Rauschgiftspürhündin C und das dringende Bedürfnis

17 Dez

Zu den Schadensersatzansprüchen eines Zollhundelehrwarts bei Schäden Urinieren des Diensthundes in der Privatwohnung, VG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2014 – 10 K 4033/13  – Adventskalender (17)

Der Kläger ist (…) als Zollhundelehrwart beim Hauptzollamt E1. eingesetzt. Seit November 2007 betreut er die Rauschgiftspürhündin „C. II vom X. „, nachdem sie ihm zur dienstlichen Verwendung und Pflege übergeben worden war. Die Hündin wird nach Dienstschluss in einem verwaltungseigenen Zwinger auf dem Privatgrundstück des Klägers gehalten; eine Wohnungshaltung ist nicht genehmigt. (…)

Nachdem der Kläger die Zollhündin am frühen Vormittag des 19. August 2011, einem Freitag, wieder zu sich genommen hatte, hielt er sie über das Wochenende in seiner Privatwohnung. Am Sonntag, dem 21. August 2011, bemerkte er Urinflecken auf einem Teppich und dem Dielenboden in der zweiten Etage seiner Wohnung.

Wegen dieses Vorfalls machte der Kläger mit Schadensmeldung vom 23. August 2011 gegenüber dem Hauptzollamt E1. Kosten für den beschädigten Dielenboden in Höhe von 3.194,54 Euro brutto und für den Teppich in Höhe von 99,95 Euro geltend. Der Schaden sei durch seine Zollhündin C. verursacht worden, indem sie mehrfach an verschiedenen Stellen auf einen Teppich in seiner Wohnung uriniert habe. Auf Nachfrage des Hauptzollamts E1. ergänzte der Kläger seine Schadensmeldung dahin, dass er die Zollhündin zur Beobachtung vorübergehend mit in seine Wohnung genommen habe, weil sie ein für sie ungewöhnlich unruhiges und teils apathisches Verhalten gezeigt habe (…)

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe das getan, was am besten für die Zollhündin gewesen sei. Ihre Mitnahme in seine Wohnung sei im Interesse der Beklagten als Hundehalterin geschehen. Er gehe davon aus, dass der Leiter des Hauptzollamtes oder der hauptamtliche Zollhundelehrwart die Mitnahme der Hündin in die Wohnung erlaubt hätte, wenn er sie über den Sachverhalt informiert hätte. Er verfüge als Hundelehrwart aber auch selbst über ausreichende Kenntnisse, um die Situation der Hündin einschätzen zu können und ihre Mitnahme in die Wohnung zu rechtfertigen.“

Die zulässige Klage wird vom VG u.a. aus folgendem Grund abgewiesen:

„Sofern der Kläger die Frage aufwirft, was er zum Wohle der Zollhündin anderes hätte tun sollen, er vielmehr das Beste für die Hündin getan habe, ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus den dargelegten Zollhundebestimmungen. Unabhängig davon, dass die Wohnungshaltung der Zollhündin nach den Zollhundebestimmungen auch dann nicht erlaubt gewesen wäre, wenn die Entscheidung des Vorstehers der Hauptzollamts nicht hätte eingeholt werden können, sondern es dann bei dem Grundsatz der Zwingerhaltung geblieben wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine solche Entscheidung hier nicht hätte eingeholt werden können.“

Nach anderen Quellen soll die Hündin „Babs“ heissen.

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

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