Zum „sozialen“ Verfallsdatum ausgemusterten „Weihnachtsmänner“, ArbG Berlin, 28 Ca 1174/07 – Adventskalender (12)
„Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Anfechtungeines „Klageverzichts“ gegen (vorgeblich) betriebsbedingte Kündigung. Dieser „Verzicht“ ging auf die Reaktion der Beklagten darauf zurück, dass sich der seit 22 Jahren bei ihr beschäftigte Kläger am 8.1.2007 an einer im Weihnachtsgeschäft 2006 nicht abverkauften und deshalb in einen Nebenraum der Filiale ausgelagerten Schokoladenfigur („Weihnachtsmann“) ohne erklärte Erlaubnis des Filialleiters gütlich getan hatte: Er hatte entwederzwei Bruchstücke der Figur (Kläger) – oder vielleicht auch deren kompletten Korpus (Beklagte) – verzehrt.“
„Unstreitig ist, wie eingangs schon angedeutet, dass sich im besagten Behältnis allerlei Restartikel angesammelt hatten, die im abgelaufenen Weihnachtsgeschäft nicht hatten abgesetzt werden können. Darunter befanden sich – wie gleichfalls oben schon vorausgeschickt – aus Schokolade geformte Abbilder sogenannte „Weihnachtsmänner“. Zu deren äußerlichen Zustand und zum Zweck ihrer separaten Zwischenlagerung gehen die Darstellungen der Parteien teilweise jedoch (weit) auseinander:
Während der Kläger den Inhalt des Behältnisses als „abgeschriebene Ware“ zur Entsorgung und „gefälligen Selbstbedienung“ beschreibt, spricht die Beklagte zuletzt von einer „Vielzahl von eben nicht nur eingedrückten, sondern auch unbeschädigten Weihnachtsmännern“. Im Übrigen würden, so die Beklagte, in dem „Büro“, in dem die Kiste deponiert gewesen sei, „ausschließlich Waren gelagert, die der Warenbegutachtung bzw. der Retour“ dienten „oder die mit einer Preissenkung versehen“ würden.
Unstreitig – und Ursprung des hiesigen Rechtsstreits – ist, dass der Kläger am 8.1.2007 gegen Mittag das vorerwähnte Nebengelass aufsuchte, um an einem dort gleichfalls stationierten PC eine Warenprüfung vorzunehmen. Dort traf er auf einen der externen Detektive, der mit der Beobachtung der Monitore zugange war 18 . Unstreitig ist auch, dass der Kläger sich bei dieser Gelegenheit aus dem besagten Behältnis etwas Essbares herausfischte und an Ort und Stelle vertilgte. Streitig ist im Rechtsstreit – wie ebenfalls eingangs schon erwähnt –, ob diesen Verzehrsweg eine komplette (und zuvor äußerlich unversehrte) Schokoladenfigur genommen hat, oder ob der Appetit des Klägers lediglich zwei „Bruchstücken“ eines ohnehin bereits lädierten Figürchens galt.“
Dazu das ArbG:
„Zwar legt sie gleichwohl Wert auf die Feststellung, dass die wegen ihres – nennen wir es: – „sozialen“ Verfallsdatums ausgemusterten „Weihnachtsmänner“ des Jahrgangs 2006 (nur) „teilweise“ eingedrückt gewesen seien. Das ändert aber nichts an den Fakten: Selbst wenn mit dieser Zustandsbeschreibung gemeint sein sollte, dass auch äußerlich unversehrte Schokoladenfiguren wie geschehen ausgesondert gewesen seien, so hat doch deren unterschiedlicher Erhaltungszustand ihnen das gemeinsame Schicksal nicht erspart: Ob „eingedrückt“ oder nicht – sie waren mit ihrer Verfrachtung in ihr entlegenes Zwischenlager allesamt ausrangiert.
Genauso wenig danach eine noch Rolle, ob sich der Kläger, wie er beteuert und worauf die Sachwalter der Beklagten ihre Drohung mit fristloser Kündigung ursprünglich auch gestützt hatten, nur „Bruchstücke“ des traurigen Sammelsuriums einverleibt hat, oder aber, wie die Beklagte später hat behaupten lassen, eine komplette Figur. – Obendrein wäre es der Beklagten auch insofern verwehrt, das von ihr anfänglich ermittelte Geschehensbild im Zuge des Rechtsstreits kurzerhand auszutauschen und die Folgen der Vernachlässigung ihrer seinerzeit eigenen Aufklärungspflicht nun auf den Kläger abzuwälzen.
Bei dieser Sachlage sprach (und spricht) somit alles dafür, dass dem Kläger fehlendes Unrechts-Bewusstsein ohne Wenn und Aber abzunehmen war. Zwar wäre er zweifellos besser beraten gewesen, sich beim Filialverantwortlichen zur Frage „gefälliger Selbstbedienung“ schon aus Gründen der Eigensicherung vorsorglich zu vergewissern . Nur bedurfte es zur nachträglichen Verdeutlichung des von der Beklagten gewünschten Umgangs mit solcher „Ware“ nicht gleich des rigorosen Abbruchs der Arbeitsbeziehung. Eine Zurechtweisung des Klägers – und äußerstenfalls: eine diesbezügliche Abmahnung – hätte dafür allemal genügt.“
In den letzen Wochen veröffentlichten wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können immer noch – Türchen für Türchen – entdeckt werden.
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