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Das erste Mal…Jura (III) – Auslegungsmethoden

28 Okt

Häufig blicke ich bei der Frage nach den Auslegungsmethoden in ratlose Gesichter, was mich verwundert, weil die Auslegung von Normen doch gerade der zentrale Bestandteil der Juristerei ist. Üblicherweise unterscheidet man dabei zwi­schen der grammatischen, systematischen, teleologischen und historischen Aus­legung.

Im Rahmen der grammatischen Ausle­gung wird ermittelt, welchen Wortsinn die Rege­lung hat. Auch wenn der Gesetzgeber sich regelmäßig – schon der Rechtssicherheit wegen – am allgemeinen Sprachgebrauch ori­entieren wird, ist der Wortsinn einer Norm in den seltensten Fällen eindeu­tig. Er stellt daher nur einen Bereich dar, innerhalb dessen mehrere Deutungen mög­lich sind. Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut zumindest im Strafrecht die äußerste Grenze der möglichen Auslegung darstellt. Wel­che unter verschiedenen möglichen Auslegungen vorzugswür­dig ist, ergibt sich im Zusam­menspiel mit den übrigen Auslegungs­me­thoden.

Bei der systematischen Auslegung betrachtet man die Norm im Zusammenhang aller Rechtsnor­men, versteht die auszulegende Norm also als Teil eines einheitlichen Regelungssystems und bevorzugt deshalb eine Auslegung, die sich in dieses System ein­fügt.

Neben diesen Kriterien sind bei der Auslegung Sinn und Zweck (= Telos) der Norm zu beachten. Diese ergeben sich oftmals aus einer Analyse der Interessenlage, d.h. im Strafrecht des geschützten Rechtsguts. An­haltspunkte für das geschützte Rechtsgut können sich etwa aus dem systematisch­en Zusammenhang und häufig auch aus der Überschrift des Abschnitts ergeben. Hier sollte man sich verdeutlichen, wel­che Interessen sich gegenüberstehen und wie diese vom Gesetzgeber bewertet wer­den.

Bei der historischen Auslegung sind schließlich die Ent­stehungsgeschichte und die Normvorstell­ung des historischen Gesetzgebers zu be­rücksichtigen. Sie steht deshalb in enger Verbindung mit der teleologischen Auslegung. Hierbei bedient man sich an Gesetzesentwürfen, Be­ratungsprotokollen, Entwurfsbegründung­en Parlamentsberichten usw. Na­turgemäß kann der Bearbeiter in der Klau­sursituation hierzu regelmäßig wenig sa­gen, sodass die historische Auslegung eher in Hausarbeiten eine Rolle spielt.

Eigentlich gar nicht schwer, oder?

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.

Examensreport NRW – Zivilrecht 10/2011

27 Okt

1. Klausur (lief abgewandelt auch in Niedersachsen)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Mietrecht (v.a. Kündigung), Pfandrecht, Bereicherungsrecht und Sachenrecht.

2. Klausur: (lief auch in Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland).

Sachverhalt (juraexamen.info) fast identisch mit Übungsklausur (SS 2010) von Prof. Boemke (Leipzig): Sachverhalt + Lösung.

Schwerpunkte: BGB-AT (MJ und StV), Sachenrecht, GoA.

3. Klausur: (lief auch in Hamburg)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Handels- und Gesellschaftsrecht (insb. Umwandlung OHG in KG, Prokura, Anscheinsvollmacht, Handelsregister) und Arbeitsrecht (innerbetrieblicher Schadensausgleich).

How to…: Wie kommuniziere ich mit einem Dozenten?

25 Okt

Neben dem grundsätzlich immer erwünschten persönlichen Kontakt (nach der Vorlesung/AG) kann man sich natürlich auch über Email mit dem Dozenten in Verbindung setzen. Dabei gelten in der Kommunikation ein paar Spielregeln: Bombardiert eure AG-Leiter ruhig mit Fragen, den Professor möglichst nur dosiert. Wenn es nur um einen Veranstaltungstermin oder sonstige Organisationsfragen geht, hört im Sekretariat nach und nicht beim Prof direkt; wenn sich beim Nacharbeiten eine Frage stellt, sollte das persönlich nach der Vorlesung und nicht zu Unzeiten per Mail geklärt werden. Wenn man aus triftigem Grund dem Professor persönlich schreibt, gelten in Kurzform folgende „Benimm“-Regeln: Die Anrede lautet „Sehr geehrter Herr Professor XY“; keinesfalls „Hallo Prof. Dr. XY“. Der Text sollte sachlich und präzise formuliert sein und die Mail endet bestenfalls mit „Mit freundlichen Grüßen“ NICHT „LG“ o.ä. 😉
Die AG-Leiter sollte man so anreden, wie es in der Stunde besprochen wurde. Wenn man beim „Du“ ist, dann lautet die bestmögliche Anrede „Lieber XY (Vorname)“. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass den meisten Studenten das „Du“ gegenüber dem AG-Leiter recht schwer fällt; allerdings: Wer euch duzt, den dürft ihr gerne zurück duzen ☺ Hier gilt übrigens keinesfalls die gegenüber dem Professor grundsätzlich empfohlene Zurückhaltung: Fragt, fragt, fragt. Dafür sind die AG-Leiter da. Nachtrag: Kollege Kahsnitz bat mich dringendst zu ergänzen „beim AG-Leiter dürft ihr ruhig LG schreiben“ Bitte schön, Martin ☺

Wie läuft das erste Staatsexamen eigentlich ab?

25 Okt

Nicht nur fortgeschrittene Studenten stellen sich Fragen zu Jura-Examen (genauer: Erste Prüfung = universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und  staatliche Pflichtfachprüfung). In seiner Studienzeit hört man Vieles: Wahrheit und Legende vermischen sich dabei aber oft. Während zum universitären Teil man Informationen an der jeweiligen Uni bekommen kann (z.b. Köln), empfiehlt sich für die staatliche Pflichtfachprüfung in NRW der Aufsatz von Frau Dr. Dylla-Krebs (ehem. richterl. Doz. im JPA am OLG Köln), der auch auf der Seite des Justizprüfungsamt (JPA) am OLG Köln zu finden ist.

Für alle, die wissen wollen, wie sich die Juristenausbildung in Deutschland entwickelt hat: Hattenhauer, JuS 1989, 513.

Examensreport NRW – öffentliches Recht 10/2011

25 Okt

Hinweise zu den Sachverhalten der Klausuren findet Ihr hier.

1. Klausur: Rückzahlung von Subventionen (lief auch in Niedersachsen und Hamburg): Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Subventionsrecht, Verwaltungsrecht AT (insb. Widerruf nach §§ 49, 49a VwVfG). Angelehnt an VG Hannover 11 A 3779/07.

2. Klausur: Verfassungsbeschwerde einer Partei, die mit einem Verstorbenen wirbt (lief auch in Mecklenburg-Vorpommern).

Verfassungsrecht (insb. Verfassungsbeschwerde (auch Zulässigkeit und Grundrechte) : Vgl. BverfG 1 BvR 932/94.

Weniger ist manchmal mehr

24 Okt

In diesem Beitrag soll es um den Vortrag im Rahmen eines Schwerpunktseminars gehen. Eine Seminararbeit muss jeder Student im Zuge des Hauptstudiums anfertigen. Dazu gehört es auch, die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit vorzutragen. Die Modalitäten zu diesem Vortrag sind jedoch bisweilen sehr unterschiedlich. Daher ist die goldene Regel natürlich, sich an die Formalhinweise des jeweiligen Professors zu halten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf zeitliche Vorgaben, als auch im Hinblick auf etwaige Vorgaben zur Präsentationsform.

Grundsätzlich sind zwei Formen der Präsentation denkbar. Entweder findet diese im Rahmen eines Blockseminars statt. Das ist meistens eine ganztägige Veranstaltung in der die Studenten vor den anderen Seminarteilnehmern und dem Dozenten referieren. An den Vortrag schließt sich in der Regel eine kleine Diskussion mit Nachfragen an. Die andere Variante ist, dass der Vortrag alleine vor dem Prüfer und Schriftführer (oft ein Wiss. Mit.) erfolgt. Beide Situationen haben Vor- und Nachteile, daher nimmt man das am besten, wie es einem vorgegeben wird und denkt nicht lange drüber nach.

Wichtiger sollte die Frage sein, in welcher Form präsentiert werden soll. In aller Regel stellen die Dozenten es den Studenten frei, ob und welche technischen Hilfsmittel sie zur Präsentation nutzen wollen. Hier sollte der Student jedoch genau überlegen. Das Wichtigste ist, den Vortrag in freier Rede zu halten. Das bedeutet natürlich: Übung macht den Meister. Hier sollte der Vortag einige male im Vorfeld geübt werden. Entweder vorm Spiegel (auch wenn es vielleicht komisch erscheint) oder vor einem Testpublikum. Selbstverständlich kann man Karteikarten oder Zettel verwenden, aber man sollte frei und mit Augenkontakt zum Publikum referieren können. Auf jeden Fall sind die zeitlichen Vorgaben unbedingt einzuhalten! Deshalb: üben.

Der zweite wichtige Punkt ist nun die Überlegung, ob und welche technischen Hilfsmittel verwendet werden sollen. Durchaus üblich geworden ist inzwischen eine Power-Point Präsentation. Diese ist aber keineswegs ein must have. Ich habe schon ausgezeichnete Vorträge gehört, die mit nichts als dem gesprochenen Wort auskamen. Auch der Einsatz von Folien auf dem Overhead-Projektor ist absolut ok. Allerdings sollten einige Grundregeln beachtet werden. Zunächst ersetzt eine noch so tolle PP-Präsentation keinen Inhalt. Es kommt vorrangig auf das an, was der Seminarteilnehmer zu berichten hat. Dennoch kann der gezielte Einsatz von PP-Folien den Vortrag unterstützen oder abrunden. Aber man sollte tunlichst darauf achten, die Folien nicht zu überfrachten. Kurze prägnante Stichworte oder relevante Gesetzesauszüge, bzw. Graphiken gehören auf die Folie, keine ellenlangen Sätze oder Ausführungen. Zudem sollte man darauf achten, die Anzahl der Folien nicht zu übertreiben. Wenn dem Auditorium im Schnitt alle 30 Sekunden eine neue Folie präsentiert wird ist das anstrengend, auf die Dauer ermüdend und letztlich kontraproduktiv. Bilder oder Fotos sollten nur für einen Einstieg/Abschluss verwendet werden, oder an den Stellen, wo der Einsatz des Fotos das Thema auch inhaltlich voranbringt. Weniger ist eben manchmal mehr.

Zum Befangenheitsantrag gegen Richter am BVerfG Prof. Dr. Dr. Di Fabio

23 Okt

„Während ihrer (der Richter, Anm. d. Verf.) gesamten Sozialisation – vom ersten Semester bis zum „dritten Staatsexamen“ – haben sie gelernt, dass Objektivität ein Wert an sich, der Maßstab aller Dinge, ja das höchste Berufsziel sei: Kein Wunder, dass bei manchem aus dem Ideal eine fixe Idee geworden ist. Objektivität gilt als Tugend, Subjektivität als Makel. Solche Verdrängungen führen zu inneren Blockaden. Befangenheit ist nur eine Variante der Subjektivität. Das erklärt, warum Richter eine erfolgreiche Ablehnung als ehrenrührig empfinden, – quasi als Malus im ungeschriebenen Teil der Personalakte.“ Lamprecht, NJW 1993, 2222; Kritik dazu bei: De Wall, NJW 1994, 843.

Am 21. Oktober erging eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Beschluss 2 BvR 1010/10 vom 11. Oktober. Dieser Beschluss eignet sich gut zur Diskussion in der mündlichen Examensprüfung und soll deshalb hier im Überblick aufbereitet werden.

Was war passiert?
Ein Befangenheitsantrag gegen den Richter am BVerfG Prof. Dr. Dr. Di Fabio wurde abgelehnt. Dieser erging im Rahmen von Verfassungsbeschwerden, die im Zusammenhang von Griechenland-Hilfe und Euro-Rettungsschirm eingelegt wurden.

Richter am BVerfG Di Fabio hatte an mehreren Veranstaltungen mit Bezug zum streitgegenständlichen Themenkomplex teilgenommen und sich dort jeweils einschlägig geäußert. Zudem veröffentlichte er schriftliche Äußerungen in diversen Nachrichtenmagazinen und sonstigen Publikationen. Insgesamt sei dieses Verhalten nicht mehr mit der gebotenen richterlichen Zurückhaltung vereinbar und geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen, so der Ablehnugsantrag Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen, weil die vorgetragenen Umstände bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass bieten, an der Unvoreingenommenheit des Richters Di Fabio zu zweifeln. (Daneben wurde die Ablehnung auch auf prozessuales Verhalten des Richters im konkreten Verfahren gestützt, dieser Aspekt soll hier allerdings außer acht bleiben.)

Grundlagen:
Die §§ 18, 19 BVerfGG sichern ein prozessuales Grundrecht, nämlich das Recht auf den gesetlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 GG. Ein Befangener (§ 19 BVerfGG) oder ein Ausgeschlossener (§ 18 BVerfGG) kann nicht zugleich „gesetzlicher Richter“ sein. Zudem kann dieser auch kein rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, gewähren.
Beide Normen wirken allerdings unterschiedlich – hier bietet sich eine gute Gelegenheit, mit der Gesetzestechnik zu arbeiten:
§ 18 Abs. 1 BVerfGG (lesen!) bestimmt einen Ausschluss kraft Gesetzes (vgl. Wortlaut „ist (…) ausgeschlossen“). Das Gericht stellt dies im Streitfall also nur deklaratorisch fest. Dabei liegen dem Ausgeschlossensein objektivierbare Tatsachen und Vorgänge, die jederzeit eindeutig nachprüfbar sind, zugrunde. Die Abs. 2 und 3 konkretisieren Ausnahmen. Die Vorschrift entspricht – trotz abweichendem Wortlaut – nach Sinn und Zweck der Regelung in § 41 ZPO.
§ 19 Abs. 1 BVerfGG (lesen!) hingegen regelt die Prüfung der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit. Diese kann durch den Antragssteller erfolgen; darüber hinaus gibt es die sog. Selbstablehnung durch den Richter. Sie führt nicht automatisch zum Ausschluss des Richters, sondern wird vom Gericht in gleicher Weise behandelt, wie eine Ablehnung durch den Prozessbeteiligten (vgl. § 19 Abs. 3 BVerfGG). Sonst könnte sich der jeweilige Richter durch Selbstablehnung von der Mitwirkung bei einer konkreten Entscheidung entziehen.
Die Entscheidung des Gerichts ist hier konstitutiv. Die zu berücksichtigenden Faktoren sind hier abhängig von vielfältigen Wertungen und ist damit subjektiv geprägt.

Zusammenwirken der §§ 18, 19 BVerfGG
Die beiden Normen stehen mit ihrer unterschiedlichen Wirkungsweise nicht völlig unabhängig nebeneinander; es ist vielmehr eine technische Verzahnung erkennbar: Eine Ablehnung nach § 19 Abs. 1 BVerfGG kann sich zum Beispiel nicht auf Gründe stützen, die nach § 18 Abs. 2, 3 BVerfGG nicht zu einem Ausschluss führen würden (Argument: Wertungswiderspruch). Vielmehr muss über diese Tatsachen, beispielsweise eine wissenschaftliche Äußerung, hinaus ein Zusatzmoment (etwa Art und Weise der Äußerung oder Stellungsnahme) genannt werden, das eine Ablehnung stützt.

In ständiger Rechtsprechung zieht das BVerfG für de Bestimmung der Besorgnis der Befangenheit folgenden Maßstab heran: „Für die Beurteilung der Besorgnis zur Befangenheit eines Richters des BVerfG kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.“ Zudem „sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des BVerfG über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügten, die sie befähigten in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Allerdings gehe es auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden.“

Auswahl bisheriger Richterablehnungen am BVerfG:

  • Kirchhof (BVerfGE 101, 46) 1999 im Verfahren um den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Kirchhof hatte 1980 ein Gutachten über ein zukünftiges Finanzausgleichsgesetz erstellt und 1983 hatte eine Prozessvertretung für das Land BaWü vor dem BVerfG übernommen.
-> Ablehnung unbegründet: Die Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht, wenn ein Richter des BVerfG lediglich seine wissenschaftliche Meinung zu einer Frage geäußert habe zumindest dann, wenn mit der Erstellung eines Gutachtens kein spezifischer Erwartungshorizont verbunden ist (vgl. Selbstablehnung des Richters Söllner (1992) war begründet, weil dieser ein gewerkschaftsnahes Gutachten erstellt hatte mit dem ein derartiger Erwartungshorizont verknüpft war)

  • Limbach (Selbstablehnung) 2000 im Verfahren um die strafrechtliche Verurteilung von DDR Grenzschützen

Die damalige Präsidentin des BVerfG hatte sich während ihrer Tätigkeit als Berliner Justizsenatorin wiederholt in der Öffentlichkeit über die Strafbarkeit des Missbrauchs staatlicher Gewalt in der DDR in Interviews und Zeitschriften geäußert. Diese Auffassung prägte in hohem Maße ihr Bild in der politisch interessierten Öffentlichkeit
-> Ablehnung begründet

  • Jentsch (Selbstablehnung, BVerfGE 108, 122) 2003 im Verfahren „staatliche Parteienfinanzierung“

Die CDU verfolgte mit ihrer Verfassungsbeschwerde Ansprüche aus der staatlichen Parteienfinanzierung, die der Bundestagspräsident wegen Unvollständigkeiten bei der Rechenschaftslegung verweigerte. Diese sollen auf den Transfer der Gelder durch Manfred Kanther, damals hessischer Generalsekretär, zurückgehen. Dieser arbeitete als Rechtsanwalt in der von Jentsch – dessen Zulassungen derweil nach § 104 BVerfGG ruhten – begründeten Anwaltskanzlei.
Zunächst wurde überprüft, ob nicht die Regelung zur des § 18 Abs. 2 BVerfGG greift, der eine „Beteiligung“ verneint, wenn jemand aus beruflichen gründen am Ausgang der Verfahrens beteiligt ist. Allerdings geht die Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei über das berufliche Interesse hinaus, schließlich könnte bei Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Kanther der Sache nach als rehabilitiert erscheinen, was das Ansehen und den wirtschaftlichen Wert der gemeinsamen Kanzlei steigern würde.
-> Ablehnung begründet (anders noch im Verfahren „Hessische Wahlprüfung“ (2000), BVerfGE 102, 192: Hier nur mittelbare Folgewirkung der Entscheidung für eigene Kanzlei)

Nice to know (Vgl. dazu sehr lehreich BVerfGE 46, 34):
In einem Prüfungsgespräch wäre es an dieser Stelle durchaus möglich, die Konstellation einer Normenkontrolle abzufragen. Da das Gericht grundsätzlich jede entscheidungserhebliche Inzidentfrage entscheiden muss (hier: „gesetzlicher Richter“) ist zu prüfen, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn die Mitwirkung eines Richters zweifelhaft ist. Besteht die Möglichkeit einer Ausschließung nach § 18 BVerfGG, so stellt das Gericht – ohne Mitwirkung des betroffenen Richters – beschlussmäßig die richtige Besetzung fest.
Interessant ist darüber hinaus die Frage, ob eine Ablehnung nach § 19 BVerfGG möglich ist. Mangels Verfahrensbeteiligter im „objektiven Verfahren“ der Normenkontrolle, gibt es jedenfalls keine Prozessbeteiligten, der einen entsprechenden Antrag stellen könnte. Wie bereits oben gezeigt, kennt das Gesetz eine Ablehnungsbefugnis nur für den Richter selbst oder für einen Streit-/Verfahrensbeteiligten. Erfolgt keine Selbstablehnung, ist kein Raum für eine Prüfung des § 19 BVerfGG, der eine Ablehnung voraussetzt.
Würde das Gericht nun von Amts wegen eine Besorgnis der Befangenheit prüfen, käme das einem zusätzlichen Ausschlussgrund i.S.d. § 18 BVerfGG gleich. Diese sind allerdings abschließend aufgezählt.

Fazit: Es ist also mindestens eine Selbstanlehnung eines Richters nötig, um den Senat in die Lage zu versetzen, über die Befangenheit dieses Richters zu entscheiden.

Zusatzfrage: Was passiert in der Praxis, wenn Mitglieder des erkennenden Senats – ohne dass ein Ablehnungsantrag ergangen wäre – einen Richter für befangen halten?
Zunächst werden kollegiale Gespräche gesucht. Wenn der Konflikt nicht beigelegt werden kann, entsteht in der Konsequenz für die Kollegen mindestens der böse Schein, sie selbst könnten nicht mehr unbefangen sein.
Zudem lehrt uns BVerfGE 46, 34ff: Das BVerfGG zeigt deutlich, wie hoch es die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsrichters hält und wie sehr es vertraut, dass der Verfassungsrichter von sich selbst dieser Entscheidung des Gesetzgebers gerecht werden wird. Es hat jede Disziplinierung außerhalb des Verfahrens nach § 105 BVerfGG ausgeschlossen. (Selbst dieses Verfahren kann nur durch die Entscheidung des Plenums des BVerfG eingeleitet werden. Dabei bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, also 11 von 16 Stimmen.)
Eine Weigerung sich für befangen zu erklären, obwohl ein solcher Fall eindeutig vorliegt, wäre eine grobe Pflichtverletzung im Amt und würde – notfalls – im Verfahren des § 105 BVerfGG geprüft und geahndet.

Um den Bogen zurück zum Befangenheitsantrag gegen Richter am BVerfG Di Fabio zu schlagen: Wegen ihrer besonderen fachlichen Qualifikation sind Verfassungsrichter zwangsläufig in der Lage, über Rechtsfragen entscheiden zu müssen, mit denen sie sich zuvor wissenschaftliche auseinandergesetzt haben (Vgl. BVerfGE 88, 1). Kommt allerdings zu den Bemühungen um wissenschaftliche Erkenntnis ein außerhalb der Wissenschaft liegendes Ziel, ist zu berücksichtigen, wie stark sich der Richter mit der wissenschaftlichen Meinung, der eine Gewährfunktion zukommt, identifiziert (Vg. BVerfGE 101, 46).
Abschließend möchte ich die schönen Worte des BVerfG zitieren: Die allgemeine Erwartung der richterlichen Unvoreingenommenheit trotz früherer Meinungsbildung zu einer Rechtsfrage gelte im Hinblick auf die stets für bessere Gründe offene Eigenart des wissenschaftlichen Diskurses.

EuGH-Urteil zu wettbewerbswidrigen Exklusivlizenzen für Sport im Pay-TV

23 Okt

Diese EuGH-Entscheidung (C-403/08 und C-429/08) wurde in den Medien in den letzten Wochen rauf und runter diskutiert. Das macht das Thema zu einem wahrscheinlichen Kandidaten in der mündlichen Examensprüfung. Was ist aber wirklich examensrelevant bei dieser Entscheidung? Auf juraexamen.info findet Ihr eine gelungene Zusammenfassung von Sebastian Diehl zu den Problemen rund um diesen Fall.

lebensmittelwarnung.de – rechtmäßiges staatliches Informationshandeln? (Gastbeitrag M. Kratz)

22 Okt

Ein Gastbeitrag von cand. iur. Martina Kratz (Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht)

Liebe WG-Kollegen: Bitte entsorgt die Wurstkonserve der Firma Oma Hilde!

So banal der Aufruf klingt, die neue Homepage der Bundesländer warnt tatsächlich in dieser Form vor verunreinigten Lebensmitteln. § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch macht’s möglich. Was einst in der Glykolwein-Entscheidung vom BVerfG zum Eingriffsbegriff dargelegt wurde, gilt auch noch heute (BVerfG, Beschluß vom 26. 6. 2002 – 1 BvR 558/91).

Wenn der Staat Informationen zu verunreinigten Lebensmitteln herausgibt, ist regelmäßig ein Absatzrückgang in dem gesamten Segment zu verzeichnen. Verbraucher fürchten nicht nur die Mettwurst von Oma Hilde, sondern auch sämtliche andere Wurstkonserven. Sämtliche Wursthersteller büßen einen Umsatzrückgang ein und rügen eine Verletzung von Art. 12 I GG.

Art. 12 I GG gewährleistet das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit. Darunter fällt jede auf Dauer ausgeübte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Existenzgrundlage dient. Wenn nun Verbraucher aus Sorge um Lebensmittelverunreinigungen gewisse Lebensmittel meiden, so könnte der Hersteller nicht kontaminierter Kost in Art. 12 I GG betroffen sein. Das BVerfG hat die Frage des Schutzbereiches eingriffsbezogen definiert. Es ging davon aus, dass nicht zwischen Schutzbereich und Eingriff getrennt werden könne. (Lehre vom funktionalen Schutzbereich). Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Informationstätigkeit der vorliegenden Art überhaupt ein Eingriff vorliegt.
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff, liegt ein Eingriff vor, wenn durch rechtsförmiges Handeln unmittelbar, gezielt und imperativ das grundrechtlich Gewährte beschränkt wird. Dieses Verständnis greift zu eng. Nach dem modernen Eingriffsbegriff genügt jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten, erheblich erschwert oder unmöglich macht. Hierunter fallen auch mittelbare Eingriffe, die sich als Nebenfolge des staatlichen Handelns darstellen. Dies gilt einerseits, weil solche mittelbare Grundrechtsverkürzungen ebenso intensiv wirken können, wie die unmittelbaren Eingriffe. Andererseits muss der Staat auch dann die Grundrechte achten, wenn die Folgen des Handelns vorhersehbar sind. Etwas anderes gilt aber bei Art. 12 I GG. Hier müssen Eingriffe zusätzlich berufsregelnde Tendenz aufweisen. Dies ist erst dann gegeben, wenn eine Maßnahme (ausschließlich) die Berufsfreiheit betrifft. Da die Informationstätigkeit das Marktverhalten der Bürger betrifft, besteht keine berufsregelnde Tendenz. Damit greift die Informationstätigkeit der Länder nicht in Art. 12 I GG ein.

Bei dem im Titel angegeben Aufschnitt von „Oma Hilde“ befanden sich übrigens Glasstückchen im Produkt. (http://www.lebensmittelwarnung.de) Wohl bekomm’s!

Zur weitergehenden Problematik bezüglich der Kompetenz der Bundesregierung aus Art. 65 GG empfiehlt sich die Jugendsekten-Entscheidung (BVerfG, Beschluß vom 26. 6. 2002 – 1 BvR 670/91). Weitere Probleme bieten auch etwaige Haftungsfragen bei fälschlichen Warnungen. Als Überblick empfiehlt sich Murswiek NVwZ 2003, 1 und Schoch NVwZ 2011, 193.

Das erste Mal…Jura (II) – das ideale Lehrbuch

21 Okt

Von vorne weg: das ideale Lehrbuch, das jedem gleichermaßen zu empfehlen ist, habe ich bisher noch nicht gefunden (zumindest nicht für das Strafrecht). Alleine für den allgemeinen Teil des Strafrechts gibt es über zwanzig (!) davon. Warum? Viele Professoren erarbeiten ein ausführliches Skript für ihre Vorlesung, welches sich für die Verarbeitung zu einem Lehrbuch quasi anbietet und die Verlage möchten eine größtmögliche Angebotsvielfalt entwickeln. Grundsätzlich gilt deswegen die Regel: Kauft kein Buch ohne es vorher in einer Bibliothek oder Buchhandlung probegelesen zu haben. Ja, auch wenn es eine schöne Farbe hat oder wenn die Kommilitonen schon eins haben und Euch täglich fragen, ob Ihr auch schon eins habt. Vielmehr solltet Ihr folgendermaßen vorgehen:

1. Welches Buch hat der/die Professor/in empfohlen?

Euere erste Lektüre sollte zunächst das empfohlene Buch betreffen. In der Regel geben Professoren Literaturhinweise für Ihre Vorlesung. Falls dies nicht geschieht, fragt ruhig in der Vorlesung nach oder wendet Euch an eure(n) AG-Leiter(in). Man wird Euch gerne Hinweise geben. Aber auch hier gilt schon: nicht kaufen ohne zu testen!

2. Wo kann ich mir die Bücher anschauen?

Jeder Verlag bietet mittlerweile dem Kunden die Möglichkeit an, sich Ausschnitte (Bsp. 1, Bsp. 2: Google ist Euer Freund) oder zumindest das Inhaltsverzeichnis im Internet anzusehen. Dennoch sollte man sich das Buch näher ansehen. Am einfachsten findet Ihr sie im juristischen Seminar (in Köln: Hauptseminar) oder bei den jeweiligen Lehrstühlen oder Instituten (zB im Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht). In den Universitätsbibliotheken könnt Ihr außerdem zumeist Lehrbücher für eine bestimmte Dauer ausleihen (in der USB Köln: 4 Wochen in der Lehrbuchsammlung im Erdgeschoss – vergesst nicht einen Ausweis zu beantragen!). Auch in den Buchhandlungen (z.B. Mayersche in Köln) ist das Schmökern möglich.

3. Wie finde ich das für mich ideale Lehrbuch?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Für geduldige: Sobald Ihr in der Vorlesung etwas nicht verstanden habt, schaut Ihr Euch in verschiedenen Büchern die Passagen zu den Problemen an. Das Buch, dass Euch am meisten weiterbringt, sollte in die nähere Auswahl kommen.

b)  Für ungeduldige: Nehmt ein beliebiges Problem (z.B. Kausalität im Strafrecht) und verfahrt wie bei a).

4. Brauche ich die aktuelle Auflage?

Auch bei Grundthemen wie BGB-AT kann sich die Rechtslage ändern, deswegen solltet Ihr im Zweifel die aktuellste Auflage nehmen. Vorauflagen sind jedoch sowohl bei Buchhandlugen als auch im Internet für den halben Preis zu haben. Deswegen kann auch hier nur der direkte Vergleich zwischen den Auflagen empfohlen werden. Meistens liefert das Vorwort Hinweise zu den Neuerungen.

5. Wie lerne ich mit meinem Buch?

Ein Lehrbuch muss nicht von Anfang bis Ende durchgearbeitet werden. Dazu habt Ihr auch wegen der Stoffmenge, die Euch erwartet, keine Zeit. Die Vorlesungen des Dozenten geben die Themen vor. Diese arbeitet Ihr zum Vor- und Nachbereiten der Vorlesung in dem Lehrbuch durch. Hilfreich ist es, wenn Ihr Euch den durchgearbeiteten Stoff auf Karteikarten zusammenfasst. So könnt Ihr das Gelesene verinnerlichen und habt für die Klausurvorbereitung eine Grundlage zum wiederholen.

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.