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Ein Bordell in der Nachbarschaft als allgemeines Lebensrisiko

12 Dez

LG Berlin NJW-RR 2000,601 – Adventskalender (11)

„Allein die Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs ohne konkrete Beeinträchtigungen stellt nach Erachten der Kammer jedenfalls in einer Großstadt ohne Sperrbezirk einen minderungsbegründenden Mangel der Mietsache noch nicht dar. Denn in solchen Städten wird hingenommen, dass sich Vergnügungslokale, die nicht dem Sittenempfinden breiter Bevölkerungsschichten entsprechen, auch in Wohngebieten ansiedeln. Dementsprechend ist mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens in der Nachbarschaft im Sinne eines allgemeinen Lebensrisikos zu rechnen.“

„Einen Mangel der Mietsache, der zur Minderung in Höhe von 20% berechtigte, stellen jedoch die nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten konkreten Beeinträchtigungen durch den Betrieb des „Z” dar. Hierbei handelt es sich um Gestöhn bei Geschlechtsverkehr oder Folterungen, das in den Wohnungen zu hören ist, Zwischenfälle mit Handgreiflichkeiten vor dem Lokal und einen Vorfall mit einer unbekleideten Frau, die über die Straße floh, ein Kondom, das im Bereich der Haustür lag, nächtliche Belästigungen der Zeugin S vor dem Hause und Gäste, die nur mit Unterwäsche oder Bademantel bekleidet auf die Straße traten. Letzteres stellt zwar ebenfalls nur eine Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens dar, ist aber – im Gegensatz zum bloßen Betrieb eines Bordells oder ähnlicher Einrichtung – als Störung nicht nur ein innerer Vorgang, sondern wirkt tatsächlich auf die Umgebung ein.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

richterliche Tipps&Tricks bei defektem Reißverschluss

10 Dez

Man(n) sollte immer zwei paar Hosen haben, SG Koblenz ArbuR 2006, 409 – Adventskalender (10)

„Der Kläger erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, er habe bereits an der Informationsveranstaltung am 30.08.2005 nicht teilnehmen können, weil beim Anziehen der Reißverschluss an seiner einzigen Hose verklemmt gewesen sei. Trotz mehrfacher Versuche habe sich das Problem weder lösen noch kaschieren lassen. Daraufhin habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch abgesagt. Am nächsten Tag sei es ihm gelungen, den Reißverschluss zu reparieren. Am 06.09.2005 habe dann der Reißverschluss nicht geklemmt, sondern er habe die Hose nicht mehr geschlossen. Daraufhin habe er den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch informiert. Der Aufforderung des Sachbearbeiters, umgehend persönlich zu erscheinen, habe er nicht nachkommen können, weil es ihm unzumutbar gewesen sei, mit einer nicht zu schließenden Hose das Verwaltungsgebäude der Beklagten aufzusuchen. Aufgrund seines starken Übergewichts falle er in der Öffentlichkeit besonders auf, dies wäre durch eine offene Hose noch unterstrichen worden. Er habe damit einen wichtigen Grund gehabt, nicht zu dem Meldetermin zu erscheinen. Aufgrund seines Übergewichtes sei der Erwerb einer weiteren Hose mit erheblichen Kosten verbunden. Nach dem 06.09.2005 habe er die Hose reparieren lassen, zudem hätten ihm seine Eltern Geld für den Erwerb einer weiteren Hose zur Verfügung gestellt. Einen weiteren Meldetermin bei der Beklagten am 15.09.2005 habe er dann wahrgenommen.“

Dazu das SG Koblenz:

„Sein Vorbringen, am 06.09.2005 habe sich der Reißverschluss an seiner einzigen Hose nicht schließen lassen, so dass er seine Wohnung nicht habe verlassen können, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II dar. Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist grundsätzlich gehalten, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um Termine außerhalb seiner Wohnung, seien es Beratungen bei der Beklagten oder Vorstellungstermine bei potentiellen Arbeitgebern, unverzüglich nachkommen zu können. Dies erfordert, dass die für das Verlassen der Wohnung erforderlichen Kleidungsstücke grundsätzlich mindestens in doppelter Ausfertigung vorhanden sind. Solche Kleidungsstücke können sowohl aufgrund von Schäden unerwartet unbrauchbar sein oder aufgrund der Notwendigkeit der Reinigung nicht zur Verfügung stehen. Kann der Leistungsempfänger beim Vorliegen dieser Gründe seine Wohnung nicht verlassen, ist seine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis deutlich erschwert. Daher ist es ihm grundsätzlich im Rahmen der gewährten Regelleistung zumutbar, die erforderlichen Kleidungsstücke zumindestens in doppelter Ausfertigung zu erwerben und zur Verfügung zu halten. Zwar ist der Erwerb von Kleidungsstücken bei dem Kläger aufgrund seines Übergewichts, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft hat, mit höheren Kosten verbunden als für Leistungsempfänger, deren Gewicht nicht wesentlich überhöht ist. Trotzdem war es auch dem Kläger, der bereits vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat und seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, zumutbar, sich eine zweite Hose zu beschaffen, um Probleme, wie sie vorliegend aufgetreten sind, zu vermeiden.

Dem Kläger war es darüber hinaus auch zumutbar, den Meldetermin am 06.09.2005 trotz des defekten Reißverschlusses an seiner Hose wahrzunehmen. Der nicht schließende Reißverschluss konnte durch das Tragen entsprechender Kleidung, beispielsweise eines längeren Pullovers, einer Jacke oder eines Mantels, vor anderen Personen verborgen werden. Zudem wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, die Öffnung der Hose durch Hilfsmittel, wie z.B. eine Sicherheitsnadel, zu schließen.“

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Der hungrige Richter

9 Dez

Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen! BAG NZA 2010, 1250 – Adventskalender (9)

„Der Kläger hat in dem fortgesetzten Berufungsverfahren geltend gemacht, der Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt. Die Anfechtung sei wegen widerrechtlicher Drohung begründet. Unmittelbar zu Beginn der Verhandlung vom 16. August habe der Vorsitzende – offenbar bereits über das Scheitern außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen unterrichtet – seine Unzufriedenheit über den Verfahrensstand zum Ausdruck gebracht und auf seinen – des Klägers – Vortrag zum Grund des Konflikts mit den Worten reagiert: „Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“. Dadurch sei bei ihm der Eindruck entstanden, der Vorsitzende wolle jegliche Erörterung des Streitstoffs gleich zu Beginn unterbinden. Trotz seiner Erklärung, den Arbeitsplatz wiedererlangen zu wollen, habe dieser das Gespräch sogleich auf die Erörterung der Modalitäten eines Vergleichs gelenkt. Da er sich dem nicht offen habe widersetzen wollen, habe er einen seiner Vorstellung entsprechenden Abfindungsbetrag von 150 TEuro genannt. Der Vorsitzende habe daraufhin erklärt: „Wer bis zuletzt hofft, stirbt mit einem Lächeln“ und sei dazu übergegangen, ihm geringe Erfolgsaussichten seiner Klage wie folgt vor Augen zu führen: „Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann kriegen Sie sonst nur 10 oder 20 TEuro“, „Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen!“. Seine weiterhin ablehnende Haltung gegenüber einem Vergleich habe der Vorsitzende mit den Worten kommentiert: „Sie spielen hier Vabanque“; „Was Sie machen, ist unverantwortlich im Hinblick auf Ihre familiäre Situation“ und: „Hören Sie mir auf mit Mobbing, davon will ich nichts hören, da kommt nichts bei raus!“ Zusammen mit weiteren unsachlichen Bemerkungen habe dies in ihm den Eindruck hervorgerufen, sein Fall werde nicht mehr objektiv und unparteiisch beurteilt. In unverhohlen aggressiver Art habe der Vorsitzende dann geäußert: „Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“, auf seine weitere Verweigerung eines Vergleichsschlusses ohne Widerrufsmöglichkeit erklärt: „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und schließlich: „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ sowie – nach einem „Blick in die Runde“ -: „Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen“. Danach habe er – der Kläger – endgültig den Eindruck gewonnen, der Vorsitzende sei bereit, sich über jedes Recht hinwegzusetzen. Durch dessen weitere Reaktionen wie „Dann wechseln Sie eben die Stadt.“; „Dann müssen Sie eben wieder unten anfangen und sich hocharbeiten“ sei ihm klar geworden, dass gleichgültig sei, was er noch vortrage. So sei nach der Erklärung des Vorsitzenden: „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“ der Vergleich geschlossen worden.“

Dazu das BAG:

„Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist von einer Willensbeeinflussung des Klägers durch widerrechtliche Drohung seitens des Vorsitzenden auszugehen.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Erklärungen des Vorsitzenden „Gleich werden Sie an die Wand gestellt und erschossen“, „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und: „Seien Sie vernünftig, sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“ seien ersichtlich nicht wörtlich zu verstehen, sondern „als schlechter Scherz“ zu erkennen gewesen. Der Vorsitzende habe dem Kläger – wenn auch in unsachlicher Art und Weise – anhand der Prozesslage die voraussichtlichen Folgen eines möglichen Scheiterns der Vergleichsverhandlungen aufzeigen wollen.“

Besprochen hier, hier, hier und hier.

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Ein Urteil in einem Satz

8 Dez

Ein Richter erfüllt sich seinen Traum, LAG Chemnitz BB 1993, 941 – Adventskalender (8)

Dieses Urteil besteht nur aus einem Satz. Wirklich!

„In Anbetracht dessen, daß die am 25.10.1939 geborene, geschiedene Klägerin seit Oktober 1966 bei der Beklagten als Hortnerin tätig war, ihr am 31.3.1992 zum 30.9.1992 mit Wirkung ab 1.10.1992 eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung mit 30 Wochenstunden ausgesprochen wurde, sie dies nur unter Vorbehalt annahm und am 14.4.1992 hiergegen Klage erhob, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört sei sowie die Sozialauswahl falsch sei, sie demgemäß beantragt hat,

die Änderungskündigung für ungerechtfertigt zu erklären, und Abweisung der Klage von der Beklagten beantragt worden ist,

weil die Zahl der zu betreuenden Kinder von 35 auf 20 gesunken sei und entweder eine Hortnerin hätte entlassen werden oder beide auf 30 Stunden hätten herabgesetzt werden müssen und das im Einverständnis des Personalrats geschehen sei, die Beklagte am 12.1.1993 Berufung gegen das am 23.12.1992 zugestellte, der Klage wegen unzureichenden Vortrags zur Anhörung des Personalrats stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und am 11.2.1993 – nach Verlängerung der Frist bis zum 12.3.1993 – begründet hat unter Wiederholung ihres Vorbringens nunmehr beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen, und

Zurückweisung der Berufung von der Klägerin beantragt wird,

weil die Sozialauswahl falsch sei, da sie ältere Rechte als die erst seit 13 Jahren beschäftigte 32 Jahre alte Kollegin habe, war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Personalrätin Zeugin B. zu entscheiden, daß die Klage unbegründet ist, nachdem auf Grund der Beweisaufnahme feststeht, daß die Personalratsanhörung rechtzeitig, vollständig und deshalb ordnungsgemäß war, der starke Rückgang der Kinderzahl eine Herabsetzung der Betreuungskräfte auch aus Kostengründen erforderlich machte und nach der Bedarfskündigungsregelung des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 bis zum 31.12.1993 eine Herabsetzung der Arbeitskräfte im öffentlichen Dienst erleichtert möglich ist, diese Regelung auch für die Änderungskündigung gilt und § 1 KSchG ersetzt sowie eine gleichmäßige Herabsetzung der Arbeitszeit für beide Hortnerinnen einer vernünftigen Auswahl und Regelung entspricht, zumal die Klägerin zwar älter und länger beschäftigt, die Kollegin aber verheiratet ist und zwei Kinder hat, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen war, da es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt, und folglich nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG hinzuweisen ist.“

Die Redaktion des Betriebsberaters schreibt dazu: „Die Besonderheit dieser Entscheidung besteht darin, daß sie lediglich aus einem Satz besteht. Damit hat sich der zum 30. 4. 1993 erneut in den Ruhestand tretende Präsident des LAG Chemnitz, Dr. Dirk Neumann, einen lang gehegten Wunsch zum Ende seiner langen Richter-Laufbahn erfüllen können, daß es auch hierzulande (entsprechend den französischen Urteilen) möglich ist, ein Urteil in einem Satz zu fassen.“

Weitere Kommentare bei dirlinger-online.

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Der BGH, ein verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen

7 Dez

Ein Stuttgarter Richter kämpft gegen die Ungerechtigkeit des BGH, LG Stuttgart AG 1996, 561 – Adventskalender (7)

Das LG Stuttgart zur Sittenwidirgkeit von Kreditverträgen:

„Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Vertrages bedingen würden.
Jedoch:
Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch „bankenfreundlicher“ sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster „das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein“ folgen. Solche RichterInnen haben für „kleine Leute“ und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. „Banken“ gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.“

Zur analogen Anwendung von § 312 BGB (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HausTWG a.F.):

„…die Herbeiführung der Unterschriftsleistung unter den Kreditvertrag durch die Beklagte ist tatbestandsgemäß i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, welche Regelung kraft der Einwirkung der Bankenlobby gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG nicht unmittelbar auf vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung kommen kann.
Denn durch geschickte Beeinflussung der Gesetzgebungsmaschinerie ist es der zuständigen Lobby im Laute der Jahre gelungen, den früheren Schutz von Kreditnehmern, die Kreditverträge im Bereich ihrer privaten Lebenssphäre abgeschlossen haben, zunichte zu machen. Durch die Regelung des § 5 Abs. 2 HausTWG ist der Schutz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG beseitigt worden, und durch erstgenannte Verweisungsvorschrift und die Regelung des Verbraucherkreditgesetzes ist der frühere Schutz des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zum Wegfall gekommen.
Im Raum stehen bleibt aber die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, die nach ratio legis und Interessenlage zumindest analoge Anwendung auf vorliegenden Fall finden muß, weil mit dieser gesetzlichen Regelung gerade Fälle vorliegender Art erfaßt sein sollen, bei denen ein Vertrag im Bereich einer Privatwohnung abgeschlossen wird.“

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Frau S., das Bundesverfassungsgericht und die Zentrifuge

6 Dez

Die Zentrifuge, BVerfG NVwZ 2010, 702 – Adventskalender (6)

Frau S. zur Einschätzung der Bundesregierung bzgl. Versuchsreihen des CERN zur experimentellen Elementarteilchenerzeugung.

„Die Beschwerdeführerin hält diese Sicherheitsanalyse für unzutreffend. Vielmehr hält sie eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe nicht für ausgeschlossen. Schlimmstenfalls sei von einer Restlebenszeit des Planeten von weniger als fünf Jahren auszugehen. Sie beantragte daher vor dem VG Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie begehrte, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, mit den Mitteln, die dieser völkerrechtlich zur Verfügung stehen, eine Beschränkung der bei den Versuchen eingesetzten Energie auf ein Maß zu erreichen, das bereits in andernorts betriebenen Teilchenbeschleunigern älterer Bauart verwendet wurde und daher unbedenklich sei. Die Anträge blieben erfolglos, ebenso die gegen die Ablehnung eingelegten Beschwerden zum OVG für das Land NRW. Zur Begründung verweisen die angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Angesichts des wissenschaftlich äußerst komplexen Sachverhalts habe die Bundesregierung durch Risikoermittlung und -bewertung alles ihrerseits Erforderliche getan und sich schließlich innerhalb des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums gegen ein Einschreiten entschieden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der vorgenommenen Risikoabschätzung relevante Risiko- oder Schadensszenarien von vornherein unberücksichtigt geblieben wären, seien weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.“

Dagegen das BVerfG (neben anderen Argumenten):

„Auch das vermeintliche Ausmaß des von der Beschwerdeführerin für möglich gehaltenen Schadensereignisses rechtfertigt keinen Verzicht auf die Schlüssigkeit der Warnung. Auch die (vermeintliche) Größe eines Schadens – hier die Vernichtung der Erde – erlaubt keinen Verzicht auf diese Mindestsubstantiierung, ob ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht. Das Ausmaß möglicher Schäden zwingt staatliche Stellen lediglich zum Einschreiten, falls substantiierte Warnungen vorliegen. Dieser Aspekt unterscheidet die vorliegende Konstellation von den beiden atomrechtlichen Senatsentscheidungen, die jeweils mit der Einhegung von Gefahrenpotentialen befasst waren, über deren Existenz weder tatsächlich noch theoretisch Dissens herrschte (…). Während jene Entscheidungen die Frage betrafen, ob unstreitig vorhandene, tödliche Radioaktivität technologisch hinreichend beherrschbar war, ist der Vortrag der Beschwerdeführerin anders gelagert. Begehrt sie doch die Beseitigung eines von ihr nicht schlüssig dargelegten Gefahrenpotentials, von dessen Nichtexistenz die Bundesregierung nach Feststellung der Fachgerichte ausgeht.“

Eine ernsthafte Besprechung der Entscheidung: Jaeckel, DVBl 2011, 13.

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Wenn der Anwalt schläft

5 Dez

Wenn der Anwalt schläft… BGHSt VersR 1970, 441 – Adventskalender (5)

Zum Wiedereinsetzungseintrag eines Anwalts:

„Nach Darstellung des Beklagten ist sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt S. etwa 50 Minuten vor Fristablauf, während er mit dem Durchlesen und Korrigieren der Berufungsbegründung beschäftigt war, in seinem Büro am Schreibtisch eingeschlafen und erst 1/4 Stunde nach Fristablauf wieder aufgewacht.

Darin kann kein unabwendbarer Zufall gesehen werden. Wer einen „langen, arbeitsreichen Tag“ hinter sich hat, muß gegen 23 Uhr damit rechnen, auch gegen seinen Willen einzuschlafen. Im übrigen ist auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Anwalt, bevor er vom Schlaf übermannt wurde, nicht irgendwelche Ermüdungserscheinungen an sich verspürt haben sollte, wie sie erfahrungsgemäß dem ungewollten Einschlafen voranzugehen pflegen. Wenn er sich aber müde fühlte, so war er dadurch gewarnt, und mußte in geeigneter Weise der Gefahr des Einschlafens entgegenwirken.

Die Entscheidung BGH MDR 1967, 585 betraf einen anders gelagerten Fall; dort handelte es sich um Herz- und Kreislaufstörungen des Anwalts. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr vergleichbar mit dem Fall, daß ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt am Steuer seines Autos einschläft und dadurch einen Unfall verursacht. Er wird sich in aller Regel schwerlich damit entschuldigen können, er sei völlig unvermutet und unvorhersehbar vom Schlaf übermannt worden (vgl. RGSt 60, 29…).“

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Vorsicht bei diesen Zeugen!

4 Dez

Zur Glaubwürdigkeit eines Pfälzers als Zeuge, LG Mannheim NJW 1997, 1995 – Adventskalender (4)

Dies sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen … haben muß. Er gab sich zwar betont zurückhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angekl. hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der – für ihn vorteilhaften – angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer. Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes- und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen – Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können – sie müßten ja dann hart arbeiten -, versuchen sie sich „durchzuwursteln“ und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden „in die Pfanne zu hauen“, und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges dafür, daß auch der Zeuge … mit dieser Lebenseinstellung bisher „über die Runden gekommen ist“. Mit Sicherheit hat er nur zeitweise richtig gearbeitet. Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angekl. weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, auch nur eine zu nennen!
Und wenn man sieht, daß der Zeuge schon jetzt im Alter von noch nicht einmal 50 Jahren ernsthaft seine Frühberentung ansteuert, dann bestätigt dies nur den gehabten Eindruck. Daß er auch den Angekl. angelogen hat, als er ihm weiszumachen versuchte, er brauche den begehrten Urlaub, weil seine Erbtante aus Amerika komme, bedarf keiner näheren Erörterung – auf nähere Nachfrage konnte er nicht einmal angeben, wo diese angebliche Tante in Amerika wohnt. Auf einen solchen Zeugen, noch dazu als einzigem Beweismittel, kann verständlicherweise eine Verurteilung nicht aufgebaut werden.“

Enstprechende Vorbehalte gab es auch hisichtlich der Glaubwürdigkeit von

1. Ehefrauen (OLG Neustadt VRS 28 (1965), 30)

2. Wilddieben (RG HRR 1935, Nr. 615)

3. Türken (OLG Karlsruhe VRS 56 (1979), 359)

4. Fussgängern und Radfahrern bei der Beurteilung der Geschwindigkeit eines KFZ (KG VRS 8 (1955), 298)

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Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben

3 Dez

Strafrechtsklassiker: „Der Katzenkönig“, BGHSt 35, 347 – Adventskalender (3)

Vermeidbarer Verbotsirrtum, Anstiftung oder mittelbare Täterschaft, Liebe, Mystik und der Katzenkönig: die perfekten Ingredienten für einen „juristischen“ Krimi.

„Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von “Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben” geprägten “neurotischen Beziehungsgeflecht” zusammen. Der Angeklagten H. gelang es im bewußten Zusammenwirken mit P., dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R. zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg vorzugaukeln und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des “Katzenkönigs”, der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben; R. – in seiner Kritikfähigkeit eingeschränkt, aber auch aus Liebe zu Barbara H. darum bemüht, ihr zu glauben – wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den “Katzenkönig” aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, Barbara H. ewige Treue schwören; so wurde er von ihr und P. zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. Als die Angeklagte H. Mitte des Jahres 1986 von der Heirat ihres früheren Freundes Udo N. erfuhr, entschloß sie sich aus Haß und Eifersucht, dessen Frau (Annemarie N.) von R. – unter Ausnutzung seines Aberglaubens – töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P., der – wie sie wußte – seinen Nebenbuhler loswerden wollte, spiegelte die Angeklagte H. dem R. vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der “Katzenkönig” ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau N.; falls er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollende, müsse er sie verlassen, und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom “Katzenkönig” vernichtet. R., der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H. und P. wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, “da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten”. Nachdem er Barbara H. “unter Berufung auf Jesus” hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine “unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht” sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die “Gefahr für Millionen Menschen ab”, die er “durch das Opfern von Frau N.” retten könne. Am späten Abend des 30. Juli 1986 suchte R. Frau N. in ihrem Blumenladen unter dem Vorwand auf, Rosen kaufen zu wollen. Entsprechend dem ihm von P. – im Einverständnis mit Barbara H. – gegebenen Rat stach R. mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N. in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. Als dritte Personen der sich nun verzweifelt wehrenden Frau zu Hilfe eilten, ließ R. von weiterer Tatausführung ab, um entsprechend seinem “Auftrag” unerkannt fliehen zu können; dabei rechnete er mit dem Tod seines Opfers, der jedoch ausblieb.“

Zu den rechtlichen Fragen finden sich Hinweise beispielsweise hier und hier. Zum Übersinnlichen vor Strafgerichten siehe Kudlich, JZ 2004, 72.

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Frust mit Nachbars Zwergen

2 Dez

Unterlassungsansprüche gegen nachbarliche Frustzwerge. AG Hamburg-Mitte, 49 C 474/05 (NJW 1995, 889) – Adventskalender (2)

„Die beiden Häuser (der Parteien) liegen aneinandergebaut in einem Innenhof mit gemeinsamen Zugang zur Straße, wobei das Haus des Bekl. an die Straße angrenzt und das Haus des Kl. dahinter liegt. Gegenüber dem Wohnhaus des Bekl. befindet sich ein ebenfalls diesem gehörendes Nebengebäude mit Terrasse sowie ein daran angrenzender, dem Anwesen des Kl. (Eingangsbereich) gegenüberliegender Garten. Das nachbarliche Verhältnis zwischen den Parteien ist seit einiger Zeit auf das Äußerste angespannt. So ist beispielsweise ein weiterer Rechtsstreit wegen angeblicher Lärmbelästigung durch Musik aus dem Haus des Bekl. beim LG Frankenthal anhängig. Kurz nachdem vom LG Frankenthal ein Beweisbeschluß hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens in dieser Angelegenheit ergangen war, stellte der Bekl. erstmals von ihm selbst hergestellte Tonfiguren in seinem zum Hof des Kl. gelegenen Garten auf. (…) Diese Figuren werden vom Bekl. als sog. Frustzwerge bezeichnet. Es handelt sich um ca. 30 bis 35 cm große gartenzwergartige Gebilde. Im Gegensatz zu den üblicherweise bieder und brav wirkenden allgemein bekannten Gartenzwergen, handelt es sich bei den vom Kl. aufgestellten “Frustzwergen” um solche, die verschiedene, für einen Gartenzwerg untypische Posen und Gesten einnehmen. So zeigt einer der Zwerge dem Beobachter mit herausgestreckter Zunge den erhobenen Mittelfinger (sog. Fuck-you-Zeichen), ein anderer beugt sich mit heruntergelassenen Hosen nach vorne und zeigt sein entblößtes Hinterteil, ein weiterer hält sich die Nase zu und schließt dabei die Augen. Weitere Zwerge strecken ebenfalls die Zunge heraus, zeigen einen “Vogel”, bilden mit Daumen und Zeigefinger einen Kreis. Ein weiterer Zwerg trägt eine Kapuzeund verkörpert einen auf ein Beil gestützten Scharfrichter. Ein anderer Zwerg wurde an einem Baum im Garten des Bekl. “erhängt”. Einige Zwerge halten bzw. hielten vorprozessual Schilder mit Parolen wie “Pfälzer in die Pfalz, Wuppertaler in die Wupper” (der Kl. stammt aus Wuppertal), “Zieht endlich aus, wir wollen Frieden im Hof!“. Das erstgenannte Schild wurde am 24. 9. 1993 entfernt, das letztere wurde durch ein Schild mit der Aufschrift “Musik ist Trumpf” ersetzt. Der Bekl. hat die Zwergenkollektion während des vorliegenden Rechtsstreites durch Neuaufstellung bzw. Umstellung der Zwerge verändert, andere Zwerge wurden entfernt.
(…) Im Ortstermin vom 11. 1. 1994 hat der Bekl. die Auffassung vertreten, es müsse ihm gestattet sein, seinen Frust gegenüber dem Kl. auf diese Weise loszuwerden. Dieses Argument ist der geltenden Rechtsordnung fremd. Es ist zweifellos so, daß viele Menschen in vergleichbaren Situationen ihrem Frust durch Beleidigungen ein Ventil schaffen könnten und dieses wohl auch wünschen. Allerdings stößt dies in zivilisierten Gesellschaften üblicherweise auf die Auffassung der Mehrheit der Bevölkerung, daß dies nicht durch Ehrverletzungen oder Beleidigungen des Gegenüber geschehen darf. Dieser weit verbreiteten Auffassung hat sich auch die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen, wonach dergleichen Verhaltensweisen nicht nur strafrechtlich als Beleidigung i.S. des § 185 StGB zu werten sind, sondern auch als rechtswidrige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, was dem Verletzten das Recht gibt, diese Beeinträchtigung zu beseitigen bzw. abzuwehren.

Der Vortrag des Bekl., “keiner der anderen Nachbarn, welche die Zwege ebenfalls sehen können, fühle sich gestört”, hat wohl eher zynischen Charakter, jedenfalls keine rechtliche Bedeutung, da die anderen Nachbarn ganz offensichtlich nicht Ziel des Frustrationsabbaus des Bekl. sind. (…) Die zu beanstandenden Zwerge sind isoliert, d.h. ihrer Zweckbestimmung entkleidet, zweifellos witzig, in ihrer Verwendungsart aber eher das Gegenteil…“

Aus dem Tenor:

„Der Beklagte wird verurteilt, die auf der Grundstücksfläche sichtbar aufgestellten oder in den Fenstern seines Hausanwesens … einsehbaren und nachfolgend näher beschriebenen Zwergenfiguren zu beseitigen:

1. den Zwerg, der an die Nase zeigt und die Zunge herausstreckt,

2. den Zwerg, der den „Vogel“ zeigt und die Zunge herausstreckt,

(…)

11. den sitzenden Zwerg, der sich zwei Finger in den Mund steckt und sich beim Ortstermin am 11. 1. 1994 in einem zur Straßenseite hin gelegenen Fenster befand.“

Vertiefend zur Problematik: Würdinger, NJW 2009, 732, 733. Zum exhibitionistischen Gartenzwerg auf dem Garagendach siehe AG Essen- Borbeck NJW-RR 2000, 461.

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