Die mangelhafte Matratze

13 Dez

Wann der Vortrag des Klägers ans Lächerliche grenzt, AG Köln, Urt. v. 04.03.2009, 143 C 393/07 – Adventskalender (13)

„Die Parteien streiten um Mängelansprüche aus dem Kauf einer neuen Matratze.

Am 09.08.2006 erwarb der Kläger bei der Beklagten, nachdem er und seine Frau zunächst dort Probe gelegen hatten, eine Matratze L. Deluxe in der Größe 150 x 200 cm mit Haltegriffen und zwei verschiedenen Härtegraden, nämlich den Härtegrad 2 und den Härtegrad 3. Die Seite mit dem Härtegrad 2 war für die Ehefrau des Klägers, die Seite mit dem Härtegrad 3 für den Kläger selbst bestimmt. Auf den Kaufpreis von 679,00 € leistete der Kläger am selben Tag eine Anzahlung in Höhe von 79,00 €. Die Matratze wurde am 15.08.2006 geliefert, mangels der vereinbarten Haltegriffe jedoch ausgetauscht und am 08.12.2006 erneut angeliefert. (…)

Der Kläger hat behauptet, die Matratze sei zu hart, weil die quer gespannten Nähte hart wie Drahtseile sind und in den Körper schneiden. Außerdem sei es ein Mangel, dass die Matratze mit zwei unterschiedlichen Stärken/Härten geliefert worden sei. Schließlich sei sie nicht für das Lattenrost geeignet, weil diese Matratze ein Lattenrost mit mindestens 28 Latten erfordert. (…)

Dazu das AG:

„Die Klage ist vollständig unbegründet, weil der Kläger mangels Vorliegen eines Sachmangels nicht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.

1)Soweit der Kläger behauptet, dass die Lieferung einer Matratze mit 2 unterschiedlichen Härtegraden einen Sachmangel darstellt, grenzt dieser Vortrag ans Lächerliche, weil er einen entsprechenden Kaufvertrag über die Lieferung einer solchen in zwei 2 Härtegrade aufgeteilten Matratze ausdrücklich abgeschlossen hat.

2)Auch der Vortrag, dass die Matratze einen Mangel habe, weil sie für den bei ihm zu Hause befindlichen Lattenrost nicht geeignet war, geht vollständig an der Sache vorbei. Es kann keinen Mangel einer Matratze darstellen, welchen Lattenrost der Kläger unter diese Matratze zu legen pflegt.

3)Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich nach dem Gutachten des Sachverständigen T., dem sich das Gericht mangels eigener Sachkenntnis anschließt, weißt die Matratze jedoch auch keine überdurchschnittlich harten Nähte auf (vgl. § 243 Absatz 1 BGB), so dass das subjektive Empfinden des Klägers ihm möglicherweise ein komfortables Schlafen verwehrt, ein Mangel der Matratze selbst jedoch nicht vorliegt.
Die Klage war daher abzuweisen. (…)“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

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2 Antworten zu “Die mangelhafte Matratze”

  1. Thorsten 16. Dezember 2013 um 14:54 #

    „grenzt dieser Vortrag ans Lächerliche“

    Das mag vielleicht ein Parteivertreter schreiben können, aber doch kein Richter…

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  1. Selbstleseverfahren „Spezial“, Band 35 - Strafakte.de - 16. Dezember 2013

    […] Herr, ist eine schwere Kunst!” 14 – Die Klä­ge­rin liebt Schwei­ne­bra­ten 13 – Die man­gel­hafte Matratze 12 – Eine Kuh am Weges­rand 11 – Wohn­grund­stü­cke mit wech­seln­der Beflag­gung 10 […]

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