Des Mandanten teure Rache

16 Dez

AG Brilon NJW-RR 1993, 1016 – Adventskalender (16)

„Der kl. Rechtsanwalt hatte eine titulierte Kostenforderung nebst Zinsen gegen den Bekl. in Höhe von insgesamt 1114 DM. Diesen Betrag hat der Bekl. am 8. 2. 1993 auf das Konto des Kl. bei der Spar- und Darlehenskasse in O. überwiesen. Der Bekl. hat jedoch keine Einzelüberweisung in einer Gesamthöhe von 1114 DM vorgenommen, sondern 1114 Einzelüberweisungen zu je 1 DM getätigt. Der Kl. mußte am Tag nach der Buchung 557 Kontoauszüge von seiner Bank abholen, da auf einem Auszug lediglich zwei Buchungen von 1 DM enthalten waren. Für die betreffenden Einzelüberweisungen mußte der Kl. 556,50 DM Buchungsgebühren bezahlen. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz. (…)

Dazu das AG:

„Der Bekl. ist verpflichtet, die dem Kl. entstandenen Kosten, verursacht durch Einzelüberweisungen von jeweils 1 DM, zu zahlen, da insoweit der Tatbestand der vorsätzlichen Schädigung nach Überzeugung des Gerichts erfüllt ist.“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

Kommentar hinterlassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: