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Das Ende der Straflosigkeit (Gastbeitrag Dr. Lars Berster)

20 Mär

„The End of Impunity“ – Das Ende der Straflosigkeit. Unter diesen monolithischen Titel stellte David Scheffer seinen Vortrag zur Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, mit dem er am 16. März im Neuen Senatssaal der Universität zu Köln zahlreiche Besucher in seinen Bann schlug. Die Veranstaltung erfolgte auf Einladung des Fördervereins des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht unserer Universität im Zusammenwirken mit der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik sowie der Deutschen Gesellschaft für die Vereinten Nationen. Prof. Claus Kreß, Direktor des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht, moderierte.

David Scheffer

David Scheffer

David Scheffer, Professor am Center for International Human Rights der Northwestern University Law School (Illinois), kann wie kaum ein zweiter Wissenschaftler für sich in Anspruch nehmen, auch die Praxis der jüngeren Entwicklung des Völkerstrafrechts mitbegleitet und mitgeprägt zu haben. Als langjähriger Mitarbeiter der US-Außenministerin Albright war er in den 90er Jahren maßgeblich an der Einrichtung der Internationalen ad-hoc-Tribunale zur Aburteilung der Völkerrechtsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien und Ruanda beteiligt, führte als Sonderbotschafter 1998 die US-amerikanische Delegation bei den Gründungsverhandlungen des ständigen Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) und dient zur Zeit dem UN-Generalsekretär als Sonderberater zum Rote-Khmer-Tribunal in Kambodscha. Aus dem Füllhorn dieses Erfahrungsschatzes schöpfend begeisterte Scheffer mit einem Potpourri aus feinsinniger politischer Analyse, juristischem Scharfblick und Anekdoten aus dem Zirkel der Mächtigen. Trotz diplomatischer Gewandtheit in der Form geizte Scheffer dabei auch mit Blick auf die Haltung der USA nicht mit Kritik. Deutlich zeigte er den Widerspruch einer Politik auf, die die internationale Strafgerichtsbarkeit nur fördert, solange sie selbst und die eigenen Staatsangehörigen sich nicht an ihr messen müssen. Die im gegenwärtigen Kampf um die Präsidentschaft vielbeschworene Idee des „American exceptionalism“ brandmarkte er in diesem Zusammenhang als kontraproduktiv und letztlich sicherheitsgefährdend. Einen Schwerpunkt seines Vortrags bildeten die immensen rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten auf dem Weg zu den ad-hoc-Tribunalen für Ex-Jugoslawien und Ruanda. Hier gewährte Scheffer Einblicke in das Ringen um die Art und Weise ihrer Errichtung, ihrer Rechtsgrundlagen und die Rekrutierung einer geeigneten Richterschaft. Ferner betonte Scheffer den steigenden Einfluss der letzten beiden Jahrzehnte völkerstrafrechtlicher Praxis auf die praktische Politik, und unterstrich ihn durch einen Vergleich des haitianischen Ex-Diktators Cédras mit dem syrischen Präsidenten Assad: Während Cédras seit seinem Sturz durch US-Militär im Jahre 1994 ein komfortables Leben in Panama City führe, dürfe die strafrechtliche Verfolgung Assads einen festen Bestandteil der US-amerikanischen Syrienpolitik bilden.

Ausgiebig nahm Scheffer Bezug auf sein kürzlich erschienenes Buch „All the Missing Souls – A Personal History of the War Crimes Tribunals“, was der Lebendigkeit und Eindrücklichkeit des Vortrages keinesfalls abträglich war. Im Gegenteil bereicherte Scheffer sein Publikum durch sehr persönliche Einblicke in die Schwierigkeit, Erfahrungen eines leidenschaftlichen Lebensabschnitts einer Öffentlichkeit näherzubringen, ohne in Selbstbetrachtung, Apologien oder Verteidigung gegen den politischen Gegner zu verfallen.

Nach zwei Stunden Vortrag mit Diskussion und anschließendem Ausklang verabschiedete sich David Scheffer nach einer in jeder Hinsicht gelungenen Veranstaltung. Er hinterließ den Eindruck eines Mannes, der in Zeiten diplomatischer Verwendung das klare Wort nicht verlernt hat.

Dr. Lars Berster, Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht

Prof. Claus Kreß im Nachtmagazin (ARD) zur ersten IStGH-Entscheidung

15 Mär

Nachtmagazin (ARD) vom 15.03.2012

Zum Urteil siehe auch Fabians Beitrag vom 14.03.

Beitrag zu Wissmit.com in der Kölner Universitätszeitung

13 Mär

Die Universitätszeitung schreibt in ihrer aktuellen Ausgabe (1/2012) zu Wissmit.com:

Jura ist spannend, aktuell und mitten in der Gesellschaft finden Andrej Umansky und Fabian Stam. Die beiden sind wissenschaftlichen Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht (ISS) haben das Weblog Wissmit.com gegründet, in dem sie und andere Kollegen zu aktuellen juristischen Fragen schreiben. Die private Initiative ist erfolgreich angelaufen und sucht noch Mitstreiter.

JVA-Besuche durch als Rechtsanwältinnen verkleidete Prostituierte?

10 Mär

Das fragt der Freund eines Insassen auf frag-einen.anwalt.de:

Mein Bekannter (…) sitzt seit 3 Monaten in Untersuchungshaft. Er bekommt ständig Anwaltsbesuch (…) in einem unbeobachteten Raum. Nun möchten wir hübsche Prostituierte casten die gut deutsch sprechen und gegen entsprechende Bezahlung statt Haus- und Hotelbesuche JVA-Besuche machen. Echte Anwältinnen waren nur schwer zu überreden bzw. zu teuer im Stundensatz.
Fragen: Was könnte passieren, wenn es rauskommt, dass der U-Gefangene von einer Prostituierten besucht wurde die einen falschen Ausweis der Rechtsanwaltskammer vorzeigt und in Wahrheit den Gefangenen mit sexuellen Handlungen bedient?
(…)

Nur allzu verständlich, dass der antwortende Rechtsanwalt von dieser Idee dringlich abrät

Für den Hinweis danke ich RRef. Daniel Levelev.

Repetitoren im historsichen Rückblick – Lesehinweis

9 Mär

In der aktuellen NJW findet sich ein interessanter Artikel von Prof. Bodo Pieroth zu Repetitorien aus der Sicht deutscher Schriftsteller des 19. und 20. Jahrhunderts: Juristische Staatsexamina und Repetitorien im literarischen Zeugnis (NJW 2012, 725). Pieroth zeigt in seinem Rückblick, dass schon durch die Jahrhunderte hinweg der Repetitor städiger Begleiter von Examenskandidaten war und ist. Deshalb klingen Zitate wie von Max Zweig (Großcousin von Stefan Zweig) überraschend aktuell:

„…es bestanden private Schnellkurse, in welche faulen und säumigen Studenten, wie ich es war, der Prüfungsstoff durch rigorose Methoden in einer verhältnismäßig kurzen Zeit eingehämmert wurde.“

Die Schilderungen anderer Schriftsteller sind ähnlich.

10.000 Euro für jedes Jahr Freiheitsstrafe – BnO (IV)

6 Feb

Es drohen Ihnen 10 Jahre Gefägnis? Kein Problem, falls sie die nötigen 100.000 Euro (auch in Dollar zahlbar) aufbringen können. Das ist der gängige Tarif bei manchen ukrainischen Staatsanwälten und Richtern.

Während einer Geschäftsreise letzten Herbst war ich Zeuge eines bizzaren Gesprächs zwischen zwei Ukrainern irgendwo tief in den südlichen Steppen am schwarzen Meer. Das Thema war Gefägnis. Dazu meinte einer der beiden, dass er ja eigentlich jetzt eine Haftstrafe absitzen müsste. Vor drei Jahren hatte er auf der Straße zwei Frauen mit seinem Fahrzeug erfasst. Natürlich fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit. Es drohten ihm, nach wohlwollender Interpretation der Rechtsprechung, mindestens zwei Jahre Gefängnis. Ohne Bewährung. 30.000 Dollar habe er einem westukrainischen Staatsanwalt zahlen müssen. Danach war das Problem aus der Welt: Verfahren eingestellt… Schockiert hatte mich vor allem die Selbstverständlichkeit mit der darüber gesprochen wurde.

Ach und im Zivilverfahren gilt oft: der Meistbietende gewinnt.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

„Ghostwriting – Jura-Hausarbeiten – günstig!“

27 Jan

lese ich in den Ebay-Kleinanzeigen. Ein „junges Team von Juristen und Geisteswissenschaftlern“ bietet seinen günstigen Service an: 50 % des üblichen Marktpreises, weil die Anbieter „selbst schreiben“ − es gibt also üblicherweise Ghostwriter hinter dem Ghostwriter!? Auf der Homepage des Teams (jurahausarbeiten.de) heißt es:

Gleichviel, ob Sie Studierende(r) der Rechtswissenschaft oder einer anderen Disziplin, Doktorand oder Professional sind – wir fertigen für Sie individuelle Fallbearbeitungen und Tlhemenarbeiten an, die Sie nach den Vorgaben und „Spielregeln“ des geltenden Rechts verwenden können.

Unter den „FAQs“ findet sich als lapidare Antwort zur Legalität des Ghostwritings:

Akademisches Ghostwriting ist juristisch nicht zu beanstanden, sofern der Auftraggeber den von uns ausgearbeiteten Text als Grundlage für einen eigenen Text verwendet und nicht eins zu eins übernimmt und als eigene Leistung einreicht.

Dabei ist für den Leser klar, dass der Auftraggeber sich wohl kaum die Mühe machen wird, die Arbeit nicht eins zu eins zu übernehmen. Aber selbst wenn doch: auch in der Dissertation von Herrn zu Guttenberg gab es Passagen, die selbstständig ausgearbeitet waren − trotzdem handelte es sich um ein Plagiat. Die Besucher einer Internetseite, die „jurahausarbeiten.de“ heißt, werden sich zu einem solchen Verhalten geradezu eingeladen fühlen. Auch drängt sich die Frage auf, ob dann überhaupt „Ghostwriting“ im juristischen Sinne vorliegt, denn:

Bei einer Ghostwritervereinbarung verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 22). Wird dies ausgeschlossen, kann man nicht mehr von „Ghostwriting” sprechen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 (s. auch hier).

Eindeutiger wird es auf lass-andere.schreiben.de. Im Bereich „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird in einer Anzeige ein Bearbeiter für eine Strafrechtshausarbeit gesucht. „Sachverhalt nicht allzu anspruchsvoll… „. Preisvorstellung: 400 Euro…

Die Grundlagen der Kausalität erklärt beim IUREO-Podcast

25 Jan

Die neue Podcastfolge von IUREO ist da! Diesmal geht es um die Grundlagen der Kausalität.

Wir sind auf die Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die erste Folge (zum Erlaubnistatbestandsirrtum) findet sich hier.

Examensreport NRW – öffentliches Recht 12/2011

12 Jan

Die Sachverhalte der Klausuren findet Ihr hier.

1. Klausur: VerfassungsbeschwerdeFühren eines Fachkundenachweises wegen Terrorgefahr

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, Grundrechte, Europarecht (Warenverkehrsfreiheit).

2. Klausur: Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

Zulässigkeit der Anfechtungsklage (insb. Form und Frist), StVO, Kostenbescheid. Angelehnt an OVG Hamburg 5 Bf 124/08.

Examensreport NRW – Strafrecht 12/2011

11 Jan

Den Sachverhalt der Klausur findet Ihr hier. (Lief einwenig entschärft auch in Hamburg). Es handelt sich hier wohl um einen Übungsfall von Prof. Dr. Bernsmann (Uni Bochum).

Schwerpunkte:

Vermögensdelikte (v.a. Diebstahl und Dreicksbetrug)

Anschlussdelikte (v.a. Hehlerei)

Dazu kleinere Probleme bei Täterschaft und Teilnahme und Urkundendelikte.