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Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor

14 Dez

Der Andere ist immer Schuld!, AG München NJW 1987, 1425 – Adventskalender (14)

Zur Glaubwürdigkeit eines Verkehrsunfallbeteiligten:

„Das Gericht war in seiner bisherigen Praxis schon mit ca. 2000 Straßenverkehrsunfällen beschäftigt und hat es noch niemals erlebt, daß jemals einer der beteiligten Fahrer schuld gewesen wäre. Es war vielmehr immer so, daß jeweils natürlich der andere schuld gewesen ist. Bekanntlich sind Autofahrer ein Menschenschlag, dem Fehler grundsätzlich nie passieren, und wenn tatsächlich einmal ein Fehler passiert, dann war man es natürlich nicht selbst, sondern es war grundsätzlich der andere.

Das Gericht hat auch noch nie erlebt, daß jemals ein Fahrer, der als Zeuge oder Partei vernommen wurde, eigenes Fehlverhalten eingeräumt oder zugestanden hätte. Wenn dies einmal tatsächlich passieren sollte, dann müßte man schlicht und einfach von einem Wunder sprechen. Wunder kommen aber in der Regel nur in Lourdes vor, wenn beispielsweise ein Blinder wieder sehen kann oder ein Lahmer wieder gehen kann, oder aber in Fatima, wenn sich während der Papstmesse eine weiße Taube auf den Kopf des Papstes setzt, und sogar in den dortigen Gegenden sind Wunder ziemlich selten, in deutschen Gerichtssälen passieren sie so gut wie nie, am allerwenigsten in den Sitzungssälen des AG München. Jedenfalls ist in Justiz- und Anwaltskreisen nichts davon bekannt, daß in der Pacellistr. 2 in München schon jemals ein Wunder geschehen wäre. Möglicherweise liegt das daran, daß der liebe Gott, wenn er sich zum Wirken eines Wunders entschließt, gleich Nägel mit Köpfen macht und sich nicht mit einem banalen Verkehrsunfall beschäftigt. Vielleicht liegt aber die Tatsache, daß trotz der Unfehlbarkeit aller Autofahrer gleichwohl so viele Verkehrsunfälle passieren, schlicht und einfach daran, daß unsere Gesetze so schlecht sind. Dies hinwiederum wäre allerdings kein Wunder.

Aus dem vorstehend Gesagten vermag nun der unbefangene Leser des Urteils schon unschwer zu erkennen, was die Zeugenaussage eines Fahrers eines unfallbeteiligten Fahrzeuges vor Gericht wert ist: nämlich gar nichts.“

Nachruf zum Urheber der Urteils, Herbert Rosendorfer, bei Heussen, NJW 2012, 3142. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen siehe auch Türchen Nr. 4.

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Ausnützung eines Irrtums über die Person des Beischläfers

13 Dez

Beischlaf in der Silvesternacht konnte früher strafbar sein, OLG Koblenz NJW 1966, 1524 – Adventskalender (13)

Aufgrund des großen Leserzuspruchs, wird das Urteil aus dem Sylvesterbeitrag vom 31.12.2011 hier in ausführlicher Form wiedergegeben.

„Ab Sommer 1964 war der Angeklagte mit einem Fräulein Sch. befreundet. Durch seine Freundin, die mit der Ehefrau Scha. gut bekannt war, lernte er die Eheleute Scha. kennen, bei denen er drei- oder viermal zusammen mit Fräulein Sch. zu Besuch war. Da der Angeklagte den Verdacht auf intime Beziehungen zwischen dem Ehemann Scha. und Fräulein Sch. hatte, entzweite er sich schließlich mit seiner Freundin und traf sie an Sylvester 1964 nicht. Er ging vielmehr an Silvesterabend allein aus und sprach in einer Gaststätte erheblich dem Alkohol zu. Kurz vor 4 Uhr früh begab er sich zu der Wohnung Scha., weil er dort Fräulein Sch. vermutete. Von der Straße her stellte er fest, daß im Wohnzimmer der Familie Scha. Licht brannte. Er hörte eine Männer- und eine Frauenstimme und nahm an, daß es sich bei der letzteren um die von Fräulein Sch. handelte. In Wirklichkeit war in dem Zimmer ein Fräulein F. das mit den Eheleuten Scha. Silvester gefeiert hatte und nicht nach Hause konnte, weil es den Hausschlüssel vergessen hatte. Der Angeklagte begab sich nun auf die Rückseite des Hauses und stellte fest, daß in einem Zimmer der 1. Etage ebenfalls Licht brannte. Er kletterte über eine angebaute Laube an das Fenster dieses Zimmers und schaute hinein. Es handelte sich um das Schlafzimmer der Eheleute Scha. Der Angeklagte sah, daß in einem der Betten eine Frau mit dunklen Haaren schlief. Es handelte sich um Frau Scha., die kurz vor 4 Uhr, infolge der vorgerückten Nachtstunde und des im Laufe des Abends und der Nacht genossenen Alkohols müde geworden, schlafen gegangen und in der Annahme, ihr Ehemann werde bald nachkommen, das Nachttischlämpchen an seinem Bett brennen gelassen hatte. Der Angeklagte stellte fest, daß das Fenster nur angelehnt war, drückte es auf und stieg in das Schlafzimmer ein. Sodann löschte er die Nachttischlampe aus und schloß die Schlafzimmertür mit dem im Schloß steckenden Schlüssel von innen ab. Dann ging er zu dem Bett, in dem Frau Scha. schlief; diese wurde sofort wach. Vor ihrem Bett sah sie die Umrisse eines Mannes und nahm an, es sei ihr Ehemann. Sie schob die Bettdecke hoch und sagte: „Komm!” Nunmehr öffnete der Angeklagte seine Hose, nahm sein erregtes Glied heraus und legte sich auf Frau Scha., die ihm beim Einführen des Gliedes behilflich war. Nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte Frau Scha., das es sich nicht um ihren Ehemann sondern um den Angeklagten handelte. Die beim Angeklagten später entnommene Blutprobe betrug, auf den Zeitpunkt der Tat bezogen, etwa 2 ‰.

Das LG hat weiter festgestellt, Frau Scha. habe sich über die Person ihres Partners im Irrtum befunden; sie habe angenommen, mit ihrem Ehemann geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte habe diesen Irrtum der Frau Scha. auch klar erkannt gehabt. Das LG hat die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht schon mit der Absicht in das Zimmer eingestiegen, mit der im Bett liegenden schlafenden Frau geschlechtlich zu verkehren, sondern habe erst auf die Aufforderung „komm” den Entschluß zum Geschlechtsverkehr gefaßt, als nicht widerlegt angesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision macht geltend, die Bekundung der Zeugin Scha., daß sie der Meinung gewesen sei, mit ihrem Ehemann den Geschlechtsverkehr auszuüben, sei unrichtig. Das ergebe sich schon daraus, daß das rechte Bein ihres Ehemannes oberschenkelamputiert sei. Es komme hinzu, daß es unter den gegebenen Umständen den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, daß Ehegatten den Geschlechtsverkehr in bekleidetem Zustand ausübten. Selbst wenn man jedoch der Feststellung der StrK in dem fraglichen Punkt folge, sei auf keinen Fall die Einlassung des Angeklagten widerlegt, daß er der Auffassung gewesen sei, Frau Scha. habe in den Geschlechtsverkehr eingewilligt.

Diese Angriffe gehen fehl. Sie richten sich gegen die Beweiswürdigung des LG. Diese ist jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in sehr beschränktem Umfange zugänglich, und zwar beschränkt sich die Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf dar Vorliegen von Verstößen gegen die Denkgesetze oder die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung. Solche Verstöße sind indessen nicht ersichtlich. Die gezogenen Schlußfolgerungen sind durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig. Es liegen auch keine Verstöße gegen die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung vor. Einen allgemein gültigen Erfahrungssatz des vom Angeklagten behaupteten Inhalts gibt es nicht.

Die Revision macht weiterhin geltend, es sei nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Frau Scha. zur Gestattung des Beischlafs „verleitet” habe. Er habe nämlich in keiner Weise auf den Willen der Frau eingewirkt, um sie zum Geschlechtsverkehr geneigt zu machen. Es fehle demnach die Feststellung eines zur Erfüllung des § 179 StGB erforderlichen Tatmerkmals.

Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Die getroffenen Feststellungen tragen vielmehr die Verurteilung nach § 179 StGB. Die genannte Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Täter den Irrtum einer Frau über die Person des mit ihr Verkehrenden, die sie etwa infolge Dunkelheit oder Blindheit als ihren Mann ansieht, ausnutzt (…). In diesem Falle besteht das „Verleiten“ zur Gestattung des Beischlafs in der Ausnützung des vom Täter erkannten Irrtums.“

Zum damaligen § 179 StGB siehe den ursprünglichen Beitrag.

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In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

„Die Staatsanwaltschaft sollte einen solchen Schmarren nicht anklagen“

12 Dez

„Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“, AG Berlin-Tiergarten NJW 2008, 3233 – Adventskalender (12)

Die Passage mit dem Schmarren wurde bei NJW 2008, 3233 und NZV 2009, 254 nicht abgedruckt.

„Mit der Anklageschrift (…) legt die StA Berlin dem Angeschuldigten eine Beleidigung zur Last. Sie wirft ihm vor, er habe am 17.10.2007 gegen 19:05 Uhr in der Rhinstraße in Berlin-Marzahn dem – als Anhalteposten im Rahmen einer Verkehrssonderkontrolle eingesetzten – PK im Vorbeigehen zugerufen: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“. Damit soll der Angeschuldigte in strafbarer Weise die Ehre des Polizeibeamten verletzt haben.“

„Nun versteht sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, ist doch die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person in Frage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln. Die persönlichen Empfindungen des Adressaten der Äußerung, hier des Polizeikommissars, der sich in seiner Ehre als Polizeibeamter und Mensch angegriffen fühlte, sind nicht maßgeblich für die Frage, ob eine Äußerung ehrverletzenden Inhalts ist oder nicht, vielmehr ist dies durch Auslegung der Äußerung zu ermitteln (). Der danach in den Blick zu nehmende „verständige Dritte” jedoch würde einen Zusammenhang mit der Verrichtung forstlicher Tätigkeiten als sachlich unzutreffend hier wohl bestreiten, kaum aber sich in seinem Achtungsanspruch als Person beeinträchtigt sehen.

Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Angeschuldigte den Polizeibeamten nicht als (bloßen) Förster, sondern als „Oberförster” tituliert hat, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass hiermit eine gewisse sprachliche Nähe zu dem „Oberlehrer” hergestellt ist, der meist kritische und auch bissige, kaum aber beleidigende Charakterisierungen zugeschrieben bekommt. Oberförster war bzw. ist die Dienstbezeichnung für einen im höheren bzw. gehobenen Dienst tätigen staatlichen Forstbeamten oder auch Angestellten im Forstdienst (vgl. etwa Hasel/Schwartz, Forstgeschichte, 2002, S. 192).

So heißt es etwa in der Forstdienstbezeichnungsverordnung des Landes MV vom 17.6.1996, dass die Dienstbezeichnung „Oberförster” derjenige Angestellte trägt, der Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst entsprechen, verrichtet und in die Vergütungsgruppen BAT III oder II a eingruppiert ist. In der Vorschrift über die Dienstbezeichnungen der Forstangestellten des Landes Brandenburg (…) wird festgelegt, dass dem Revierförster (Forstangestellter des gehobenen Dienstes) nach erfolgreicher sechsjähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Dienstbezeichnung „Oberförster” verliehen werden kann.

Ob der Geschädigte im vorliegenden Verfahren auch schon auf eine erfolgreiche sechsjährige Tätigkeit im gehobenen Polizeidienst zurückblicken kann, lässt sich der Akte (naturgemäß) nicht entnehmen, jedenfalls wird ein verständiger Dritter die inkriminierte Äußerung auch nicht wegen des Zusatzes „Ober” als beleidigend empfinden, ebenso wenig wie sich ein verständiger Revierförster durch die Bezeichnung als „Oberkommissar” in seinem Ehrgefühl gekränkt sehen würde.

Die StA, die die ihr übermittelten Zweifel des Gerichts an der Strafbarkeit in der vom Angeschuldigten getätigten Äußerung unverständlich fand („nicht ansatzweise nachvollziehbar“), hat in ihrer Rückäußerung betont, nicht die Titulierung als „Oberförster“ allein stehe in Rede sondern die gesamte Äußerung „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ sei eine strafbare Äußerung der Missachtung. Leider hat die Staatsanwaltschaft versäumt dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, der für sich nicht ehrverletzenden Äußerung des Angeschuldigten (s. dazu die vorstehenden Ausführungen) ehrverletzenden Charakter sollte verleihen können. Es mag sein, dass sich nach einer kleinen Weile des Nachdenkens und Assoziierens mit dem Begriff Wald oder Holz Bezeichnungen oder Ausdrücke finden ließen, die, hätte der Angeschuldigte sie gebraucht, gewiss dem Tatbestand der Beleidigung unterfielen, indessen hat er dies nicht getan, sodass es müßig ist, in dieser Richtung nachzusinnen, worin die Beleidigungsrelevanz des Waldes liegen könnte. Sollte sich herausstellen – das Gericht hat dies nicht geprüft und es auch für nicht erforderlich gehalten -, dass in der unmittelbaren Nähe des Orts der Handlung sich gar kein Wald befindet oder möglicherweise die vom Angeschuldigten im Zuge seiner Äußerung angegebene Richtung dieses Waldes unzutreffend gewesen sein sollte, so könnte dies dazu führen, dass ein verständiger Dritter sich schwer tun müsste, der Äußerung des Angeschuldigten überhaupt eine sinnvolle Bedeutung abzugewinnen, eine ehrenrührige strafbare Beleidigung ließe sich ihr gleichwohl auch dann nicht entnehmen. Dieser verständige Dritte käme mutmaßlich zu dem Schluss, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten um das handelt, was sie auch wirklich darstellt: eine dumme, allenfalls mäßig komische Bemerkung, der man keine weitere Bedeutung beimessen und Beachtung schenken sollte. Es handelt sich hier um eine Bemerkung, die ein Polizeibeamter und auch PK, wenn ihm denn keine schlagfertige Entgegnung einfällt, einfach übergehen sollte. Die Staatsanwaltschaft jedenfalls sollte einen solchen Schmarren nicht anklagen.

Das Gericht sieht sich veranlasst, höchst vorsorglich darauf hinzuweisen, dass damit keineswegs einer Nachgiebigkeit gegenüber Beleidigungen von Polizeibeamten das Wort geredet werden soll. Diese sind nicht verpflichtet, sich im Dienst beschimpfen zu lassen, im Gegenteil sollten sie gegen (wirkliche) Beleidigungen in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Ansehens ihres Berufsstands vorgehen und sie nicht ungeahndet lassen. Aber eine Beleidigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung der Person handelt, nicht aber unterfällt jede flapsige, spöttische Bemerkung dem Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB.“

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Ein Bordell in der Nachbarschaft als allgemeines Lebensrisiko

12 Dez

LG Berlin NJW-RR 2000,601 – Adventskalender (11)

„Allein die Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs ohne konkrete Beeinträchtigungen stellt nach Erachten der Kammer jedenfalls in einer Großstadt ohne Sperrbezirk einen minderungsbegründenden Mangel der Mietsache noch nicht dar. Denn in solchen Städten wird hingenommen, dass sich Vergnügungslokale, die nicht dem Sittenempfinden breiter Bevölkerungsschichten entsprechen, auch in Wohngebieten ansiedeln. Dementsprechend ist mit dem Betrieb eines solchen Unternehmens in der Nachbarschaft im Sinne eines allgemeinen Lebensrisikos zu rechnen.“

„Einen Mangel der Mietsache, der zur Minderung in Höhe von 20% berechtigte, stellen jedoch die nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten konkreten Beeinträchtigungen durch den Betrieb des „Z” dar. Hierbei handelt es sich um Gestöhn bei Geschlechtsverkehr oder Folterungen, das in den Wohnungen zu hören ist, Zwischenfälle mit Handgreiflichkeiten vor dem Lokal und einen Vorfall mit einer unbekleideten Frau, die über die Straße floh, ein Kondom, das im Bereich der Haustür lag, nächtliche Belästigungen der Zeugin S vor dem Hause und Gäste, die nur mit Unterwäsche oder Bademantel bekleidet auf die Straße traten. Letzteres stellt zwar ebenfalls nur eine Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens dar, ist aber – im Gegensatz zum bloßen Betrieb eines Bordells oder ähnlicher Einrichtung – als Störung nicht nur ein innerer Vorgang, sondern wirkt tatsächlich auf die Umgebung ein.“

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richterliche Tipps&Tricks bei defektem Reißverschluss

10 Dez

Man(n) sollte immer zwei paar Hosen haben, SG Koblenz ArbuR 2006, 409 – Adventskalender (10)

„Der Kläger erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, er habe bereits an der Informationsveranstaltung am 30.08.2005 nicht teilnehmen können, weil beim Anziehen der Reißverschluss an seiner einzigen Hose verklemmt gewesen sei. Trotz mehrfacher Versuche habe sich das Problem weder lösen noch kaschieren lassen. Daraufhin habe er dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch abgesagt. Am nächsten Tag sei es ihm gelungen, den Reißverschluss zu reparieren. Am 06.09.2005 habe dann der Reißverschluss nicht geklemmt, sondern er habe die Hose nicht mehr geschlossen. Daraufhin habe er den zuständigen Sachbearbeiter telefonisch informiert. Der Aufforderung des Sachbearbeiters, umgehend persönlich zu erscheinen, habe er nicht nachkommen können, weil es ihm unzumutbar gewesen sei, mit einer nicht zu schließenden Hose das Verwaltungsgebäude der Beklagten aufzusuchen. Aufgrund seines starken Übergewichts falle er in der Öffentlichkeit besonders auf, dies wäre durch eine offene Hose noch unterstrichen worden. Er habe damit einen wichtigen Grund gehabt, nicht zu dem Meldetermin zu erscheinen. Aufgrund seines Übergewichtes sei der Erwerb einer weiteren Hose mit erheblichen Kosten verbunden. Nach dem 06.09.2005 habe er die Hose reparieren lassen, zudem hätten ihm seine Eltern Geld für den Erwerb einer weiteren Hose zur Verfügung gestellt. Einen weiteren Meldetermin bei der Beklagten am 15.09.2005 habe er dann wahrgenommen.“

Dazu das SG Koblenz:

„Sein Vorbringen, am 06.09.2005 habe sich der Reißverschluss an seiner einzigen Hose nicht schließen lassen, so dass er seine Wohnung nicht habe verlassen können, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 2 SGB II dar. Ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist grundsätzlich gehalten, ausreichend Kleidung vorrätig zu halten, um Termine außerhalb seiner Wohnung, seien es Beratungen bei der Beklagten oder Vorstellungstermine bei potentiellen Arbeitgebern, unverzüglich nachkommen zu können. Dies erfordert, dass die für das Verlassen der Wohnung erforderlichen Kleidungsstücke grundsätzlich mindestens in doppelter Ausfertigung vorhanden sind. Solche Kleidungsstücke können sowohl aufgrund von Schäden unerwartet unbrauchbar sein oder aufgrund der Notwendigkeit der Reinigung nicht zur Verfügung stehen. Kann der Leistungsempfänger beim Vorliegen dieser Gründe seine Wohnung nicht verlassen, ist seine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis deutlich erschwert. Daher ist es ihm grundsätzlich im Rahmen der gewährten Regelleistung zumutbar, die erforderlichen Kleidungsstücke zumindestens in doppelter Ausfertigung zu erwerben und zur Verfügung zu halten. Zwar ist der Erwerb von Kleidungsstücken bei dem Kläger aufgrund seines Übergewichts, wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft hat, mit höheren Kosten verbunden als für Leistungsempfänger, deren Gewicht nicht wesentlich überhöht ist. Trotzdem war es auch dem Kläger, der bereits vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen hat und seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II bezieht, zumutbar, sich eine zweite Hose zu beschaffen, um Probleme, wie sie vorliegend aufgetreten sind, zu vermeiden.

Dem Kläger war es darüber hinaus auch zumutbar, den Meldetermin am 06.09.2005 trotz des defekten Reißverschlusses an seiner Hose wahrzunehmen. Der nicht schließende Reißverschluss konnte durch das Tragen entsprechender Kleidung, beispielsweise eines längeren Pullovers, einer Jacke oder eines Mantels, vor anderen Personen verborgen werden. Zudem wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, die Öffnung der Hose durch Hilfsmittel, wie z.B. eine Sicherheitsnadel, zu schließen.“

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Der hungrige Richter

9 Dez

Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen! BAG NZA 2010, 1250 – Adventskalender (9)

„Der Kläger hat in dem fortgesetzten Berufungsverfahren geltend gemacht, der Prozessvergleich habe den Rechtsstreit nicht erledigt. Die Anfechtung sei wegen widerrechtlicher Drohung begründet. Unmittelbar zu Beginn der Verhandlung vom 16. August habe der Vorsitzende – offenbar bereits über das Scheitern außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen unterrichtet – seine Unzufriedenheit über den Verfahrensstand zum Ausdruck gebracht und auf seinen – des Klägers – Vortrag zum Grund des Konflikts mit den Worten reagiert: „Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet“. Dadurch sei bei ihm der Eindruck entstanden, der Vorsitzende wolle jegliche Erörterung des Streitstoffs gleich zu Beginn unterbinden. Trotz seiner Erklärung, den Arbeitsplatz wiedererlangen zu wollen, habe dieser das Gespräch sogleich auf die Erörterung der Modalitäten eines Vergleichs gelenkt. Da er sich dem nicht offen habe widersetzen wollen, habe er einen seiner Vorstellung entsprechenden Abfindungsbetrag von 150 TEuro genannt. Der Vorsitzende habe daraufhin erklärt: „Wer bis zuletzt hofft, stirbt mit einem Lächeln“ und sei dazu übergegangen, ihm geringe Erfolgsaussichten seiner Klage wie folgt vor Augen zu führen: „Wenn Sie dem nicht zustimmen, dann kriegen Sie sonst nur 10 oder 20 TEuro“, „Sie haben keine Chance, höchstens 20 %, Sie müssen das machen!“. Seine weiterhin ablehnende Haltung gegenüber einem Vergleich habe der Vorsitzende mit den Worten kommentiert: „Sie spielen hier Vabanque“; „Was Sie machen, ist unverantwortlich im Hinblick auf Ihre familiäre Situation“ und: „Hören Sie mir auf mit Mobbing, davon will ich nichts hören, da kommt nichts bei raus!“ Zusammen mit weiteren unsachlichen Bemerkungen habe dies in ihm den Eindruck hervorgerufen, sein Fall werde nicht mehr objektiv und unparteiisch beurteilt. In unverhohlen aggressiver Art habe der Vorsitzende dann geäußert: „Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“, auf seine weitere Verweigerung eines Vergleichsschlusses ohne Widerrufsmöglichkeit erklärt: „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und schließlich: „Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen“ sowie – nach einem „Blick in die Runde“ -: „Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen“. Danach habe er – der Kläger – endgültig den Eindruck gewonnen, der Vorsitzende sei bereit, sich über jedes Recht hinwegzusetzen. Durch dessen weitere Reaktionen wie „Dann wechseln Sie eben die Stadt.“; „Dann müssen Sie eben wieder unten anfangen und sich hocharbeiten“ sei ihm klar geworden, dass gleichgültig sei, was er noch vortrage. So sei nach der Erklärung des Vorsitzenden: „Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen“ der Vergleich geschlossen worden.“

Dazu das BAG:

„Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist von einer Willensbeeinflussung des Klägers durch widerrechtliche Drohung seitens des Vorsitzenden auszugehen.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Erklärungen des Vorsitzenden „Gleich werden Sie an die Wand gestellt und erschossen“, „Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab“ und: „Seien Sie vernünftig, sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln“ seien ersichtlich nicht wörtlich zu verstehen, sondern „als schlechter Scherz“ zu erkennen gewesen. Der Vorsitzende habe dem Kläger – wenn auch in unsachlicher Art und Weise – anhand der Prozesslage die voraussichtlichen Folgen eines möglichen Scheiterns der Vergleichsverhandlungen aufzeigen wollen.“

Besprochen hier, hier, hier und hier.

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Ein Urteil in einem Satz

8 Dez

Ein Richter erfüllt sich seinen Traum, LAG Chemnitz BB 1993, 941 – Adventskalender (8)

Dieses Urteil besteht nur aus einem Satz. Wirklich!

„In Anbetracht dessen, daß die am 25.10.1939 geborene, geschiedene Klägerin seit Oktober 1966 bei der Beklagten als Hortnerin tätig war, ihr am 31.3.1992 zum 30.9.1992 mit Wirkung ab 1.10.1992 eine Änderungskündigung mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung mit 30 Wochenstunden ausgesprochen wurde, sie dies nur unter Vorbehalt annahm und am 14.4.1992 hiergegen Klage erhob, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß gehört sei sowie die Sozialauswahl falsch sei, sie demgemäß beantragt hat,

die Änderungskündigung für ungerechtfertigt zu erklären, und Abweisung der Klage von der Beklagten beantragt worden ist,

weil die Zahl der zu betreuenden Kinder von 35 auf 20 gesunken sei und entweder eine Hortnerin hätte entlassen werden oder beide auf 30 Stunden hätten herabgesetzt werden müssen und das im Einverständnis des Personalrats geschehen sei, die Beklagte am 12.1.1993 Berufung gegen das am 23.12.1992 zugestellte, der Klage wegen unzureichenden Vortrags zur Anhörung des Personalrats stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und am 11.2.1993 – nach Verlängerung der Frist bis zum 12.3.1993 – begründet hat unter Wiederholung ihres Vorbringens nunmehr beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen, und

Zurückweisung der Berufung von der Klägerin beantragt wird,

weil die Sozialauswahl falsch sei, da sie ältere Rechte als die erst seit 13 Jahren beschäftigte 32 Jahre alte Kollegin habe, war nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Personalrätin Zeugin B. zu entscheiden, daß die Klage unbegründet ist, nachdem auf Grund der Beweisaufnahme feststeht, daß die Personalratsanhörung rechtzeitig, vollständig und deshalb ordnungsgemäß war, der starke Rückgang der Kinderzahl eine Herabsetzung der Betreuungskräfte auch aus Kostengründen erforderlich machte und nach der Bedarfskündigungsregelung des Einigungsvertrages Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 bis zum 31.12.1993 eine Herabsetzung der Arbeitskräfte im öffentlichen Dienst erleichtert möglich ist, diese Regelung auch für die Änderungskündigung gilt und § 1 KSchG ersetzt sowie eine gleichmäßige Herabsetzung der Arbeitszeit für beide Hortnerinnen einer vernünftigen Auswahl und Regelung entspricht, zumal die Klägerin zwar älter und länger beschäftigt, die Kollegin aber verheiratet ist und zwei Kinder hat, so daß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen war, da es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt, und folglich nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde des § 72 a ArbGG hinzuweisen ist.“

Die Redaktion des Betriebsberaters schreibt dazu: „Die Besonderheit dieser Entscheidung besteht darin, daß sie lediglich aus einem Satz besteht. Damit hat sich der zum 30. 4. 1993 erneut in den Ruhestand tretende Präsident des LAG Chemnitz, Dr. Dirk Neumann, einen lang gehegten Wunsch zum Ende seiner langen Richter-Laufbahn erfüllen können, daß es auch hierzulande (entsprechend den französischen Urteilen) möglich ist, ein Urteil in einem Satz zu fassen.“

Weitere Kommentare bei dirlinger-online.

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Der BGH, ein verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen

7 Dez

Ein Stuttgarter Richter kämpft gegen die Ungerechtigkeit des BGH, LG Stuttgart AG 1996, 561 – Adventskalender (7)

Das LG Stuttgart zur Sittenwidirgkeit von Kreditverträgen:

„Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Vertrages bedingen würden.
Jedoch:
Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch „bankenfreundlicher“ sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster „das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein“ folgen. Solche RichterInnen haben für „kleine Leute“ und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. „Banken“ gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.“

Zur analogen Anwendung von § 312 BGB (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HausTWG a.F.):

„…die Herbeiführung der Unterschriftsleistung unter den Kreditvertrag durch die Beklagte ist tatbestandsgemäß i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, welche Regelung kraft der Einwirkung der Bankenlobby gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG nicht unmittelbar auf vorliegenden Rechtsstreit zur Anwendung kommen kann.
Denn durch geschickte Beeinflussung der Gesetzgebungsmaschinerie ist es der zuständigen Lobby im Laute der Jahre gelungen, den früheren Schutz von Kreditnehmern, die Kreditverträge im Bereich ihrer privaten Lebenssphäre abgeschlossen haben, zunichte zu machen. Durch die Regelung des § 5 Abs. 2 HausTWG ist der Schutz des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG beseitigt worden, und durch erstgenannte Verweisungsvorschrift und die Regelung des Verbraucherkreditgesetzes ist der frühere Schutz des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO zum Wegfall gekommen.
Im Raum stehen bleibt aber die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG, die nach ratio legis und Interessenlage zumindest analoge Anwendung auf vorliegenden Fall finden muß, weil mit dieser gesetzlichen Regelung gerade Fälle vorliegender Art erfaßt sein sollen, bei denen ein Vertrag im Bereich einer Privatwohnung abgeschlossen wird.“

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Frau S., das Bundesverfassungsgericht und die Zentrifuge

6 Dez

Die Zentrifuge, BVerfG NVwZ 2010, 702 – Adventskalender (6)

Frau S. zur Einschätzung der Bundesregierung bzgl. Versuchsreihen des CERN zur experimentellen Elementarteilchenerzeugung.

„Die Beschwerdeführerin hält diese Sicherheitsanalyse für unzutreffend. Vielmehr hält sie eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe nicht für ausgeschlossen. Schlimmstenfalls sei von einer Restlebenszeit des Planeten von weniger als fünf Jahren auszugehen. Sie beantragte daher vor dem VG Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie begehrte, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, mit den Mitteln, die dieser völkerrechtlich zur Verfügung stehen, eine Beschränkung der bei den Versuchen eingesetzten Energie auf ein Maß zu erreichen, das bereits in andernorts betriebenen Teilchenbeschleunigern älterer Bauart verwendet wurde und daher unbedenklich sei. Die Anträge blieben erfolglos, ebenso die gegen die Ablehnung eingelegten Beschwerden zum OVG für das Land NRW. Zur Begründung verweisen die angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass eine Gefahr für die Rechtsgüter der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Angesichts des wissenschaftlich äußerst komplexen Sachverhalts habe die Bundesregierung durch Risikoermittlung und -bewertung alles ihrerseits Erforderliche getan und sich schließlich innerhalb des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums gegen ein Einschreiten entschieden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der vorgenommenen Risikoabschätzung relevante Risiko- oder Schadensszenarien von vornherein unberücksichtigt geblieben wären, seien weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.“

Dagegen das BVerfG (neben anderen Argumenten):

„Auch das vermeintliche Ausmaß des von der Beschwerdeführerin für möglich gehaltenen Schadensereignisses rechtfertigt keinen Verzicht auf die Schlüssigkeit der Warnung. Auch die (vermeintliche) Größe eines Schadens – hier die Vernichtung der Erde – erlaubt keinen Verzicht auf diese Mindestsubstantiierung, ob ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht. Das Ausmaß möglicher Schäden zwingt staatliche Stellen lediglich zum Einschreiten, falls substantiierte Warnungen vorliegen. Dieser Aspekt unterscheidet die vorliegende Konstellation von den beiden atomrechtlichen Senatsentscheidungen, die jeweils mit der Einhegung von Gefahrenpotentialen befasst waren, über deren Existenz weder tatsächlich noch theoretisch Dissens herrschte (…). Während jene Entscheidungen die Frage betrafen, ob unstreitig vorhandene, tödliche Radioaktivität technologisch hinreichend beherrschbar war, ist der Vortrag der Beschwerdeführerin anders gelagert. Begehrt sie doch die Beseitigung eines von ihr nicht schlüssig dargelegten Gefahrenpotentials, von dessen Nichtexistenz die Bundesregierung nach Feststellung der Fachgerichte ausgeht.“

Eine ernsthafte Besprechung der Entscheidung: Jaeckel, DVBl 2011, 13.

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

Wenn der Anwalt schläft

5 Dez

Wenn der Anwalt schläft… BGHSt VersR 1970, 441 – Adventskalender (5)

Zum Wiedereinsetzungseintrag eines Anwalts:

„Nach Darstellung des Beklagten ist sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt S. etwa 50 Minuten vor Fristablauf, während er mit dem Durchlesen und Korrigieren der Berufungsbegründung beschäftigt war, in seinem Büro am Schreibtisch eingeschlafen und erst 1/4 Stunde nach Fristablauf wieder aufgewacht.

Darin kann kein unabwendbarer Zufall gesehen werden. Wer einen „langen, arbeitsreichen Tag“ hinter sich hat, muß gegen 23 Uhr damit rechnen, auch gegen seinen Willen einzuschlafen. Im übrigen ist auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Anwalt, bevor er vom Schlaf übermannt wurde, nicht irgendwelche Ermüdungserscheinungen an sich verspürt haben sollte, wie sie erfahrungsgemäß dem ungewollten Einschlafen voranzugehen pflegen. Wenn er sich aber müde fühlte, so war er dadurch gewarnt, und mußte in geeigneter Weise der Gefahr des Einschlafens entgegenwirken.

Die Entscheidung BGH MDR 1967, 585 betraf einen anders gelagerten Fall; dort handelte es sich um Herz- und Kreislaufstörungen des Anwalts. Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr vergleichbar mit dem Fall, daß ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt am Steuer seines Autos einschläft und dadurch einen Unfall verursacht. Er wird sich in aller Regel schwerlich damit entschuldigen können, er sei völlig unvermutet und unvorhersehbar vom Schlaf übermannt worden (vgl. RGSt 60, 29…).“

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