Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 18.10.2011 (1 U 28/11) entschieden, dass „eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – hier der Unfalltod naher Angehöriger – nur dann bejaht wird, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.“
Schockschäden stellen einen Klassiker des Deliktsrechts insbesondere bei der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB dar und sollten daher von Rechtsstudenten beherrscht werden. Bei der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB bietet sich grundsätzlich folgendes Schema an:
1. Rechtsgutsverletzung
2 Verletzungshandlung
3. haftungsbegründende Kausalität
a. Äquivalenztheorie
b. Adäquanztheorie
c. Schutzzweck der Norm
4. Rechtswidrigkeit
5. Verschulden
6. Schaden
7. haftungsausfüllende Kausalität
Gehen wir von dem Fall aus, dass die Ehefrau bei einem Verkehrsunfall verstorben ist und dadurch ein medizinisch fassbarer, den Ehemann beeinträchtigender Schockschaden entstanden sein könnte.
Das Problem ist zunächst im Rahmen der Rechtsgutsverletzung zu verorten. Da es hier um eine Rechtsgutverletzung beim Anspruchsteller gehen muss, ist zu hinterfragen, ob ein Schockschaden eine Rechtsgutsverletzung darstellen kann. Hier greift nun die Formel des OLG Karlsruhe ein, nach der nicht jeder Schockschaden zu einer deliktisch relevanten Verletzung führt. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Beeinträchtigung dem allgemeinen Lebensrisiko entzieht, nachhaltige traumatische Auswirkungen entfaltet und die objektive Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung begründet, sodass die Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung gleichzustellen sind.
Die Verletzungshandlung ist in der Schädigung des nahen Angehörigen zu sehen. Fraglich ist jedoch, ob auch eine haftungsbegründende Kausalität gegeben ist. Die Schädigung des nahen Angehörigen kann nicht weggedacht werden, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt – also der Schockschaden – entfiele. Auch liegt es – aus der objektiven Sicht eines verständigen Dritten – nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Tod eines nahen Angehörigen zu traumatischen Auswirkungen bei Verwandten, insbesondere beim Ehemann oder bei den Kindern, führt. Zweifeln könnte man jedoch am Schutzzweck der Norm. Die Schädigung der Ehefrau stellt ein Verhalten mit primär haftungsbegründender Wirkung zugunsten derselben dar. Der Ehemann ist lediglich mittelbar betroffen. Fraglich ist, ob der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB neben unmittelbaren Beeinträchtigungen auch mittelbare wie diejenigen des Ehemanns umfasst. In diesem Zusammenhang wird von einer psychisch vermittelten Kausalität gesprochen. Grundsätzlich müsste man dies verneinen, da lediglich eine mittelbare Betroffenheit vorliegt und die Annahme eines Anspruchs zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung der Haftung führen würde. In bestimmten Fällen sehen Rechtsprechung und Literatur dennoch einen Anspruch als gegeben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine schwere Beeinträchtigung seitens des Schockopfers handelt, die auf einem ausreichenden Anlass beruht. Zudem muss ein enges Näheverhältnis zwischen Schockopfer und eigentlichem Opfer bestehen.
Die Prüfung der restlichen Voraussetzungen dürfte in der Regel unproblematisch sein. Als Hinweis möchte ich ferner noch anmerken, dass im Bereich des „Schutzzwecks der Norm“ auch das Problem der „Herausforderungsfälle“ und der „Anlageschäden“ zu lokalisieren ist, auf die ich in einem weiteren Beitrag eingehen werde.
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