Frühmorgendliches Krähen freilaufender Hähne in der Türkei ist kein Reisemangel, LG Kleve, Urt. v. 23.11.2000, 6 S 280/00, – Adventskalender (11)
„Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage, mit welcher die Klägerin Gewährleistungsansprüche wegen der von ihr gebuchten Flugpauschalreise in die Türkei (…) abgewiesen. (…) Das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der freilaufenden Hähne unter den Balkonen der Gäste stellt keinen Mangel der Reiseleistung dar. Gem. § 651 c Abs. 1 letzter Halbsatz BGB müssen Fehler wert- oder tauglichkeitsmindernd sein. Daher ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen.
So liegt der Fall hier. Bei der Türkei handelt es sich um ein Land, in welchem vielerorts das Leben noch durch eine enge Naturverbundenheit und eine ursprüngliche Lebensweise bestimmt wird und in welchem auch die Haustierhaltung noch weit verbreitet ist. Dort erscheint es nicht als ungewöhnlich, daß Tiere frei herumlaufen und daß ihre Lebensäußerungen gegebenenfalls auch zu Beeinträchtigungen der Menschen führen, welchen mit Gelassenheit begegnet wird.
Ein Reisegast muß davon ausgehen, daß die Mentalität dieser Menschen und deren Lebensweise nicht vor den Toren der Touristikgebiete Halt macht und daß dementsprechend auch in der Hotelanlage mit den ortsüblichen Gepflogenheiten zu rechnen ist. Dementsprechend stellt das von der Klägerin gerügte frühmorgendliche Krähen der Hähne – auch wenn diese frei auf dem Hotelgelände herumliefen – zwar eine Unannehmlichkeit dar, welche aber aufgrund der landestypischen Gepflogenheiten entschädigungslos hinzunehmen war. (…)“
In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.
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