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Diskriminierung durch Sprache: „Döner-Morde“

17 Nov

Als ich am letzten Sonntag einen längeren Artikel über die sogenannten Döner-Morde gelesen habe, war ich etwas irritiert. Dort waren Fotos aller Opfer mit Namen, Geburts- und Todesdatum sowie Berufsangaben abgedruckt. Irritiert war ich deshalb, weil ich gedacht hatte, alle Opfer wären Dönerbuden-Wirte gewesen. Tatsächlich waren dies aber nur zwei, die anderen waren Kioskbesitzer, Blumenhändler usw. − von Döner keine Spur. Aber acht von ihnen waren gebürtige Türken, einer Grieche. Nun spricht mir ein Artikel von Stefan Kuzmany auf Spiegel-Online („Deutsche und Döner“) aus der Seele: die Verwendung des Begriffs „Döner-Morde“ ist nicht nur irreführend, sondern darüber hinaus diskriminierend.

Kuzmany zufolge wurden alle Opfer „zum Döner gemacht“, das heißt auf herablassende Weise über einen Kamm geschoren. Außerdem wird durch den Begriff das Klischee der Ausländerkriminalität befeuert: wenn eine Vielzahl von Dönerbuden-Besitzern getötet wird, sieht das nach organisierter Kriminalität (Schutzgelderpressung o.ä.) aus − mich erinnert die Terminologie an die „Pizza-Connection“, einen amerikanischen Drogenhändlerring. Laut Interviews mit Angehörigen (z.B. gestern in den Tagesthemen) haben sich ihnen gegenüber wohl auch Vertreter der Polizei entsprechend geäußert, nämlich dass die Opfer vermutlich in die organisierte Kriminalität verstrickt gewesen seien − was die Angehörigen dabei fühlten, kann man sich denken. Daneben sei der Begriff, so Kuzmany, auch mit einer Ausgrenzung von Einwanderen verbunden: den deutschen Zeitungsleser „grusele“ es zwar, wenn er in der Zeitung von der Mordserie lese, aber für ihn sei die Sache doch „schön weit weg“, er selbst sei ja nicht in Gefahr. Bleibt zu hoffen, dass nicht zuletzt der Artikel Kuzmanys zu etwas mehr sprachlicher Sensibilität beiträgt.

Buchempfehlung: Eisele, Strafrecht – Besonderer Teil I

17 Nov

Auch wenn jeder selbst entscheiden muss, was für ein Lehrbuch er sich anschafft, möchte ich zumindest für die Vorlesung Strafrecht II (Nichtvermögensdelikte) folgendes Buch empfehlen:

Jörg Eisele, Strafrecht – Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, Verlag Kohlhammer, Stuttgart, 2008, 432 Seiten, 24,80 €

Eins vorweg: das Buch habe ich vom Verlag geschenkt bekommen, was meine Meinung aber nicht beeinflusst hat.

Warum bin ich von Eisele so begeistert? Er arbeitet mit sehr vielen kleinen Beispielsfällen, was – meines Erachtens – einem wirklichen Verständnis sehr zuträglich ist. Und nicht nur die Zahl, sondern auch die Darstellung der Fälle überzeugt. In anderen Lehrbüchern werden häufig am Anfang des Kapitels mehrere Fälle geschildert, auf die dann später zurückgekommen wird. Dagegen skizziert Eisele, nachdem ein Problem abstrakt erörtert wurde, kurz den Sachverhalt und gibt sogleich Lösungsvorschläge. Das finde ich insbesondere dann, wenn man kurz etwas nachschlagen will sehr gut. Dazu geht Eisele vielfach weiter in die Tiefe als Konkurrenzprodukte, was ebenfalls bei der Benutzung als Nachschlagewerk hilfreich ist.

Zugegebenermaßen ist ein Manko des Buchs, dass es Ende 2007 fertiggestellt wurde, Neuerungen wie insbesondere das BGH-Urteil des 2. Senats zur Sterbehilfe also nicht enthalten sind – dem wird aber laut Homepage von Professor Eisele demnächst mit einer 2. Auflage abgeholfen.

Wissmit.com-Blogger Andrej Umansky auf Zeitzeugensuche zum Holocaust in der Ukraine

14 Nov

Seit Sommer 2004 arbeitet Andrej für den französischen Verein Yahad – In Unum, der Zeitzeugensuche zum Holocaust in der Ukraine, Weißrussland, Russland und Polen betreibt. Neben der Übersetzung, hat er viele Forschungsreisen mitvorbereitet und forscht dafür seit mehreren Jahren intensiv in verschiedenen deutschen Archiven. Nun durfte er zum wiederholten Male, die Führung eines Forschungsteams in der Ukraine übernehmen.

Von dieser Reise wird er diese Woche aus der Ukraine, in kurzen, blog-ähnlichen Texten erzählen. Von der Suche nach den Zeitzeugen, dem Leben in den Dörfern, die er besucht, den Erinnerungen der alten Menschen, der akribischen Spurensuche nach den Massengräbern.

Den Blog findet Ihr hier.

Ankündigung – Vortrag von Prof. Dr. Cornelius Nestler: Das Strafverfahren gegen John Demjanjuk: Rückblick und Ausblick, 22.11.2011, 19.15h

11 Nov

Terminhinweis: Das Strafverfahren gegen John Demjanjuk: Rückblick und Ausblick – Ein Vortrag von Prof. Dr. C. Nestler; Dienstag 22. November 2011, 19:15 Uhr in Hörsaal II der Universität zu Köln

An dieser Stelle möchten wir auf einen Vortrag von Herrn Prof. Dr. Nestler zum Strafverfahren gegen John Demjanjuk, im Rahmen der jährlichen Herbstveranstaltung des Vereins zur Förderung des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität zu Köln, hinweisen. Herr Prof. Dr. Nestler ist ein ausgewiesener Kenner dieses Strafverfahrens, da er als Nebenklägervertreter zwölf Nebenkläger aus den Niederlanden, den USA und Israel, deren direkte Angehörige im Vernichtungslager Sobibor ermordet wurden, in diesem Verfahren betreut und vor dem Landgericht München II vertreten hat. Im Mai 2011 wurde John Demjanjuk nach 18 Monaten Hauptverhandlung wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Juden im Vernichtungslager Sobibor zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Prof. Dr. Nestler schildert in einem Rückblick unter Verwendung von Bildsequenzen und Dokumenten und des nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteils die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen John Demjanjuk und erläutert, welche Ansätze für eine weitere Verfolgung von NS-­Verbrechen es noch gibt.

Bereits im Oktober 2009, kurz vor Beginn der Hauptverhandlung, hat Herr Prof. Dr. Nestler einen sehr interessanten Vortrag über die rechtlichen Probleme des Verfahrens gehalten. Über den ersten Vortrag von Herrn Prof. Dr. Nestler können Sie sich informieren durch einen Bericht, den unser Mitautor Michael Schieder für den Newsletter der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, Dritte Ausgabe April 2010 (S. 9-13), verfasst hat.

Alle Interessierte sind herzlich, auch zu dem anschließenden geselligen Beisammensein, eingeladen.

Wenn der Richter lacht, lachen alle mit − oder auch nicht

11 Nov

Über „Recht spaßige Richter und richtende Dichter“ weiß Constantin Baron van Lijnden auf Legal Tribune Online zu berichten und zitiert einige Urteile, deren Autoren sich sehr lustig vorkommen. Da geht es

– um Pferde, die „auch am 31. 1. 1984 pünktlich um 12.00 Uhr (‚High Noon‘) vor der Postschänke zur Attacke angeritten [seien], um das dort befindliche Auto der Kl. einzutreten“ und die „‚trotz ihrer äußerlich robusten Statur innerlich nicht einer gewissen Sanftmut im Verkehr entbehren‘, da sie ‚mit dem Auto der Klägerin einigermaßen zartfüßig umgegangen‘ seien und ‚[d]as Ergebnis ihrer Beinarbeit […] jedenfalls nach den Erfahrungen des Gerichts relativ preisgünstig ausgefallen‘ sei“,

– Richter, die Urteile in Versform verfassen („Die Klage – wie die Kammer findet –/ ist vollumfänglich unbegründet./ Auch wenn’s der Klägerin missfällt:/ Es gibt für sie kein Schmerzensgeld.“) und

– die wohl zu einiger Bekanntheit gekommene Entscheidung, des AG Mönchengladbach, das dem wegen eines Reisemangels (fehlendes Doppelbett) Klagenden mit auf den Weg gab, dass dem Gericht „mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt [seien], die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.“

Hach, was haben wir gelacht!

Vor lauter Lachen ist aber eine Frage auf der Strecke geblieben: Was denkt sich ein Gericht dabei, wenn es solche Urteile verfasst?

Es ist schlichtweg eine Unverschämtheit, dem klagenden Bürger auf diese Weise zu zeigen, was man von seinem Anliegen hält − nämlich nichts. Zudem ist es eines Gerichts unwürdig. Der Richter hat sich neutral mit einer Sache zu befassen und sie einer Lösung zuzuführen und dabei weder die eine noch die andere Seite zu bevorzugen.Damit verbunden ist auch, das Anliegen ernst zu nehmen und den Parteien dies auch zu verstehen zu geben. Für dumme aber auch kluge Witze ist hier meines Erachtens kein Raum.

Mag sein, dass die Entscheidungen in der Sache richtig sind. Aber sich als Vertreter des Staates über Bürger lustig zu machen und sich somit über sie zu stellen, gehört sich nicht und wirft keines gutes Licht auf die urteilenden Richter.

Vielleicht verstehe ich aber auch einfach keinen Spaß…

Update: Carsten Krumm berichtet im beck-blog aus aktuellem Anlass über eine – schon etwas ältere – Familiensache einer alleinerziehenden Mutter mit einem behinderten Kind, in der auf den 11.11., 11.11 Uhr terminiert wurde. Lustig! – fand zumindest der Richter…

Was ist eigentlich Bettwäsche?

10 Nov

Rechtsanwalt Sebastian Dosch berichtet in seinem Blog „kLAWtext“ von einer rechtlichen Auseinandersetzung des Inhabers der Marke „Ohne dich ist alles doof“ gegen einen Konkurrenten, der Bettwäsche mit dem Spruch „Mit dir ist alles toll“ und sehr ähnlichem Aussehen vertreibt. Das dort zitierte Urteil enthält eine Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage, die − seien wir doch mal ehrlich − einigen von uns sicher schon lange unter den Nägel gebrannt hat.

Danach bildet „nach dem Sprachverständnis des Senates der von der Klägerin verwandte Begriff „Bettwäsche“ den Oberbegriff für alle Textilien (…), die beim Beziehen einer Bettstatt verwendet werden, also vor allem Kissenbezüge und Bettbezüge (für das Deckbett) sowie des Weiteren Laken(…).“

Achso!

Die Deutsche Polizeigewerkschaft und der Erlaubnistatbestandsirrtum

8 Nov

Nicht der BILD-„Zeitung“, sondern einer Pressemitteilung der Deutschen Polizeigewerkschaft vom 3. November 2011 entstammen die folgenden Zeilen:

Mit Fassungslosigkeit hat die Deutsche Polizeigewerkschaft  (DPolG) auf das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert, nachdem ein Mitglied der Rockerbande „Hells Angels“ aufgrund irrtümlich angenommener Notwehr freigesprochen worden ist. Der Rocker hatte im März 2010 einen SEK Beamten erschossen und war danach zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. DPolG Bundesvorsitzender Rainer Wendt: „Dieses Urteil sendet ein schlimmes Signal an die Polizei und die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland, unsere Polizistinnen und Polizisten fühlen sich einmal mehr zum Abschuss freigegeben. Den Schlusssatz „Im Namen des Volkes“ hätten die Richter sich besser erspart, denn außer ihnen selbst versteht in Deutschland niemand dieses Urteil. Überdies beschwört der Bundesgerichtshof mit seinem Urteilsspruch eine neue Spirale der Gewalt zwischen Rockerbanden und der Polizei herauf. Offensichtlich geht die Justiz nach diesem Urteil davon aus, dass beim Zusammentreffen rivalisierender Rockerbanden der Einsatz brutalster Gewalt bis hin zum Gebrauch von Schusswaffen an der Tagesordnung und von Richtern gedeckt ist. Zu fragen ist, ob diese Maßstäbe auch künftig für den polizeilichen Schusswaffengebrauch gelten sollen. Die Richter bedienen sich der Sprache gewaltbereiter Rockerbanden, wenn sie dem Täter eine optimale „Kampfposition“ zubilligen, das ist einer seriösen Rechtsprechung unwürdig. Der Inneren Sicherheit und auch der Rechtspflege in Deutschland hat der BGH einen Bärendienst erwiesen!“

Eins vorweg: Natürlich verstehe ich die Trauer, Wut und vielleicht auch Angst, die aus diesen Worten spricht. Die Arbeit von Polizisten ist sicher keine einfache, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Gewaltbereitschaft ihnen gegenüber. Aber auch, wenn es sich bei der DPolG um eine Interessenvertretung von Polizisten handelt, sollte doch wenigstens ein Mindestmaß an Objektivität gewahrt werden.Die Pressemitteilung liest sich dagegen eher wie das Ergebnisprotokoll eines Stammtischabends.

„Ein schlimmes Signal“ wäre es entgegen der Auffassung von Rainer Wendt, hätte man dem Angeklagten die strafausschließende Wirkung des Erlaubnistatbestandsirrtum nicht zugute kommen lassen – auch wenn man der Rockerszene keine großen Sympathien entgegen bringt. Denn in deren Genuss wäre jeder Bürger gekommen, der sich einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt glaubt. Führt man „dem Bürger“ dies vor Augen, ist er vielleicht auch zu einer vernünftigen Beurteilung der Entscheidung in der Lage. Es ist keine unseriöse Rechtsprechung, wenn der BGH dem Angeklagten „eine optimale ‚Kampfposition’“ zubilligt, sondern entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, nach der der Verteidigende sich „nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen“ (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 32 Rn. 33a) muss. Die Frage „ ob diese Maßstäbe auch künftig für den polizeilichen Schusswaffengebrauch gelten sollen“ suggeriert darüber hinaus, dass Polizisten, wenn sie sich über eine Gefahrenlage irren und aufgrund dessen fälschlich zur Schusswaffe greifen, strafrechtlich übermäßig hart zur Verantwortung gezogen würden – dies ist aber nicht der Fall! Vielmehr gelten für Polizisten natürlich dieselben Grundsätze wie für jeden anderen.

Beiträge zu dem Urteil finden sich zum Beispiel hier, hier und hier.

Zwangsheirat und symbolisches Strafrecht – Lektüreempfehlung Valerius, JR 2011, 430-434

8 Nov

„Gedanken zum Straftatbestand der Zwangsheirat (§ 237 StGB)“ macht sich PD Dr. Brian Valerius im Oktober-Heft der JR (S. 430-434) und äußert sich kritisch zur Einführung des Tatbestands. Kritisch einerseites deshalb weil der Tatbestand unklar formuliert ist und andererseits da zur Eindämmung des Problems in erster Linie auf andere rechtliche Instrumente als das Strafrecht zurückgegriffen werden solle.

Zunächst sei unklar, was überhaupt unter einer „Ehe“ im Sinne der Vorschrift zu verstehen sei, ob etwa auch bloß kirchliche oder Eheschließungen im Ausland, die in Deutschland nicht anerkannt werden den Tatbestand erfüllen. Daneben sei auch nicht klar, ob der Tatbestand auch dann erfüllt sei, wenn das in Aussicht gestellte Übel bloß die Trennung vom Partner ist oder wenn der Familienpatriarch die Eheschließung „anordnet“.

Auf die dort erörterten Probleme des neu eingeführten Tatbestands möchte ich hier überhaupt nicht eingehen, sondern vielmehr nur einen Aspekt des Aufsatzes herausgreifen, nämlich die pointiert dargestellte Tendenz des Gesetzgebers, das Strafrecht vermehrt nicht zum Rechtsgüterschutz, sondern als Symbol einzusetzen. Über die Normierung eines besonderen Tatbestands der Zwangsheirat − die auch bislang schon einen besonders schweren Fall der Nötigung darstellte! − hinaus zeigt Valerius etwa das Beispiel der Genitalverstümmelung auf, die natürlich auch de lege lata von den §§ 223 ff. StGB erfasst wird, für die aber auch ein eigener Tatbestand im Gespräch ist, während die Bundesregierung aber einen speziellen Tatbestand gegen das sog. Phishing ablehnt, da ein ausreichender Schutz hiervor auch nach geltendem Recht bestehe. Vor diesem Hintergrund macht Valerius darauf aufmerksam, dass es „nicht nur integrationspolitisch bedenklich“ wäre „eine Symbolfunktion von Strafnormen bevorzugt bei strafwürdigen Verhaltensweisen heranzuziehen, die vornehmlich in anderen Kulturkreisen verbreitet sind und auf welche die Öffentlichkeit im hierzulande nunmehr im Zuge der kulturellen Pluralisierung aufmerksam wird.“ Vielmehr sollte das Strafrecht generell nicht zum Symbol degradiert, sondern entsprechend seinem eigentlichen Zweck, nämlich „ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten“ eingesetzt werden.

Passenderweise schreibt heute Bundesfamilienministerin Schröder in der FAZ  (S. 10) über das Problem: „Zwangsverheiratungen sind in Deutschland seit diesem Jahr endlich ein eigener Straftatbestand mit besseren Opferschutzrechten.“ Den Hauptangriffspunkt, um das Problem zu lösen, sieht aber auch sie nicht im Strafrecht, sondern in Beratungsangeboten, wie insbesondere einem neuen „Hilfstelefon“, an das Betroffene sich wenden können und das eine „Fluchttür aus der familiären Gefangenschaft“ sein solle.

Die Lektüre des Aufsatzes sei aufgrund der rechtspolitischen Dimension jedem ans Herz gelegt. Insbesondere scheint sich mir die Thematik aber für mündliche Prüfungen zu eignen, weil sich prüfen lässt, ob die Kandidaten mit unbekannten Normen umgehen und mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eine eigene Lösung finden können. Aus dem Netzwerk der Universität zu Köln ist der Aufsatz hier im Volltext abrufbar.

Amnesty: Verletzte in Syrien müssen behandelt werden

2 Nov

Seit Beginn der Proteste herrscht in staatlichen Krankenhäusern in Syrien ein Klima der Angst. Verletzte Protestierende wurden in vielen Fällen von Krankenhauspersonal und syrischen Sicherheitskräften beschimpft, körperlich angegriffen und sogar gefoltert. In einigen Fällen wurden den Verletzten die medizinische Behandlung sowie die notwendigen Medikamente verweigert.

Weiterlesen und den Verantwortlichen schreiben auf Amnesty.de…

Urteil des Monats – November

1 Nov

Für die November-Ausgabe des Urteils des Monats haben mein Chef und ich das Urteil des BGH vom 14. September 2011 (Az.: 2 StR 145/11) ausgewählt, bei dem es – stark verkürzt – um einen Fall ging in dem der Angeklagte seine schwer, aber nicht todkranke Ehefrau getötet hatte, worum sie ihn nach einem epileptischen Anfall und in depressiver Stimmung erstmals gebeten hatte. Eine Strafbarkeit nach § 216 StGB lehnt der BGH ab, da das Verlangen kein ernstliches gewesen sei. Vielmehr sei der Angeklagte nach § 212 StGB strafbar, wobei die Strafbarkeit nach § 213 StGB zu mildern sei.

Das Urteil bietet Anlass, sich Gedanken über verschiedene Problemen aus dem Bereich der Tötungsdelikte wie etwa der Sterbehilfe, der Sperrwirkung von § 216 StGB gegenüber §§ 211, 212 StGB, der Strafzumessungsregel des § 213 StGB und nicht zuletzt der Restriktion des Mordmerkmals der Heimtücke in Fällen, in denen der Täter zum vermeintlich besten des Opfers handelt, zu machen.

Kölner Studenten können sich in ILIAS für den Kurs „Urteil des Monats“ anmelden; dort finden sich jeden Monat aktuelle, interessante Urteile aus den drei großen Rechtsgebieten. Das aktuelle Urteil des Monats aus dem Strafrecht findet man auch ohne Anmeldung hier.