Das erste Mal…Jura (III) – Auslegungsmethoden

28 Okt

Häufig blicke ich bei der Frage nach den Auslegungsmethoden in ratlose Gesichter, was mich verwundert, weil die Auslegung von Normen doch gerade der zentrale Bestandteil der Juristerei ist. Üblicherweise unterscheidet man dabei zwi­schen der grammatischen, systematischen, teleologischen und historischen Aus­legung.

Im Rahmen der grammatischen Ausle­gung wird ermittelt, welchen Wortsinn die Rege­lung hat. Auch wenn der Gesetzgeber sich regelmäßig – schon der Rechtssicherheit wegen – am allgemeinen Sprachgebrauch ori­entieren wird, ist der Wortsinn einer Norm in den seltensten Fällen eindeu­tig. Er stellt daher nur einen Bereich dar, innerhalb dessen mehrere Deutungen mög­lich sind. Daraus ergibt sich, dass der Wortlaut zumindest im Strafrecht die äußerste Grenze der möglichen Auslegung darstellt. Wel­che unter verschiedenen möglichen Auslegungen vorzugswür­dig ist, ergibt sich im Zusam­menspiel mit den übrigen Auslegungs­me­thoden.

Bei der systematischen Auslegung betrachtet man die Norm im Zusammenhang aller Rechtsnor­men, versteht die auszulegende Norm also als Teil eines einheitlichen Regelungssystems und bevorzugt deshalb eine Auslegung, die sich in dieses System ein­fügt.

Neben diesen Kriterien sind bei der Auslegung Sinn und Zweck (= Telos) der Norm zu beachten. Diese ergeben sich oftmals aus einer Analyse der Interessenlage, d.h. im Strafrecht des geschützten Rechtsguts. An­haltspunkte für das geschützte Rechtsgut können sich etwa aus dem systematisch­en Zusammenhang und häufig auch aus der Überschrift des Abschnitts ergeben. Hier sollte man sich verdeutlichen, wel­che Interessen sich gegenüberstehen und wie diese vom Gesetzgeber bewertet wer­den.

Bei der historischen Auslegung sind schließlich die Ent­stehungsgeschichte und die Normvorstell­ung des historischen Gesetzgebers zu be­rücksichtigen. Sie steht deshalb in enger Verbindung mit der teleologischen Auslegung. Hierbei bedient man sich an Gesetzesentwürfen, Be­ratungsprotokollen, Entwurfsbegründung­en Parlamentsberichten usw. Na­turgemäß kann der Bearbeiter in der Klau­sursituation hierzu regelmäßig wenig sa­gen, sodass die historische Auslegung eher in Hausarbeiten eine Rolle spielt.

Eigentlich gar nicht schwer, oder?

Das erste Mal…Jura soll vor allem den Studienanfängern einen (kleinen) Überlick bei den grundlegenden Fragen des Studiums verschaffen.

3 Antworten zu “Das erste Mal…Jura (III) – Auslegungsmethoden”

  1. Swantje Kreuzner 28. Oktober 2011 um 09:16 #

    6.14Uhr? Meine Herrn, zu welch nachtschlafener Zeit bloggst Du denn?!
    Achja, den Artikel bzw. die Reihe „Das erste Mal Jura“ find ich gut 🙂

  2. laura 13. Juli 2014 um 14:31 #

    und was ist mit der letzten Auslegungsmethode : der Rechtsethischen Auslegungsmethode ?????

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  1. Zwangsheirat und symbolisches Strafrecht – Lektüreempfehlung Valerius, JR 2011, 430-434 « WissMit.com - 8. November 2011

    […] sich prüfen lässt, ob die Kandidaten mit unbekannten Normen umgehen und mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eine eigene Lösung finden können. Aus dem Netzwerk der Universität zu Köln ist der Aufsatz hier […]

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