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Streit um Borussia Dortmund Fahne in Wohngebiet – Aktuelles zum Pokalviertelfinale Bayern gegen Dortmund

27 Feb

Im Jurion Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über folgenden kuriosen Fall.

Beim VG Arnsberg ist folgender Nachbarschaftsstreit anhängig. Es geht um die Frage, ob eine auf einem Nachbarschaftgrundstück wehende Fahne von Borussia Dortmund unzulässige Werbung ist. Nach Pressemeldungen möchte ein Mann aus Hemer in Nordrhein-Westfalen mit einem juristischen Kniff seinen Nachbarn zum Abbau eines störenden Fahnenmastes mit der Fahne von Borussia Dortmund zwingen. Der Mann war bei der Stadt im Sauerland zunächst mit seiner Forderung gescheitert, den störenden Fahnenmast als ungenehmigtes Bauwerk zu verbieten. Er zog gegen die Kommune vor Gericht. In seiner Klage hat er ausgeführt, dass Borussia Dortmund ein börsennotiertes Unternehmen und deshalb Werbung in Wohngebieten für diesen Verein unzulässig sei, sagte der Gerichtssprecher am Mittwoch.

Wann sich das Gericht intensiver mit dem Fall beschäftigen wird, ist noch nicht bekannt, auf jeden Fall ist aber ein Ortstermin am Fahnenmast geplant. Sollte der Mann aus Hemer damit durchkommen muss sein Nachbar die Dortmundfahne einholen. Eine Bayernfahne dürfte er dann aufhängen. 😦

Interview mit Prof. Angelika Nußberger, Richterin am EGMR

25 Feb
Angelika Nußberger

Angelika Nußberger

Professorin Angelika Nußberger ist Direktorin des Instituts für Ostrecht an der Universität zu Köln und seit 2010 Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Interview mit wissmit.com geht Sie auf Ihre richterliche Tätigkeit ein.

1. Was muss man tun, um EGMR-Richter zu werden?

Um Richter am EGMR zu werden muss man nach Art. 21 EMRK „die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrter von anerkanntem Ruf“ sein. Gegenwärtig sind etwa die Hälfte der Richter ehemalige Professoren, die andere Hälfte ehemalige Richter. Vereinzelt gibt es auch ehemalige Rechtsanwälte. Außerdem muss man auf Englisch und Französisch arbeiten können. Das heißt, man braucht Sprachkenntnisse und eine gute Rechtsausbildung. Und sicherlich auch eine Reihe von soft skills. Besonders wichtig ist aus meiner Sicht, dass man gut zuhören kann.

2. Wie sieht ein gewöhnlicher Arbeitstag eines EGMR-Richters aus?

Einen „gewöhnlichen Arbeitstag“ gibt es eigentlich nicht, kein Tag gleicht dem anderen. Aber alle Arbeitstage sind sehr lang und sehr intensiv. An Sitzungstagen diskutiert man den ganzen Tagen einen oder mehrere Fälle, in der Großen Kammer zunächst öffentlich und dann in geheimer Beratung, bei den normalen Kammersitzungen immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Übrigen gibt es eine Vielzahl von Diskussionen und Besprechungen mit den Juristen der verschiedenen Abteilungen über die Vorbereitung der einzelnen Fälle. Wichtige Termine sind daneben noch Plenarversammlungen, Arbeitsgruppen, Treffen mit Richtern anderer Gerichte, zum Teil auch Vorträge. Die meiste Zeit nimmt aber das Aktenstudium ein.

3. Wie kommunizieren EGMR-Richter untereinander?

Auf Englisch, auf Französisch oder in einer anderen gemeinsamen Sprache. Manches Mal auch in einem Sprachmix, es ist alles erlaubt, was verstanden wird.

4. Was ist die größte Fehlvorstellung, die Außenstehende von Ihrer Arbeit haben?

Nach zwei Jahren am Gericht bin ich schon so sehr hier zuhause, dass es mir schwer fällt, die Außenperspektive einzunehmen und mir zu überlegen, welche (falschen) Vorstellungen man vom außen haben könnte. Ich denke, man ahnt, wie viel Arbeit es ist. Aber vielleicht ahnt man nicht, welche wichtige Rolle der Humor im Gerichtsalltag spielt.

5. Wie geht man als EGMR-Richter mit Kritik an einem eigenen Urteil um?

Wer richtet, weiß, dass er es nie allen Betroffenen recht machen kann. Kritik ist selbstverständlich. Wenn sie sachlich ist, hört man auch aufmerksam zu. Aber man lernt es auch, mit unsachlicher Kritik zu leben. Stereotype und polemisierende Vorwürfe an das Gericht ignoriert man nach einiger Zeit.

6. Gibt es Unterschiede zwischen gesellschaftlicher und fachlicher Kritik?

Sicherlich, das zeigt schon der Blick in die Medien, die über den Gerichtshof berichten. Die Kritik in Fachzeitschriften ist sehr aufschlussreich für die Weiterentwicklung der juristischen Dogmatik. Die Berichte über unsere Urteile in den Medien machen dagegen die unmittelbaren – auch politischen – Folgen der Urteile anschaulich.

7. Wie ist es, wenn man in einem Kollegialgericht ein Urteil unterzeichnen muss, von dessen Richtigkeit man nicht überzeugt ist?

Es ist völlig normal, dass man bei Mehrheitsentscheidungen überstimmt wird. Wenn man es für nötig hält, hat man die Möglichkeit, eine abweichende Meinung zu schreiben.

Auf welche Wachmacher greifst Du zurück?

10 Jan

In letzter Zeit wurde von der Zunahme von Psychopharmaka bei Studenten berichtet. Wir wollen von Euch wissen, wie Ihr Euch gegen das Einschlafen in der Vorlesung wehrt oder gewehrt habt.

Kölner Linkliste aktualisiert

4 Jan

Seit rund fünf Monaten ist die Kölner Linkliste online und soll Kölner Studenten und Rechtswissenschaftlern den Online-Zugriff auf Rechtsquellen, Fachbücher und -zeitschriften erleichtern. Diese Woche wurde die Liste wiedr grundlegend überprüft und aktualisiert. Weitere Fachzeitschriften (insbesondere beim Zivil- und öffentlichen Recht) kommen in den nächsten Tagen hinzu.

Hier geht es zur Kölner Linkliste.

Unsere beliebtesten Beiträge 2012

2 Jan

1. “Ghostwriting – Jura-Hausarbeiten – günstig!”

2. Die “frewillig” abgegebene Speichelprobe

3. Der hungrige Richter

4. Im Kopf des Korrektors

5. JVA-Besuche durch als Rechtsanwältinnen verkleidete Prostituierte?

Viel Spaß beim lesen!

Frohes neues Jahr!

1 Jan

Liebe Wissmit.com-Leser,

unser Team wünscht Ihnen ein frohes neues Jahr!

Frohe Weinachten

25 Dez

Liebe Wissmit.com-Leser,

unser Team wünscht Ihnen frohe Weihnachten! Gestern wurde das letzte Türchen des Adventskalenders geöffnet und wir hoffen, dass für alle  etwas dabei war. Verpasste oder beliebte Türchen können jederzeit hier (wieder-)gefunden werden.

Backen mit dem BGB

24 Dez

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Käuflich im Edeka in Mannheim-Seckenheim.

Der angebissene Weihnachtsmann

24 Dez

 Zum „sozialen“ Verfallsdatum ausgemusterten „Weihnachtsmänner“, ArbG Berlin, 28 Ca 1174/07 – Adventskalender (24)

„Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Anfechtungeines „Klageverzichts“ gegen (vorgeblich) betriebsbedingte Kündigung. Dieser „Verzicht“ ging auf die Reaktion der Beklagten darauf zurück, dass sich der seit 22 Jahren bei ihr beschäftigte Kläger am 8.1.2007 an einer im Weihnachtsgeschäft 2006 nicht abverkauften und deshalb in einen Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur („Weihnachtsmann“) ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters gütlich getan hatte: Er hatte entwederzwei Bruchstücke der Figur (Kläger) – oder vielleicht auch deren kompletten Korpus (Beklagte) – verzehrt.“

„Unstreitig ist, wie eingangs  schon angedeutet, dass sich im besagten Behältnis allerlei Restartikel angesammelt hatten, die im abgelaufenen Weihnachtsgeschäft nicht hatten abgesetzt werden können. Darunter befanden sich – wie gleichfalls oben schon vorausgeschickt – aus Schokolade geformte Abbilder sogenannte „Weihnachtsmänner“. Zu deren äußerlichen Zustand und zum Zweck ihrer separaten Zwischenlagerung gehen die Darstellungen der Parteien teilweise jedoch (weit) auseinander:

Während der Kläger den Inhalt des Behältnisses als „abgeschriebene Ware“ zur Entsorgung und „gefälligen Selbstbedienung“ beschreibt, spricht die Beklagte zuletzt von einer „Vielzahl von eben nicht nur eingedrückten, sondern auch unbeschädigten Weihnachtsmännern“. Im Übrigen würden, so die Beklagte, in dem „Büro“, in dem die Kiste deponiert gewesen sei, „ausschließlich Waren gelagert, die der Warenbegutachtung bzw. der Retour“ dienten „oder die mit einer Preissenkung versehen“ würden.

Unstreitig – und Ursprung des hiesigen Rechtsstreits – ist, dass der Kläger am 8.1.2007 gegen Mittag das vorerwähnte Nebengelass aufsuchte, um an einem dort gleichfalls stationierten PC eine Warenprüfung vorzunehmen. Dort traf er auf einen der externen Detektive, der mit der Beobachtung der Monitore zugange war 18 . Unstreitig ist auch, dass der Kläger sich bei dieser Gelegenheit aus dem besagten Behältnis etwas Essbares herausfischte und an Ort und Stelle vertilgte. Streitig ist im Rechtsstreit – wie ebenfalls eingangs schon erwähnt –, ob diesen Verzehrsweg eine komplette (und zuvor äußerlich unversehrte) Schokoladenfigur genommen hat, oder ob der Appetit des Klägers lediglich zwei „Bruchstücken“ eines ohnehin bereits lädierten Figürchens galt.“

Dazu das ArbG:

„Zwar legt sie gleichwohl Wert auf die Feststellung, dass die wegen ihres – nennen wir es: – „sozialen“ Verfallsdatums ausgemusterten „Weihnachtsmänner“ des Jahrgangs 2006 (nur) „teilweise“ eingedrückt gewesen seien. Das ändert aber nichts an den Fakten: Selbst wenn mit dieser Zustandsbeschreibung gemeint sein sollte, dass auch äußerlich unversehrte Schokoladenfiguren wie geschehen ausgesondert gewesen seien, so hat doch deren unterschiedlicher Erhaltungszustand ihnen das gemeinsame Schicksal nicht erspart: Ob „eingedrückt“ oder nicht – sie waren mit ihrer Verfrachtung in ihr entlegenes Zwischenlager allesamt ausrangiert.

Genauso wenig danach eine noch Rolle, ob sich der Kläger, wie er beteuert und worauf die Sachwalter der Beklagten ihre Drohung mit fristloser Kündigung ursprünglich auch gestützt hatten, nur „Bruchstücke“ des traurigen Sammelsuriums einverleibt hat, oder aber, wie die Beklagte später hat behaupten lassen, eine komplette Figur. – Obendrein wäre es der Beklagten auch insofern verwehrt, das von ihr anfänglich ermittelte Geschehensbild im Zuge des Rechtsstreits kurzerhand auszutauschen und die Folgen der Vernachlässigung ihrer seinerzeit eigenen Aufklärungspflicht nun auf den Kläger abzuwälzen.

Bei dieser Sachlage sprach (und spricht) somit alles dafür, dass dem Kläger fehlendes Unrechts-Bewusstsein ohne Wenn und Aber abzunehmen war. Zwar wäre er zweifellos besser beraten gewesen, sich beim Filialverantwortlichen zur Frage „gefälliger Selbstbedienung“ schon aus Gründen der Eigensicherung vorsorglich zu vergewissern . Nur bedurfte es zur nachträglichen Verdeutlichung des von der Beklagten gewünschten Umgangs mit solcher „Ware“ nicht gleich des rigorosen Abbruchs der Arbeitsbeziehung. Eine Zurechtweisung des Klägers – und äußerstenfalls: eine diesbezügliche Abmahnung – hätte dafür allemal genügt.“

In den letzen Wochen veröffentlichten wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können immer noch – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Katze vs. Fax

23 Dez

AG Regensburg NJW 2000, 1047 – Adventskalender (23)

„Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger keine Schadensersatzansprüche bezüglich der Verletzung seiner Katze zustehen.

Als alleinige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 823 BGB in Betracht. Der Kläger macht geltend, daß durch das zur Nachtzeit eingehende Faxschreiben der Beklagten sein Telefon geläutet habe, er aus dem Schlaf geschreckt und zum Telefon geeilt sei, wodurch die Katze vor Schreck vom Kratzbaum sprang und sich hierdurch verletzte.

Schadensersatzansprüche scheiden zum einen bereits deshalb aus, da insoweit nicht mehr der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung der Beklagten und dem Schaden auf Seiten des Klägers gegeben ist. Der eingetretene Verletzungserfolg kann der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden. Darüberhinaus fehlt es auch an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen schuldhaften Verursachung der Verletzung. Erforderlich ist fahrlässiges Handeln der Beklagten, d.h. sie hätte bei Versendung des Faxschreibens die mögliche Verletzung der Katze erkennen können und müssen. Bei dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf handelt es sich jedoch um eine derart unglückliche Verknüpfung von mehreren Umständen, daß hiermit die Beklagte keinesfalls rechnen mußte. Somit scheiden Schadensersatzansprüche aus § 823 I BGB aus.

Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 II BGB sind nicht gegeben. Zwar wird durch das vom Kläger behauptete Verhalten § 1 UWG verletzt, jedoch schützt § 1 UWG nur andere Mitbewerber und nicht die Adressaten von Werbefaxschreiben. Ein Verstoß gegen § 117 OWiG ist nicht gegeben. Hierbei ist zum einen gleich fraglich, inwieweit tatsächlich Lärm im Sinne von § 117 OWiG vorliegt. Hier ist vor allem entscheidend darauf abzustellen, daß es sich um das ganz normale Läuten eines Telefongeräts handelt und zum anderen der Kläger selbst für den Umstand verantwortlich ist, daß bei jedem eingehenden Faxgerät sein Telefon läutet. Ferner wurde vom Kläger nicht dargetan, daß die Beklagte seine Anschlußnummer absichtlich gewählt hat. Da die Beklagte bestreitet, die Anschlußnummer des Klägers angewählt zu haben, kann auch ein versehentliches Anwählen nicht ausgeschlossen werden.“

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.