Der Tritt ins Gesäß als betriebliche Tätigkeit

1 Dez

Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht, LAG Düsseldorf BB 1998, 1694 – Adventskalender (1)

„Am 05.03.1997 war die Kl. in der Spätschicht eingesetzt und arbeitete mit der Maschinenführerin, der Zeugin T., und einer weiteren Verpackerin an der Maschine 12. An der benachbarten Maschine arbeiteten die Kolleginnen K. und S. Etwa gegen 16:30 Uhr hielt sich auch die Beklagte, zu diesem Zeitpunkt Vorgesetzte in dem Bereich, bei K. und S. auf und scherzte mit ihnen. Die Kl. wandte sich zu der Gruppe, drehte sich dann wieder um zu ihrer Maschine und bückte sich dort nach einer unter dem Förderband stehenden Kiste. Ob sie dann von der Beklagten, die – wie die anderen Arbeiterinnen – Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen trug, einen Tritt ins Gesäß erhielt, ist streitig. Die Kl. wandte sich anschließend weinend an die Zeugin T., die sich für sie verwandte. Später setzte sie ihre Arbeit bis zum Schichtende (22:00 Uhr) fort. Danach fuhr sie gemeinsam mit der Kollegin S. nach Hause. Dabei sprach sie weder das Geschehen um 16:30 Uhr an, noch klagte sie über Schmerzen.

Am 06.03.1997 suchte die Kl. gegen 8:00 Uhr einen Arzt auf, der sie ins Krankenhaus einwies. Dort stellte die chirurgische Ambulanz bei der Kl. einen Steißbeinbruch fest.“

(…)

Nach Aufforderung der Berufsgenossenschaft vom 23.04.1997 unterzeichnete die Bekl. einen auf den 25.04.1997 datierten Zeugenfragebogen. Der Bogen enthält u.a. folgende Fragen:

3. Bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise ereignete sich der Unfall (genaue Schilderung des Unfallhergangs!)? Wenn Sie nicht Augenzeuge waren, bitte das wiedergeben, was Ihnen über den Unfall bekannt geworden ist. 4. Worauf ist der Unfall nach Ihrer Ansicht zurückzuführen?

Als Antwort zu 3. ist in dem Bogen eingetragen: Wir alberten während der Arbeit herum. Hierbei trat ich Frau F. ins Gesäß, was jedoch keine Absicht war.

Als Antwort zu 4. ist eingetragen: Blödsinn.“

Dazu das LAG:

„Der Tritt ins Gesäß des Untergebenen oder Arbeitskollegen gehört nicht zu den betrieblichen Tätigkeiten i.S. von § 105 Abs. 1 SGB VII. Zwar mag gelegentlich im Arbeitsleben die Äußerung, daß man den NN mal in den Hintern treten müßte, zum saloppen Umgangston gehören. Der Sprecher will durch die plastische Ausdrucksweise seine Meinung kundtun, dass die durch einen solchen Tritt geförderte Vorwärtsbewegung des/der Betroffenen auch arbeitsleistungsmäßig wünschenswert wäre. Gleichwohl zweifelt niemand daran, dass nach geltendem Arbeitsrecht weder ein Vorgesetzter noch eine Vorgesetzte berechtigt sind, durch Handgreiflichkeiten oder den ominösen Tritt einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren.

Es mag sein, dass eine bei der Arbeit durch Herumalbern verursachte Verletzung der betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Was den Streitfall betrifft, war es hingegen so, dass die Klägerin an dem Gescherze nicht beteiligt wurde, vielmehr in einem Moment, als sie sich der Arbeit gewidmet hatte, den Tritt erhielt. Der Beklagten kann danach auch keine Fehleinschätzung der Situation zugute gehalten werden. Der Tritt hatte nichts mit der Arbeitsverrichtung i.w.S. zu tun.“

Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.

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