Archiv | November, 2011

Neulich in der BILD (I): „10 Urteile, die uns wütend machen!“

8 Nov

Die Schlagzeile müsste wohl eher lauten „10 Urteile, die (nach BILD-Meinung) wütend machen sollen!“
Im Folgenden (zu dem Aufhänger des Artikels vgl. den Beitrag von Fabian Stam) sollen einige Punkte der Darstellung einer kritischen Würdigung unterzogen werden:

Mutter ließ Kind allein im Müll leben – Bewährung
„So einen schlimmen Fall von Vernachlässigung hat Deutschland selten erlebt: 2007 zog Erzieherin Gabriele S. (47) zu ihrem neuen Liebhaber – und ließ ihre vier Kinder (9–12) alleine in ihrer völlig versifften Berliner Wohnung zurück. Ihr Ältester, Joshua (12), musste alleine für seine Geschwister sorgen. Die Müll-Mutter bekam neun Monate auf Bewährung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.“
Fazit: Ich bin für die Aufnahme des Begriffs „Müll-Mutter“ (m.E. menschenverachtend) in das „Bild“-Wörterbuch. Dort findet er eine liebevolle Heimat neben anderen Bild-Neologismen wie „Blutschande-Kinder“, „Hamster-Dödel“, „Schniedel-Woods“ und unvergessen der „Fesselsex-Oma“ (vgl. dazu auch „Fesselsex-Anwalt“).

Mann erschlägt seine Frau – Freispruch
„Ingrid K. (†64) aus Rheinland-Pfalz hatte ihrem Mann gerade noch sein Lieblingsessen gekocht. Plötzlich nahm Ehemann Gerd K. (63) ein Gipsbeil, prügelte mit 20 Schlägen auf seine Frau ein – so lange, bis sie tot war! Der Softwareentwickler behauptete beim Prozess im Herbst 2007, er wisse all das nicht mehr – und wurde freigesprochen. Seinen Job behielt der Mann.“
Fazit: Sieht so aus, als handele es sich um einen Freispruch „zweiter Klasse.“ Herrn K. konnte die Tat nicht nachgewiesen werden. Was das mit dem Lieblingsessen oder seinem Arbeitsplatz zu tun hat, man weiß es nicht…

Stiefmutter vergiftet Mädchen – Bewährung
„Eine Frau (23) aus Süddeutschland mischte ihrer kleinen Stieftochter Angelina (†4) zwei Esslöffel Salz in den Schokopudding, vergiftete sie damit! Das Kind starb – trotzdem schloss das Schwurgericht des Landgerichts Frankentahl (korrekt wohl: Frankenthal, Anm. d. Verf.) einen Mord aus, verurteilte die Frau nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung: 14 Monate auf Bewährung.“
Fazit: Hier handelt es sich um das tragische Geschehen aus BGHSt 51, 18 (Kochsalzintoxikation). Allerdings ist schon der Sachverhalt falsch wiedergegeben: Die Stiefmutter mischte das Salz keinesfalls in den Pudding, vielmehr trug sich die Geschichte so zu: Am Nachmittag des Tattages befand sich die Angeklagte allein mit ihrem Baby und der später verstorbenen Angelina in ihrer Wohnung. Während sie im Wohnzimmer damit beschäftigt war, den Säugling zu füttern, begab sich Angelina in die Küche und holte sich einen 200-Gramm-Becher Schokoladenpudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Ersichtlich um den Pudding zusätzlich zu süßen, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beobachtet hatte, wollte sie Zucker darüber streuen, nahm stattdessen aber irrtümlich eine Salzpackung und rührte ca. 32 Gramm Kochsalz in die Süßspeise. Gleich beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenießbar war, und ließ ihn stehen. Als nunmehr die Angeklagte in die Küche kam und die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sah, stellte sie Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding „widerwärtig“ schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Die Angeklagte wurde zornig. Obgleich sie richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise eingerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei dem Mädchen zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen würde. Jedoch wusste sie weder, wie viel Salz genau die Süßspeise enthielt, noch war ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig später klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen; auch setzte bei ihr alsbald starker Durchfall ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der nächsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schließlich kaum mehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte das Mädchen ins Krankenhaus, wo es um 17.30 Uhr bereits im komatösen Zustand eintraf. Dort wurde sogleich eine extreme Hypernatriämie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz Notfallbehandlung verstarb das Mädchen 34 Stunden nach seiner Aufnahme.
Fazit: Tatsächlich verurteilt wurde die Täterin wegen gefährlicher Körperverletzung (Salz – in derartiger Überdosierung – als gesundheitsschädlicher Stoff). Tötungsvorsatz hatte die Täterin nicht. Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge kommt mangels Fahrlässigkeit (Element der Vorhersehbarkeit) hinsichtlich der Todesfolge nicht in Betracht („zwar sei der Tod kausal auf die der Angeklagten anzulastende Körperverletzung zurückzuführen, jedoch habe nur eine in Gesundheitsfragen überdurchschnittlich sachkundige Person die Todesfolge vorauszusehen vermocht; dass bereits verhältnismäßig geringe Mengen Kochsalz im Körper letale Folgen haben können, gehöre weder zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen noch sei der Angeklagten eine solche Voraussehbarkeit nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anzulasten.“) Die 14 Monate Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, sind über der Mindeststrafandrohung (sechs Monate) des § 224 StGB angesetzt. Nach § 56 Abs. 1 StGB wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Freiheitsstrafe unter einem Jahr bleibt und eine positive Prognose (keine Straftaten mehr zu begehen) erfolgt. Hier (14 Monate) greift Abs. 2 nach welchem eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Hier: Die Täterin war selbst Mutter eines Säuglings. Diesen für gerade in der Kleinkindphase von der Mutter zu trennen dient wohl nicht dem Kindeswohl. Zudem darf nicht vergessen werden, dass die Täterin fortan damit leben muss, den Tod des Kindes ihres Lebensgefährten verursacht zu haben (vgl. Rechtsgedanke des § 60 StGB). Man könnte also zusammenfassend sagen: Mit den Geschehnissen und der moralischen Verantwortung ohnehin bis ans Lebensende bestraft.

Taxifahrer tötet Frau – Richter zeigt Verständnis
„Taxifahrer Joachim G. (56) aus Berlin war 26 Jahre lang mit Ehefrau Christina (†55) verheiratet – im Juli 2010 gestand er ihr eine Affäre, sie rastete aus. Da drückte er ihr ein Kissen aufs Gesicht, erstickte sie. Urteil des Gerichts: fünf Jahre wegen Totschlags. Der Richter zeigte Verständnis für den Angeklagten, gewährte ihm Haftverschonung – und sagte: „Er wollte doch nur seine Ruhe haben …“
Fazit: Das macht den Eindruck, als könne eine Haftstrafe „einfach so“ umgangen werden. Die StPO kennt im Abschnitt zur Strafvollstreckung Regeln zur Haftverschonung. Diese ist allerdings stets an Voraussetzungen geknüpft und wird nicht gewährt, weil „jemand einfach seine Ruhe haben wollte“.

Entschädigung für Kindermörder
„Auch er sorgt immer wieder für Empörung: Seit 2003 brummt der eiskalte Kindermörder Magnus Gäfgen (36) im Knast. Er hatte den Bankierssohn Jakob von Metzler entführt, erwürgt, in einem Weiher versenkt. Im Verhör glaubten die Ermittler, der Junge lebe noch, drohten dem Entführer in ihrer Verzweiflung mit körperlichen Schmerzen. Dafür bekam Gäfgen im August 3000 Euro Entschädigung zugesprochen.“
Fazit: Hierzu brauche ich wohl nicht mehr viel sagen. Ich verweise gerne auf die Darstellung von bildblog.de mit dem treffenden Titel „Die Perversion des Rechtstaats“.

Die Deutsche Polizeigewerkschaft und der Erlaubnistatbestandsirrtum

8 Nov

Nicht der BILD-„Zeitung“, sondern einer Pressemitteilung der Deutschen Polizeigewerkschaft vom 3. November 2011 entstammen die folgenden Zeilen:

Mit Fassungslosigkeit hat die Deutsche Polizeigewerkschaft  (DPolG) auf das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert, nachdem ein Mitglied der Rockerbande „Hells Angels“ aufgrund irrtümlich angenommener Notwehr freigesprochen worden ist. Der Rocker hatte im März 2010 einen SEK Beamten erschossen und war danach zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. DPolG Bundesvorsitzender Rainer Wendt: „Dieses Urteil sendet ein schlimmes Signal an die Polizei und die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland, unsere Polizistinnen und Polizisten fühlen sich einmal mehr zum Abschuss freigegeben. Den Schlusssatz „Im Namen des Volkes“ hätten die Richter sich besser erspart, denn außer ihnen selbst versteht in Deutschland niemand dieses Urteil. Überdies beschwört der Bundesgerichtshof mit seinem Urteilsspruch eine neue Spirale der Gewalt zwischen Rockerbanden und der Polizei herauf. Offensichtlich geht die Justiz nach diesem Urteil davon aus, dass beim Zusammentreffen rivalisierender Rockerbanden der Einsatz brutalster Gewalt bis hin zum Gebrauch von Schusswaffen an der Tagesordnung und von Richtern gedeckt ist. Zu fragen ist, ob diese Maßstäbe auch künftig für den polizeilichen Schusswaffengebrauch gelten sollen. Die Richter bedienen sich der Sprache gewaltbereiter Rockerbanden, wenn sie dem Täter eine optimale „Kampfposition“ zubilligen, das ist einer seriösen Rechtsprechung unwürdig. Der Inneren Sicherheit und auch der Rechtspflege in Deutschland hat der BGH einen Bärendienst erwiesen!“

Eins vorweg: Natürlich verstehe ich die Trauer, Wut und vielleicht auch Angst, die aus diesen Worten spricht. Die Arbeit von Polizisten ist sicher keine einfache, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Gewaltbereitschaft ihnen gegenüber. Aber auch, wenn es sich bei der DPolG um eine Interessenvertretung von Polizisten handelt, sollte doch wenigstens ein Mindestmaß an Objektivität gewahrt werden.Die Pressemitteilung liest sich dagegen eher wie das Ergebnisprotokoll eines Stammtischabends.

„Ein schlimmes Signal“ wäre es entgegen der Auffassung von Rainer Wendt, hätte man dem Angeklagten die strafausschließende Wirkung des Erlaubnistatbestandsirrtum nicht zugute kommen lassen – auch wenn man der Rockerszene keine großen Sympathien entgegen bringt. Denn in deren Genuss wäre jeder Bürger gekommen, der sich einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt glaubt. Führt man „dem Bürger“ dies vor Augen, ist er vielleicht auch zu einer vernünftigen Beurteilung der Entscheidung in der Lage. Es ist keine unseriöse Rechtsprechung, wenn der BGH dem Angeklagten „eine optimale ‚Kampfposition’“ zubilligt, sondern entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, nach der der Verteidigende sich „nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen“ (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 32 Rn. 33a) muss. Die Frage „ ob diese Maßstäbe auch künftig für den polizeilichen Schusswaffengebrauch gelten sollen“ suggeriert darüber hinaus, dass Polizisten, wenn sie sich über eine Gefahrenlage irren und aufgrund dessen fälschlich zur Schusswaffe greifen, strafrechtlich übermäßig hart zur Verantwortung gezogen würden – dies ist aber nicht der Fall! Vielmehr gelten für Polizisten natürlich dieselben Grundsätze wie für jeden anderen.

Beiträge zu dem Urteil finden sich zum Beispiel hier, hier und hier.

Zwangsheirat und symbolisches Strafrecht – Lektüreempfehlung Valerius, JR 2011, 430-434

8 Nov

„Gedanken zum Straftatbestand der Zwangsheirat (§ 237 StGB)“ macht sich PD Dr. Brian Valerius im Oktober-Heft der JR (S. 430-434) und äußert sich kritisch zur Einführung des Tatbestands. Kritisch einerseites deshalb weil der Tatbestand unklar formuliert ist und andererseits da zur Eindämmung des Problems in erster Linie auf andere rechtliche Instrumente als das Strafrecht zurückgegriffen werden solle.

Zunächst sei unklar, was überhaupt unter einer „Ehe“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen sei, ob etwa auch bloß kirchliche oder Eheschließungen im Ausland, die in Deutschland nicht anerkannt werden den Tatbestand erfüllen. Daneben sei auch nicht klar, ob der Tatbestand auch dann erfüllt sei, wenn das in Aussicht gestellte Übel bloß die Trennung vom Partner ist oder wenn der Familienpatriarch die Eheschließung „anordnet“.

Auf die dort erörterten Probleme des neu eingeführten Tatbestands möchte ich hier überhaupt nicht eingehen, sondern vielmehr nur einen Aspekt des Aufsatzes herausgreifen, nämlich die pointiert dargestellte Tendenz des Gesetzgebers, das Strafrecht vermehrt nicht zum Rechtsgüterschutz, sondern als Symbol einzusetzen. Über die Normierung eines besonderen Tatbestands der Zwangsheirat − die auch bislang schon einen besonders schweren Fall der Nötigung darstellte! − hinaus zeigt Valerius etwa das Beispiel der Genitalverstümmelung auf, die natürlich auch de lege lata von den §§ 223 ff. StGB erfasst wird, für die aber auch ein eigener Tatbestand im Gespräch ist, während die Bundesregierung aber einen speziellen Tatbestand gegen das sog. Phishing ablehnt, da ein ausreichender Schutz hiervor auch nach geltendem Recht bestehe. Vor diesem Hintergrund macht Valerius darauf aufmerksam, dass es „nicht nur integrationspolitisch bedenklich“ wäre „eine Symbolfunktion von Strafnormen bevorzugt bei strafwürdigen Verhaltensweisen heranzuziehen, die vornehmlich in anderen Kulturkreisen verbreitet sind und auf welche die Öffentlichkeit im hierzulande nunmehr im Zuge der kulturellen Pluralisierung aufmerksam wird.“ Vielmehr sollte das Strafrecht generell nicht zum Symbol degradiert, sondern entsprechend seinem eigentlichen Zweck, nämlich „ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten“ eingesetzt werden.

Passenderweise schreibt heute Bundesfamilienministerin Schröder in der FAZ  (S. 10) über das Problem: „Zwangsverheiratungen sind in Deutschland seit diesem Jahr endlich ein eigener Straftatbestand mit besseren Opferschutzrechten.“ Den Hauptangriffspunkt, um das Problem zu lösen, sieht aber auch sie nicht im Strafrecht, sondern in Beratungsangeboten, wie insbesondere einem neuen „Hilfstelefon“, an das Betroffene sich wenden können und das eine „Fluchttür aus der familiären Gefangenschaft“ sein solle.

Die Lektüre des Aufsatzes sei aufgrund der rechtspolitischen Dimension jedem ans Herz gelegt. Insbesondere scheint sich mir die Thematik aber für mündliche Prüfungen zu eignen, weil sich prüfen lässt, ob die Kandidaten mit unbekannten Normen umgehen und mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eine eigene Lösung finden können. Aus dem Netzwerk der Universität zu Köln ist der Aufsatz hier im Volltext abrufbar.

Wenn der Anwalt „schwänzt“ – Versäumnisurteil in der ZPO

8 Nov

Wer regelmäßig die Nachrichten auf http://www.n-tv.de verfolgt, stieß gestern auf einen Bericht zum Thema „Patentstreit zwischen Motorola und Apple“ . In dem gegebenen Rechtsstreit untersagte das Landgericht Mannheim die Einfuhr von mobilen Geräten seitens Apple, wobei hiervon wohl nur der Apple – Mutterkonzern, nicht jedoch die Apple Deutschland GmbH betroffen sei (LG Mannheim vom 04.11.2011 – Az. 7 O169/11)

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich weder mit der rechtlichen Würdigung des Urteils noch mit etwaigen patentrechtlichen Fragen, da diese Problemstellungen nicht zum Gegenstand des ersten Staatsexamens zuzuordnen sind. Interessant hingegen ist die Tatsache, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts Mannheim um ein Versäumnisurteil im Sinne der §§ 330 ff ZPO handelt. Was hierunter zu verstehen ist und welche Kenntnisse von einem Studenten der Rechtswissenschaften im ersten Staatsexamen hierzu erwartet werden können, soll im folgenden erörtert werden.

I. Problemkreise

Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass der Rechtsstudent im ersten Staatsexamen – zumindest im mündlichen Prüfungsabschnitt – mit Fragestellungen zum Versäumnisurteil konfrontiert wird. Dabei kann es sowohl um die Voraussetzungen des Erlasses eines solchen Urteils als auch um die Frage nach etwaigen Rechtsbehelfen gehen.

1. Voraussetzungen des Erlasses eines ersten Versäumnisurteils

Das Gericht wird ein Versäumnisurteil erlassen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, vgl §§ 330 ff ZPO (beachte auch zur Urteilsform § 313b ZPO). Es empfiehlt sich, anhand folgender Prüfungspunkte vorzugehen:

1. Säumnis einer Partei

2. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils seitens der anderen Partei

3. keine entgegenstehenden Vorschriften, vgl §§ 335, 337 ZPO

4. sonstige prozessuale Voraussetzungen (Parteifähigkeit § 50 ZPO, Prozessfähigkeit § 51 ZPO, Postulationsfähigkeit § 78 ZPO, …)

5. bei Säumnis des Beklagten: Begründetheit („Schlüssigkeit“) gemäß § 331 I ZPO

Von der Säumnis einer Partei ist auszugehen, sofern die Partei beziehungsweise der vertretungsberechtigte Anwalt (vgl. §§ 78 ff ZPO) am Verhandlungstag in der Verhandlung nicht erscheint, vgl. § 333 ZPO; ferner aber auch, falls die Partei trotz Erscheinens nicht verhandelt oder die Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigt hat, § 331 Abs. 3 ZPO. Der im Zivilprozessrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime gemäß § 308 Abs. 1 BGB entsprechend muss darüber hinaus ein Antrag der anwesenden Partei auf Erlass eines Versäumnisurteils erfolgen. Außerdem dürfen dem Erlass des Versäumnisurteils keine rechtlichen Einwände entgegenstehen, die vor allem den §§ 335 und 337 ZPO zu entnehmen sind. Schließlich – und wie bei Anträgen auf Erlass eines Urteils regelmäßig üblich – muss die anwesende Partei auch die sonstigen prozessualen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere partei-, prozess- und postulationsfähig sein, vgl §§ 50, 51, 78 ff ZPO.

Zu beachten ist im weiteren die Unterscheidung zwischen Säumnis des Klägers gemäß § 330 ZPO und der Säumnis des Beklagten gemäß § 331 ZPO. Während bei Säumnis des Klägers keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen sind, erfordert der Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten die Begründetheit der Klage, wobei gemäß § 331 Abs. 1 ZPO das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden gewertet wird, vgl. auch § 138 Abs. 3 ZPO. Daher bietet sich insbesondere dieser Fall als idealer Aufhänger für eine Examensklausur an, da hier inzident die materiell-rechtliche Prüfung zu erfolgen hat.

II. Rechtsbehelf

Fraglich ist, wie sich die säumige Partei gegen das Säumnisurteil zur Wehr setzen kann. Zunächst könnte man an eine Berufung gemäß §§ 511 ff BGB denken. Hierbei handelt es sich um ein Rechtmittel. Kennzeichnend für ein Rechtsmittel sind der sogenannte Devolutiv- (bringt die Sache in die nächsthöhere Instanz) und der Suspensiveffekt (aufschiebende Wirkung, keine Rechtskraft vor Entscheidung in der Sache). Gemäß § 340 Abs. 1 ZPO ist jedoch das Gericht zuständig, dessen Versäumnisurteil „angefochten“ werden soll, sodass ein Devolutiveffekt nicht vorliegt. Zudem ergibt sich auch aus § 514 Abs. 1 ZPO, dass die Berufung gegen das erste Versäumnisurteil nicht statthaft ist.

In Betracht kommt vielmehr ein Rechtsbehelf, der beim Prozessgericht einzulegen ist. Statthaft ist daher der Einspruch gemäß § 338 ZPO, in dessen Rahmen die weiteren Voraussetzungen der §§ 339, 340 ZPO zu beachten sind. Sollte der Einspruch zulässig sein, wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage versetzt, in die er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

III. Erlass eines zweiten Versäumnisurteils

Gemäß § 345 ZPO erfolgt der Erlass eines zweiten Versäumnisurteils auf Antrag der anwesenden Partei, sofern die säumige Partei Einspruch gemäß § 338 ZPO eingelegt hat, in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, jedoch nicht erscheint oder nicht verhandelt. Voraussetzungen für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils sind daher:

1. Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils (vgl § 308 Abs. 1 ZPO)

2. Erlass eines ersten Versäumnisurteils §§ 330, 331 ZPO

3. Einspruch seitens der säumigen Partei § 338

4. erneute (unmittelbare) Säumnis der säumigen Partei

5. str.: erstes Versäumnisurteils „zu recht“ ergangen?

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils die Frage aufgeworfen werden muss, ob das erste Versäumnisurteil „zu recht“ ergangen ist.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, im Rahmen des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils sei die Rechtmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils nicht mehr zu hinterfragen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass § 345 ZPO nicht auf § 331 ZPO verweise. Auch dem Wortlaut des § 345 ZPO lasse sich nicht entnehmen, dass eine erneute Prüfung zu erfolgen hat. Zudem ergebe sich dieses Ergebnis auch aus einem Umkehrschluss zu § 700 Abs. 6 ZPO, der explizit im Rahmen des Mahnverfahrens eine Prüfung des ersten Versäumnisurteils als Voraussetzung für ein zweites Versäumnisurteil vorsieht (§ 700 Abs. 1 ZPO stellt den Vollstreckungsbescheid einem ersten Versäumnisurteil gleich).

Vorzugswürdig erscheint hingegen die Ansicht, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils auch im Rahmen der Voraussetzungen eines zweiten Versäumnisurteils zu erfolgen hat. Der Erlass eines Versäumnisurteils verkürzt ohnehin den aus Art. 103 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Zudem ergibt sich aus § 342 ZPO, dass der Prozess bei Zulässigkeit des Einspruchs in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Der Gedanke des § 700 Abs. 6 ZPO ist zugunsten des Säumigen auch außerhalb des Mahnverfahrens zu beachten.

Daher ist im Ergebnis auch bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils die Rechtmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils zu prüfen. Möchte die säumige Partei nunmehr gegen ein zulässig ergangenes zweites Versäumnisurteil vorgehen, kommt gemäß § 514 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Berufung in Betracht.

IV. Zum Artikel auf n-tv.de

Was der Artikel nun mit der Äußerung „Apple-Anwalt schwänzt absichtlich“ umschreibt, nennt sich „Flucht in die Säumnis“. Hierbei handelt es sich um ein prozesstaktisches Vorgehen. Sofern die Sachargumente einer Partei nicht fristgerecht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung – vgl. § 296 ZPO – vorgebracht werden (können), besteht die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil abzuwarten, um im Anschluss im Rahmen des Einspruchs gegen das erste Versäumnisurteil das Vorbringen der Sachargumente zu ermöglichen (ergibt sich aus der Wirkung des § 342 ZPO). Eine „Flucht in die Säumnis“ kommt dabei jedoch grundsätzlich nur bei Erlass eines ersten Versäumnisurteils in Betracht, sofern die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage nicht vorliegen, vgl. §§ 331a, 251a ZPO.

Der Beuys’sche „Fetteckenfall“ lässt grüßen

7 Nov

Seit einigen Tagen berichten die Medien ausgiebig von der Zerstörung einer Installation des renommierten Künstlers Martin Kippenberger. Eine Putzfrau im Dortmunder Museum Ostwall schrubbte bei der Installation „Wenn’s anfängt durch die Decke zu tropfen“ einen weißlichen Kalkfleck (Patina), der sich am Boden eines Gummitroges befand weg, weil sie diesen irrtümlich für eine Verschmutzung hielt. Tatsächlich war dieser Fleck ein wesentlicher Bestandteil der Installation und diese damit unwiederbringlich zerstört. Das Museum hatte die Installation erst Anfang des Jahres von einem Sammler als Leihgabe erhalten. Indes ist ein solcher Vorfall kein Einzelfall in der neueren Deutschen Kunstgeschichte, wobei es Kunstwerke von Joseph Beuys besonders hart traf. Im Jahre 1973 „reinigten“ zwei Frauen bei einer Feier eines SPD-Ortsvereins aus Leverkusen, eine von Beuys mit Mullbinden und Heftpflastern versehenen Babybadewanne, um darin Gläser zu spülen. Das Land NRW zahlte damals 40.000 DM Schadenersatz.

Aufsehenerregender war hingegen der „Fetteckenfall“. Beuys hatte in seinem Atelier in der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf im Rahmen einer künstlerischen Aktion eine „Fettecke“ angebracht. Dabei handelte es sich um eine 25 cm hohe Ecke aus Fett, die er in einer Höhe von 5 m in einer Ecke des Raumes unmittelbar und ohne weitere Verbindung auf den Putz aufbrachte, wobei Fett in den Putz eindrang. Im Jahre 1986, kurz nach dem Tod von Beuys, wurde das Atelier gereinigt und dabei von einem Arbeiter die „Fettecke“, die er versehentlich für Schmutz hielt, entfernt. Ein enger Mitarbeiter und Meisterschüler von Beuys, Johannes Stüttgen, verklagte damals das Land NRW vor dem LG Düsseldorf auf Schadenersatz in Höhe von 50.000 DM, mit der Behauptung Beuys habe ihm die „Fettecke“ bei der Aktion mit den Worten „Johannes, jetzt mache ich Dir endlich Deine Fettecke“ geschenkt und und zu Eigentum übertragen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. In späteren Vergleichsverhandlungen erhielt J. S. indes 40.000 DM.

Was hat dies mit dem Examen zu tun? Antwort: Viel! Der neue Fall bietet sich wie damals der „Fetteckenfall“ sowohl als Teil einer Klausur für einen Klausurenkurs als auch als Fall für die mündliche Prüfung an, wobei gerade auch daran zu denken ist, dass der „Fetteckenfall“ in seinem 25järigen Jubiläum eine Renaissance in Klausuren und Prüfungen erleben kann.

Der neue „Installationsfall“ eignet sich um zivilrechtliche Schadenersatzansprüche durchzuprüfen. Hier ist zunächst einmal an Ansprüche aus dem Leihvertrag (§§ 589, 604 i. V. m. §§ 280 ff. BGB) zu denken und dann aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) wobei bei den deliktischen Ansprüchen, insbesondere die Ansprüche aus § 831 i. V. m § 823 BGB und § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu beachten sind, da es sich um ein städtisches Museum handelt. Diese sind insofern etwas problematisch, weil hier abzugrenzen ist, ob die Reinigung des Museums privatrechtlicher Natur ist, dann richtet sich die Haftung nach § 831 BGB, oder ob das Reinigungspersonal hoheitlich tätig geworden ist, dann § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Hinsichtlich des Verschuldens (§ 276 BGB) bei der Zerstörung des Kunstwerks ist darauf zu achten, ob ein Verschulden von Organen der Stadt vorliegt, z.B. durch falsche Einweisung des Reinigungspersonals durch die Museumsdirektion, dann erfolgt die Zurechnung des Verschuldens an die Stadt über §§ 31, 89 BGB. Liegt hingegen ein Verschulden von Hilfspersonen vor, erfolgt die Zurechnung über § 278 Satz 1 BGB.

Für die Prüfung sachenrechtlicher Probleme bietet sich der „Fetteckenfall“ geradezu an. Im Mittelpunkt steht hier insbesondere die Frage, ob J.S., der damalige Kläger, ein Schadenersatzanspruch aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 989, 990 BGB zusteht. Dabei geht es u. a. auch um das Problem, ob die Akademie und damit das Land Eigentum an der „Fettecke“ erworben hat, was das LG verneinte, da es zu recht annahm, dass die Fettecke nicht wesentlicher Bestandteil des Akademiegebäudes i. S. d. § 94 BGB geworden sei. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang ferner ein völliger Besitzverlust von Beuys und ein damit einhergehender möglicher Eigentumserwerb des J.S. nach § 929 Satz 1 BGB oder nach § 929 Satz 2 BGB sowie ein Eigentumserwerb durch ein die Besitzübergabe ersetzendes Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB) oder ein Eigentumserwerb durch §§ 929, 931 BGB. Zu denken ist auch an an einen Eigentumserwerb des J.S nach § 950 BGB. Bejaht man entgegen der Ansicht des LG Düsseldorf einen Eigentumserwerb des J.S – was vertretbar ist – sind auch hier die deiktischen Ansprüche gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und gem. § 831 BGB einschlägig, wobei hier dann zu diskutieren ist, ob diese Ansprüche nicht bereits durch – so die h.M. – die §§ 989, 990 BGB ausgeschlossen sind. In diesem Fall wird auch wieder die Frage relevant, ob die Zurechnung des Verschuldens an das Land NRW nach §§ 31, 89 BGB oder nach § 278 Satz 1 BGB zu erfolgen hat.

Beide Fälle bieten aber auch einen guten Anlass für einen Prüfer im Bereich des Öffentlichen Rechts zu einer Grundrechtsprüfung, um die unterschiedlichen Ansätze bezüglich des Kunstbegriffs aus Art. 5 Abs. 3 GG zu erörtern, so dass eine Auseinandersetzung mit dem von der h.M vertretenen offenen Kunstbegriff sowie dem materiellen und formellen Kunstbegriff erfolgen muss.

Betrachtet man beide Fälle haben sie durchaus einen Schwierigkeitsgrad, der zumindest für die mündliche Prüfung geeignet ist.

Literatur: LG Düsseldorf, NJW 1988, 345 ff.; Richard/Junker, Die zerstörte Fettecke – LG Düsseldorf, NJW 1988, 345, in: Jus 1988, 686 ff. mit gut vertretbarer abweichender Lösung zu der des LG Düsseldorf, sowie möglichen (vor)vertraglichen Ansprüchen.

Dauerbrenner Erlaubnistatbestandsirrtum einfach erklärt von IUREO

7 Nov

Nicht zuletzt durch das „Hell’s Angels“-Urteil des BGH zur irrtümlichen Notwehr bei der Tötung eines Polizeibeamten ist das schon dem Erstsemestler bekannte Thema des Erlaubnistatbestandsirrtums ein Dauerbrenner. Ein Klassiker nicht nur für das Examen also, weshalb wir gerne auf die frisch erschienene Pilotfolge von IUREO zum…Erlaubnistatbestandsirrtum verweisen!

Findet Ihr einen solchen Videopodcast sinnvoll? Eure Meinung ist gefragt, hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Betriebsübergang ins Ausland und § 613a BGB – Anm. zu BAG ZIP 2011, 2023

6 Nov

In der Regel wird der Rechtsstudent in den schriftlichen Prüfungen des ersten Staatsexamens eher selten mit Fragestellungen des internationalen Privatrechts behelligt. Häufiger dagegen kann eine arbeitsrechtliche Thematik Bestandteil einer Examensklausur sein. Der Sachverhalt, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen hatte (BAG vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, ZIP 2011, 2023), vereint beide Rechtsgebiete miteinander und stellt daher einen zwar exotischen, nicht aber minderinteressanten Fall dar,  dessen Kernproblem hier in Kürze dargestellt werden soll.

In dem zitierten Urteil wurde die Frage aufgeworfen, ob im Falle eines Betriebsübergangs ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Dabei soll zunächst kurz erörtert werden, was unter einen Betriebsübergang zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt folgt hieran anknüpfend die Darstellung des Meinungsstands zur Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Betriebsverlagerungen ins Ausland.

 I. Allgemeines zum Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB

Um eine Vorstellung davon zu entwickeln, was unter einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB zu verstehen ist, muss zunächst der Begriff des „Betriebs“ oder „Betriebsteils“ erörtert werden. Bei einem Betrieb handelt es sich nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen. Die Richtlinie 2001/23/EG beschreibt den Begriff des Betriebs in Art. 1 I lit. b als eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- und Nebentätigkeit. Ein Betriebsteil stellt eine auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtete und in dessen Organisation eingegliederte, aber organisatorisch abgrenzbare und verselbständige Einheit dar, bei der zumindest eine Person existiert, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt.

Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen gelangte der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen zu der Erkenntnis, ein Betriebsübergang sei dann anzunehmen, wenn der Betrieb im Rahmen der Übertragung seine wirtschaftliche Identität bewahre. Offensichtlich ist dem Rechtsanwender allein mit dieser Aussage wenig geholfen. Daher entwickelte der Europäische Gerichtshof hieran anknüpfend einen 7-Punkte-Katalog, der die wesentlichen Elemente eines Betriebsübergangs aufschlüsselt:

1. die Art des Betriebs oder Unternehmens
2. die Übernahme der immateriellen betriebsmittel und deren Wert sowie die vorhandene Organisation
3. die Übernahme der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen
4. der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung
5. die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft
6. die Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit
7. der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
 

Anhand dieser Kriterien lässt sich in der Regel feststellen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Indizwirkung der Merkmale 2 – 7 je nach Art des Betriebs oder Unternehmens variieren kann. Abzugrenzen hiervon ist darüber hinaus die Betriebsstilllegung, die gerade nicht auf die Wahrung der wirtschaftlichen Identität ausgerichtet ist. Vielmehr geht es hierbei um die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktorganisation. Die Einstellung muss hierbei in der ernstlichen Absicht erfolgen, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauerhaft oder zumindest für eine längere Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

II. Der aktuelle Fall – § 613a BGB bei Betriebsübergängen ins Ausland

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Betriebsverlagerung ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Zu beachten ist, dass sich diese Frage nur stellt, sofern die räumliche Verlagerung des Betriebs und der Betriebsübergang zeitgleich erfolgen beziehungsweise die räumliche Verlagerung vor dem eigentlichen Betriebsübergang.

Während man zum Teil davon ausgeht, dass es sich bei § 613a BGB um eine territoriale Vorschrift handle, deren Geltungsbereich an den deutschen Grenzen ende, tendieren Stimmen in der Literatur dazu, dass Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Betriebsort angesiedelt ist (widerspricht jedoch bereits in der Regel Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO).

Richtigerweise erkennt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Anwendbarkeit des § 613a BGB nach dem Arbeitsvertragsstatut richtet. Anzuwenden ist das internationale Privatrecht; im vorliegenden Sachverhalt die Rom I-Verordnung (im Urteil bezieht sich das Gericht noch auf das EGBGB, da der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO noch nicht eröffnet war). Das Gericht führt hierzu aus, dass Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO das Recht desjenigen Staates für einschlägig erkläre, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrags die Arbeitsleistung erbringt. Dies werde auch dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gerecht, der bisher in Deutschland gearbeitet und seinen Arbeitsvertrag in der Regel nach deutschem Recht abgeschlossen hat. Zwar liegt nach Betriebsübergang eine engere Verbindung des Vertrags zum ausländischen Staat vor, sodass insofern ein Statutenwechsel in Betracht kommt und ausländisches Recht Anwendung finden kann. Dieser Umstand tritt jedoch erst nach Betriebsübergang ein und steht der Anwendbarkeit des § 613a BGB nicht entgegen.

III. Vertiefendes

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil eine bereits seit langem diskutierte Frage entschieden, an die einige Folgeprobleme anknüpfen. Insbesondere hinsichtlich der Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind Entwicklungen der aktuellen Rechtsprechung zu verzeichnen (BAG v. 22.04.2009 – 4 AZR 100/08), die auch im Hinblick auf Betriebsübergänge mit Auslandsbezug von Interesse sein dürften. Zur weitergehenden Lektüre sei auf den aktuellen Aufsatz von Gaul/Mückl aus der Zeitschrift „Der Betrieb“ verwiesen, der insofern einen strukturierten Überblick enthält (Gaul/Mückl in DB 2011, 2318).

Ein Sohn von Gaddafi vor dem IStGH? – Einschätzungen von Prof. Dr. Claus Kreß auf Spiegel Online

4 Nov

Gestern wurde in dem Artikel von Thomas Darnstädt auf Spiegel Online diskutiert, ob Saif al-Islam al-Gaddafi, Sohn von Muammar al-Gaddafi, ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erwartet. Prof. Dr. Claus Kreß, einer der führenden Experten im Völkerstrafrecht, gibt dabei eine Einschätzung ab. Gleichzeitig kommen Grundsätze des Völkerstrafrechts zur Sprache, was das Lesen des Artikels zu einem muss macht.

Neuer Jura-Videopodcast gestartet!

3 Nov

Heute wurde das Jura-Videopodcast IUREO unseres Kollegen Oliver Dammers gestartet. Oliver wird Euch im Rahmen von IUREO die verschiedenen Probleme des Strafrechts näher zu bringen. Startschuss für das Projekt ist der 07.11.2011. Vorab findet Ihr hier schon einen Teaser zum Erlaubnistatbestandsirrtum:

Alle Infos findet Ihr unter:

http://www.iureo.de

http://www.facebook.com/pages/IUREO-ehem-LC-Projekt/200632826676064

Amnesty: Verletzte in Syrien müssen behandelt werden

2 Nov

Seit Beginn der Proteste herrscht in staatlichen Krankenhäusern in Syrien ein Klima der Angst. Verletzte Protestierende wurden in vielen Fällen von Krankenhauspersonal und syrischen Sicherheitskräften beschimpft, körperlich angegriffen und sogar gefoltert. In einigen Fällen wurden den Verletzten die medizinische Behandlung sowie die notwendigen Medikamente verweigert.

Weiterlesen und den Verantwortlichen schreiben auf Amnesty.de…