen. Für einen Referendar in der Ausbildung bei einem Strafverteidiger der eine Hauptverhandlung vorbereiten soll, bedeutet dies, dass er, sofern er mehrere Beweisverwertungsverbote findet, keinen pauschalen Widerspruch formulieren darf, sondern für jedes einzelne Beweisverwertungsverbot einen konkreten Widerspruch formulieren und begründen muss, um so sicher zu gehen, dass die Widersprüche auch zulässig erhoben werden.

Insoweit noch in Praxistipp. In der Regel weisen Gerichte einen Widerspruch per Beschluss zurück, der zum Hauptverhandlungsprotokoll (§§ 273, 274 StPO) genommen wird. Indes teilen manche Vorsitzende lediglich als prozessleitende Verfügung (§ 238 Abs. 1 StPO) mit, dass das in Rede stehende Beweismittel dennoch in die Hauptverhandlung eingeführt wird. In diesem Fall sollte der Verteidiger auf jeden Fall diese Verfügung gem. § 238 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstanden und den für die Revision erforderlichen Gerichtsbeschluss herbeiführen, da ein solcher Beschluss in der richternahen Praxisliteratur zunehmend als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gefordert wird (vgl. nur Moosbacher, NStZ 2011, 606 ff.). Muss eine Revision vorbereitet werden, und soll ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden, d. h. dass trotz des Widerspruchs die für unzulässig gehalten Beweisverwertung durchgeführt wurde, kann dies nur unter den strengen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfolgen. In diesem Fall sind in der Revisionsbegründungsschrift als verfahrenserhebliche Tatsachen jew. im konkreten Wortlaut der Widerspruch, der Beschluss sowie das Hauptverhandlungsprotokoll beizufügen, denn ansonsten ist die Verfahrensrüge bereits unzulässig.

Weiterführende Literatur: Kuhn, Die Widerspruchslösung, JA 2010, 891 ff.; Bauer, Die „Angriffsrichtung“ des Widerspruchs, StV 2011, 635 ff.; Jahn, Strafverfolgung um jeden Preis? – Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel, StraFo 2011, 117 ff.; Moosbacher, Zur aktuellen Debatte um die Rügepräklusion – Zugleich ein Beitrag zur Zukunft der Widerspruchslösung, NStZ 2011, 606 ff.

Der erste Beitrag zur Widerspruchslösung findet sich hier.