Archiv | Lektüreempfehlung RSS feed for this section

Zwangsheirat und symbolisches Strafrecht – Lektüreempfehlung Valerius, JR 2011, 430-434

8 Nov

„Gedanken zum Straftatbestand der Zwangsheirat (§ 237 StGB)“ macht sich PD Dr. Brian Valerius im Oktober-Heft der JR (S. 430-434) und äußert sich kritisch zur Einführung des Tatbestands. Kritisch einerseites deshalb weil der Tatbestand unklar formuliert ist und andererseits da zur Eindämmung des Problems in erster Linie auf andere rechtliche Instrumente als das Strafrecht zurückgegriffen werden solle.

Zunächst sei unklar, was überhaupt unter einer „Ehe“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen sei, ob etwa auch bloß kirchliche oder Eheschließungen im Ausland, die in Deutschland nicht anerkannt werden den Tatbestand erfüllen. Daneben sei auch nicht klar, ob der Tatbestand auch dann erfüllt sei, wenn das in Aussicht gestellte Übel bloß die Trennung vom Partner ist oder wenn der Familienpatriarch die Eheschließung „anordnet“.

Auf die dort erörterten Probleme des neu eingeführten Tatbestands möchte ich hier überhaupt nicht eingehen, sondern vielmehr nur einen Aspekt des Aufsatzes herausgreifen, nämlich die pointiert dargestellte Tendenz des Gesetzgebers, das Strafrecht vermehrt nicht zum Rechtsgüterschutz, sondern als Symbol einzusetzen. Über die Normierung eines besonderen Tatbestands der Zwangsheirat − die auch bislang schon einen besonders schweren Fall der Nötigung darstellte! − hinaus zeigt Valerius etwa das Beispiel der Genitalverstümmelung auf, die natürlich auch de lege lata von den §§ 223 ff. StGB erfasst wird, für die aber auch ein eigener Tatbestand im Gespräch ist, während die Bundesregierung aber einen speziellen Tatbestand gegen das sog. Phishing ablehnt, da ein ausreichender Schutz hiervor auch nach geltendem Recht bestehe. Vor diesem Hintergrund macht Valerius darauf aufmerksam, dass es „nicht nur integrationspolitisch bedenklich“ wäre „eine Symbolfunktion von Strafnormen bevorzugt bei strafwürdigen Verhaltensweisen heranzuziehen, die vornehmlich in anderen Kulturkreisen verbreitet sind und auf welche die Öffentlichkeit im hierzulande nunmehr im Zuge der kulturellen Pluralisierung aufmerksam wird.“ Vielmehr sollte das Strafrecht generell nicht zum Symbol degradiert, sondern entsprechend seinem eigentlichen Zweck, nämlich „ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten“ eingesetzt werden.

Passenderweise schreibt heute Bundesfamilienministerin Schröder in der FAZ  (S. 10) über das Problem: „Zwangsverheiratungen sind in Deutschland seit diesem Jahr endlich ein eigener Straftatbestand mit besseren Opferschutzrechten.“ Den Hauptangriffspunkt, um das Problem zu lösen, sieht aber auch sie nicht im Strafrecht, sondern in Beratungsangeboten, wie insbesondere einem neuen „Hilfstelefon“, an das Betroffene sich wenden können und das eine „Fluchttür aus der familiären Gefangenschaft“ sein solle.

Die Lektüre des Aufsatzes sei aufgrund der rechtspolitischen Dimension jedem ans Herz gelegt. Insbesondere scheint sich mir die Thematik aber für mündliche Prüfungen zu eignen, weil sich prüfen lässt, ob die Kandidaten mit unbekannten Normen umgehen und mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eine eigene Lösung finden können. Aus dem Netzwerk der Universität zu Köln ist der Aufsatz hier im Volltext abrufbar.

Kostenlose Probeexemplare von Zeitschriften zum Semesterbeginn

13 Okt

Die Fachbuchhandlungen haben, wie immer zu Semesterbeginn, eine große Anzahl von kostenlosen Probeexemplaren der gängigen juristischen Zeitschriften bekommen. Als Beispiel kann man die VUB in Köln nennen. Dort gibt es folgende brandaktuelle Zeitschriften zum mitnehmen: JuS 10/2011, NJW 39 2011, JA 10/2011 und JZ 19/2011.

Ein Besuch in den nächsten Tagen lohnt sich also!

Wissenschaft lebt vom Denken des Undenkbaren

12 Okt

Der aus der Überschrift ersichtlichen Forderung ist noch anzufügen: „Tabus haben in der Rechtswissenschaft keinen Platz!“. Dieses Selbstverständnis rechtswissenschaftlicher Forschung ist dem überaus lesenswerten Beitrag von Christian Fahl (JR 2011, 338) entnommen. Der Beitrag enthält die Festrede des Rostocker Strafrechtsprofessors anlässlich einer Examensfeier im vergangenen Jahr.

Inhaltlich beschäftigt sich Fahl mit wahrlich „schwerer Kost“. Es geht um nicht mehr oder weniger als Folter, Menschenwürde und Tabus in der Rechtswissenschaft. Aber langsam. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Fall Gäfgen. Verkürzt ging es darum, dass ein Täter (Gäfgen) sein damals elfjähriges Opfer (Jakob von Metzler) entführt und ermordet hat. Die Polizei nimmt Gäfgen fest und ist davon überzeugt, das Opfer lebt noch, benötigt aber alsbald Hilfe. Auf Anweisung der Polizeiführung geht nunmehr ein Vernehmungsbeamter zu Gäfgen und droht diesem mit einem Experten, der ihm starke Schmerzen zufügen wird, wenn er nicht verrate, wo das Kind sei. Daraufhin macht der Täter Angaben. Das Kind kann aber nur noch tot aufgefunden werden.

Ist dieses Androhen von (je nach Standpunkt und Diktion) „Folter“ oder unmittelbarem Zwang erlaubt? Man stelle sich nur einmal kurz vor, das Kind hätte gerettet werden können. Ist der Preis von vielleicht fünf Minuten Unbehagen bei dem Täter das wert? Das Problem wird unter dem Begriff „Rettungsfolter“ diskutiert. An dieser Stelle kann und soll keine erschöpfende Betrachtung stehen. Aber ein Denkanstoß soll gegeben werden. Jeder Jurist sollte den Anspruch haben, dieses Problem frei zu durchdenken. Dies gilt sowohl für die an der Universität beschäftigten Wissenschaftler, als auch für die an der Universität lernenden Studenten.

Hier spielen freilich viele komplexe Rechtsmaterien eine Rolle. So hat sich der Strafrechtler mit § 136a StPO; §§ 240 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 343 StGB zu beschäftigen. Wichtig sind zudem die Menschenwürdegarantie, die sog. Justizgrundrechte und die Frage nach den Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Gefahrenabwehr. Letztlich spielen Fragen zu Art. 3, 6 MRK ebenso eine Rolle, wie der nationale Staatshaftungsanspruch.

Vertiefen lässt sich insbesondere der straf(prozess)rechtliche Werdegang des Verfahrens gegen Gäfgen mit der Lektüre von LG Frankfurt (StV 2003, 325, 327; m. Anm. Weigend S. 436) und die handelnden Polizeibeamten LG Frankfurt (NJW 2005, 692Daschner). Die letzte Entscheidung des EGMR in dieser Sache bespricht ebenfalls Weigend in StV 2011, 325.

Lektüreempfehlung: Pieroth, Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland

11 Okt

Vom Rechtsstaat hat sicher jeder eine zumindest diffuse Vorstellung. Aber was verbirgt sich dahinter eigentlich genau? Zur Klärung dieser Frage sei Pieroths Aufsatz „Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland“ (JURA 2011, 729-735; Heft 10) empfohlen.

Lektüreempfehlung: Mitsch, JR 2011, 380 „Volksverhetzung gegen Deutsche“

4 Okt

Bei der morgendlichen Lektüre der aktuellen JR bin ich auf den o.g. Aufsatz von Mitsch gestoßen. Es wird der – nach eigenem Bekenntnis – „unpolitische Versuch“ unternommen, mit dem Handwerkszeug des Juristen dem Gesetzestext eine Antwort zu entlocken, ob Volksverhetzung gegen Deutsche (z.B. mit Beschimpfungen wie „Scheiß-Deutscher“ oder „deutsche Schlampe“) grundsätzlich möglich ist.

Vorweg: Mitsch bejaht diese Frage „auf ganzer Linie“. Zunächst wird untersucht, ob die in Deutschland lebenden Deutschen ein „Teil der Bevölkerung“ i.S.d. § 130 StGB sind. Von den 82 Millionen Einwohnern Deutschlands sind 7 Millionen keine Deutschen. Zwar gibt es zur Bestimmung des Bevölkerungsteils i.S.d. § 130 StGB eine gefestigte Untergröße: sie darf nicht zu klein sein und muss zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sein. Mitsch verweist auf den belgischen Staat, der zwei Volksgruppen (Flamen: etwa 60% und Wallonen: etwa 40%) beheimatet. Es werde wohl niemand vertreten, dass gemessen am Tatbestand des § 130 StGB die Volksverhetzung nur zum Nachteil der Wallonen möglich sei. Abgesehen davon gebe es genügend Beispiele für Staaten in denen die Mehrheit unterdrückt und benachteiligt werde. Nachdem also die Bevölkerungsgruppe der „Deutschen, die in Deutschland leben“ trotz der absoluten und relativen Größe als tauglicher Bevölkerungsteil ausgemacht wurde, erörtert Mitsch den Bestandteil der „Störung des öffentlichen Friedens“, der auch aus anderen Tatbeständen (vgl. z.B. nur § 126 StGB) bekannt ist. Hier bildet er die interessante Konstruktion der „örtlich begrenzten Friedensstörungseignung“: Hassattacken türkischer Jugendlicher gegen deutsche Bewohner des Berliner Bezirks Neukölln seien beispielsweise kaum geeignet, bei der Einwohnerschaft Berchtesgardens Furcht und Sorge vor Übergriffen auszulösen. Im unmittelbar betroffenen „Kiez“ und den angrenzenden Berliner Bezirken hingegen schon. Zudem sei bei den Bevölkerungsteilen, deren Tauglichkeit als Opfer von Volksverhetzung unbestritten ist, komme ebenfalls so gut wie nie in ganz Deutschland und bei allen Einwohnern Sorge um die Friedlichkeit des Zusammenlebens mit ihren Mitmenschen auf. Mitsch kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der Volksverhetzung wirksam im Hinblick auf die o.g. Pöbeleien anwendbar ist; ein Ruf nach dem Gesetzgeber sei deshalb überflüssig.

Die Lektüre sei nicht nur wegen des interessanten methodischen Vorgehens empfohlen, sondern auch und gerade im Stadium der Vorbereitung auf die mündliche Examensprüfung: Wer weiß, vielleicht hatte der Strafrechtsprüfer auch die JR „zum Frühstück“ und zudem eignet sich das Thema bestens, um die Kandidaten – im Rahmen eines wohl weniger präsenten Tatbestandes – auf „Handwerkszeug“ abzuklopfen. Für interessierte Studenten im Grundstudium: Die aktuelle Ausgabe der JR ist im Hauptseminar im Lose-Blatt-Raum einzusehen, oder im Uninetzwerk über die Datenbank „E-Zeitschriften“ der UB.

%d Bloggern gefällt das: