lese ich in den Ebay-Kleinanzeigen. Ein „junges Team von Juristen und Geisteswissenschaftlern“ bietet seinen günstigen Service an: 50 % des üblichen Marktpreises, weil die Anbieter „selbst schreiben“ − es gibt also üblicherweise Ghostwriter hinter dem Ghostwriter!? Auf der Homepage des Teams (jurahausarbeiten.de) heißt es:
Gleichviel, ob Sie Studierende(r) der Rechtswissenschaft oder einer anderen Disziplin, Doktorand oder Professional sind – wir fertigen für Sie individuelle Fallbearbeitungen und Tlhemenarbeiten an, die Sie nach den Vorgaben und „Spielregeln“ des geltenden Rechts verwenden können.
Unter den „FAQs“ findet sich als lapidare Antwort zur Legalität des Ghostwritings:
Akademisches Ghostwriting ist juristisch nicht zu beanstanden, sofern der Auftraggeber den von uns ausgearbeiteten Text als Grundlage für einen eigenen Text verwendet und nicht eins zu eins übernimmt und als eigene Leistung einreicht.
Dabei ist für den Leser klar, dass der Auftraggeber sich wohl kaum die Mühe machen wird, die Arbeit nicht eins zu eins zu übernehmen. Aber selbst wenn doch: auch in der Dissertation von Herrn zu Guttenberg gab es Passagen, die selbstständig ausgearbeitet waren − trotzdem handelte es sich um ein Plagiat. Die Besucher einer Internetseite, die „jurahausarbeiten.de“ heißt, werden sich zu einem solchen Verhalten geradezu eingeladen fühlen. Auch drängt sich die Frage auf, ob dann überhaupt „Ghostwriting“ im juristischen Sinne vorliegt, denn:
Bei einer Ghostwritervereinbarung verpflichtet sich der Urheber einerseits zum Verschweigen der eigenen Urheberschaft, andererseits soll der Namensgeber die Möglichkeit erhalten, das Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., § 13 Rn. 22). Wird dies ausgeschlossen, kann man nicht mehr von „Ghostwriting” sprechen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 (s. auch hier).
Eindeutiger wird es auf lass-andere.schreiben.de. Im Bereich „Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ wird in einer Anzeige ein Bearbeiter für eine Strafrechtshausarbeit gesucht. „Sachverhalt nicht allzu anspruchsvoll… „. Preisvorstellung: 400 Euro…
Die „lapidare“ Einschätzung zur Legalität dieses Vorgehens auf Seiten der Anbieter überrascht nicht. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Prüfungsordnungen liegt in jedem Fall vor und hat durchaus empfindliche Konsequenzen.
Ein Tipp noch für Studenten, die ernsthaft mit dem Gedanken spielen: Ob die Arbeit von dem betreffenden Studenten stammt, lässt sich mit etwas Erfahrung im Prüfungsgeschäft, spätestens im mündlichen Vortrag (etwa bei Schwerpunktseminararbeiten) eruieren. Bei Hausarbeiten geht das so naturgemäß nicht. Gleichwohl sollte sich der Student, der diesen „Service“ für eine Hausarbeit nutzt, fragen, ob er die richtige Berufswahl anstrebt und sich keine Illusionen machen: im Examen geht das so nicht mehr.
Mit der Qualität der Ausarbeitungen kann es nicht weit her sein, wenn man sich bezüglich der Anbieterkennzeichnung (s. Impressum) immer noch auf das bereits 2007 außer Kraft getretenen TDG beruft.
Man sollte vermuten, daß jemand, der so etwas im Rahmen seines Studiums nötig hat, spätestens bei den Examensklausuren ohnehin ausgefiltert wird. Aber ich höre schon das Gejammer, daß es doch nicht sein darf, nach einem so langen Studium durchzufallen, zumal es doch gar keine Warnzeichen gegeben habe…
Ich biete so etwas auch von Zeit zu Zeit an. Ist lukrativ.
Ob es den Studenten langfristig hilft, bezweifle ich zumindest für die Bundesländer, in denen das Staatsexamen tatsächlich aus Examen und nicht aus Hausarbeiten besteht.
@Andreas Moser: in welchem Bundesland werden für das 1. SE KEINE Klausuren geschrieben? Man möge mich korrigieren, wenn es ein Bundesland gibt, in denen Hausarbeiten als ausschließliche Prüfungsleistung als Staatsexamen anerkannt werden.