Nicht der BILD-„Zeitung“, sondern einer Pressemitteilung der Deutschen Polizeigewerkschaft vom 3. November 2011 entstammen die folgenden Zeilen:
Mit Fassungslosigkeit hat die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) auf das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert, nachdem ein Mitglied der Rockerbande „Hells Angels“ aufgrund irrtümlich angenommener Notwehr freigesprochen worden ist. Der Rocker hatte im März 2010 einen SEK Beamten erschossen und war danach zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden. DPolG Bundesvorsitzender Rainer Wendt: „Dieses Urteil sendet ein schlimmes Signal an die Polizei und die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland, unsere Polizistinnen und Polizisten fühlen sich einmal mehr zum Abschuss freigegeben. Den Schlusssatz „Im Namen des Volkes“ hätten die Richter sich besser erspart, denn außer ihnen selbst versteht in Deutschland niemand dieses Urteil. Überdies beschwört der Bundesgerichtshof mit seinem Urteilsspruch eine neue Spirale der Gewalt zwischen Rockerbanden und der Polizei herauf. Offensichtlich geht die Justiz nach diesem Urteil davon aus, dass beim Zusammentreffen rivalisierender Rockerbanden der Einsatz brutalster Gewalt bis hin zum Gebrauch von Schusswaffen an der Tagesordnung und von Richtern gedeckt ist. Zu fragen ist, ob diese Maßstäbe auch künftig für den polizeilichen Schusswaffengebrauch gelten sollen. Die Richter bedienen sich der Sprache gewaltbereiter Rockerbanden, wenn sie dem Täter eine optimale „Kampfposition“ zubilligen, das ist einer seriösen Rechtsprechung unwürdig. Der Inneren Sicherheit und auch der Rechtspflege in Deutschland hat der BGH einen Bärendienst erwiesen!“
Eins vorweg: Natürlich verstehe ich die Trauer, Wut und vielleicht auch Angst, die aus diesen Worten spricht. Die Arbeit von Polizisten ist sicher keine einfache, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Gewaltbereitschaft ihnen gegenüber. Aber auch, wenn es sich bei der DPolG um eine Interessenvertretung von Polizisten handelt, sollte doch wenigstens ein Mindestmaß an Objektivität gewahrt werden.Die Pressemitteilung liest sich dagegen eher wie das Ergebnisprotokoll eines Stammtischabends.
„Ein schlimmes Signal“ wäre es entgegen der Auffassung von Rainer Wendt, hätte man dem Angeklagten die strafausschließende Wirkung des Erlaubnistatbestandsirrtum nicht zugute kommen lassen – auch wenn man der Rockerszene keine großen Sympathien entgegen bringt. Denn in deren Genuss wäre jeder Bürger gekommen, der sich einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt glaubt. Führt man „dem Bürger“ dies vor Augen, ist er vielleicht auch zu einer vernünftigen Beurteilung der Entscheidung in der Lage. Es ist keine unseriöse Rechtsprechung, wenn der BGH dem Angeklagten „eine optimale ‚Kampfposition’“ zubilligt, sondern entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung, nach der der Verteidigende sich „nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen“ (Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 32 Rn. 33a) muss. Die Frage „ ob diese Maßstäbe auch künftig für den polizeilichen Schusswaffengebrauch gelten sollen“ suggeriert darüber hinaus, dass Polizisten, wenn sie sich über eine Gefahrenlage irren und aufgrund dessen fälschlich zur Schusswaffe greifen, strafrechtlich übermäßig hart zur Verantwortung gezogen würden – dies ist aber nicht der Fall! Vielmehr gelten für Polizisten natürlich dieselben Grundsätze wie für jeden anderen.
Beiträge zu dem Urteil finden sich zum Beispiel hier, hier und hier.