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Das erste Mal…Jura (III) – Auslegungsmethoden

28 Okt

Häufig blicke ich bei der Frage nach den Auslegungsmethoden in ratlose Gesichter, was mich verwundert, weil die Auslegung von Normen doch gerade der zentrale Bestandteil der Juristerei ist. Üblicherweise unterscheidet man dabei zwi­schen der grammatischen, systematischen, teleologischen und historischen Aus­legung.

Im Rahmen der grammatischen Ausle­gung wird ermittelt, welchen Wortsinn die Rege­lung hat. Auch wenn der Gesetzgeber sich regelmäßig – schon der Rechtssicherheit wegen – am allgemeinen Sprachgebrauch ori­entieren wird, ist der Wortsinn einer Norm in den seltensten Fällen eindeu­tig. Er stellt daher nur einen Bereich dar, innerhalb dessen mehrere Deutungen mög­lich sind. Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut zumindest im Strafrecht die äußerste Grenze der möglichen Auslegung darstellt. Wel­che unter verschiedenen möglichen Auslegungen vorzugswür­dig ist, ergibt sich im Zusam­menspiel mit den übrigen Auslegungs­me­thoden.

Bei der systematischen Auslegung betrachtet man die Norm im Zusammenhang aller Rechtsnor­men, versteht die auszulegende Norm also als Teil eines einheitlichen Regelungssystems und bevorzugt deshalb eine Auslegung, die sich in dieses System ein­fügt.

Neben diesen Kriterien sind bei der Auslegung Sinn und Zweck (= Telos) der Norm zu beachten. Diese ergeben sich oftmals aus einer Analyse der Interessenlage, d.h. im Strafrecht des geschützten Rechtsguts. An­haltspunkte für das geschützte Rechtsgut können sich etwa aus dem systematisch­en Zusammenhang und häufig auch aus der Überschrift des Abschnitts ergeben. Hier sollte man sich verdeutlichen, wel­che Interessen sich gegenüberstehen und wie diese vom Gesetzgeber bewertet wer­den.

Bei der historischen Auslegung sind schließlich die Ent­stehungsgeschichte und die Normvorstell­ung des historischen Gesetzgebers zu be­rücksichtigen. Sie steht deshalb in enger Verbindung mit der teleologischen Auslegung. Hierbei bedient man sich an Gesetzesentwürfen, Be­ratungsprotokollen, Entwurfsbegründung­en Parlamentsberichten usw. Na­turgemäß kann der Bearbeiter in der Klau­sursituation hierzu regelmäßig wenig sa­gen, sodass die historische Auslegung eher in Hausarbeiten eine Rolle spielt.

Eigentlich gar nicht schwer, oder?

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.

Fahrradhelmpflicht

19 Okt

Die FAZ berichtet heute, dass Bundesverkehrsminister Ramsauer laut darüber nachdenkt, eine Fahrradhelmpflicht einzuführen. Derzeit trügen lediglich 9 % der Radfahrer einen Helm. Deshalb drohte Ramsauer am Dienstag: „Der Anteil der Helmträger muss signifikant steigen, auf mehr als 50 Prozent. Sonst müssen wir in den nächsten Jahren zu einer Helmpflicht kommen.“ Vorerst wolle er aber auf eine Pflicht verzichten, „weil es schon überall so viel Zwang in der Gesellschaft gibt.“ Nach einer Entscheidung der Länderverkehrsminister solle es zunächst bei einer Empfehlung zum Helm bleiben, also nicht auf Zwang, sondern auf Prävention gesetzt werden.

Stellt sich die Frage: wäre eine solche Pflicht mit dem Grundgesetz vereinbar? Schließlich ist es durchaus denkbar, dass der eine oder (insbesondere) die andere Radfahrerin sich um seine Frisur sorgen würde und deshalb mit dem Gedanken an Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht spielen würde. Dies aber wohl ohne Erfolg. Denn über fast denselben Sachverhalt wurde schon im Jahr 1982 entschieden (NJW 1982, 1276 – Link bei Beck Online). Dort ging es um die bußgeldbewehrte Helmpflicht für Motorradfahrer, von der sich die Beschwerdeführerin in ihrer Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt fühlte.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus: „Für […] Fälle, in denen das Tragen des Schutzhelmes lediglich unbequem und lästig ist, erscheint es bereits fraglich, ob die Betroffenen in so unzumutbarer Weise belastet werden, daß von einer Verletzung des Grundrechts […] ernstlich die Rede sein kann. Eine Verletzung scheidet aber unabhängig davon jedenfalls deshalb aus, weil die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist […]. […] Es ist allgemein anerkannt […], daß ein Schutzhelm geeignet ist, Kopfverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deren Schwere zu vermindern. Dieser besondere Schutz für Kraftradfahrer ist mit keinen nennenswerten Nachteilen verbunden“ [sieht man von den negativen Folgen für die Frisur einmal ab, d. Verf.].“

Auch habe sich in der Vergangenheit gezeigt, „daß Aufklärung, Appelle an die Vernunft der Kraftradfahrer und zivilrechtliche Folgen allein nicht ausgereicht haben, um eine allgemeine Einhaltung dieser Pflicht zu erreichen […]“. Der Beschluss der Landesminister erscheint vor diesem Hintergrund deshalb wenig erfolgversprechend.

Schließlich führt das Bundesverfassungsgericht noch aus: „Die angegriffene Vorschrift stellt auch keine unzulässige Bevormundung des Bürgers dar. Nach dem Grundgesetz muß der einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt […]. Die so bezeichneten Grenzen hat der Verordnungsgeber hier nicht überschritten. Ein Kraftradfahrer, der ohne Schutzhelm fährt und deshalb bei einem Unfall eine schwere Kopfverletzung davonträgt, schadet keineswegs nur sich selbst. Es liegt auf der Hand, daß in vielen Fällen weiterer Schaden abgewendet werden kann, wenn ein Unfallbeteiligter bei Bewußtsein bleibt.“

Bleibt also als Ergebnis, dass gegenüber einer Fahrradhelmpflicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und einzige Lösung des Problems ein Haarkonservator wäre.

Gefangenenaustausch

14 Okt

In Israel steht der Austausch von 1027 palästinensischen Häftlingen gegen einen israelischen Soldaten, der sich seit sechs Jahren in Gaza in Geiselhaft befindet, bevor. Dabei sollen die Häftlinge zunächst von Staatspräsident Peres begnadigt und dann schrittweise freigelassen werden – 477 vor, 550 nach der Freilassung des israelischen Soldaten. Nun die Frage: Wäre ein solcher Gefangenenaustausch auch in Deutschland zulässig?

Denkbar wären drei Vorgehensweisen, nämlich erstens die Täter – wie in Israel – zu begnadigen, zweitens ein Amnestiegesetz zu erlassen oder drittens „einfach so“, das heißt ohne gesetzliche Grundlage.

Für die Begnadigung sind grundsätzlich die Ministerpräsidenten der Länder zuständig; nur in Fällen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen – also z.B. wenn es um Terrorismus gegen den Bund geht –, hat der Bundespräsident nach Art. 60 Abs. 2 GG das Begnadigungsrecht. Ob er im Einzelfall hiervon Gebrauch macht, ist allein seine Entscheidung und hat als einzige Voraussetzung, dass der Ersuchende des Gnadenerweises würdig ist. Ist er das nicht, ist dem Staat der Verzicht auf die Verwirklichung eines Strafanspruchs nicht erlaubt. Eine abgenötigte Begnadigung ist deshalb nicht zulässig, eine „Begnadigungslösung“ wie in Israel deshalb nicht möglich.

Nächste Möglichkeit: die Amnestie. Das hierfür erforderliche Amnestiegesetz müsste – wie jedes andere Gesetz – für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gelten. Dabei käme es nicht auf die tatsächliche Anzahl der Amnestierten an, sondern darauf, dass nicht genau vorhersehbar ist, für wie viele Fälle das Gesetz gilt. Ein Gesetz, in dem festgelegt wird, welche Häftlinge freigelassen werden, wäre also nicht zulässig. Zulässig wäre aber wohl eine Regelung, nach der etwa alle wegen bestimmter Delikte zwischen dem 1.1.2009 und dem 1.1.2010 Verurteilten amnestiert werden – so liegt es hier aber nicht.

Bleibt also nur das Handeln ohne gesetzliche Grundlage. Und dies ist auch das Ergebnis, zu dem das Bundesverfassungsgericht im Fall der „Freipressung“ von verurteilten RAF-Mitgliedern im Jahre 1977 gekommen ist (BVerfGE 46, 214-224).: „Ob im Falle einer erpresserischen Geiselnahme der Forderung der Entführer, inhaftierte Beschuldigte oder Straftäter im Austausch gegen den Entführten freizulassen, zum Schutze des Lebens der Geisel entsprochen werden soll, haben die verfassungsrechtlich zuständigen staatlichen Stellen in eigener Verantwortung zu entscheiden.“ Welche diese „verfassungsrechtlich zuständige staatliche Stelle“ ist, verschweigt der Beschluss allerdings. Wichtig ist, dass der Staat verpflichtet bleibt, die Freigelassenen weiter zu verfolgen.

Fazit: Auch in Deutschland wäre der Gefangenenaustausch nach dem Bundesverfassungsgericht – auch ohne gesetzliche Grundlage! – prinzipiell zulässig und wurde in der Zeit des RAF-Terrors auch bereits praktiziert.

Lektüreempfehlung: Pieroth, Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland

11 Okt

Vom Rechtsstaat hat sicher jeder eine zumindest diffuse Vorstellung. Aber was verbirgt sich dahinter eigentlich genau? Zur Klärung dieser Frage sei Pieroths Aufsatz „Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland“ (JURA 2011, 729-735; Heft 10) empfohlen.

10. Oktober, Tag gegen die Todesstrafe

10 Okt

Von der Homepage von Amnesty International:

„Am 19. März 2010 wollte die Mutter von Andrei Zhuk im Gefängnis von Minsk ein Paket mit Lebensmitteln für ihren Sohn abgeben. Die Beamten wiesen sie ab und teilten ihr mit, ihr zum Tode verurteilter Sohn sei „verlegt“ worden. Man wies sie an, ihren Sohn nicht mehr zu besuchen. Drei Tage später erfuhr sie von Gefängnismitarbeitern, dass ihr Sohn erschossen wurde.

Belarus (Weißrussland) ist der letzte Staat in Europa, der nach wie vor die Todesstrafe verhängt und vollstreckt. Seit der Unabhängigkeit im Jahr 1991 sollen etwa 400 Personen zum Tode verurteilt und hingerichtet worden sein. Informationen über die Todesstrafe gelten in Belarus als Staatsgeheimnis. Aufgrund der Geheimhaltung gibt es keine verlässlichen Daten über die Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen.
Das Risiko, jemanden unschuldig hinzurichten, ist in Belarus besonders hoch, da das Justizsystem schwere Mängel aufweist. Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. „Geständnisse“ werden zum Teil unter Folter und Misshandlung erzwungen.Die Vollstreckung eines Todesurteils erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Verhängung der Strafe. Todeskandidaten werden erst direkt vor der Hinrichtung darüber informiert. Daher müssen sie ständig damit rechnen, zur Hinrichtung abgeholt zu werden. Nach Verkündung des Hinrichtungsbefehls wird dem Betroffenen eine Augenbinde angelegt und das Todesurteil unverzüglich durch einen Pistolenschuss in den Hinterkopf vollstreckt; manchmal sind mehrere Schüsse erforderlich. Der Körper des Hingerichteten wird der Familie nicht übergeben. Familien erfahren oft erst nach der Exekution vom Tode ihres Angehörigen, der Bestattungsort wird ihnen aber nicht mitgeteilt.“

Hier findet sich eine Online-Petition gegen die Todesstrafe in Belarus.

 

http://amnesty-todesstrafe.de/

Amanda Knox und der deutsche Instanzenzug

5 Okt

Die Amerikanerin Amanda Knox ist frei – das Berufungsgericht im italienischen Perugia konnte ihr und dem Mitangeklagten den zur Last gelegten Mord an ihrer Mitbewohnerin nicht nachweisen. In Deutschland wäre es – soweit sich mir der Fall aus den Medien erschließt – wohl nicht zu diesem Freispruch gekommen. Aber langsam:

Die Tat wäre in Deutschland gemäß § 74 Abs. 1 GVG erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt worden. In diesem Verfahren werden Beweise erhoben (Beweismittel sind Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden- und Augenscheinsbeweis) und gewürdigt; bei der Beweiswürdigung, d.h. der Frage, welche Schlüsse es aus den Beweismitteln zieht, ist das Gericht grundsätzlich frei, § 261 StPO. Aufgrund dieser Beurteilung der Beweise fällt das Gericht sein Urteil.

Zum Verständnis, warum Knox in einem deutschen Strafverfahren nicht freigesprochen worden wäre, ist ein kurzer Überblick über die Rechtsmittel im deutschen Recht nötig: Rechtsmittel sind Berufung und Revision. Bei der Berufung wird neu über die Sache entschieden, und es findet eine neue Beweisaufnahme statt. In der Revision wird nur überprüft, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, aber nicht, ob der Täter die Tat wirklich begangen hat. Deshalb kann eine Revision mit der Begründung „Ich war’s nicht!“ auch niemals Erfolg haben. Was die Beweiswürdigung angeht, prüft das Revisionsgericht nur, ob sie „widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind“.

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann der Verurteilte Berufung oder Revision einlegen – gegen das Berufungsurteil kann er noch Revision einlegen. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts steht dem Angeklagten aber nur die Revision zur Verfügung. Eine zweite Beweisaufnahme findet nicht statt. Der sprichwörtliche Eierdieb, der vor dem Amtsgericht angeklagt wird, hat zwei Instanzen, an die er sich wenden kann, der Mörder nur eine.

In der Revision und damit in einem deutschen Strafverfahren hätte Amanda Knox mit ihrem Schlussplädoyer und ihrem letzten Satz „Sono innocente!“ deshalb nichts ausrichten können.

Wider salvatorische Klauseln in Hausarbeiten

28 Sept

„Zur Zeit der Bearbeitung waren die aktuellen Auflagen der zitierten Werke teilweise nicht verfügbar.“ Dieser Satz findet sich in einer im Internet kursierenden Vorlage für Hausarbeiten und taucht auch (nicht weiter verwunderlich) in vielen Hausarbeiten unter dem Literaturverzeichnis auf – besonders kurios wird es, wenn dennoch nur aktuelle Auflagen verwendet werden. Von der Verwendung dieser Formulierung möchte ich dringend abraten. Denn die Hoffnung, dass der Korrektor Verständnis für die vermeintlich missliche Lage des Bearbeiters aufbringt, wird in den wenigsten Fällen erfüllt werden. Im Gegenteil: Die Formulierung deutet auf ein falsches Verständnis von wissenschaftlichem Arbeiten hin.

Denn die Regel, aktuelle Literatur zu verwenden, dient nicht dazu, Studenten zu ärgern und ihnen unlösbare Aufgaben zu stellen, sondern den aktuellsten Stand der Forschung zu berücksichtigen. Und hierfür ist Voraussetzung, aktuelle Literatur zu verwenden. Man stelle sich nur vor, ein Arzt behandelt seinen Patienten nicht entsprechend aktueller medizinischer Erkenntnisse, sondern auf dem Wissensstand von vor zehn Jahren. Nun wird das Ergebnis in der Hausarbeit wohl nicht solch dramatische Folgen haben, wie eine nicht zeitgemäße Behandlung einer schweren Krankheit. Aber es ist doch misslich, wenn gerade die Neuauflage eine Rechtsprechungsänderung oder neue Strömungen in der Literatur berücksichtigt und man diese übersieht. Darüber hinaus scheint die Verwendung veralteter Literatur häufig auch gar nicht darauf zurück zu führen zu sein, dass in der Bibliothek alle aktuellen Exemplare vergriffen sind. Vielmehr dürfte das Phänomen häufig derBequemlichkeit des Bearbeiters geschuldet sein: Warum in die Bib fahren, wenn ich die vorletzte Auflage doch zu Hause habe? Warum? Weil wissenschaftliche Arbeit nur so funktioniert.

Über das Wesen einer AG

27 Sept

Zu Beginn der ersten AG-Stunde des Semesters versuche ich meinen Teilnehmern näher zu bringen, worin ich den Sinn einer AG sehe und wie sie ablaufen sollte. Zuerst was eine AG nicht kann: Sie kann und soll keine Vorlesung ersetzen. Wer nicht zur Vorlesung geht, wird in der AG kaum mitarbeiten und dort etwas lernen können. In der Vorlesung, die idealerweise durch Vor- und Nachbereitung ergänzt wird, geht es um umfassende Stoffvermittlung. In der AG dagegen kann ich schon aus zeitlichen Gründen nur bestimmte Probleme, die besonders wichtig und/oder klausurrelevant erscheinen, behandeln.

Was die AG jedoch kann, ist eine Gelegenheit bieten, aktiv Fälle zu lösen, dabei zu lernen, wie man sich unbekannter Probleme annimmt und die Klausurtechnik, also den Gutachtenstil einzuüben. Mein Ziel ist es dabei, dass die Teilnehmer auch dann, wenn sie nicht wissen, wie ein Problem von der herrschenden Meinung und/oder der Rechtsprechung gelöst wird, eine vertretbare Lösung finden. Dies setzt aber vor allen Dingen eins voraus: aktive Mitarbeit! Natürlich hat jeder seine eigene Lerntechnik, und manch einer mag auch schon dadurch lernen, dass er einer Diskussion zuhört und möglichst viel mitschreibt. Aber meine Erfahrung zeigt, dass diejenigen, die sich in der Stunde beteiligen meist auch gute Klausuren schreiben, während diejenigen die wegen pausenlosen Mitschreibens während der Stunde nicht ansprechbar sind, in den Klausuren eher bescheidene Ergebnisse einfahren – dass dies kein Naturgesetz ist, versteht sich von selbst und sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Natürlich ist das alles eine Typ-Frage, und in gewisser Weise ist es natürlich nachvollziehbar, Angst davon zu haben, etwas Falsches zu sagen, aber bisher ist bei mir noch kein Teilnehmer wegen einer „dummen“ Frage oder Antwort ausgelacht worden. Im Gegenteil: Meistens stellt sich heraus, dass auch andere dieselben Fragen haben, sich aber nicht trauen, sie zu stellen.