lebensmittelwarnung.de – rechtmäßiges staatliches Informationshandeln? (Gastbeitrag M. Kratz)

22 Okt

Ein Gastbeitrag von cand. iur. Martina Kratz (Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht)

Liebe WG-Kollegen: Bitte entsorgt die Wurstkonserve der Firma Oma Hilde!

So banal der Aufruf klingt, die neue Homepage der Bundesländer warnt tatsächlich in dieser Form vor verunreinigten Lebensmitteln. § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch macht’s möglich. Was einst in der Glykolwein-Entscheidung vom BVerfG zum Eingriffsbegriff dargelegt wurde, gilt auch noch heute (BVerfG, Beschluß vom 26. 6. 2002 – 1 BvR 558/91).

Wenn der Staat Informationen zu verunreinigten Lebensmitteln herausgibt, ist regelmäßig ein Absatzrückgang in dem gesamten Segment zu verzeichnen. Verbraucher fürchten nicht nur die Mettwurst von Oma Hilde, sondern auch sämtliche andere Wurstkonserven. Sämtliche Wursthersteller büßen einen Umsatzrückgang ein und rügen eine Verletzung von Art. 12 I GG.

Art. 12 I GG gewährleistet das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit. Darunter fällt jede auf Dauer ausgeübte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Existenzgrundlage dient. Wenn nun Verbraucher aus Sorge um Lebensmittelverunreinigungen gewisse Lebensmittel meiden, so könnte der Hersteller nicht kontaminierter Kost in Art. 12 I GG betroffen sein. Das BVerfG hat die Frage des Schutzbereiches eingriffsbezogen definiert. Es ging davon aus, dass nicht zwischen Schutzbereich und Eingriff getrennt werden könne. (Lehre vom funktionalen Schutzbereich). Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Informationstätigkeit der vorliegenden Art überhaupt ein Eingriff vorliegt.
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff, liegt ein Eingriff vor, wenn durch rechtsförmiges Handeln unmittelbar, gezielt und imperativ das grundrechtlich Gewährte beschränkt wird. Dieses Verständnis greift zu eng. Nach dem modernen Eingriffsbegriff genügt jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten, erheblich erschwert oder unmöglich macht. Hierunter fallen auch mittelbare Eingriffe, die sich als Nebenfolge des staatlichen Handelns darstellen. Dies gilt einerseits, weil solche mittelbare Grundrechtsverkürzungen ebenso intensiv wirken können, wie die unmittelbaren Eingriffe. Andererseits muss der Staat auch dann die Grundrechte achten, wenn die Folgen des Handelns vorhersehbar sind. Etwas anderes gilt aber bei Art. 12 I GG. Hier müssen Eingriffe zusätzlich berufsregelnde Tendenz aufweisen. Dies ist erst dann gegeben, wenn eine Maßnahme (ausschließlich) die Berufsfreiheit betrifft. Da die Informationstätigkeit das Marktverhalten der Bürger betrifft, besteht keine berufsregelnde Tendenz. Damit greift die Informationstätigkeit der Länder nicht in Art. 12 I GG ein.

Bei dem im Titel angegeben Aufschnitt von „Oma Hilde“ befanden sich übrigens Glasstückchen im Produkt. (http://www.lebensmittelwarnung.de) Wohl bekomm’s!

Zur weitergehenden Problematik bezüglich der Kompetenz der Bundesregierung aus Art. 65 GG empfiehlt sich die Jugendsekten-Entscheidung (BVerfG, Beschluß vom 26. 6. 2002 – 1 BvR 670/91). Weitere Probleme bieten auch etwaige Haftungsfragen bei fälschlichen Warnungen. Als Überblick empfiehlt sich Murswiek NVwZ 2003, 1 und Schoch NVwZ 2011, 193.

Kommentar hinterlassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: