Archive by Author

Examensreport NRW – Zivilrecht 12/2011

5 Jan

1. Klausur (Anwaltsgutachten) (lief  auch in Hamburg)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info). Es finden sich Elemente aus LG Ravensburg, Urt. v. 3.7.1987 – 3 S 121/87 = NJW 1987, 3142:

Bzgl. der Dereliktion (§ 959 BGB) von selbstgemalten Bildern, die zur Sperrmüllabholung am Straßenrand abgestellt werden.

1. (…) Wie das AG im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, ist die sogenannte Dereliktion nach § 959 BGB eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Ist zweifelhaft, ob in einer Handlung eine Eigentumsaufgabe zu sehen ist, kann diese ausgelegt werden. Da die Erklärung keinen Empfänger hat, kommt es hierbei nur auf ihren objektiven Erklärungsgehalt an. (…) Wer Gegenstände in die Mülltonne wirft oder als Sperrmüll auf die Straße stellt, wird meistens jedes Interesse an ihnen verloren haben. Sein Wille geht dann nur dahin, daß der Müll fortgeschafft wird und ihn nicht mehr belastet. Ob dies die zuständige Müllabfuhr tut oder jemand, der mit dem Müll noch irgendetwas anfangen will, wird dem Eigentümer in der Regel gleichgültig sein. In diesen Fällen wäre eine Eigentumsaufgabe – soweit sie zulässig ist – als Erklärungsgehalt durchaus in Betracht zu ziehen. Anders verhält es sich nach Auffassung der Kammer von vornherein dann, wenn Dinge in den Müll gegeben werden, die erkennbar in irgendeiner besonderen Beziehung zu dem Eigentümer gestanden haben. Wer z. B. Briefe oder sonstige persönliche Dokumente, Bankunterlagen oder Geschäftspapiere wegwirft, will nicht, daß sie jeder beliebige Dritte an sich nimmt und sie unter Umständen gegen den früheren Eigentümer benutzt. Der Wille geht in solchen Fällen zwar auch dahin, die Gegenstände loszuwerden, dies aber nur zu dem Zweck, daß sie in einer Müllbeseitigungsanlage vernichtet werden. Der objektive Erklärungsgehalt ist dann eindeutig nicht auf eine Eigentumsaufgabe, sondern nur auf eine Eigentumsübertragung gem. § 929 BGB an den Träger der Müllabfuhr gerichtet. Nach Auffassung der Kammer ist das Verhalten des Kl. im letztgenannten Sinne auszulegen. Selbstgemalte Bilder haben für den betreffenden Künstler einen persönlichen Erklärungswert. Wenn er sie in andere Hände geben will, verkauft oder verschenkt er sie. Stellt er sie hingegen als Sperrmüll auf die Straße, macht er damit deutlich, daß er sie dem eigenen Vermögen und dem Rechtsverkehr entziehen und sie vernichtet wissen will.

(…)

Schwerpunkte: Deliktsrecht, Bereicherungsrecht, GoA.

2. Klausur:

Sachverhalt (juraexamen.info). 1. Teil der Klausur angelehnt an BGH, Urt. v. 27. 5. 2011 – V ZR 122/10 = NJW 2011, 2953.

Schwerpunkte: Kaufrecht (insb. Gewährleistungsrecht), allgem. Schuldrecht (insb. §§ 280ff.), Räumungsklage (Zwangsvollstreckungsrecht, Mietrecht, Sachenrecht). Zur Räumungsklge siehe Schuschke, JuS 2008, 977.

3. Klausur:

Sachverhalt (juraexamen.info). Teil 1 der Klausur angelehnt an BAG, Urt. v. 28. 10. 2010 – 8 AZR 418/09= NJW 2011, 1096. Teil 2: BAG, Urteil vom 12. 5. 2010 – 2 AZR 544/08 = NZA 2010, 1250.

Schwerpunkte: Arbeitsrecht (insb. innerbetrieblicher Schadensausgleich) und Prozessvergleich.

Beischlaf in der Silvesternacht kann strafbar sein…

31 Dez

Zumindest bis zum 1. StrRG (1969). Bis dahin galt § 179 Abs. 1 StGB a.F.: Erschleichung des außerehelichen Beischlafs. Der erste Absatz lautete: Wer eine Frauensperson zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 179 a.F. wurde damals von den Gerichten auch entsprechend ernst genomen. So bestätigte das OLG Koblenz 1966 die Verurteilung des Angeklagten nach § 179, der den Irrtum Frau Scha.s ausnutzte, um den außerehelichen Beischlaf zu vollführen. Der Sachverhalt könnte einer vorabendlichen Soap-Serie entstammen: Aus Furcht, seine Freundin würde ihn mit Herrn Scha. betrügen, begab sich der Angeklagte in der Silvesternacht um 4 Uhr morgens der zur Wohnung der Scha.s. Er vernahm u.a. eine Frauenstimme und befürchtete, dass es sich dabei um seine Freundin handelte. Als er an einem Fenster im ersten Stock Licht vernahm, kletterte er über eine Gartenlaube zum nicht verschlossen Fenster und schaute hinein. Dort sah er Frau Scha., die in ihrem Bett schlief und die Nachttischlampe angelassen hatte, da ihr Mann noch nachkommen sollte. Der Angeklagte kletterte in das eheliche Schlafzimmer und schloss das Fenster ab.

„Dann ging er zu dem Bett, in dem Frau Scha. schlief; diese wurde sofort wach. Vor ihrem Bett sah sie die Umrisse eines Mannes und nahm an, es sei ihr Ehemann. Sie schob die Bettdecke hoch und sagte: „Komm!” Nunmehr öffnete der Angeklagte seine Hose (…). Nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte Frau Scha., dass es sich nicht um ihren Ehemann sondern um den Angeklagten handelte. Die beim Angeklagten später entnommene Blutprobe betrug, auf den Zeitpunkt der Tat bezogen, etwa 2 ‰.“

Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Dem OLG Koblenz nach sei es „durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig“, dass ein Irrtum über den Beischläfer bei Frau Scha. hervorgerufen wurde, auch wenn die Revision rügte, dass Herr Scha. „oberschenkelamputiert“ gewesen sei und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten in bekleidetem Zustand geschah. Die Strafe von 8 Monaten Zuchthaus wurde bestätigt.

Das komplette Urteil kann bei NJW 1966, 1524f. nachgelesen werden.

Was machen wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt?

26 Dez

Nicht alle sind über ihre Geschenke glücklich. Die BILD ruft wie schon in den Vorjahren dazu auf, die „schlimmsten Gaga-Geschenke“ zu melden. Wie wird man aber das unmögliche Geschenk der Schwiegermutter oder des Schwiegersohnes los?

Ein weitverbreitete Ansicht ist, dass man das Weihnachtsgeschenk ohne Probleme beim Verkäufer wieder zurückgeben kann. Jedoch sieht das deutsche Gewährleistungsrecht (aber auch das der meisten anderen europäischen Länder) dies nur im Falle eines Mangels vor (§ 437 Nr. 2 BGB) und dies auch nur, wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist (§§ 437 Nr.1, 439 BGB). Daneben könnte noch die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§123 Abs. 1 BGB) in Frage kommen. Ansonsten gilt: wenn der Verkäufer eine mangelfreie Ware zurücknimmt, dann geschieht dies nur aufgrund von Kulanz.

Auch bei einem Fernabsatzgeschäft ist der 14-tägige Widerruf (§§ 312d Abs. 1, 355 BGB) und die Rücksendung der Sache nicht immer möglich. Dort spielen vor allem die Ausnahmen des § 312d Abs. 3 (vor allem Nr. 1: Einzelanfertigung und Nr. 3: entsiegelte Datenträger) eine Rolle. Auch zu beachten ist dabei ein potentieller Wertersatz nach § 346 Abs. 2 und vor allem § 357 Abs. 3 BGB, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“. Schließlich ist zu beachten, dass die Rücksendungskosten der Verbraucher trägt, wenn der Sachwert 40 € nicht übersteigt oder der Käufer noch nicht den Kaufpreis entrichtet hat.

Also lohnt es sich tatsächlich, das eine oder andere Geschenk bei Ebay&Co. zu verkaufen (Beispiele zu nicht passenden oder gewollten Geschenken hier) oder weiter zu verschenken.

Geht die Heizung während der Weihnachtsfeiertage?

25 Dez

Wenn die Heizung Probleme macht, könnte eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Dem AG Frankfurt (Urt. v. 28.10.2011, Az. 33 C 588/11-76) nach stellt eine ausgefalle Heizung eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Wohnung zu dem vertraglich vereinbarten Zweck dar. Die Tatsache, dass die Heizung während der Weihnachtsfeiertage ausfällt, begründe eine Minderung von 25 % der Monatsmiete. Dafür müssen aber die Voraussetzungen der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB) vorliegen:

1. Mietvertrag (§ 535 BGB)

2. Mietmangel od. Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 536 Abs. 1+2 BGB): Hier Heizungsausfall = Sachmangel nach § 536 Abs. 1 S. 1, 2. Var. BGB)

3. Kein Ausschluss des Minderungsrechts

a) vertraglicher Haftungsausschluss (beachte § 538d BGB)
b) Mieter hat Mangel zu vertreten (a contrario § 538 BGB)
c) Keine Kenntnis, fahrl. Unkenntnis des Mieters (§ 536b BGB)
d) Unterlassene Anzeige des Mangels nach (536c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Rechtsfolge:

§ 536 BGB spricht dem Mieter kein Gestaltungsrecht zu, vielmehr tritt die Mietminderung kraft Gesetzes ein. Wenn der Mieter die Miete schon gezahlt hat (was der Regelfall ist), kann er den zu viel gezahlten Betrag gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB zurückverlangen.

Daneben ist natürlich ein Schadenersatzanspruch gem. § 536a BGB möglich, z.B. wegen Mangelfolgeschäden (Wertvolle Pflanze stirbt). Zu beachten ist, dass § 536a BGB ab Überlassung der Sache eine Sonderregelung zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht nach §§ 280 ff. BGB darstellt.

Jura-Lieder für den ersten Weihnachtstag

25 Dez

Als Alternative zu Weihnachtsliedern empfehlen wir heute den Jura-Song. Insbesondere für die, die sich heute fragen, warum sie Juristen geworden sind. 🙂

Wer die freie Zeit nutzen will, um seine Zivilrechtskenntnisse zu vertiefen, dem ist dieses Video zu empfehlen:

Wem widme ich meine Doktorarbeit? Mir selbst!

21 Dez

Das dachte sich Dr. Carsten Bradl, als er mit dem Thema „Umweltgefährdende Abfallbeseitigung“ 1992 an der Universität Frankfurt am Main promovierte. Während andere sich über die Widmung den Kopf zerbrechen, war Dr. Bradl bei der Einreichung seiner „strafrechtlichen Studie zu § 326 StGB unter Berücksichtigung von Kriminologie und Kriminalistik“ einfach ehrlich und widmete seine Dissertation sich selbst:

Todesstrafe und Kalter Krieg – BnO (III)

5 Dez

I. Todesstrafe

In Weißrussland wurden letzten Mittwoch Dmitri Konowalow und Wladislaw Kowalew wegen Terrorismus zum Tode verurteilt. Ihnen wird die Durchführung des Anschlag vom 11. April in einer Minsker U-Bahn-Station vorgeworfen. Dass die Todesstrafe in einem modernen Staat abzulehnen ist, steht ausser Frage (siehe nur Entschließungsantrag des EU-Parlaments; Petition gegen die Vollstreckung hier). Bei aller Kritik ist jedoch nicht zu vergessen, dass in manchen europäischen Staaten die Todesstrafe noch vor nicht allzu langer Zeit abgeschafft worden ist (z.B. Frankreich) und in anderen die Debatten um die Wiedereinführung immer wieder entflammen (z.B. Niederlande, Polen). Schließlich gehört die Todesstrafe im Rechtsstaat USA noch zum Alltag. Dass dies einige der Argumente des weißrussischen Staates sind, ist alles andere als überraschend.

II. Kalter Krieg

Gestern haben die Parlamanentswahlen in Russland stattgefunden. Neben offensichtlicher Wahlmanipulationen, Gewalteinsatz gegen Demonstrierende und „Cyberangriffe“ gegen die einigen wenigen freien Medien, zogen vor allem die Wahlargumente der Reigerungspartei „Einiges Russland“ die Aufmerksamkeit auf sich. Putin kritisierte am 27. November russische NGO’s als Marionetten ausländischer Staaten, die durch Geld versuchen die russische Öffentlichkeit zu beeinflussen. „Die Figur des Judas ist nicht die beliebteste biblische Persönlichkeit unseres Volkes“, sagte er. Antiamerikanismus war das andere Leitthema, nicht nur auf der Facebookseite des Nato-Botschafters Dmitrij Rogosin (Putins „Mann für das Grobe“), sondern auch in einem Interview gegenüber dem Spiegel. Neben einer Kalter Krieg-Mentalität aus schon fast vergessenen Sowjetzeiten, erschreckt die peinliche Logik. Beispiel:

Wenn ein Verbrecher mit Messer und Wodkaflasche in dein Haus eindringt, schaut doch jeder zuerst auf das Messer.

Interview mit dem Spiegel, 3.12.2011.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Examensreport NRW – öffentliches Recht 11/2011

30 Nov

1. Klausur: Identitätskontrolle von Besuchern einer Moschee durch die Polizei: Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.com) und hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Fortsetzungsfeststellungsklage, Abgrenzung repressive/präventive Maßname der Polizei, PolG NRW (insb. § 12 und 14) und Grundrechte (insb. Art. 4 GG).

2. Klausur: Eintragungspflicht in die Handwerksrolle: Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.com) und hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Verwaltungsprozessrecht (insb. einstweiliger Rechtsschutz und Feststellungsklage), Europarecht (Grundfreiheiten) und Grundrechte. Angelehnt an BVerwG 8 C 8.10 und 9.10.

Der Blick nach Osten (II) – Sport in Russland: Ein rechtsfreier Raum?

30 Nov

Gewalt im russischen Leistungssport ist nichts Neues (siehe Blick nach Osten (I)). Dass Fussballer in Russland Freiwild für Zuschauer und Sicherheitskräfte werden, überrascht jedoch selbst Experten.

Am 4. November wurde Spartak Gogniev während des Spiels der Reservemannschaften der russischen Fussballclubs FC Kransodar und „Terek“ Grozny nach wiederholtem Foulspiel des Platzes verwiesen. Nachdem er daraufhin den Schiedsrichter mehrmals geschubst hat, schafften es die anderen Spieler ihn zum Verlassen des Spielfeldes zu bewegen. Was danach geschah, ist seit gestern im Internet zu sehen:

Dass „Terek“ als Heimmannschaft und einige Vereinsmitarbeiter von der russischen Liga bestraft worden sind, überrascht weniger. Schockierend ist vielmehr, dass seither keine Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden sind. Der Spieler habe keinen Strafantrag gestellt, heißt es lapidar, obwohl auch in Russland das Legalitätsprinzip herrscht (zumindest für die Delikte, die hier in Frage kämen). Bis zuletzt haben auch die Verantwortlichen der russischen Liga und des Verbandes versucht, eine Veröffentlichung des Videos zu verhindern. Jedoch wurde es von der internationalen Fussballspielergewerkschaft FIFPro gestern veröffentlicht. Ob dies die örtliche Staatsanwaltschaft zur Aufnahme des Ermittlungsverfahrens bewegen wird, kann bezweifelt werden. Der Spieler Gogniev will jedenfalls von dem Video nichts hören: „Man hat sich bei mir entschuldigt und das Thema interessiert mich nicht mehr.“ Er sei auch wieder fast gesund, und es gehe im gut. Neben einer Gehirnerschütterung erlitt Gogniev einen Nasen- und mehrere Rippenbrüche…

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Examensreport NRW – Strafrecht 11/2011

28 Nov

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Mord, Täterschaft und Teilnahme (§ 28 StGB), Rücktritt, Nötigungsnotstand.