Ausnützung eines Irrtums über die Person des Beischläfers

14 Dez

Beischlaf in der Silvesternacht konnte früher strafbar sein, OLG Koblenz NJW 1966, 1524 – Adventskalender (14)

„Ab Sommer 1964 war der Angeklagte mit einem Fräulein Sch. befreundet. Durch seine Freundin, die mit der Ehefrau Scha. gut bekannt war, lernte er die Eheleute Scha. kennen, bei denen er drei- oder viermal zusammen mit Fräulein Sch. zu Besuch war. Da der Angeklagte den Verdacht auf intime Beziehungen zwischen dem Ehemann Scha. und Fräulein Sch. hatte, entzweite er sich schließlich mit seiner Freundin und traf sie an Sylvester 1964 nicht. Er ging vielmehr an Silvesterabend allein aus und sprach in einer Gaststätte erheblich dem Alkohol zu. Kurz vor 4 Uhr früh begab er sich zu der Wohnung Scha., weil er dort Fräulein Sch. vermutete. Von der Straße her stellte er fest, daß im Wohnzimmer der Familie Scha. Licht brannte. Er hörte eine Männer- und eine Frauenstimme und nahm an, daß es sich bei der letzteren um die von Fräulein Sch. handelte. In Wirklichkeit war in dem Zimmer ein Fräulein F. das mit den Eheleuten Scha. Silvester gefeiert hatte und nicht nach Hause konnte, weil es den Hausschlüssel vergessen hatte. Der Angeklagte begab sich nun auf die Rückseite des Hauses und stellte fest, daß in einem Zimmer der 1. Etage ebenfalls Licht brannte. Er kletterte über eine angebaute Laube an das Fenster dieses Zimmers und schaute hinein. Es handelte sich um das Schlafzimmer der Eheleute Scha. Der Angeklagte sah, daß in einem der Betten eine Frau mit dunklen Haaren schlief. Es handelte sich um Frau Scha., die kurz vor 4 Uhr, infolge der vorgerückten Nachtstunde und des im Laufe des Abends und der Nacht genossenen Alkohols müde geworden, schlafen gegangen und in der Annahme, ihr Ehemann werde bald nachkommen, das Nachttischlämpchen an seinem Bett brennen gelassen hatte. Der Angeklagte stellte fest, daß das Fenster nur angelehnt war, drückte es auf und stieg in das Schlafzimmer ein. Sodann löschte er die Nachttischlampe aus und schloß die Schlafzimmertür mit dem im Schloß steckenden Schlüssel von innen ab. Dann ging er zu dem Bett, in dem Frau Scha. schlief; diese wurde sofort wach. Vor ihrem Bett sah sie die Umrisse eines Mannes und nahm an, es sei ihr Ehemann. Sie schob die Bettdecke hoch und sagte: „Komm!” Nunmehr öffnete der Angeklagte seine Hose, nahm sein erregtes Glied heraus und legte sich auf Frau Scha., die ihm beim Einführen des Gliedes behilflich war. Nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte Frau Scha., das es sich nicht um ihren Ehemann sondern um den Angeklagten handelte. Die beim Angeklagten später entnommene Blutprobe betrug, auf den Zeitpunkt der Tat bezogen, etwa 2 ‰.

Das LG hat weiter festgestellt, Frau Scha. habe sich über die Person ihres Partners im Irrtum befunden; sie habe angenommen, mit ihrem Ehemann geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte habe diesen Irrtum der Frau Scha. auch klar erkannt gehabt. Das LG hat die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht schon mit der Absicht in das Zimmer eingestiegen, mit der im Bett liegenden schlafenden Frau geschlechtlich zu verkehren, sondern habe erst auf die Aufforderung „komm” den Entschluß zum Geschlechtsverkehr gefaßt, als nicht widerlegt angesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision macht geltend, die Bekundung der Zeugin Scha., daß sie der Meinung gewesen sei, mit ihrem Ehemann den Geschlechtsverkehr auszuüben, sei unrichtig. Das ergebe sich schon daraus, daß das rechte Bein ihres Ehemannes oberschenkelamputiert sei. Es komme hinzu, daß es unter den gegebenen Umständen den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, daß Ehegatten den Geschlechtsverkehr in bekleidetem Zustand ausübten. Selbst wenn man jedoch der Feststellung der StrK in dem fraglichen Punkt folge, sei auf keinen Fall die Einlassung des Angeklagten widerlegt, daß er der Auffassung gewesen sei, Frau Scha. habe in den Geschlechtsverkehr eingewilligt.

Diese Angriffe gehen fehl. Sie richten sich gegen die Beweiswürdigung des LG. Diese ist jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in sehr beschränktem Umfange zugänglich, und zwar beschränkt sich die Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf dar Vorliegen von Verstößen gegen die Denkgesetze oder die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung. Solche Verstöße sind indessen nicht ersichtlich. Die gezogenen Schlußfolgerungen sind durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig. Es liegen auch keine Verstöße gegen die Grundsätze der allgemeinen Lebenserfahrung vor. Einen allgemein gültigen Erfahrungssatz des vom Angeklagten behaupteten Inhalts gibt es nicht.

Die Revision macht weiterhin geltend, es sei nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Frau Scha. zur Gestattung des Beischlafs „verleitet” habe. Er habe nämlich in keiner Weise auf den Willen der Frau eingewirkt, um sie zum Geschlechtsverkehr geneigt zu machen. Es fehle demnach die Feststellung eines zur Erfüllung des § 179 StGB erforderlichen Tatmerkmals.

Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Die getroffenen Feststellungen tragen vielmehr die Verurteilung nach § 179 StGB. Die genannte Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Täter den Irrtum einer Frau über die Person des mit ihr Verkehrenden, die sie etwa infolge Dunkelheit oder Blindheit als ihren Mann ansieht, ausnutzt (…). In diesem Falle besteht das „Verleiten“ zur Gestattung des Beischlafs in der Ausnützung des vom Täter erkannten Irrtums.“

Zur damaligen Vorschrift des § 179 StGB siehe den ursprünglichen Beitrag.

In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.

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