Examensreport NRW – Strafrecht 11/2011

28 Nov

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Mord, Täterschaft und Teilnahme (§ 28 StGB), Rücktritt, Nötigungsnotstand.

Eine Antwort zu “Examensreport NRW – Strafrecht 11/2011”

  1. Katze 7. Februar 2012 um 18:35 #

    Strafbarkeit des A
    A. §§ 211, 212, 22, 23
    I. Strafbarkeit des Versuchs ja §12/ §22
    II. Keine Vollendung X gerettet
    III. Tatentschluss unbedingter Handlungswille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes
    A wollte X töten. (§ 212)
    Ferner könnten MM erfüllt sein:
    – Heimtücke: bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers?
    arglos-> wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht: Fraglich, ob X überhaupt arglos war, da sie von Mutter gewarnt wurde. Bloße Warnung führt aber nicht dazu, dass X permanent Argwohn ggü Bruder hat. Im Ztp. der Tat daher wohl arglos.
    wehrlos-> wer in Folge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt ist.
    Das MM wird ebenfalls von Lit. eng ausgelegt, nach der ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt wird. hier +, da Bruder
    Ablehnung der Heimtücke wohl gut vertretbar, denn Tat ist mehr von Schnelligkeit als von planmäßig verdeckender Vorgehensweise geprägt.
    – niedriger Beweggrund: nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich sind. -> A hat Beziehung der X zu einem Deutschen akzeptiert und tötet nicht selbst zur Wiederherstellung der Ehre, sondern nur, weil er von B und C hierzu gedrängt wird.
    IV. Tatansatz
    + Teilverwirklichungsthese
    V. Rwk
    P-> Nötigungsnotstand als RF gem. § 34? hM (-), denn sonst würde Opfer Duldungspflicht treffen/ teilnahmefähige Haupttat.
    VI. Schuld
    P -> Nötigungsnotstand, dann VSS: Notstandslage +, da durch B und C gezwungen mit Angriff gegen A (ihn selbst)
    Aber: Notstandshandlung müsste auch erforderlich gewesen sein: bereits zu verneinen, da polizeiliche Hilfe möglich gewesen wäre. A scheut davor wegen des verwandschaftl. Verhältnisses.
    Zumutbarkeit: ferner wäre die Zuhilfenahme von staatl. Stellen auch zumutbar gewesen
    VII. Strafaufhebungsgrund § 24 I S. 2
    P -> eigentlich bereits Fehlschlag, denn Dritte haben Hilfe gerufen, aber nach hM Rücktrittshorizont des Täters entscheidend. Wertung kommt auch in § 24 I S. 2 zum Ausdruck. Dafür: anderenfalls Gesinnungsstrafrecht/ goldene Brücke/

    B. § 224 I Nr. 2
    +

    Strafbarkeit von B und C
    A. §§ 211, 26
    I. vors. rw. Haupttat +
    II. Anstiftungshandlung
    Bestimmen zur Tat: Hervorrufen des unbedingten TE +
    III. Doppelvorsatz:
    hins.: Anstiftungshandlung +
    hins.: Haupttat
    niedriger Beweggrund: nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich sind. Dabei kommt es nach aktueller Rspr. nur auf die Wertung der Gesellschaft der BRD an. Auf abweichende Wertvorstellungen des Täters bzw. seines Kulturkreises kommt es demnach nicht an. Der Täter muss aber in der Lage sein zu erkennen, dass die Beweggründe als niedrig einzustufen sind. Nur in diesem Fall läge ein Unvermeidbarer Verbotsirrtum vor. iE +
    IV. Rwk
    V. Schuld
    §17?
    Unvermeidbarer Verbotsirrtum: nur, wenn B und C nicht in der Lage waren einzusehen, dass sie Unrecht begehen würden
    Frage: Kann Werteverständnis der BRD als bekannt vorausgesetzt werden?
    evtl: VI. Strafrahmenverschiebung: Wer oben nur §212 bejaht hat, muss nun das Verhältnis von §§ 212 – 211 diskutieren.
    Nach Rspr. liegt ein Exklusivitätsverhältnis vor: d.h. es handelt sich um eigenständige TB. In der Folge wäre § 28 II unanwendbar. Es läge nur eine Anstiftung zu § 212 vor.
    Dafür: Systematik/ Wortlaut der TB/
    Nach der Lit. liegt ein Qualifikationsverhältnis vor, sodass § 28 II anwendbar ist. Das besondere pers. MM niedrige Beweggr. führt zur Aufstufung des Totschlages in einen Mord. In der Folge wären B und C gem. §§ 211, 26, 28 II StGB strafbar.
    Dafür: gerechtes Ergebnis/ Wortlaut und syst. Stellung der TB resultiert aus der längst überkommenen Tätertypenlehre, die auf NS-Prägung zurück geht und heute nicht mehr vertreten wird/ klassische TB Struktur einer Qualifikation

    B. §§ 224, I Nr. 2 26
    +

    C. § 240 I
    1. TB obj.
    a. Nötigungsmittel: Drohung mit empfindlichem Übel: Drohung: Inaussichtstellen eines Übels auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. empfindliches Übel: Ankündigung einer Werteinbuße, die geeignet erscheint das Opfer zur gewünschten Handlung Duldung Unterlassung zu motivieren.
    b. Nötigungserfolg: Handeln, Dulden, Unterlassen -> Tötung der X (P) wie wirkt sich Rücktritt des A für Nötigungserfolg aus? Gar nicht, denn der Rücktritt war nur auf Grundlage von § 24 I S. 2, d.h. der Nötigungserfolg ist vollständig eingetreten, weil der Erfolg tatsächlich auf Grund von anderen Umständen ausgeblieben ist.
    c. Mittel bewirkt Erfolg („nötigungsspezifischer Zusammenhang“) +
    2. TB subj.: Vorsatz +
    3. RW +
    a. keine Rechtfertigungsgründe +
    b. Verwerflichkeit, Abs. 2 +
    4. Schuld +
    Für Verbotsirrtum § 17 StGB keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. (etwa: B und C hielten es, ob ihrer Religion für rechtlich verbindlich so zu handeln?!)

    D. § 185 StGB
    1. obj. Tatbestand
    hier: ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen: Tatsache, dass A ein „Bastard“ ist enthält unwahre? Tatsache, dass er ein uneheliches Kind der M sei. Tatsache auch ehrenrührig, da zugleich eine ungewisse, zweifelhafte und unrühmliche Abstammung behauptet wird.
    Problem: Kundgabe -> Beleidigungsfreie Sphäre in familiärem Kreis? -> Grund: straflos soll die Äußerung in vertrauter Gemeinschaft sein, da der Täter die Strafverfolgung nicht in der eigenen Familie zu fürchten habe. Einem Familienmitglied werde die ehrenrührige Behauptung eher verziehen, da der soziale Geltungsanspruch nicht in der gleichen Weise bedroht ist, wie bei Herabwürdigungen durch weniger vertraute Personen. Hier soll sich der Täter unzensiert mit seiner Familie auseinandersetzen dürfen. nach hM entfällt bereits der TB, mangels Kundgabe/ nach aA liegt ein Rechtfertigungsgrund vor , es spricht mehr dafür bereits auf TB-Ebene Reduktion anzunehmen, da die RF-Ebene Ausnahmecharakter hat und das Verhalten damit zunächst verbotswidrig erschiene.
    unabhängig davon wird eine Reduktion des TB nur bei engster Verwandschaftsbeziehung angenommen ->B und C sind nur zu Besuch und stehen der Familie nicht derart Nahe?
    ansonsten: TB (-)
    2. subj. Tatbestand +
    3. Rwk § 193 (-) kein rechtlich anerkanntes Interesse, daher Rwk +
    4. Schuld +
    5. Strafantrag § 194

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