U.a. zum Unterschied zwischen „Konversationsgegacker“ und „Legegegacker“, BGH GRUR 1961, 544 – Adventskalender (24)
„Die Parteien sind Hersteller von Teigwaren, und zwar sowohl von gewöhnlichen Eierteigwaren, die unter Verwendung von Trockenei hergestellt werden, als auch von Eierteigwaren, für die ausschließlich Frischei verwendet wird. Der Preisunterschied ist beträchtlich. Für ihre gewöhnlichen Eierteigwaren wirbt die Kl. seit 1956 im Rundfunk regelmäßig in der Weise, dass sei ihren Werbetext mit einem Hühnergegacker beginnen oder nach den ersten Textworten ein solches anklingen lässt. Die Bekl. beanstandete diese Werbung, weil durch das dabei verwendete Hühnergegacker der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die angepriesenen gewöhnlichen Eierteigwaren seinen aus Frischei hergestellt. Dies erfülle den Tatbestand der Irreführung gem. § 3 UWG. Sie forderte von der Klägerin Unterlassung und Anerkennung der Unterlassungspflicht. Dies lehnte die Klägerin ab, und beantragte, festzustellen, dass die Bekl. nicht berechtigt ist, die Rundfunkwerbung der Beklagten deswegen zu beanstanden, weil die Kl. dabei das Gegacker von Hühnern verwendet.„
Dazu der BGH:
„(…) a) Das BerG. prüft zunächst, ob die Verwendung von Hühnergegacker schlechthin, d. h. in jeder möglichen lautlichen Gestaltung bei Hörern der Werbesendungen der Kl. die Verstellung auslöst, es seien bei der Herstellung der Teigwaren Frischeier verwendet worden. Das BerG. bejaht diese Frage. Seine Auffassung begründet es im wesentlichen wie folgt: Da erfahrungsgemäß die Hühner, insbesondere nach dem Legen eines Eies, gackerten und das Eierlegen der den Menschen am Huhn am meisten interessierende Vorgang sei, denke der Hörer beim Gackern in der Werbesendung sogleich ans Eierlegen. Jedenfalls gelte das für Hörer, die mit dem Landleben bzw. mit Hühnern einigermaßen vertraut seien, mindestens aber für einen nicht unerheblichen Teil dieser Hörer. Bei den dem Landleben ferner stehenden Hörern möge zwar, so führt das BerG. weiter aus, angesichts der kurzen Zeitdauer des Gegackers von zwei bis drei Sekunden nicht schon beim ersten Hören der Sendung mehr als der Eindruck entstehen, dass für die angepriesene Ware Eier vom Huhn verwendet würden. Nach öfterem Hören der Sendung werde sich aber auch bei solchen Hörern die Gedankenverbindung zum ebengelegten Ei einstellen. Der Meinung des LG, der Hörer sage sich nur ganz allgemein, das Gegacker sei vom Huhn wie das Schnattern von Gänsen oder Enten sei, könne nicht beigepflichtet werden. Bei einem erheblichen Teil der Teigwaren kaufenden Rundfunkhörer bringe vielmehr, so stellt das BerG. insoweit abschließend fest, das Gegacker der Henne die Gedankenverbindung zum soeben gelegten Ei, d.h. zum Frischei mit sich. Die Verbindung der Frischeivorstellung mit den angepriesenen Teigwaren führe nun aber, so ist in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, den Hörer zur Annahme, dass in den angepriesenen Teigwaren Frischei verwendet werde. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Hörer auch an die Möglichkeit dächten, dass das Frischei aufbewahrt und evtl. auch einem Fabrikationsprozess unterworfen und dann in der Form des so gewonnenen Eierzeugnisses in den Teigwaren verwendet werde. Diese Möglichkeit sei jedoch, jedenfalls beim flüchtigen Hörer, fernliegend. Mit ihr sei daher, so meint das BerG., im allgemeinen nicht zu rechnen.
Die Zuziehung von Sachverständigen hielt das BerG. nicht für veranlasst. Die Richter des Senats seien, so führt das BerG. aus, in der Lage, sich aus eigener Kenntnis ein Urteil zu bilden, zumal sie selbst zugleich auch zum Abnehmerkreis für Eierteigwaren gehörten, solche auch schon wiederholt eingekauft hätten. Auch seien alle Richter des Senats mit ländlich?kleinstädtischen Verhältnissen vertraut.
b) In einer anschließenden Hilfsbegründung geht das BerG. auf die vom LG aufgeworfene Frage ein, ob die besondere lautliche Gestaltung des in den Rundfunksendungen der Kl. wiedergegebenen Gegackers eine andere Beurteilung rechtfertigt. Das BerG. unterscheidet dabei mit dem LG zwischen „Konversationsgegacker“ und „Legegegacker“. Es sei, so führt das BerG. hierzu aus, gerichtsbekannt, dass nach der Überzeugung zahlreicher ländlicher und kleinstädtischer mit Hühnern vertrauter Personen die Hühner nach dem ,Legen eines Eies in einer besonders charakteristischen Weise gackerten („Legegegacker“). Ein solches Gegacker komme vor allem im betonten Hervorheben eines der ersten Gackertöne zum Ausdruck. Wenn aber, so legt das BerG. dar, dieser besondere Tonfall in dem Werbegegacker der Sendungen der Kl. aufklinge, werde bei dem geschilderten Personenkreis die Vorstellung des typischen Legegegackers erweckt, die ihrerseits wieder die Vorstellung des Frischeies hervorrufe.
Auf Grund der in der mündlichen Verhandlung vorgespielten und von ihm auf Tonband aufgenommenen Sendungen stellt das BerG. fest, dass der für ein „Legegegacker“ typische Tonfall in den Werbesendungen der KI. aufgeklungen ist. Nach der Feststellung des BerG. ist dieser Tonfall schwächer in der von der Kl. zunächst vorgeführten Aufnahme, die mit dem LG als „sozusagen typisiertes Gegacker“ bezeichnet werden könne; deutlicher und nicht mehr „typisiert“ dagegen, auch um etwa eine Sekunde länger dauernd, in der letzten der von der Kl. vorgeführten Aufnahmen. Es sei jedoch anzunehmen, so wird in der Begründung des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass auch bei dem mehr typisierten Gegacker das Legegegacker wegen seiner charakteristischen („triumphierenden ? verkündenden“) Form, das die Aufmerksamkeit stark auf sich ziehe, mehr oder minder bewusst vom Hörer herausgehört werde. Es stehe dabei fest, dass es sich tatsächlich um ein „Legegegacker“ handele. Entgegen der Annahme des LG hält es das BerG. dabei für unerheblich, ob das Gegacker von einem Tierstimmenimitator stammt. Auch ein Imitator sei in der Lage, den typischen Tonfall des Legegegackers nachzuahmen. (…)
Entgegen der Meinung der Revision sind hier jedoch keine besonderen Gesichtspunkte ersichtlich, die die Einholung eines sogenannten demoskopischen Gutachtens oder die Hinzuziehung eines Sachver- ständigen bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung aus Rechtsgründen erforderlich gemacht hät- ten. Der Revision kann insbesondere nicht zugegeben werden, daß das BerG zur Einholung sachkun- digen Rates verpflichtet gewesen wäre, weil in erster Linie Hausfrauen als Abnehmer in Frage kom- men. Da es sich bei Eierteigwaren um einen Gegenstand des täglichen Bedarfs der Allgemeinheit und nicht etwa um einen auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche von Frauen ausgerichteten Spezi- alartikel und bei der Beurteilung von Hühnergegacker um einen Vorgang des täglichen Lebens han- delt, kann dem BerG nicht allein deshalb die Fähigkeit, sich aus eigener Sachkunde und Lebenserfah- rung ein selbständiges Urteil über die Vorstellung der Abnehmer zu bilden, abgesprochen werden, weil Eierteigwaren – ebenso wie auch die meisten sonstigen Gegenstände des täglichen Bedarfs – meist von der Hausfrau gekauft werden. Daß das LG die Verkehrsauffassung anders gewertet hat, bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung, zumal das BerG seine Meinungsbildung eingehend und rechtlich bedenkenfrei begründet hat. Überdies hat das LG im Gegensatz zum BerG ersichtlich auch nicht hinreichend beachtet, daß schon die Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teils der Ab- nehmerschaft genügt. (…)“
Wie auch im letzten Jahr veröffentlichen wir im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können – Türchen für Türchen – entdeckt werden.
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