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Archiv | Oktober, 2011
Amanda Knox und der deutsche Instanzenzug
5 OktDie Amerikanerin Amanda Knox ist frei – das Berufungsgericht im italienischen Perugia konnte ihr und dem Mitangeklagten den zur Last gelegten Mord an ihrer Mitbewohnerin nicht nachweisen. In Deutschland wäre es – soweit sich mir der Fall aus den Medien erschließt – wohl nicht zu diesem Freispruch gekommen. Aber langsam:
Die Tat wäre in Deutschland gemäß § 74 Abs. 1 GVG erstinstanzlich vor dem Landgericht verhandelt worden. In diesem Verfahren werden Beweise erhoben (Beweismittel sind Zeugen-, Sachverständigen-, Urkunden- und Augenscheinsbeweis) und gewürdigt; bei der Beweiswürdigung, d.h. der Frage, welche Schlüsse es aus den Beweismitteln zieht, ist das Gericht grundsätzlich frei, § 261 StPO. Aufgrund dieser Beurteilung der Beweise fällt das Gericht sein Urteil.
Zum Verständnis, warum Knox in einem deutschen Strafverfahren nicht freigesprochen worden wäre, ist ein kurzer Überblick über die Rechtsmittel im deutschen Recht nötig: Rechtsmittel sind Berufung und Revision. Bei der Berufung wird neu über die Sache entschieden, und es findet eine neue Beweisaufnahme statt. In der Revision wird nur überprüft, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, aber nicht, ob der Täter die Tat wirklich begangen hat. Deshalb kann eine Revision mit der Begründung „Ich war’s nicht!“ auch niemals Erfolg haben. Was die Beweiswürdigung angeht, prüft das Revisionsgericht nur, ob sie „widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind“.
Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts kann der Verurteilte Berufung oder Revision einlegen – gegen das Berufungsurteil kann er noch Revision einlegen. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts steht dem Angeklagten aber nur die Revision zur Verfügung. Eine zweite Beweisaufnahme findet nicht statt. Der sprichwörtliche Eierdieb, der vor dem Amtsgericht angeklagt wird, hat zwei Instanzen, an die er sich wenden kann, der Mörder nur eine.
In der Revision und damit in einem deutschen Strafverfahren hätte Amanda Knox mit ihrem Schlussplädoyer und ihrem letzten Satz „Sono innocente!“ deshalb nichts ausrichten können.
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Lektüreempfehlung: Mitsch, JR 2011, 380 „Volksverhetzung gegen Deutsche“
4 OktBei der morgendlichen Lektüre der aktuellen JR bin ich auf den o.g. Aufsatz von Mitsch gestoßen. Es wird der – nach eigenem Bekenntnis – „unpolitische Versuch“ unternommen, mit dem Handwerkszeug des Juristen dem Gesetzestext eine Antwort zu entlocken, ob Volksverhetzung gegen Deutsche (z.B. mit Beschimpfungen wie „Scheiß-Deutscher“ oder „deutsche Schlampe“) grundsätzlich möglich ist.
Vorweg: Mitsch bejaht diese Frage „auf ganzer Linie“. Zunächst wird untersucht, ob die in Deutschland lebenden Deutschen ein „Teil der Bevölkerung“ i.S.d. § 130 StGB sind. Von den 82 Millionen Einwohnern Deutschlands sind 7 Millionen keine Deutschen. Zwar gibt es zur Bestimmung des Bevölkerungsteils i.S.d. § 130 StGB eine gefestigte Untergröße: sie darf nicht zu klein sein und muss zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sein. Mitsch verweist auf den belgischen Staat, der zwei Volksgruppen (Flamen: etwa 60% und Wallonen: etwa 40%) beheimatet. Es werde wohl niemand vertreten, dass gemessen am Tatbestand des § 130 StGB die Volksverhetzung nur zum Nachteil der Wallonen möglich sei. Abgesehen davon gebe es genügend Beispiele für Staaten in denen die Mehrheit unterdrückt und benachteiligt werde. Nachdem also die Bevölkerungsgruppe der „Deutschen, die in Deutschland leben“ trotz der absoluten und relativen Größe als tauglicher Bevölkerungsteil ausgemacht wurde, erörtert Mitsch den Bestandteil der „Störung des öffentlichen Friedens“, der auch aus anderen Tatbeständen (vgl. z.B. nur § 126 StGB) bekannt ist. Hier bildet er die interessante Konstruktion der „örtlich begrenzten Friedensstörungseignung“: Hassattacken türkischer Jugendlicher gegen deutsche Bewohner des Berliner Bezirks Neukölln seien beispielsweise kaum geeignet, bei der Einwohnerschaft Berchtesgardens Furcht und Sorge vor Übergriffen auszulösen. Im unmittelbar betroffenen „Kiez“ und den angrenzenden Berliner Bezirken hingegen schon. Zudem sei bei den Bevölkerungsteilen, deren Tauglichkeit als Opfer von Volksverhetzung unbestritten ist, komme ebenfalls so gut wie nie in ganz Deutschland und bei allen Einwohnern Sorge um die Friedlichkeit des Zusammenlebens mit ihren Mitmenschen auf. Mitsch kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der Volksverhetzung wirksam im Hinblick auf die o.g. Pöbeleien anwendbar ist; ein Ruf nach dem Gesetzgeber sei deshalb überflüssig.
Die Lektüre sei nicht nur wegen des interessanten methodischen Vorgehens empfohlen, sondern auch und gerade im Stadium der Vorbereitung auf die mündliche Examensprüfung: Wer weiß, vielleicht hatte der Strafrechtsprüfer auch die JR „zum Frühstück“ und zudem eignet sich das Thema bestens, um die Kandidaten – im Rahmen eines wohl weniger präsenten Tatbestandes – auf „Handwerkszeug“ abzuklopfen. Für interessierte Studenten im Grundstudium: Die aktuelle Ausgabe der JR ist im Hauptseminar im Lose-Blatt-Raum einzusehen, oder im Uninetzwerk über die Datenbank „E-Zeitschriften“ der UB.