Wissmit.com ist jetzt einen Monat alt!
31 OktLiebe Wissmit.com-Leser,
dass Wissmit.com-Team freut sich über die zahlreichen Leser: 3.500 in einem Monat!
P.S.: Ihr findet uns jetzt auch auf Jurablogs.com.
Examensreport NRW – Zivilrecht 10/2011
27 Okt1. Klausur (lief abgewandelt auch in Niedersachsen)
Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).
Schwerpunkte: Mietrecht (v.a. Kündigung), Pfandrecht, Bereicherungsrecht und Sachenrecht.
2. Klausur: (lief auch in Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland).
Sachverhalt (juraexamen.info) fast identisch mit Übungsklausur (SS 2010) von Prof. Boemke (Leipzig): Sachverhalt + Lösung.
Schwerpunkte: BGB-AT (MJ und StV), Sachenrecht, GoA.
3. Klausur: (lief auch in Hamburg)
Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).
Schwerpunkte: Handels- und Gesellschaftsrecht (insb. Umwandlung OHG in KG, Prokura, Anscheinsvollmacht, Handelsregister) und Arbeitsrecht (innerbetrieblicher Schadensausgleich).
So vieles ganz falsch! (Gastbeitrag Prof. Dr. Cornelius Nestler)
26 Okt„Warum kamen die meisten NS-Verbrecher straffrei davon?“ Auf diese Frage wollte die ZEIT mit Hilfe des Strafverteidigers und Bestsellerautors Ferdinand von Schirach eine Antwort finden. Das sog. Dreher-Gesetz, nach dem langjährigen Autor des über Jahrzehnte am meisten genutzten Kommentars zum StGB genannt (Nachfolger ist der „Fischer“), das mit kräftiger Unterstützung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 375) ab 1969 zur Straflosigkeit vieler NS-Täter wegen Verjährung führte, ist Gegenstand seines neuen Romans. Leider gerät die Antwort ziemlich daneben.
So heißt es in dem Infokasten, den die Redaktion dem Interview beigefügt hat: Mit dem Gesetz gelang es, „sämtliche Nazi-Verbrechen verjähren zu lassen, indem sie als Mittäterschaft eingestuft werden konnten.“ Ich denke, dass die aufmerksamen Leser sich gewundert haben, selbst die ohne juristische Vorkenntnisse: Verjährung für „sämtliche“ Naziverbrechen? – es gab doch auch nach 1969 noch Strafverfahren gegen NS-Täter. Und wie hat denn bitte ein Gesetz, dass alle Nazi-Verbrecher auf eine Ebene MIT den Tätern Hitler und Himmler stellt, ausgerechnet zur Straflosigkeit führen können? Es war natürlich ganz anders: In den 60ger Jahren hatte sich eine Rechtsprechung etabliert, die nahezu alle NS-Täter nur als Helfer der eigentlichen Täter Hitler und Himmler definierte und bei den Helfern dann auch nur Gehorsam sah, aber keinen eigenen Rassenhass. Das Dreher-Gesetz führte für diese Beschuldigten zur Verjährung der Beihilfe zum Mord und damit zur Straflosigkeit.
Von Schirach sagt dann im Interview, auch der Prozeß gegen Täter wie Demjanuk sei noch wegen dieses Gesetzes „enorm schwierig. Man muss beweisen, dass sie keine Gehilfen waren, sondern Mörder.“ Hat der erfahrene Strafverteidiger das wirklich so gesagt? Demjanjuk wurde als Hilfswilliger der SS angeklagt und verurteilt, wegen Beihilfe zum Massenmord in Sobibor. Den Nachweis, er sei Täter = Mörder gewesen, wollte, konnte und musste die Staatsanwaltschaft niemals führen. Und die Verurteilung von Demjanjuk wegen Beihilfe war möglich, weil der Massenmord in Sobibor auf grausame Weise oder heimtückisch durchgeführt wurde. Auf diese Mordmerkmale ist das Dreher-Gesetz gerade nicht anwendbar.
Prof. Dr. Cornelius Nester, Universität zu Köln, hat 12 Nebenkläger im Strafverfahren gegen Demjanjuk vor dem LG München vertreten.
Wie läuft das erste Staatsexamen eigentlich ab?
25 OktNicht nur fortgeschrittene Studenten stellen sich Fragen zu Jura-Examen (genauer: Erste Prüfung = universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und staatliche Pflichtfachprüfung). In seiner Studienzeit hört man Vieles: Wahrheit und Legende vermischen sich dabei aber oft. Während zum universitären Teil man Informationen an der jeweiligen Uni bekommen kann (z.b. Köln), empfiehlt sich für die staatliche Pflichtfachprüfung in NRW der Aufsatz von Frau Dr. Dylla-Krebs (ehem. richterl. Doz. im JPA am OLG Köln), der auch auf der Seite des Justizprüfungsamt (JPA) am OLG Köln zu finden ist.
Für alle, die wissen wollen, wie sich die Juristenausbildung in Deutschland entwickelt hat: Hattenhauer, JuS 1989, 513.
kostenloses Jahresabo der FAZ bei squeaker.net
25 OktDie FAZ liegt bei vielen Juristen auf dem Tisch und spätestens vor der mündlichen Prüfung wird auch der Examenskandidat reinschauen müssen. Falls Ihr damit jetzt schon beginnen wollt, ohne Geld auszugeben: wenn Ihr (Student oder Promotionsstudent) Euch bei squeaker.net anmeldet bekommt Ihr ein kostenloses Jahresabo der FAZ (+Sonntagsausgabe) ab dem 01.01.2012, das automatisch ausläuft.
Was ist squeaker.net?
squeaker.net ist das Social Network für junge und ambitionierte Talente, die ihre Karriere durch Professional Networking unterstützen und sich mit anderen High Potentials sowie Top-Unternehmen und Hochschulen vernetzen wollen.
Wer steckt hinter squeaker.net?
squeaker.net wurde im Jahr 2000 von drei BWL-Studenten der Uni Köln gegründet und ist seither eine von Medienkonzernen unabhängige und eigenständige Community für junge Talente.
Examensreport NRW – öffentliches Recht 10/2011
25 OktHinweise zu den Sachverhalten der Klausuren findet Ihr hier.
1. Klausur: Rückzahlung von Subventionen (lief auch in Niedersachsen und Hamburg): Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).
Subventionsrecht, Verwaltungsrecht AT (insb. Widerruf nach §§ 49, 49a VwVfG). Angelehnt an VG Hannover 11 A 3779/07.
2. Klausur: Verfassungsbeschwerde einer Partei, die mit einem Verstorbenen wirbt (lief auch in Mecklenburg-Vorpommern).
Verfassungsrecht (insb. Verfassungsbeschwerde (auch Zulässigkeit und Grundrechte) : Vgl. BverfG 1 BvR 932/94.
EuGH-Urteil zu wettbewerbswidrigen Exklusivlizenzen für Sport im Pay-TV
23 OktDiese EuGH-Entscheidung (C-403/08 und C-429/08) wurde in den Medien in den letzten Wochen rauf und runter diskutiert. Das macht das Thema zu einem wahrscheinlichen Kandidaten in der mündlichen Examensprüfung. Was ist aber wirklich examensrelevant bei dieser Entscheidung? Auf juraexamen.info findet Ihr eine gelungene Zusammenfassung von Sebastian Diehl zu den Problemen rund um diesen Fall.
lebensmittelwarnung.de – rechtmäßiges staatliches Informationshandeln? (Gastbeitrag M. Kratz)
22 OktEin Gastbeitrag von cand. iur. Martina Kratz (Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht)
Liebe WG-Kollegen: Bitte entsorgt die Wurstkonserve der Firma Oma Hilde!
So banal der Aufruf klingt, die neue Homepage der Bundesländer warnt tatsächlich in dieser Form vor verunreinigten Lebensmitteln. § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch macht’s möglich. Was einst in der Glykolwein-Entscheidung vom BVerfG zum Eingriffsbegriff dargelegt wurde, gilt auch noch heute (BVerfG, Beschluß vom 26. 6. 2002 – 1 BvR 558/91).
Wenn der Staat Informationen zu verunreinigten Lebensmitteln herausgibt, ist regelmäßig ein Absatzrückgang in dem gesamten Segment zu verzeichnen. Verbraucher fürchten nicht nur die Mettwurst von Oma Hilde, sondern auch sämtliche andere Wurstkonserven. Sämtliche Wursthersteller büßen einen Umsatzrückgang ein und rügen eine Verletzung von Art. 12 I GG.
Art. 12 I GG gewährleistet das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit. Darunter fällt jede auf Dauer ausgeübte Tätigkeit, die der Schaffung oder Erhaltung einer Existenzgrundlage dient. Wenn nun Verbraucher aus Sorge um Lebensmittelverunreinigungen gewisse Lebensmittel meiden, so könnte der Hersteller nicht kontaminierter Kost in Art. 12 I GG betroffen sein. Das BVerfG hat die Frage des Schutzbereiches eingriffsbezogen definiert. Es ging davon aus, dass nicht zwischen Schutzbereich und Eingriff getrennt werden könne. (Lehre vom funktionalen Schutzbereich). Es stellt sich daher die Frage, ob bei der Informationstätigkeit der vorliegenden Art überhaupt ein Eingriff vorliegt.
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff, liegt ein Eingriff vor, wenn durch rechtsförmiges Handeln unmittelbar, gezielt und imperativ das grundrechtlich Gewährte beschränkt wird. Dieses Verständnis greift zu eng. Nach dem modernen Eingriffsbegriff genügt jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten, erheblich erschwert oder unmöglich macht. Hierunter fallen auch mittelbare Eingriffe, die sich als Nebenfolge des staatlichen Handelns darstellen. Dies gilt einerseits, weil solche mittelbare Grundrechtsverkürzungen ebenso intensiv wirken können, wie die unmittelbaren Eingriffe. Andererseits muss der Staat auch dann die Grundrechte achten, wenn die Folgen des Handelns vorhersehbar sind. Etwas anderes gilt aber bei Art. 12 I GG. Hier müssen Eingriffe zusätzlich berufsregelnde Tendenz aufweisen. Dies ist erst dann gegeben, wenn eine Maßnahme (ausschließlich) die Berufsfreiheit betrifft. Da die Informationstätigkeit das Marktverhalten der Bürger betrifft, besteht keine berufsregelnde Tendenz. Damit greift die Informationstätigkeit der Länder nicht in Art. 12 I GG ein.
Bei dem im Titel angegeben Aufschnitt von „Oma Hilde“ befanden sich übrigens Glasstückchen im Produkt. (http://www.lebensmittelwarnung.de) Wohl bekomm’s!
Zur weitergehenden Problematik bezüglich der Kompetenz der Bundesregierung aus Art. 65 GG empfiehlt sich die Jugendsekten-Entscheidung (BVerfG, Beschluß vom 26. 6. 2002 – 1 BvR 670/91). Weitere Probleme bieten auch etwaige Haftungsfragen bei fälschlichen Warnungen. Als Überblick empfiehlt sich Murswiek NVwZ 2003, 1 und Schoch NVwZ 2011, 193.
Das erste Mal…Jura (II) – das ideale Lehrbuch
21 OktVon vorne weg: das ideale Lehrbuch, das jedem gleichermaßen zu empfehlen ist, habe ich bisher noch nicht gefunden (zumindest nicht für das Strafrecht). Alleine für den allgemeinen Teil des Strafrechts gibt es über zwanzig (!) davon. Warum? Viele Professoren erarbeiten ein ausführliches Skript für ihre Vorlesung, welches sich für die Verarbeitung zu einem Lehrbuch quasi anbietet und die Verlage möchten eine größtmögliche Angebotsvielfalt entwickeln. Grundsätzlich gilt deswegen die Regel: Kauft kein Buch ohne es vorher in einer Bibliothek oder Buchhandlung probegelesen zu haben. Ja, auch wenn es eine schöne Farbe hat oder wenn die Kommilitonen schon eins haben und Euch täglich fragen, ob Ihr auch schon eins habt. Vielmehr solltet Ihr folgendermaßen vorgehen:
1. Welches Buch hat der/die Professor/in empfohlen?
Euere erste Lektüre sollte zunächst das empfohlene Buch betreffen. In der Regel geben Professoren Literaturhinweise für Ihre Vorlesung. Falls dies nicht geschieht, fragt ruhig in der Vorlesung nach oder wendet Euch an eure(n) AG-Leiter(in). Man wird Euch gerne Hinweise geben. Aber auch hier gilt schon: nicht kaufen ohne zu testen!
2. Wo kann ich mir die Bücher anschauen?
Jeder Verlag bietet mittlerweile dem Kunden die Möglichkeit an, sich Ausschnitte (Bsp. 1, Bsp. 2: Google ist Euer Freund) oder zumindest das Inhaltsverzeichnis im Internet anzusehen. Dennoch sollte man sich das Buch näher ansehen. Am einfachsten findet Ihr sie im juristischen Seminar (in Köln: Hauptseminar) oder bei den jeweiligen Lehrstühlen oder Instituten (zB im Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht). In den Universitätsbibliotheken könnt Ihr außerdem zumeist Lehrbücher für eine bestimmte Dauer ausleihen (in der USB Köln: 4 Wochen in der Lehrbuchsammlung im Erdgeschoss – vergesst nicht einen Ausweis zu beantragen!). Auch in den Buchhandlungen (z.B. Mayersche in Köln) ist das Schmökern möglich.
3. Wie finde ich das für mich ideale Lehrbuch?
Es gibt zwei Möglichkeiten:
a) Für geduldige: Sobald Ihr in der Vorlesung etwas nicht verstanden habt, schaut Ihr Euch in verschiedenen Büchern die Passagen zu den Problemen an. Das Buch, dass Euch am meisten weiterbringt, sollte in die nähere Auswahl kommen.
b) Für ungeduldige: Nehmt ein beliebiges Problem (z.B. Kausalität im Strafrecht) und verfahrt wie bei a).
4. Brauche ich die aktuelle Auflage?
Auch bei Grundthemen wie BGB-AT kann sich die Rechtslage ändern, deswegen solltet Ihr im Zweifel die aktuellste Auflage nehmen. Vorauflagen sind jedoch sowohl bei Buchhandlugen als auch im Internet für den halben Preis zu haben. Deswegen kann auch hier nur der direkte Vergleich zwischen den Auflagen empfohlen werden. Meistens liefert das Vorwort Hinweise zu den Neuerungen.
5. Wie lerne ich mit meinem Buch?
Ein Lehrbuch muss nicht von Anfang bis Ende durchgearbeitet werden. Dazu habt Ihr auch wegen der Stoffmenge, die Euch erwartet, keine Zeit. Die Vorlesungen des Dozenten geben die Themen vor. Diese arbeitet Ihr zum Vor- und Nachbereiten der Vorlesung in dem Lehrbuch durch. Hilfreich ist es, wenn Ihr Euch den durchgearbeiteten Stoff auf Karteikarten zusammenfasst. So könnt Ihr das Gelesene verinnerlichen und habt für die Klausurvorbereitung eine Grundlage zum wiederholen.
Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.
