Die abgelenkten Köche, AG Gießen NJW-RR 1988, 44 – Adventskalender (22)
„Der Kl. betreibt ein italienisches Speiselokal gehobener Klasse. Zu den Gästen gehörten am Abend des 18. 3. 1987 der Bekl. und ein mit ihm befreundetes Ehepaar – zwei Doktoren und eine Diplom-Biologin, was für den weiteren Verlauf des Abends nicht ohne Bedeutung war. Um den Hunger langsam in ein Sättigungsgefühl zu verwandeln, bestellte man die verschiedensten Speisen und Getränke. Sie alle fanden – trotz eines interessanten Fußballänderspiels der italienischen Nationalmannschaft – das Wohlgefallen des Gaumens der Gäste, mit Ausnahme eines Fisches. Der Fisch sollte nach der Speisekarte den Namen “loup de mer” (gemeint: Seewolf) tragen, 650 Gramm wiegen und 48 DM kosten. Er war von dem Bekl. bestellt worden, als Portion aber – auch nach der Karte – für zwei Personen gedacht. Dementsprechend sollte der Seewolf unter Aufteilung des Anschaffungspreises dem Eiweißhaushalt des Bekl. und eines seiner Begleiter dienen. Zubereitet, dekoriert und serviert fand der Fisch zunächst das Wohlwollen seiner Verzehrer. Es wurde probiert und geschmeckt, wieviel aber, ob nur ein wenig oder bis zu den Gräten, ist streitig. Während dessen, die Gründe hierfür sind noch nicht erforscht, wandelte sich das einstige Gefallen der Genießer in ein Mißfallen. Dieses war dann so groß, daß der Wirt noch heute auf seinen Lohn für diesen Teil der Zeche wartet. Der Kl. behauptet, der servierte und völlig verzehrte Fisch habe zu den 650 Gramm schweren Seewölfen gehört und fein geschmeckt. Für gesundheitliche Beschwerden des Bekl. und seiner Begleiter könne er jener nicht verantwortlich sein. Allerdings habe der Hunger des Bestellers in keinem Verhältnis zur Größe der Portion gestanden. Sie sei ihm viel zu klein gewesen. Der Bekl. behauptet, mit Hilfe des Sachverstandes der anwesenden Diplom-Biologin habe man den Fisch als magere Brasse von allenfalls 300 Gramm enttarnt. Sie habe zudem tranig geschmeckt, wahrscheinlich deshalb, weil das Küchenpersonal das Länderspiel der italienischen Nationalmannschaft mitverfolgt habe. Bei allen Mitgenießern habe der tranige Geschmack zu einer lästigen Diarrhoe (gemeint: Durchfall) geführt. Letztlich habe er allenfalls die Hälfte des Preises zu zahlen, da für ihn nur die Hälfte der Portion bestimmt gewesen sei und er zum Verzehr der anderen Hälfte seinen Begleiter nicht eingeladen habe. Die weiteren Details der Fischmahlzeit und ihrer unerfreulichen Folgen kann man ergänzend aus den gewechselten Schriftsätzen nebst den beigefügten Materialien, insgesamt aus dem Bemühen von vier mit dieser Sache befaßten Rechtsanwälten entnehmen.
Das AG hat dem Kl. antragsgemäß 48 DM zugesprochen.
Aus den Gründen:
Der Bekl. ist trotz der von ihm geschilderten Umstände, Folgen und Meinungen verpflichtet, den Fisch, ob Brasse oder Seewolf, zu bezahlen ( § 433 II BGB).
Da die Größe und das Gewicht eines Fisches sowie seine Artzugehörigkeit gerade sachkundigen Tischgenossen bereits bei dessen Anblick auffällt, nicht selten sogar nur vor dem Verzehr und nicht mehr im nachhinein festgestellt werden kann, erhält der Genuß auch nur eines Teils der Mahlzeit nicht nur für die Ernährung, sondern auch in rechtlicher Hinsicht Bedeutung. Erkennt der Genießer nämlich in dem servierten, vermeintlichen Seewolf eine kleine magere Brasse und läßt er sich diese statt des Seewolfes schmecken, wenn auch nur ein wenig, so ist ihm die magere Brasse soviel Wert wie ein schwerer Seewolf und hat hierfür zu bezahlen. Dies alles ergibt sich aus § 460 BGB.
Hat der Genießer jedoch die magere Brasse in Unkenntnis ihres geringen Gewichts und der Tatsache, daß es sich um keinen Seewolf gehandelt hat, verzehrt oder damit begonnen, so verlangt die Kunst der Führung eines Zivilprozesses eine genaue Erklärung dafür, wieso diese ins Auge fallenden Umstände erst erfaßt wurden, als sich herausstellte, daß der Fisch für den Gaumen seiner Besteller kein Genuß war.
Der tranige Geschmack, welcher Beanstandung fand, ist ebenfalls nicht geeignet, die Bezahlung in berechtigter Weise zu verweigern. Dieser ist in gewisser Weise nämlich jedem Fisch eigen, weshalb ihn manche mögen, andere aber nicht. Auch gibt es Richtungen in der Kochkunst, für die es wichtig ist, den Eigengeschmack eines Fisches (tranig) bei der Zubereitung zu erhalten, nicht aber zu beseitigen oder aber zu verdecken. Ganz unverständlich ist jedoch, weshalb der tranige Geschmack nur deshalb vorhanden gewesen sein soll, weil das Küchenpersonal ein Fußballänderspiel ihrer Nationalmannschaft mitverfolgt hat. Dies hätte näher erklärt werden müssen. Nicht besser zu verstehen ist es, warum der tranige Geschmack eines Fisches umgehend zum Auftreten einer Diarrhoe führen kann oder mußte. Auch hier hätte es einer genauer Erforschung von Ursache und Wirkung und eine Mitteilung des Ergebnisses bedurft.
Letztlich hat der Bekl. als Besteller auch den gesamten Preis der für zwei Personen gedachten Fischportion zu zahlen. Daß er sich diese mit einem seiner Tischgenossen teilen und sich jener hieran finanziell beteiligen wollte, ist für den Kl. und seine Ansprüche ohne Bedeutung. Selbst wenn der Fisch von den beiden gemeinsam bestellt worden wäre, könnte der Kl. die gesamte Summe von dem Bekl. verlangen und brauchte sich nicht auf eine dem verzehrten Anteil entsprechende Kostenteilung verweisen zu lassen (§§ 420, 426 BGB).“
In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.
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