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Der NSU und der Verfassungsschutz (Veranstaltungshinweis)

30 Okt

Hörsaal B im Hörsaalgebäude (Uni Köln), 31. Oktober 2012, 19.30 – 21.30 Uhr

Referenten:
  • Dr. Eva Högl, MdB und Sprecherin der SPD-Bundesfraktion im Untersuchungsausschuss „Terrorgruppe NSU“
  • Hans Leyendecker, Journalist (Süddeutsche Zeitung)

Die rechtsextreme-terroristische Vereinigung NSU (Nationalsozialistischer Untergrund) wird verdächtigt, die Neonazi-Mordserie in den Jahren 2000 – 2006 an ausländischen Gewerbetreibenden, das Nagelbomben-Attentat in Köln im Jahre 2004 sowie den Polizistenmord in Heilbronn im Jahre 2007 begangen zu haben. Bei einem Polizeieinsatz im November 2011 kamen die NSU-Mitglieder Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos ums Leben. Ein weiteres NSU-Mitglied Beate Zschäpe stellte sich Tage später der Polizei. Das Terror-Trio Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe steht somit im Verdacht, mehr als zehn Jahre ungehindert durch die Bundesrepublik gezogen und zahlreiche Verbrechen ausgeübt zu haben. Immer wieder berichten Medien, die Verfassungsschutzbehörden hätten in dieser Zeit zumindest über V-Spitzel Kontakt zu den NSU-Mitgliedern gehabt. Was war bei der NSU die Rolle des Verfassungsschutzes? Was war die Rolle der V- Spitzel? Welche „Beihilfe“-handlungen von V-Spitzeln/des Verfassungsschutzes gegenüber der NSU sind bekannt? Wo liegen die rechtlichen Grenzen für V-Spitzel und für den Verfassungsschutz? Haben sich V- Spitzel und Verfassungsschutz strafbar gemacht? Hätten die NSU-Straftaten verhindert werden können?

Beide Referenten beschäftigen sich intensiv mit den Themen Rechtsextremismus und Verfassungsschutz.

Kontakt: Frau Swetlana Vogel, 0221-470-4284

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

11 Okt
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
22. Oktober 2012
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Raum S 13 im neuen Seminargebäude am Albertus-Magnus-Platz (gegenüber dem Hauptgebäude)

Referent:
RA Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben.

Um Anmeldung wird gebeten.

Kontakt:

CENTRAL – Center for Transnational Law
Universität zu Köln
Albertus-Magnus-Platz
50923 Köln
Tel: 0221 – 470 3773
Fax: 0221 – 470 511
Email: b.kruschinski(at)uni-koeln.deWeitere Veranstaltungen des CENTRAL im WS 2012/13.

Kölner Linkliste ist online!

17 Jul

Spätenstens beim Schreiben der ersten Hausarbeit merkt man, wie mühselig es ist, Literatur zusammen zu suchen. Jedoch haben viele Verlage in den letzten Jahren viele Zeitschriften und Bücher online gestellt. Das gilt sogar für Großkommentare, wie den Leipziger Kommentar zum StGB oder den Staudinger zum BGB. Normalerweise nur gegen ein Entgelt abrufbar, ist der Zugang an der Universität zu Köln – und wohl auch an den meisten anderen Universitäten – für Studenten und Mitarbeiter kostenlos. Nachteil des Ganzen ist aber, dass es bisher keine einheitliche Onlineliste für deutschsprachige Literatur existiert (Die USB bietet lediglich eine globale Liste an).

Das soll sich mit der „Kölner Linkliste“, die vor allem für die Kölner Studenten gedacht ist, ändern. Ab heute ist die vorläufige Version online und über wissmit.com/kl oder oben unter dem Menü „Kölner Linkliste“ zu erreichen. Beachtet werden sollte, dass die Links grundsätzlich nur vom Kölner Campus aus oder dem VPN zu erreichen sind (siehe Erläuterungen).

In den nächsten Wochen werden wir Euch die verschieden Datenbanken und Zeitschriften und die Recherchemöglichkeiten darstellen.

Eure Meinung ist wie immer gefragt!

Im Kopf des Korrektors

6 Jul

Anmerkung zu Frenzel, Die Korrektur der Klausur und ihr Wert – eine Handreichung für Studenten und Korrektoren, ZJS 2011, 327.

Bei der Aufarbeitung einiger Aufsätze (die, die man sich unbedingt noch durchlesen wollte) fiel mir der Aufsatz (mit einem vielversprechenden Titel) von Frenzel in die Hände. Für Studenten kann ich die Lektüre nur empfehlen. Es wird einerseits vielschichtig argumentiert, warum man sich auf jeden Fall (!) mit einer Korrektur auseinander setzen sollte (S. 328f.), aber auch wie (S. 329). Vor allem bei Letzterem ist man als Student manchmal hilflos, unabhängig von der Qualität der Korrektur und des Lösungsvorschlages. Schließlich ist aus der Sicht des Korrektors erfreulich, dass der Verfasser in dessen Welt, mit ihren Zeit- und Sachproblemen einführt (S. 329f.).

Worauf aber Frenzel leider nicht eingeht, was aber für die Beziehung zwischen Klausurbearbeiter und -korrektor bedeutend ist, ist die Psychologie des Letzteren. Es existieren nämlich einige Regeln, die bei entsprechender Betrachtung sich positiv auf den Korrektor und damit auch auf die Endnote auswirken können.

1. Form

Das sollte man eigentlich schon in der Schule gelernt haben. Eine Klausur sollte sauber gegliedert sein (z.B: für das Strafrecht: Tatkomplexe, Delikte etc., die mit A., I., 1., a. etc. beginnen). Zwischenüberschriften sind nie verkehrt (obj. Tatbestand, subj. Tatbestand). Auch mit Absätzen sollte man nicht geizen. Sie helfen dem Leser der Gedankenstruktur zu folgen. Und übrigens, der Gutachtenstil gilt nicht nur für das erste Semester. Schließlich sollte auch stets der Korrekturrand eingehalten und die Rückseite des Blattes nicht beschrieben werden.

2. Schlüsselbegriffe

Wie Frenzel zutreffend festgestellt hat, unterstreicht der Korrektor gerne, oder setzt Häckchen (S. 330f.). Am liebsten macht er das, wenn er die Schlüsselbegriffe liest („gekreuzte Mordmerkmale“, „beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit“, „Adressatentheorie“). Dies vermittelt ihm das unbewusste Gefühl, dass die Klausur im Kielwasser der Lösung fährt und manch Ungenauigkeit wird dann milder bewertet. Am erfolgreichsten wirkt sich dies auf den müden und genervten Korrektor aus.

3. Drama, Baby!

Es gibt nicht schlimmeres, als immer dieselben Sätze und Ausführungen zu lesen. Dieser Déjà-vu Effekt wirkt sich verständlicherweise negativ auf die Laune und Aufmerksamkeit des Korrektors und damit auch auf die Bewertung aus. Darum sollte der Klausurbearbeiter stets auf den Spannungsbogen achten. Dies gilt vor allem für Schwerpunkte der Klausur und Meinungsstreitigkeiten. Der Korrektor sollte langsam zum Problem hingeführt werden und mit Sätzen wie „grundsätzlich würde die Voraussetzungen vorliegen“ Spannung aufbauen. Der Leser würde idealerweise mitfiebern und sich fragen, ob der Bearbeiter das Problem noch erkennen wird. Und dann kommt die Klimax und der Bearbeiter breitet das Problem souverän aus. Darum sollte man auch beim Meinungsstreit auf den richtigen Aufbau achten (z.B. schwächste Argumente zuerst), aber das kennt man ja auch aus der Mittelstufe, oder…?

Diese Hinweise können zwar Wissenslücken nicht kaschieren, aber zumindest den Korrektor glücklich machen und für ein paar Punkte mehr sorgen.

Gerichte im Internetzeitalter

7 Jun

Beim Verfassen meines letzten Blogeintrags zur Aufhebung der sexuellen Nötigung in Frankreich war ich über die Informationsvielfalt auf der Seite des französischen Verfassungshofes höchst erstaunt. In der von mir besprochenen Entscheidung findet man nicht nur ein Unterlagendossier zum Verfahren (Werdegang des Gesetztes sowie verschiedenen Stellungnahmen). Nein, es liegt sogar ein wissenschaftlicher Kommentar vor und als Highlight die öffentliche Verhandlung als Video:

Bei den Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen (das frz. Verfassungsrecht kennt nur die präventive Verfassunungskontrolle von Gesetzten) findet man eine ähnliche Vielfalt von Dokumenten. In einigen Fällen finden sich neben einer englischen (das kennen wir ja vom BVerfG auch) sogar eine deutsche und spanische Übersetzung der Entscheidung wieder, wie z.B. beim Gesetzesentwurf zum Schutz der Indentität.

Solch eine Informationsvielfalt und Transparenz wünscht man sich bei unseren Bundesgerichten und dem Bundesverfassungsgericht auch!

Wie belästige ich andere sexuell und bleibe straffrei?

10 Mai

In Frankreich ist das seit letztem Freitag möglich, da Art. 222-33 frz. StGB (sexuelle Nötigung) vom Verfassungshof mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde (Entscheidung im Original). Die Richter störten sich am aktuellen Wortlaut des Art. 222-33, der seit 2002 gilt:

Wer eine andere Person belästigt, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

a.F. bis 2002: Wer unter Mißbrauch seiner Aufsichtsstellung eine andere Person belästigt, indem er Befehle erteilt, Drohungen ausspricht, Zwang ausübt oder schwere Druckmittel anwendet, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

Die historische Entwicklung der Vorschrift kann man zu Recht als unglücklich bezeichnen (vgl. Mistretta, Harcèlement, Rép. Pén. Dalloz, n° 11 ff.). Während in der alten Fassung des StGB von 1992 klare Tatbestandsmerkmale vorlagen, wurde der Tatbestand vom Gesetzgeber 2002 zu stark vereinfacht. Darum erklärten die Verfassungsrichter (in Frankreich auch als die neun „Weisen“ gennant) die Vorschrift für verfassungswidrig, da sie gegen das Gesetzlichkeitsprinzip und das daraus abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstösst (Art. 34 Verf und Art. 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789).

Diese Argumentation ist überraschend, denn die französischen Gerichte legten die sexuelle Nötigung bisher sehr vorsichtig aus. Beispielhaft tdazu ist die Entscheidung des Kassationshofes von 2004, als die Richter ein Urteil mangels Nachweises einer sexuellen Belästigung aufhoben. Die Unterinstanz hatte hierbei einen Lehrer verurteilt, welcher einer Schülerin zunächst sagte, dass er sie liebe und sie zudem in seinem Büro mehrmals auf den Mund küsste. Der Kassationshof (Cass. crim., 10 novembre 2004, n° 03-87986, Bull. crim., n° 280) interpretierte diese Handlungen als zulässigen Ausdruck der Gefühle (expression légitime de sentiments amoureux).

Problematisch an der Entscheidung des Verfassungshofes (neben einer politischen Dimension) erscheint insbesondere die sofortige Aufhebung der Norm und damit die vermeintliche Schaffung der Straffreiheit für sexuelle Nötigungen bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetztes. Jedoch bleibt die Verletzung anderer strafrechtlicher Tatbestände, wie z.B. die der (psychischen) Körperverletzung (dazu rechtsvergleichend Steinberg/Mathieu, Revue Internationale de Droit Comparé 2011, 131) möglich. Daneben kommen auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in Frage (im Einzelnen dazu der (frz.) Kommentar von Olivier Bachelet).

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

3 Apr
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
16. April 2012
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Institut für Bankrecht, Hauptgebäude
Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln

Referent:
RA Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben.

Um Anmeldung wird gebeten.

Kontakt:

CENTRAL – Center for Transnational Law
Universität zu Köln
Albertus-Magnus-Platz
50923 Köln
Tel: 0221 – 470 3773
Fax: 0221 – 470 511
Email: b.kruschinski(at)uni-koeln.de

http://www.central.uni-koeln.de/dev_monday/frontend/42/veranstaltungen/0/veranstaltungen

§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge (IUREO)

31 Mär

Diesmal geht es um die Problemfelder des § 227 StGB und die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung.

Wir sind wie immer auf Eure Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.

„Ja, ich will!“ im Strafrecht (IUREO)

30 Mär

Heute erklärt uns Oliver die Abgrenzung von Selbstgefährdung, tatbestandsausschließendem Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung.

Wir sind wie immer auf Eure Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.

Theorie des notwendigen Bestandteils einer hinreichenden Mindestbedingung (IUREO)

29 Mär

Die Grundlagen der Kausalität hatte uns Oliver hier schon erklärt. In diesem „Zuschlag“ geht es auschließlich um eine der Kausalitätslehren und zwar die, der Theorie des notwendigen Bestandteils einer hinreichenden Mindestbedingung vertreten von Prof. Ingeborg Puppe (Uni Bonn).

Zum nachlesen empfiehlt sich das Lehrbuch von Prof. Puppe zum Allgemeinen Teils des Strafrechts (Nomos, 2. Aufl. 2011): Kausalität § 2. Eine Leseprobe aus dem Lehrbuch zur Kausalität und der Theorie von Prof. Puppe findet ihr hier.

Wir sind auf die Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die erste Folge des Podcasts (Erlaubnistatbestandsirrtum) findet sich hier.