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Anwalt wird zum Handwerker…aus Liebe

3 Jan

Die Bild-Zeitung (Stuttgarter Ausgabe) berichtet von einem Offenburger Rechtsanwalt, der aus Liebe zum Handwerker wurde. Um den Vater der Angebetenen, einen Fliesenleger-Meister zu beeindrucken, legte er eine Gesellenprüfung als „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Geselle“ ab. Der Plan ging auf, der Anwalt durfte die Tochter heiraten. Der Vater war begeistert:

„Ich hätte nie gedacht, dass ein Anwalt so etwas packt.“

Brennen die Kerzen noch?

26 Dez

Wachskerzen am Weihnachtsbaum sind grundsätzlich erlaubt (LG Kiel, 9 O 250/96), aber bitte höchstens 15 Minuten unbeaufsichtigt lassen (AG Neunkirchen, 5 C 1280/95, 30 Minuten nach LG Krefeld, 5 C 1280/95)!

Dazu das LG Krefeld:

„Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Adventgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr ganz frischen Grüns und des sonstigen an ihm angebrachten Schmuckes regelmäßig leicht entzündlich sind und deshalb einer besonderen Aufsicht bedürfen. Es liegt geradezu auf der Hand, dass das Außerachtlassen eines solchen Gestecks bei brennender Kerze über einen Zeitraum von rund 30 Minuten ein erhebliches Risiko birgt, wenn auch in dieser Zeit ein zweimaliger Blick auf das Gesteck durch das Wohnzimmerfenster geworfen worden ist. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus wäre der Kläger vielmehr aufgefordert gewesen, die Kerze vor Aufnahme der Arbeiten, die ihn denknotwendig sehr in Anspruch genommen haben, zu löschen.“

Das Sado-Maso Café

1 Dez

Das Sado-Maso Café als äußerlicher Mietmangel – AG Hamburg-Mitte, 49 C 474/05Adventskalender (1)

„Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die – im wesentlichen unstreitigen – Belästigungen stützt, die von den Besuchern des offensichtlich als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene etablierten „Café“ an der Ecke ausgehen (insbesondere: Begegnungen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Cafébesuchern der Sado-Maso-Szene), liegt hierin kein zur Minderung berechtigender Mangel. Die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst – also der Wohnung und der dazugehörigen Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus – beeinträchtigt wären. Dies ist aber schon nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Das „Café“ ist zwar im selben Haus wie die Wohnung der Beklagten belegen. Das Café verfügt aber, was gerichtsbekannt ist, über einen separaten Eingang am G.markt, der in gut 10 m Entfernung vom Hauseingang liegt, der zu den Wohnungen des Hauses führt. Auf diese Weise sind Zusammentreffen zwischen Besuchern des Cafés und der Wohnungsmieter des Hauses z.B. im Treppenhaus wenn nicht ausgeschlossen, so doch allenfalls Ergebnis eines Versehens; die Beklagte trägt entsprechende Vorkommnisse auch nicht vor. Sämtliche Vorfälle, die ihr Anlass zur Beschwerde gegeben haben, betreffen vielmehr Begegnungen mit (szenetypisch gekleideten) Cafébesuchern auf der Straße, und somit in einem räumlichen Bereich, der nicht mehr zur Mietsache gehört und der dementsprechend auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst ist. Zwar mag es für die Beklagte nur eine untergeordnete Rolle spielen, ob sich die von der Beklagten als unangenehm und provokativ empfundenen Begegnungen im Treppenhaus abspielen oder auf der Straße, die sie zwangsläufig benutzen muss, wenn sie in ihre Wohnung gelangen oder das Haus verlassen will. Gleichwohl spielen sich diese Begegnungen in einem räumlichen Bereich ab, der nicht mehr zum Bereich dessen gehört, für den der Vermieter gewährleistungsrechtlich verantwortlich ist. Wollte man für Beeinträchtigungen dieser Art Gewährleistungsrechte zubilligen, bedeutete dies im Ergebnis, dass man dem Wohnungsmieter einen Anspruch auf Milieuschutz zubilligt; dies ist mit den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vereinbar, zumal diese nur dann greifen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache selbst herabgesetzt ist (…). Letztlich handelt es sich bei den von der Beklagten als Störung empfundenen Begegnungen mit Besuchern des Cafés daher um Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das die Klägerin nicht haftbar zu machen ist.“

Auch Drogenhandel in der Nachbarschaft (LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 330), benachbarte Asylantenheime (AG Gronau, NJW 1991, 2494) oder eine ARGE (BGH NJW 2009, 664) führen grundsätzlich nicht zu einer Mietminderung.

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Irene-Fall und § 228 StGB mal anders erklärt (IUREO)

29 Nov

Diesmal geht es um die Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB und deren Darstellung anhand BGHSt. 49, 166 (Irene-Fall).

Wir sind wie immer auf Eure Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.

Vergesst nicht, an unserem Gewinnspiel teilzunehmen!

Repetitoren jagen Wissenschaftliche Mitarbeiter

26 Nov

LTO berichtete kürzlich über Einzelrepetitorien und deren angeblichen Erfolg (der Artikel liest sich stellenweise wie eine Werbung). Nur acht Tage später bekomme ich eine Mail eines Berliner Repetitoriums, das sich im Raum Köln/Bonn erweitern möchte. Die E-mail ist nicht personalisiert, jedoch an wissenschaftliche Mitarbeiter gerichtet:

„Die Tätigkeit ist auf 6 Std./Woche beschränkt und daher gut neben Ihrer wiss. Mit.-Stelle zu realisieren. Eine leistungsgerechte überdurchschnittliche Vergütung ist selbstverständlich.“

Es geht um Einzelunterricht. Laut Internetseite des Repetitors zahlt der Kunde 69 Euro stündlich. Keine schlechter Lohn auf den ersten Blick. Aber… Der Repetitor möchte ja auch etwas davon haben, manchmal bis zu 50 %: für Vermittlung des Kunden, Materialien und das Totschlagargument „bezahltes Lernen“. Man wiederholt schon mal für das Zweite.

Angenommen Berliner sind großzügig und wollen mich tatsächlich „überdurchschnittlich“ entlohnen. Gehen wir also von 40-45 Euro aus. Immer noch sehr ordentlich, oder? Aber…die Vorbereitung der Unterrichtsstunde? In 30 Minuten ist es nicht getan. Eventuelle Fragen müssen nachgeschlagen und vorbereitet werden. Einem AG-Teilnehmer könnte man noch eventuell sagen: „Das weiß ich gerade nicht. Ich schau bis zum nächsten mal nach.“ Aber einem Examenskandidaten, der 69 Euro bezahlt hat? Also schmälert sich der Stundenlohn und bei den sechs Wochenstunden bleibt es sicherlich auch nicht. Und versteuern muss man das Ganze auch. Bei einer halben WissMit-Stelle aufwärts ist der Richtwert bei 30 %.

Schließlich muss man jede Nebentätigkeit der Universität anzeigen gem. § 3 Abs. 4 TV-L i.V.m. § 40 Nr. 2 Ziff. 2 TV-L. Sie kann es kaum verhindern (potentielle Beeinträchtigung der Arbeitsleistung notwendig), aber ob der Professor darüber glücklich sein wird, dass man für einen Repetitor tätig ist?

Immer noch interessiert?

Ehebruch bei der Bundeswehr strafbar?

22 Nov

In den Medien wurde im Fall Petraeus immer wieder auf die Strafbarkeit des Ehebruchs im US-Militärstrafrecht verwiesen. In der Tat stellt das amerikanische Wehrstrafrecht in Art. 134 Uniform Code of Military Justice (UCMJ) iVm Kap. IV § 62 (Adultery) Manual for Courts-Martial (MCM) den Ehebruch („Adultery“) unter Strafe. Das MCM führt den Ehebruch als eine der strafbaren Handlungen aus der Generalklausel des Art. 134 UCMJ. Beim Tatbestand wird der Geschlechtsverkehr zwischen einem Militärangehörigen und einer anderen Person gefordert, wobei zumindest eine(r) der beiden verheiratet sein muss. Ferner muss dieses Verhalten entweder schädigend für die Ordnung und Disziplin der Streitkräfte sein oder geeignet sein, sich rufschädigend für die US-Armee auszuwirken. Als Strafe wird die unehrenhafte Entlassung, der Verlust von Gehalts- und Pensionsansprüchen sowie bis zu ein Jahr Haft angedroht.

Wie verhält es sich in einem solchen Fall in Deutschland?

Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Deutschland der Ehebruch seit 1969 straflos ist. Vorher war gemäß § 172 StGB a.F. der ehebrecherische Beischlaf, der zur Scheidung wegen Ehebruchs führte, mit bis zu 6 Monaten Zuchthaus zu bestrafen.

Im deutschen Militärstrafrecht ist der Ehebruch nicht strafbar, jedoch kann er unter Umständen eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellen. So handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beim Einbruch in die Ehe eines Kameraden um eine Verletzung des Kameradschaftsverhältnisses, § 12 Satz 2 Soldatengesetz (SG). Gleichzeitig wird ein solches Handeln nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, den der Dienst als Soldat fordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Falls der Täter Vorgesetzter des „gehörneten“ Ehepartners ist, ist auch die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) betroffen. Dem Bundesverwaltungsgericht nach lässt ein Soldat, der sexuelle oder sonstige ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau eines Kameraden unterhält, es an der gebotenen Achtung der ehelichen Lebensgemeinschaft seines Kameraden fehlen (NJW 2002, 3722).

Wenn eine Dienstpflichtverletzung festgestellt wurde, ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) möglich (z.B. die Kürzung der Dienstbezüge nach § 59 WDO) oder ein Beförderungsverbot nach § 60 WDO). Jedoch sind bei Art und Auswirkung der Maßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).

Man würde meinen, dass die US-amerikanischen und deutschen Gerichte in der Strafhöhe zu ähnlichen Ergebnissen kommen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Während in Deutschland 2002 ein Major a.D. zur Kürzung seines Ruhegehalts um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren verurteilt wurde, traf es 2012 einen ehemaligen Colonel der US-Army deutlich schwerer. Für das Verhältnis mit einer Untergebenen wurde neben einer 60-tägigen Freiheitsstrafe, eine 20.000 $ hohe Geldstrafe verhängt, für den Fall einer Rückkehr in den aktiven Dienst.

Aktuelles Grundrechte-Lehrbuch zum kostenlosen Download

13 Nov

Bei den Kollegen von Jurawelt gibt es das komplette (!) aktuelle Lehrbuch von Prof. Dr. Rolf Schmidt zu den Grundrechten (14. A 2012). Empfehlenswert sind auch die Lehrbücher zum Strafrecht, insbesondere zum Allgemeinen Teil (Leseprobe).

Zwei BGH-Richter plaudern aus dem Nähkästchen

9 Nov

So könnte der Titel des Aufsatzes von Professor Dr. Thomas Fischer (Autor des gleichnamigen StGB-Kommentars) und Professor Dr. Christoph Krehl, beide Mitglieder des 2. Strafsenats des BGH, in der September-Ausgabe  des Strafverteidigers lauten, den ich jedem am Strafverfahren Interessierten zur Lektüre empfehlen möchte. Sie haben sich jedoch für „Strafrechtliche Revision, ‚Vieraugenprinzip‘, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör“ entschieden. Darin setzen sich beide mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.5.2012 auseinander, in dem es um die Frage ging, ob es mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar ist, wenn ein Richter zwei Strafsenaten gelichzeitig vorsitzt. Grund hierfür war, dass Thomas Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des einstweiligen Rechtschutzes erreicht hatte, dass der Posten des Vorsitzenden des 2. Strafsenats, um den er sich ebenfalls – nicht erfolgreich – beworben hatte, zunächst nicht besetzt werden darf.

Dies nehmen Fischer und Krehl zum Anlass, über die Arbeit von BGH-Richtern und insbesondere von Senatsvorsitzenden zu schreiben und bieten hiermit einen sehr interessanten Einblick, der sich dem Außenstehenden sonst nicht bietet. Beispielsweise ist es gängige Praxis, dass die Revisionsakten nicht von allen Richtern, sondern nur vom Vorsitzenden und einem Berichterstatter gelesen werden. Letzterer trägt seinen Senatskollegen den Sachverhalt, die Urteilsbegründung, die Revisionsbegründung und seine eigene Einschätzung der rechtlichen Probleme vor. An einem Tag mit sieben Stunden Beratungszeit werden so laut Fischer und Krehl 8-15 etwa 70-seitige Akten besprochen – dass es schwierig sein dürfte, hier den Überblick zu behalten und vor allem fundierte Beiträge zur Urteilsfindung zu leisten, ist offensichtlich und wird in dem Aufsatz problematisiert. Wenn es dann noch um „exotische“ Probleme geht, dürfte es im Ergebnis wohl darauf hinauslaufen, dass sich der Berichterstatter, der sich ja als einziger vertieft mit der Materie beschäftigt hat, durchsetzt. Vielleicht ist hierin auch eine Erklärung für Urteile zu suchen, die den Leser manchmal nicht vollends überzeugen.

Im Kollegium des BGH dürfte der Aufsatz wahrscheinlich nicht auf ungeteilte Begeisterungsstürme stoßen, denn auch mit Seitenhieben in Richtung ihrer Kollegen sparen Fischer und Krehl nicht.

Thomas Fischer/Christoph Krehl, Strafverteidiger 2012 (Heft 9), S. 550-559

Dem agent provocateur ist nichts zu schwör!

7 Nov

V-Leute sind Personen, „die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit [sind], diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“  Etwas weniger euphemistisch ausgedrückt kann man sie auch als „Spitzel“ bezeichnen, die sich ihre Spitzelei vom Staat bezahlen lassen.

Eine spezielle Form des Spitzels ist die des „Lockspitzels“. Aufgabe dieses „agent provocateur“ ist es, einen Verdächtigen zu einer Tat zu bewegen, bei deren Begehung man ihn dann überführen kann. Straflos bleibt der agent provocateur dabei deshalb, weil ihm der Vollendungs- oder Beendigungsvorsatz fehlt.

Rechtlich zulässig kann dieses – gesetzlich nicht vorgesehene Vorgehen – allenfalls dann sein, wenn sich die Maßnahme gegen einen Verdächtigen richtet, wenn also z.B. versucht wird, von einem bekannten Drogenhändler Drogen zu kaufen. Wird dagegen ein Unverdächtiger zu einer Tat veranlasst, verstößt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Einen solchen Verstoß haben, wie die Berliner Zeitung gestern berichtete, anscheinend die Berliner Strafverfolgungsbehörden begangen. 2011 vermeldete man dort den „größten Kokainfund der letzten 33 Jahre“ – insgesamt 100 kg. Vor dem Schmuggel war der nicht vorbestrafte und anscheinend auch nicht sonderlich verdächtige Beschuldigte laut B.Z. rund eineinhalb Jahre lang von einem V-Mann bearbeitet worden, der ihm einen vermeintlichen Schmuggler, der tatsächlich verdeckter Ermittler der Polizei war, vorstellte und ihn immer wieder drängte, in den Drogenhandel einzusteigen.

Der zuständige Staatsanwalt sieht hierin anscheinend kein Problem: „Hätte es das 100-Kilo-Kokaingeschäft […] nicht gegeben, dann hätte die Gruppierung ein anderes Geschäft an uns vorbei gemacht.“ Das Problem liegt hier allerdings gerade darin, dass es momentan so aussieht, als wäre gerade dies nicht der Fall gewesen, als hätte nämlich der Beschuldigte die Tat ohne den V-Mann und den verdeckten Ermittler überhaupt nicht begangen. Sollte sich dies bewahrheiten, löst sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in Luft auf und übrig bleibt: ein Verstoß gegen den Rechtsstaat.

Kein Comeback für das Widerspruchsverfahren in NRW. Vorerst…

4 Nov

Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Aussetzung des Vorverfahrens bei der Anfechtungsklage im Verwaltungsrecht bis zum 31.12.2013 verlängert. Das Fünfte Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums beinhaltet Modifikationen von Fristen gesetzlicher Regelungen und der gesetzlichen Berichtspflicht der Landesregierung und trat zum 31.10. in Kraft. Folgende Gesetze sind laut Internetseite des Landtags betroffen:

  • Konnexitätsausführungsgesetz – unbefristete Geltung
  • Korruptionsbekämpfungsgesetz – befristete Geltung bis 31.12.2013
  • Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit – unbefristete Geltung
  • Gesetz über den Regionalverband Ruhr – Berichtspflicht entfällt
  • Kreisordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landschaftsverbandsordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Gemeindeordnung – Berichtspflicht entfällt
  • Landesbeamtengesetz – Verlängerung der Befristung in § 104 Absatz 1 bis zum 31.12.2013
  • Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – Berichtspflicht entfällt
  • Justizgesetz – Verlängerung der Befristung in § 110 Absatz 1 bis zum 31.12.2013

Durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (BAG II) von 2007, wurde das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO für Verwaltungsakte, die während des Zeitraumes vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden sind, abgeschafft (damals § 6 AG VwGO, ab 2011 § 110 JustizG). Dabei wurde zunächst eine Frist gesetzt um Vor- und Nachteile der Änderungen zu evaluieren. Die fünf Jahre erwiesen sich jedoch als zu kurz für den Gesetzgeber. „Die ausreichende Analyse und die darauf basierende politische Willensbildung erfordert mehr Zeit, als bis zum Auslaufen der Regelung der befristeten Abschaffung des Vorverfahrens zur Verfügung steht“, hiess es im Gesetzesentwurf der Landesregierung. Die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 von § 110 JustizG wurden nicht verändert.

Für Examenskandidaten ist damit § 110 JustizG iVm § 68 Abs. 1 S. 2 Var. 1 VwGO weiterhin zu beachten!