1. “Ghostwriting – Jura-Hausarbeiten – günstig!”
2. Die “frewillig” abgegebene Speichelprobe
5. JVA-Besuche durch als Rechtsanwältinnen verkleidete Prostituierte?
Viel Spaß beim lesen!
Wachskerzen am Weihnachtsbaum sind grundsätzlich erlaubt (LG Kiel, 9 O 250/96), aber bitte höchstens 15 Minuten unbeaufsichtigt lassen (AG Neunkirchen, 5 C 1280/95, 30 Minuten nach LG Krefeld, 5 C 1280/95)!
Dazu das LG Krefeld:
„Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade Adventgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr ganz frischen Grüns und des sonstigen an ihm angebrachten Schmuckes regelmäßig leicht entzündlich sind und deshalb einer besonderen Aufsicht bedürfen. Es liegt geradezu auf der Hand, dass das Außerachtlassen eines solchen Gestecks bei brennender Kerze über einen Zeitraum von rund 30 Minuten ein erhebliches Risiko birgt, wenn auch in dieser Zeit ein zweimaliger Blick auf das Gesteck durch das Wohnzimmerfenster geworfen worden ist. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus wäre der Kläger vielmehr aufgefordert gewesen, die Kerze vor Aufnahme der Arbeiten, die ihn denknotwendig sehr in Anspruch genommen haben, zu löschen.“
Liebe Wissmit.com-Leser,
unser Team wünscht Ihnen frohe Weihnachten! Gestern wurde das letzte Türchen des Adventskalenders geöffnet und wir hoffen, dass für alle etwas dabei war. Verpasste oder beliebte Türchen können jederzeit hier (wieder-)gefunden werden.
Zum „sozialen“ Verfallsdatum ausgemusterten „Weihnachtsmänner“, ArbG Berlin, 28 Ca 1174/07 – Adventskalender (24)
„Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Anfechtungeines „Klageverzichts“ gegen (vorgeblich) betriebsbedingte Kündigung. Dieser „Verzicht“ ging auf die Reaktion der Beklagten darauf zurück, dass sich der seit 22 Jahren bei ihr beschäftigte Kläger am 8.1.2007 an einer im Weihnachtsgeschäft 2006 nicht abverkauften und deshalb in einen Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur („Weihnachtsmann“) ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters gütlich getan hatte: Er hatte entwederzwei Bruchstücke der Figur (Kläger) – oder vielleicht auch deren kompletten Korpus (Beklagte) – verzehrt.“
„Unstreitig ist, wie eingangs schon angedeutet, dass sich im besagten Behältnis allerlei Restartikel angesammelt hatten, die im abgelaufenen Weihnachtsgeschäft nicht hatten abgesetzt werden können. Darunter befanden sich – wie gleichfalls oben schon vorausgeschickt – aus Schokolade geformte Abbilder sogenannte „Weihnachtsmänner“. Zu deren äußerlichen Zustand und zum Zweck ihrer separaten Zwischenlagerung gehen die Darstellungen der Parteien teilweise jedoch (weit) auseinander:
Während der Kläger den Inhalt des Behältnisses als „abgeschriebene Ware“ zur Entsorgung und „gefälligen Selbstbedienung“ beschreibt, spricht die Beklagte zuletzt von einer „Vielzahl von eben nicht nur eingedrückten, sondern auch unbeschädigten Weihnachtsmännern“. Im Übrigen würden, so die Beklagte, in dem „Büro“, in dem die Kiste deponiert gewesen sei, „ausschließlich Waren gelagert, die der Warenbegutachtung bzw. der Retour“ dienten „oder die mit einer Preissenkung versehen“ würden.
Unstreitig – und Ursprung des hiesigen Rechtsstreits – ist, dass der Kläger am 8.1.2007 gegen Mittag das vorerwähnte Nebengelass aufsuchte, um an einem dort gleichfalls stationierten PC eine Warenprüfung vorzunehmen. Dort traf er auf einen der externen Detektive, der mit der Beobachtung der Monitore zugange war 18 . Unstreitig ist auch, dass der Kläger sich bei dieser Gelegenheit aus dem besagten Behältnis etwas Essbares herausfischte und an Ort und Stelle vertilgte. Streitig ist im Rechtsstreit – wie ebenfalls eingangs schon erwähnt –, ob diesen Verzehrsweg eine komplette (und zuvor äußerlich unversehrte) Schokoladenfigur genommen hat, oder ob der Appetit des Klägers lediglich zwei „Bruchstücken“ eines ohnehin bereits lädierten Figürchens galt.“
Dazu das ArbG:
„Zwar legt sie gleichwohl Wert auf die Feststellung, dass die wegen ihres – nennen wir es: – „sozialen“ Verfallsdatums ausgemusterten „Weihnachtsmänner“ des Jahrgangs 2006 (nur) „teilweise“ eingedrückt gewesen seien. Das ändert aber nichts an den Fakten: Selbst wenn mit dieser Zustandsbeschreibung gemeint sein sollte, dass auch äußerlich unversehrte Schokoladenfiguren wie geschehen ausgesondert gewesen seien, so hat doch deren unterschiedlicher Erhaltungszustand ihnen das gemeinsame Schicksal nicht erspart: Ob „eingedrückt“ oder nicht – sie waren mit ihrer Verfrachtung in ihr entlegenes Zwischenlager allesamt ausrangiert.
Genauso wenig danach eine noch Rolle, ob sich der Kläger, wie er beteuert und worauf die Sachwalter der Beklagten ihre Drohung mit fristloser Kündigung ursprünglich auch gestützt hatten, nur „Bruchstücke“ des traurigen Sammelsuriums einverleibt hat, oder aber, wie die Beklagte später hat behaupten lassen, eine komplette Figur. – Obendrein wäre es der Beklagten auch insofern verwehrt, das von ihr anfänglich ermittelte Geschehensbild im Zuge des Rechtsstreits kurzerhand auszutauschen und die Folgen der Vernachlässigung ihrer seinerzeit eigenen Aufklärungspflicht nun auf den Kläger abzuwälzen.
Bei dieser Sachlage sprach (und spricht) somit alles dafür, dass dem Kläger fehlendes Unrechts-Bewusstsein ohne Wenn und Aber abzunehmen war. Zwar wäre er zweifellos besser beraten gewesen, sich beim Filialverantwortlichen zur Frage „gefälliger Selbstbedienung“ schon aus Gründen der Eigensicherung vorsorglich zu vergewissern . Nur bedurfte es zur nachträglichen Verdeutlichung des von der Beklagten gewünschten Umgangs mit solcher „Ware“ nicht gleich des rigorosen Abbruchs der Arbeitsbeziehung. Eine Zurechtweisung des Klägers – und äußerstenfalls: eine diesbezügliche Abmahnung – hätte dafür allemal genügt.“
In den letzen Wochen veröffentlichten wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können immer noch – Türchen für Türchen – entdeckt werden.
AG Regensburg NJW 2000, 1047 – Adventskalender (23)
„Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Verletzung seiner Katze zustehen.
Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht. Der Kläger macht geltend, daß durch das zur Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Beklagten sein Telefon geläutet habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierdurch verletzte.
Schadensersatzansprüche scheiden zum einen bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Beklagten und dem Schaden auf Seiten des Klägers gegeben ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden. Darüberhinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist fahrlässiges Handeln der Beklagten, d.h. sie hätte bei Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können und müssen. Bei dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf handelt es sich jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, daß hiermit die Beklagte keinesfalls rechnen mußte. Somit scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB aus.
Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kläger behauptete Verhalten § 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. Ein Verstoß gegen § 117 OWiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich, inwieweit tatsächlich Lärm im Sinne von § 117 OWiG vorliegt. Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, daß es sich um das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen der Kläger selbst für den Umstand verantwortlich ist, daß bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Kläger nicht dargetan, daß die Beklagte seine Anschlußnummer absichtlich gewählt hat. Da die Beklagte bestreitet, die Anschlußnummer des Klägers angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen nicht ausgeschlossen werden.“
In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.
Die abgelenkten Köche, AG Gießen NJW-RR 1988, 44 – Adventskalender (22)
„Der Kl. betreibt ein italienisches Speiselokal gehobener Klasse. Zu den Gästen gehörten am Abend des 18. 3. 1987 der Bekl. und ein mit ihm befreundetes Ehepaar – zwei Doktoren und eine Diplom-Biologin, was für den weiteren Verlauf des Abends nicht ohne Bedeutung war. Um den Hunger langsam in ein Sättigungsgefühl zu verwandeln, bestellte man die verschiedensten Speisen und Getränke. Sie alle fanden – trotz eines interessanten Fußballänderspiels der italienischen Nationalmannschaft – das Wohlgefallen des Gaumens der Gäste, mit Ausnahme eines Fisches. Der Fisch sollte nach der Speisekarte den Namen “loup de mer” (gemeint: Seewolf) tragen, 650 Gramm wiegen und 48 DM kosten. Er war von dem Bekl. bestellt worden, als Portion aber – auch nach der Karte – für zwei Personen gedacht. Dementsprechend sollte der Seewolf unter Aufteilung des Anschaffungspreises dem Eiweißhaushalt des Bekl. und eines seiner Begleiter dienen. Zubereitet, dekoriert und serviert fand der Fisch zunächst das Wohlwollen seiner Verzehrer. Es wurde probiert und geschmeckt, wieviel aber, ob nur ein wenig oder bis zu den Gräten, ist streitig. Während dessen, die Gründe hierfür sind noch nicht erforscht, wandelte sich das einstige Gefallen der Genießer in ein Mißfallen. Dieses war dann so groß, daß der Wirt noch heute auf seinen Lohn für diesen Teil der Zeche wartet. Der Kl. behauptet, der servierte und völlig verzehrte Fisch habe zu den 650 Gramm schweren Seewölfen gehört und fein geschmeckt. Für gesundheitliche Beschwerden des Bekl. und seiner Begleiter könne er jener nicht verantwortlich sein. Allerdings habe der Hunger des Bestellers in keinem Verhältnis zur Größe der Portion gestanden. Sie sei ihm viel zu klein gewesen. Der Bekl. behauptet, mit Hilfe des Sachverstandes der anwesenden Diplom-Biologin habe man den Fisch als magere Brasse von allenfalls 300 Gramm enttarnt. Sie habe zudem tranig geschmeckt, wahrscheinlich deshalb, weil das Küchenpersonal das Länderspiel der italienischen Nationalmannschaft mitverfolgt habe. Bei allen Mitgenießern habe der tranige Geschmack zu einer lästigen Diarrhoe (gemeint: Durchfall) geführt. Letztlich habe er allenfalls die Hälfte des Preises zu zahlen, da für ihn nur die Hälfte der Portion bestimmt gewesen sei und er zum Verzehr der anderen Hälfte seinen Begleiter nicht eingeladen habe. Die weiteren Details der Fischmahlzeit und ihrer unerfreulichen Folgen kann man ergänzend aus den gewechselten Schriftsätzen nebst den beigefügten Materialien, insgesamt aus dem Bemühen von vier mit dieser Sache befaßten Rechtsanwälten entnehmen.
Das AG hat dem Kl. antragsgemäß 48 DM zugesprochen.
Aus den Gründen:
Der Bekl. ist trotz der von ihm geschilderten Umstände, Folgen und Meinungen verpflichtet, den Fisch, ob Brasse oder Seewolf, zu bezahlen ( § 433 II BGB).
Da die Größe und das Gewicht eines Fisches sowie seine Artzugehörigkeit gerade sachkundigen Tischgenossen bereits bei dessen Anblick auffällt, nicht selten sogar nur vor dem Verzehr und nicht mehr im nachhinein festgestellt werden kann, erhält der Genuß auch nur eines Teils der Mahlzeit nicht nur für die Ernährung, sondern auch in rechtlicher Hinsicht Bedeutung. Erkennt der Genießer nämlich in dem servierten, vermeintlichen Seewolf eine kleine magere Brasse und läßt er sich diese statt des Seewolfes schmecken, wenn auch nur ein wenig, so ist ihm die magere Brasse soviel Wert wie ein schwerer Seewolf und hat hierfür zu bezahlen. Dies alles ergibt sich aus § 460 BGB.
Hat der Genießer jedoch die magere Brasse in Unkenntnis ihres geringen Gewichts und der Tatsache, daß es sich um keinen Seewolf gehandelt hat, verzehrt oder damit begonnen, so verlangt die Kunst der Führung eines Zivilprozesses eine genaue Erklärung dafür, wieso diese ins Auge fallenden Umstände erst erfaßt wurden, als sich herausstellte, daß der Fisch für den Gaumen seiner Besteller kein Genuß war.
Der tranige Geschmack, welcher Beanstandung fand, ist ebenfalls nicht geeignet, die Bezahlung in berechtigter Weise zu verweigern. Dieser ist in gewisser Weise nämlich jedem Fisch eigen, weshalb ihn manche mögen, andere aber nicht. Auch gibt es Richtungen in der Kochkunst, für die es wichtig ist, den Eigengeschmack eines Fisches (tranig) bei der Zubereitung zu erhalten, nicht aber zu beseitigen oder aber zu verdecken. Ganz unverständlich ist jedoch, weshalb der tranige Geschmack nur deshalb vorhanden gewesen sein soll, weil das Küchenpersonal ein Fußballänderspiel ihrer Nationalmannschaft mitverfolgt hat. Dies hätte näher erklärt werden müssen. Nicht besser zu verstehen ist es, warum der tranige Geschmack eines Fisches umgehend zum Auftreten einer Diarrhoe führen kann oder mußte. Auch hier hätte es einer genauer Erforschung von Ursache und Wirkung und eine Mitteilung des Ergebnisses bedurft.
Letztlich hat der Bekl. als Besteller auch den gesamten Preis der für zwei Personen gedachten Fischportion zu zahlen. Daß er sich diese mit einem seiner Tischgenossen teilen und sich jener hieran finanziell beteiligen wollte, ist für den Kl. und seine Ansprüche ohne Bedeutung. Selbst wenn der Fisch von den beiden gemeinsam bestellt worden wäre, könnte der Kl. die gesamte Summe von dem Bekl. verlangen und brauchte sich nicht auf eine dem verzehrten Anteil entsprechende Kostenteilung verweisen zu lassen (§§ 420, 426 BGB).“
In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.
Knigge-Tipps vom schwäbischen Amtsrichter, AG Ehingen/Donau NStZ-RR 2010, 143 – Adventskalender (21)
„Der Angeschuldigte betreibt in Ehingen ein Taxi-Unternehmen. Am 28.01.2009 um 13:10 Uhr bestellte … telefonisch von ihrer Wohnanschrift D. … in Ehingen aus ein Taxi auf 13:30 Uhr. Sie wollte am E. Bahnhof um 13:45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen. Das Taxi traf verspätet ein. … erreichte ihren Zug nicht. Sie forderte daraufhin den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach B. zu fahren. Der Fahrer erklärte, dies müsse der Chef entscheiden. Daraufhin telefonierte … mit dem Angeschuldigten und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Angeschuldigte soll darauf geantwortet haben: „Leck mich am Arsch“.
II. Der bekannte Ausspruch „Leck mich am bzw. im Arsch“ hat seinen literarischen Ursprung bei Johann Wolfgang von Goethe im Schauspiel „Götz von Berlichingen“. Daher wird er häufig mit dem Euphemismus „Götz-Zitat“ umschrieben. Auch Wolfgang Amadeus Mozart betitelte eines seiner Lieder mit „Leck mich im Arsch“ (Köchelverzeichnis Nr. 231).
„Leck mich am Arsch“ hat vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten:
„Die Aussage reicht je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch.“
Es gibt Gerichte, die in der Aussage „Leck mich am Arsch“ eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Berliner Zeitung, 14.09.1995) und das Amtsgericht Weiden.
Dieser Auffassung schließt sich das Amtsgericht Ehingen jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an.
III. Im vorliegenden Fall ist der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB nicht erfüllt.
Unter Beleidigung versteht man einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. In dem oben unter Nr. 1 geschilderten Sachverhalt hat der Angeschuldigte die … nicht in ihrer Ehre herabgesetzt. Im schwäbischen Sprachraum wird „Leck mich am Arsch“ alltäglich verwendet. Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden. Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:
1. ein Gespräch anzuknüpfen,
2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
5. eine Überraschung zu vermelden,
6. um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.
Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung von … nicht eingehen und das Gespräch beenden. Strafbares Handeln des Angeschuldigten liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab.“
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Zur Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers, BGHSt 32, 38 – Adventskalender (20)
„Im Jahre 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte in einer Diskothek die 1951 geborene Zeugin H… T… kennen, die „damals noch eine unselbständige und komplexbeladene junge Frau“ war. Sie entwickelte zu dem vier Jahre älteren Angeklagten eine intensive Freundschaft, in der sexuelle Kontakte unwesentlich blieben. Gegenstand der Beziehung waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie, die bei Treffen im Abstand von einigen Monaten und bei häufigeren, manchmal mehrere Stunden dauernden Telefongesprächen geführt wurden. Im Laufe der Zeit wurde der Angeklagte zum Lehrer und Berater der Zeugin in allen Lebensfragen. Er war immer für sie da. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.
Im Verlaufe ihrer zahlreichen philosophischen Gespräche ließ der Angeklagte die Zeugin wissen, er sei ein Bewohner des Sterns Sirius. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe stehen, als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, dafür zu sorgen, daß einige wertvolle Menschen, darunter die Zeugin, nach dem völligen Zerfall ihrer Körper mit ihrer Seele auf einem anderen Planeten oder dem Sirius weiterleben könnten. Damit sie das Ziel erreiche, bedürfe die Zeugin allerdings einer geistigen und philosophischen Weiterentwicklung.
Als der Angeklagte erkannte, daß ihm die Zeugin vollen Glauben schenkte, beschloß er, sich unter Ausnutzung dieses Vertrauens auf ihre Kosten zu bereichern. Er legte der Zeugin dar, sie könne die Fähigkeit, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben, dadurch erlangen, daß sich der ihm bekannte Mönch U… für einige Zeit in totale Meditation versetze. Dadurch werde es ihrem Körper möglich, während des Schlafes mehrere Ebenen zu durchlaufen und dabei eine geistige Entwicklung durchzumachen. Dafür müßten allerdings an das Kloster, in dem der Mönch lebe, 30.000 DM gezahlt werden. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten. Da sie nicht genügend Geld besaß, beschaffte sie sich die geforderte Summe durch einen Bankkredit. Der Angeklagte verbrauchte das Geld für sich.
Sooft sich die Zeugin in den folgenden Monaten nach den Bemühungen des U… erkundigte, vertröstete sie der Angeklagte. Später erklärte er ihr, der Mönch habe sich bei seinen Versuchen in große Gefahr begeben, gleichwohl aber keinen Erfolg erzielt, weil ihr Bewußtsein eine starke Sperre gegen die geistige Weiterentwicklung aufbaue. Der Grund dafür liege im Körper der Zeugin; die Blockade könne nur durch die Vernichtung des alten und die Beschaffung eines neuen Körpers beseitigt werden.
Als der Angeklagte bemerkte, daß die Zeugin von der Richtigkeit seiner Erklärungen noch immer völlig überzeugt war, faßte er den Plan, aus ihrem Vertrauen weiteren finanziellen Nutzen zu ziehen. Der Angeklagte spiegelte ihr vor, in einem roten Raum am Genfer See stehe für sie ein neuer Körper bereit, in dem sie sich als Künstlerin wiederfinden werde, wenn sie sich von ihrem alten Körper trenne. Auch in ihrem neuen Leben benötige sie jedoch Geld. Es lasse sich dadurch beschaffen, daß sie eine Lebensversicherung über 250.000 DM (bei Unfalltod 500.000 DM) abschließe, ihn unwiderruflich als Bezugsberechtigten bestimme und durch einen vorgetäuschten Unfall aus ihrem „jetzigen Leben“ scheide. Nach Auszahlung werde er ihr die Versicherungssumme überbringen. Die Zeugin schloß einen Versicherungsvertrag entsprechend den Vorschlägen des Angeklagten ab. Der Versicherungsschutz begann ab 1. Dezember 1979. Die monatliche Versicherungsprämie belief sich auf 587,50 DM. Dem Angeklagten händigte die Zeugin 4.000 DM in bar aus, weil sie, wie er ihr sagte, nach dem Erwachen am Genfer See das Geld, das er ihr sofort überbringen werde, als „Startkapital“ benötige. Die Auszahlung der Versicherungssumme könne sich verzögern. Ihr „jetziges Leben“ sollte die Zeugin nach einem ersten Plan des Angeklagten durch einen vorgetäuschten Autounfall, nach einem späteren Plan dadurch beenden, daß sie sich in eine Badewanne setzt und einen eingeschalteten Fön in das Badewasser fallen läßt. Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die Zeugin, diesen Plan am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung in W… zu realisieren, nachdem sie zuvor, einer Anregung des Angeklagten folgend, einige Dinge getan hatte, die darauf hindeuten sollten, daß sie ungewollt mitten aus dem Leben gerissen worden sei. Der tödliche Stromstoß blieb jedoch aus. Aus „technischen Gründen“ verspürte die Zeugin nur ein Kribbeln am Körper, als sie den Fön eintauchte. Der Angeklagte, der sich in B aufhielt, war überrascht, als die Zeugin seinen Kontrollanruf entgegennahm. Etwa 3 Stunden lang gab er ihr in etwa zehn Telefongesprächen Anweisungen zur Fortführung des Versuchs, aus dem Leben zu scheiden. Dann nahm er von weiteren Bemühungen Abstand, weil er sie für aussichtslos hielt.“
Amüsante Besprechung von Rath auf LTO.de, lesenswerte juristische Auswertung bei Kubiciel, JA 2007, 729.
In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.