Fehlgeschlagenes Abschiedsritual eines Herrchens mit seinem Schäferhund kann ein Arbeitsunfall darstellen, LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.06.2013, L 6 U 12/12 – Adventskalender (8)
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 2. Juni 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Am Unfalltag verließ der Kläger morgens das Haus, um in sein Büro zu fahren. Nach dem Arztbericht kam auf dem Weg zu seinem PKW sein eigener Hund angerannt, stieß in vollem Lauf an das rechte Knie des Klägers und brachte ihn zu Fall. Dieser hatte anschließend Schmerzen im rechten Knie außen und im linken Fuß, woraufhin er den Arzt aufsuchte. Dieser diagnostizierte freie Gelenkkörper im Kniegelenk rechts und stellte weiter die Diagnose Kontusion im oberen Sprunggelenk links.
Gegenüber der Krankenkasse schilderte der Kläger den Unfallhergang wie folgt: „Auf dem Weg zum Auto sah ich von weitem meine Frau mit unserem Schäferhund aus dem Wald kommen. Zum Abschied zur Arbeit pfiff und rief ich den Hund zu mir. Der kam dann auch in vollem Lauf angerannt. Da der unbefestigte Weg vom Regen nass war, bremste der Hund offensichtlich nicht und wollte an mir vorbei rennen, leider lief er mir seitlich gegen das rechte Knie“. Der Unfall habe sich auf dem öffentlichen Weg vor seinem Hausgrundstück ereignet. (…)
Mit Bescheid vom 3. August 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 2. Juni 2010 ab und führte zur Begründung aus, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem nachgewiesenen Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit. Das Rufen und das Verabschieden von dem Hund stelle eine eigenwirtschaftliche Handlung dar, auch wenn es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung handele. Sie sei deshalb nicht mehr dem versicherten Weg zuzurechnen. Der Kläger habe in diesem Moment nicht beabsichtigt, den Weg fortzusetzen, sondern sich von seinem Hund zu verabschieden. Wesentliche Ursache des Sturzes sei damit das Rufen des Hundes gewesen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, er müsse sein Auto ca. 50 Meter von seinem Haus entfernt parken. Falls er von der Arbeit komme oder zur Arbeit gehe und seine Frau zufällig vom Spaziergang aus dem Wald komme, sei es immer so, dass sein Schäferhund, wenn er ihn sehe, angesprintet komme, ohne dass er ihn rufe. Mal halte er vor ihm, meist aber sause er übermütig an ihm vorbei und laufe dann zu seiner Frau zurück. Dies sei seine Begrüßung, da er ihn wegen der guten Kleidung nicht anspringen dürfe. Zu jener Zeit habe der Hund oft in der Saale gebadet, so dass er froh gewesen sei, ihn zu sehen und zu rufen. So habe er ihn im Blick gehabt.
Neben ausführlichen Überlegungen zur Kausalität und Zurechnung führt das LSG aus:
„Die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem nicht aggressiven und an sich ungefährlichen Hund sind nicht wesentlich; es kann keinen grundlegenden Unterschied machen, ob der Hund dem Kläger, seiner Ehefrau oder einem Nachbarn gehört.
Weiter ist hier festzuhalten, dass das Rufen des eigenen Hundes isoliert betrachtet mit keiner besonderen Gefahr verbunden war, sondern letztlich sogar als sozialadäquates Verhalten bewertet werden muss. Hinzu kommt, dass auch nach Ansicht der Beklagten mit dem Rufen des Hundes indirekt ein Verschmutzen der guten Kleidung vermieden werden sollte, die der Kläger als Mitarbeiter einer Versicherung trug. Der Hund lief nach den glaubhaften Angaben des Klägers (mit und ohne Rufen) stets in dieser Art auf ihn zu, ohne dass damit irgendeine Gefahr verbunden zu sein schien. Es handelte sich um ein oft durchgeführtes Ritual. Damit muss die Erhöhung der Gefahr durch das Rufen als verschwindend gering bewertet werden.(…)
Zudem hat sich auch eine typische Wegegefahr verwirklicht. Diese hat der Kläger (ohne Kenntnis der rechtlichen Relevanz) bereits in seinem Schreiben an die Krankenkasse betont, als er zur Erklärung, warum der Hund nicht gebremst habe, auf den schlechten Zustand des Weges (unbefestigt und nass) hinwies. Hätte die Ehefrau des Klägers als Fahrerin seines PKW aufgrund solcher Wegeverhältnisse den Kläger angefahren, wäre eine Argumentation mit einer eingebrachten Gefahr und dem Eigentumsverhältnis wohl fernliegend, auch wenn das Überlassen eines KFZ an einen Dritten stets eine gewisse Gefahr mit sich bringt. Der Unfallversicherungsschutz würde nicht einmal entfallen, wenn der Kläger in diesem Beispielsfall seiner Frau zugewunken hätte und sie beim Zurückwinken aufgrund der schlechten Wegverhältnisse den maßgeblichen Fahrfehler begangen hätte. (…)“
In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.
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