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Examensreport NRW – Zivilrecht 11/2011

24 Nov

1. Klausur (Anwaltskausur)

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info). (Teilproblem BGH X ZR 61/06).

Schwerpunkte: Reisevetragsrecht, IPR (Rom II) (!) in der Zusatzfrage.

2. Klausur

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Zwangsvollstreckung, Immobiliarsachenrecht und Gesellschaftsrecht.

3. Klausur

Den Sachverhalt findet Ihr hier (juraexamen.info).

Schwerpunkte: Schuldrecht (insb. Rücktrittsrecht) und Deliktsrecht.

Wissmit.com wird zwei Monate alt – über 25.000 Aufrufe!

24 Nov

Wissmit.com wird zwei Monate alt und wir freuen uns über 25.000 Aufrufe!

Euere Wissmit.com-Autoren

Einstellung des Guttenberg-Verfahrens – Darf die Staatsanwaltschaft das?

23 Nov

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg wurde gemäß §153a Abs. 1 StPO eingestellt, obwohl 23 Verstoße gegen § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) festgestellt wurden (Der Verdacht auf Untreue oder Betrug wurde nicht bestätigt). Jedoch hat Guttenberg gem. § 153a Abs.1 Nr 2., 1.Alt. StPO einen Geldbetrag zugunsten der deutschen Kinderkrebshilfe geleistet (siehe auch hier, hier, hier und hier).

Schluss. Aus. Vorbei. Es wird keine Hauptverhandlung gegen ihn geben!

(Bild.de)

1. Stimmt das? Liegen die Voraussetzungen des § 153a StPO vor?

Grundsätzlich ist die Staatanwaltschaft bei Anfangsverdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte: 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet zu ermitteln (Legalitätsprinzip). Kommt es zum hinreichenden Tatverdacht, wird Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO). Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt. Daneben kann die Staatsnawaltanschaft, nach pflichtgemäßen Ermessen, unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach den §§ 153ff. StPO einstellen (Opportunitätsprinzip). Eine Möglichkeit bietet die Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO. Folgende Voraussetzungen müssten vorliegen:

a) keine vorherige Klagerhebung (sonst Abs. 2): hier (+)

b) hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB): hier (+), s.o.

c) keine entgegenstehende Schwere der Schuld: hier hat die StA großen Spielraum, daher Bejahung vertretbar.

d) Geeignetheit der Auflagen das öffentliche Interesse zu beseitigen: hier str. (vertretbare Lösung auf juraexamen.info)

e) Zustimmung des Gerichts: hier AG Hof (+)

f) Zustimmung des Beschuldigten (kein Schuldeingetändnis!): hier (+)

Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Beschuldigte die angeordnete Auflage erfüllt, so kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden gem. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO (beschränkter Strafklageverbrauch). Guttenberg hat laut StA Hof die Zahlung getätigt und damit konnte sie das Verfahren nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO endgültig einstellen.

2. Ist eine Hauptverhandlung nicht mehr möglich?

Theoretisch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn die selbe Tat ein Verbrechen darstellen sollte (arg. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Deswegen spricht man auch von beschränktem Strafklageverbrauch. Ein Vebrechen liegt im vorliegenden Fall sicherlich nicht vor (ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB scheidet eindeutig aus).

3. Welche anderen Möglichkeiten hatte die Staatsanwaltschaft?

Nach § 170 Abs. 2 StPO konnte wegen des hinreichenden Tatverdachts (s.o.) nicht eingestellt werden. Ob mangelnde Geringfügkeit und fehelndes öffentliches Interesse nach § 153 StPO bejaht werden kann, ist fraglich (dabei ist zu beachten, dass bei Vorliegen von öff. Interesse nur § 153a StPO zur Anwendung kommt). Die Voraussetzungen der §§ 153b ff. StPO liegen ebenfalls nicht vor. Damit hatte die StA Hof als Alternative nur noch die Klageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO.

Zur Kritik an § 153a StPO siehe Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14 Rn. 14.

Änderung des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) – Exemansrelevant? (I)

15 Nov

Die Antwort ist: Ja! Auch wenn die Änderungen durch das 44. StGBÄndG auf den ersten Blick unscheinbar sind, bietet sich die Prüfung der neuen und alten Probleme geradezu an. Zur Erinnerung die Änderungen:

(1) Strafrahmenerhöhung in Abs. 1 von zwei auf drei Jahre

(2) Gefährliches Werkzeug als 2. Alt. neben der Waffe in besonders schweren Fall nach Abs. 2 Nr. 1

1. Strafrahmenerhöhung

Kernpunkt der Änderung ist die Anhebung der Strafandrohung des Grundtatbestandes, der nun an § 240 Abs. 1 StGB angepasst wurde. Der geringere Srafrahmen wurde bei der a.F. vom Gesetzgeber durch die besondere Zwangslage gerechtfertigt, in der sich der Täter befindet (nach Hirsch und Kindhäuser handelt es sich um ein Redaktionsversehen). Aktuelle Polizeistatistiken zeigten aber, dass Übergriffe gegen die Staatsgewalt sich bedeutend erhöht haben (30 % zwischen 1999 und 2008: BT-Drs. 17/4143, S. 6). Der Gesetzgeber sah deswegen Handlungsbedarf. Daran knüpfen neue und alte Probleme an:

a) Ist die Anhebung sinnvoll?

Das rechtspolitsche Argument dafür findet man schon oben gennant. Dagegen kann systematisch angeführt werden, dass Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch von §§ 223ff. und 185ff. StGB erfasst wird (so der BT selbst: BT-Drs. 17/4143, S. 6). Nicht erfasst wird aber auch weiterhin der Widerstand gegen „normale“ Diensttätigkeiten (z. B. Streifendienst, schlichte Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten), siehe statt aller: BR-Drs. 646/10, S. 2. Eine Ausweitung auf diese Personengruppe wurde von der Bundesregierung jedoch abgelehnt mit Verweis auf den ausreichenden Schutz durch die §§ 223ff. StGB (!) (BT-Drs. 17/4143, S. 11).

b) Welche Rechtsgüter schützt § 113 StGB?

Unstreitig soll das rechtmäßige staatliche Vollstreckungshandeln geschützt werden. Überwiegend wird daneben auch der Schutz der Vollstreckungspersonen selbst gennant (BGHSt. 21, 334, 365). Diese müssen jedoch zum Tatzeitpunkt eine Vollstreckungshandlung vornehmen. Andernfalls kommt § 240 StGB zur Anwendung.

c) Verhältnis zu § 240 StGB?

Traditionell ist § 113 StGB lex specialis zu § 240 StGB. Argumente waren neben den Schutzgütern auch der geringere Strafrahmen. Nach dessen Modifizierung, können immerhin noch die Abs. 3 und insb. 4 als besondere Voraussetzungen die Priviligierung rechtfertigen. Konsequenz daraus ist, dass § 113 StGB eine Sperrwirkung entfaltet, wenn der Widerstand des Täters nicht unter den Tatbestand fällt. Anders verhält es sich, wenn das Opfer kein taugliches Tatobjekt ist (z.B. eine Politesse). Hier soll § 240 StGB anwendbar sein (str.). Fraglich ist daneben auch ob der Gewaltbegriff des § 113 von § 240 StGB abweicht (str.).

Schließlich wirkt sich die Änderung auch auf folgenden Irrtum aus: der Täter glaubt gegen eine Vollstreckungshandlung Widerstand zu leisten. Hier wurde entweder § 240 StGB mit dem Strafrahmen des § 113 StGB angewendet oder letzterer gem. § 16 II StGB analog angewendet. Vereinzelt wurde gar Straflosigkeit angenommen. Diese Lösungswege könnten obsolet werden, wenn man keinen Irrtum über die (entfallene) Prviliegerungssituation mehr annimt.

Zu (2) hier.

Fünf Gebote für die Klausurbearbeitung (Gastbeitrag Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb)

11 Nov

Barbara Dauner-Lieb

Die Hitliste meiner Klausurentipps als Lehrerin und Prüferin im Zivilrecht? Ich mache da kaum Unterschiede zwischen dem Erstsemesterabschlusstest, der Falllösung in der großen Übung und der Examensklausur:

1. Lesen Sie den Sachverhalt sorgfältig! Lesen Sie ihn noch einmal! Beachten Sie wirklich alle Besonderheiten des konkreten Falles. Von einem Juristen wird erwartet, dass er konkrete zwischenmenschliche Konflikte mit rechtlichen Mitteln wissenschaftlich tragfähig und praktisch überzeugend lösen kann. Über nichts ärgert sich der Prüfer mehr, als wenn der Sachverhalt missverstanden oder nicht ausreichend ausgeschöpft wird.

2. Die Kernkompetenz des Juristen liegt nicht darin, bekannte Fälle zu reproduzieren, sondern unbekannte Fälle überzeugend zu lösen. Kramen Sie daher nicht in Ihrem Gedächtnis, ziehen Sie nicht voreilig die Schlussfolgerung, dass ein bestimmtes Problem im Fall vorkommt. Arbeiten Sie sich ganz behutsam und demütig an die Fragestellungen des konkreten Falls heran. Sehr häufig liegen die Dinge anders, als sie bei erster Annäherung aussehen. Lösen Sie vor allem nicht Probleme, die der Fall gar nicht aufgeworfen hat.

3. Vermeiden Sie ein schematisches Abklappern von Aufbauschemata. Gehen Sie vom Gesetz aus. Verwenden Sie den genauen Gesetzeswortlaut. Beginnen Sie mit der Rechtsfolge einer Norm und zwar genau so wie sie im Gesetz formuliert ist. Arbeiten Sie sich dann allmählich zu den Problemen des konkreten Falles vor. Es ist wie in der Matheklausur im Abi, es zählt nicht das Ergebnis, sondern der Rechenweg. Die Rechtsfolge des § 142 BGB ist eben die Nichtigkeit und nichts anderes!

4. Breiten Sie nicht breit aus, was offensichtlich unproblematisch ist. Haken Sie nicht ausführlich eine Fülle von Punkten ab, die in dem Fall keine Rolle spielen. Der Handlungswille spielt in Klausuren so gut wie nie eine Rolle, das Erklärungsbewusstsein nur selten und dann bildet es auch einen Schwerpunkt des Falles. Sparen Sie Ihre Energie für die wirklichen Probleme des Falles! Überschätzen Sie nicht die Bedeutung von Meinungsstreitigkeiten!

5. Vertiefen Sie die wirklichen Probleme des Falles. Vermeiden Sie ein Verharren in formaler oder begrifflicher Argumentation. Fragen Sie nach teleologischen Gesichtspunkten! Versuchen Sie Argumente pro und kontra. Versuchen Sie – so schließt sich der Kreis – wieder auch ganz pragmatisch die Besonderheiten des Falles in die Argumentation einzubringen.

Mit herzlichen Grüßen
Ihre
 
Barbara Dauner-Lieb
 

Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Europäische Privatrechtsentwicklung (Universität zu Köln) und Richterin am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.

Student Litigators: Studentische Rechtsberatung

9 Nov

Wir möchten Euch auf das Projekt Student Litigators aufmerksam machen. Hierbei geht es um Rechtsberatung durch Studenten, was für den einen oder anderen interessant sein könnte!

Studentische Rechtsberatung – Gutes tun – und davon profitieren

Unrecht und Ungerechtigkeit gehören zum Alltag. Überall, wo sich Menschen streiten, geht es auch um rechtliche Fragestellungen. Das reicht vom harmlosen Nachbarstreit anlässlich der nicht geschnittenen Hecke über die nicht bezahlte Rechnung, den Konflikt mit dem Vermieter bis hin zu Betrugsfällen, die uns zum Beispiel im Internet begegnen. Wer da seine Rechte kennt, der kann selbstbewusst auftreten – und seine Positionen verteidigen.

Seit 2008 gilt in Deutschland das Rechtsdienstleistungsgesetz, das die unentgeltliche Erbringung von Rechtsberatung liberalisiert hat. Seitdem hat sich auch eine neue Branche etabliert: die studentische Rechtsberatung. – Die erste selbständige studentische Rechtsberatungsgesellschaft in Deutschland wurde von Kölner Studierenden gegründet und heißt Student Litigators. Es geht darum, pro bono – d. h. unentgeltlich – Beratungsaufträge in lebensnahen juristischen Bereichen zu bearbeiten, etwa in der Konfliktlösung, der Vertragsgestaltung, im Verhandlungsmanagement und auch im Unternehmensrecht. Im Team von Student Litigators agieren Studentinnen und Studenten – jeweils unter anwaltlicher Anleitung. Dass Studierende noch nicht das Niveau eines Rechtsanwalts erreichen, versteht sich von selbst. Daher können auch nicht sämtliche Felder der Rechtsberatung abgedeckt werden. Aber auch schon fortgeschrittene Studierende können eine gute Erstberatung gewährleisten. Dabei stehen Qualität und Teamgeist im Vordergrund.

Student Litigators verfolgt sowohl soziale als auch pädagogische Ziele: Das Projekt möchte dazu beitragen, dass „Recht haben“ und „Recht bekommen“ im Alltag von Bürgerinnen und Bürgern näher zusammenrücken. Im gleichen Zuge sollen Studentinnen und Studenten von der Arbeit für und mit Student Litigators profitieren, dort ihr rechtliches Wissen praktisch vertiefen und am Aufbau einer Beratungsgesellschaft mitwirken.

Mehr über „Student Litigators“ erfahrt Ihr unter www.student-litigators.de sowie auf http://www.facebook.com/student.litigators

Ergebisse der Umfrage „Welchen Beruf strebt Ihr an?“

9 Nov

Die meisten von Euch wollen erstmal durch den Examensstress kommen! Zwischen Richter und Rechtsanwalt könnt Ihr Euch leider nicht entscheiden, eindeutig ist aber Eines: Professor/-in scheint nicht Euer Traumjob zu sein 🙂

Dauerbrenner Erlaubnistatbestandsirrtum einfach erklärt von IUREO

7 Nov

Nicht zuletzt durch das „Hell’s Angels“-Urteil des BGH zur irrtümlichen Notwehr bei der Tötung eines Polizeibeamten ist das schon dem Erstsemestler bekannte Thema des Erlaubnistatbestandsirrtums ein Dauerbrenner. Ein Klassiker nicht nur für das Examen also, weshalb wir gerne auf die frisch erschienene Pilotfolge von IUREO zum…Erlaubnistatbestandsirrtum verweisen!

Findet Ihr einen solchen Videopodcast sinnvoll? Eure Meinung ist gefragt, hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Ein Sohn von Gaddafi vor dem IStGH? – Einschätzungen von Prof. Dr. Claus Kreß auf Spiegel Online

4 Nov

Gestern wurde in dem Artikel von Thomas Darnstädt auf Spiegel Online diskutiert, ob Saif al-Islam al-Gaddafi, Sohn von Muammar al-Gaddafi, ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erwartet. Prof. Dr. Claus Kreß, einer der führenden Experten im Völkerstrafrecht, gibt dabei eine Einschätzung ab. Gleichzeitig kommen Grundsätze des Völkerstrafrechts zur Sprache, was das Lesen des Artikels zu einem muss macht.

Neuer Jura-Videopodcast gestartet!

3 Nov

Heute wurde das Jura-Videopodcast IUREO unseres Kollegen Oliver Dammers gestartet. Oliver wird Euch im Rahmen von IUREO die verschiedenen Probleme des Strafrechts näher zu bringen. Startschuss für das Projekt ist der 07.11.2011. Vorab findet Ihr hier schon einen Teaser zum Erlaubnistatbestandsirrtum:

Alle Infos findet Ihr unter:

http://www.iureo.de

http://www.facebook.com/pages/IUREO-ehem-LC-Projekt/200632826676064