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Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

25 Okt
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
28. Oktober 2013
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Raum S 13 im neuen Seminargebäude am Albertus-Magnus-Platz (gegenüber dem Hauptgebäude).

Referent:
Notarassessor Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben. Es wird u.a. ein dezidiertes Lernsystem erläutert, das durch die Berücksichtigung der Erinnerungsprozesse sehr effektiv ist.

Um Anmeldung wird gebeten.

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Aufstieg und Krise einer Verfassungskultur – Verfassungswirklichkeit in Ungarn

25 Sept

Aufstieg und Krise einer Verfassungskultur - Verfassungswirklichkeit in Ungarn

Umbau des Instituts für Strafrecht und Strafprozessrecht

29 Mai

Die Gesamtrenovierung des Kölner ISS dauert nun schon seit einigen Monaten, neigt sich aber dem Ende zu.

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Eine kleine Vorschau des renovierten Arbeitsraums mit neuen Regalen.

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Kostenlose Probeexemplare von Zeitschriften zum Semesterbeginn

10 Apr

Die Fachbuchhandlungen haben, wie immer zu Semesterbeginn, eine große Anzahl von kostenlosen Probeexemplaren der gängigen juristischen Zeitschriften bekommen. Als Beispiel kann man die VUB und Witsch+Behrendt in Köln nennen. Dort gibt es u.a. folgende brandaktuelle Zeitschriften zum mitnehmen: JuS 04/2013, , JA 04/2013 und RÜ 04/2013.

Ein Besuch in den nächsten Tagen lohnt sich also!

Neue Ermittlungen zu NS-Verbrechen: drei Fragen

8 Apr

Die Bild titelt: ERMITTLER KENNEN NAMEN UND ADRESSEN – 20 Fahnder jagen 50 KZ-Aufseher. Kommt also noch der letzte große Prozess zu NS-Verbrechen?

Möglich ist es, da nicht nur in Ludwigsburg, sondern auch in diversen Staatsanwaltschaften zu NS-Verbrechen ermittelt wird, z.B. gegen J. Kalymon in München, oder J. Breyer in Weiden i.d. Oberpfalz. Bei der regen Berichterstattung der letzen Tage sind drei Kernfragen jedoch einwenig untergegangen.

1. neue Rechtslage?

Auch wenn seit dem Demjanjuk-Verfahren in der Presse immer wieder von „juristischem Novum“ (SZ Magazin, 23.4.2010, S. 15) die Rede ist, hätte man aus rechtlicher Sicht gegen Wachmänner aus Vernichtungs- und Konzentrationslagern auch früher ermitteln können. Subsumiert man den Sachverhalt eines Vernichtungslagers, liegen alle Voraussetzungen der Beihilfe vor: rechtswidrige Haupttat und eine Hilfeleistung, die für den Taterfolg förderlich ist. Alleine die Anwesenheit der Wachmänner im Lager, ermöglichte den Tatausführenden das tägliche Morden, was st. Rspr. des BGH ist (vgl. nur NStZ 1995, 490). Die Teilnahme des Lagerpersonals wurde entsprechend in Verfahren zu Sobibor (LG Hagen, 1966) oder Majdanek (LG Düsseldorf, 1981) treffend als funktionelle Mitwirkung bezeichnet:

„In den einzelnen Fällen haben die jeweils damit befassten Angeklagten durch ihre funktionelle Mitwirkung zusammen mit anderen SS-Angehörigen die Tötungen ursächlich ermöglicht. Keiner von ihnen war dabei überflüssig; alle waren auf dem Platz, auf den sie gestellt waren, notwendig, um als tatnahe Mitwirkende des betreffenden Geschehens das Funktionieren der „Mordmaschinerie“ zu gewährleisten. Jeder einzelne war zwar wie alle Angehörige des Kommandanturstabes, um bei dem Bild zu bleiben, nur „ein Rad im Getriebe“ des Lagers; die Auswechselbarkeit eines solchen „Rades“, d.h. die denkbare Ersetzung eines Angeklagten durch einen anderen SS-Angehörigen (…), vermag an der gegebenen Kausalkette aber nichts zu ändern.“ – LG Düsseldorf vom 30.06.1981, 8 Ks 1/75

Interessanter ist also die Frage, warum erst jetzt gegen diese „kleineren“ Teilnehmer von NS-Verbrechen ermittelt wird. Eine der Antworten ist die Ausgangslage nach dem Krieg, die typisch ist für Länder nach einen totalitären und verbrecherischen System. Bei konsequenter Anwendung des Strafrechts hätte die deutsche Justiz gegen tausende von Männern und Frauen ermitteln müssen, die Ende der 50er ansonsten nicht vorbestraft und in der Gesellschaft integriert waren…(siehe dazu das Schlussplädoyer von Cornelius Nester im Demjanjuk-Verfahren).

2. weitere Tätergruppen?

Neben Wachmännern in Vernichtungs- und Konzentrationslagern, kommen auch Mitglieder aller Einheiten (Einsatzgruppen, Waffen-SS, Ordnungspolizei, Wehrmacht, etc.) in Betracht, die bei Erschießungen oder Gaswageneinsätzen z.B. als Absperrposten eingesetzt worden sind. Bisher wurden gegen solche Personen nicht systematisch ermittelt, obwohl sie in vielen Verfahren als Belastungszeugen fungierten. Ebenfalls ist eine Ermittlung bei Teilnahmen an sog. „Ghetto-Liquidierungen“ und Zugtransporten in die Todeslager möglich, wenn Kenntnis über das weitere Schicksal der Opfer nachgewiesen werden kann.

3. viele Verfahren?

50 Verfahren nur für Auschwitz? Wohl kaum. Neben Sachverhaltsfragen (Wurden Menschen in KZ’s genau so systematisch wie in Vernichtungslagern getötet?) und materiell-rechtlichen Problemen, die sowohl Ermittlungen, als auch Prozess verlangsamen, oder gar stoppen könnten (bsp. doppelter Gehilfenvorsatz, eventuelle Mordmerkmale, Überprüfung eines sog. Befehlsnotstandes), kommen noch rein praktische dazu. Die Beschuldigten sind potentiell verhandlungsunfähig, ja sogar das hohe Alter an sich kann in einem solchen Fall ein Verfahrenshindernis sein (BGHSt. 49, 189). Schließlich ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten anzufordern, was das Verfahren deutlich verlangsamt.

Fazit

Auch wenn es heute (leider) nicht 20 Fahnder sind, so ist die neuste Aktivität der Ludwigsburger Behörde erfreulich. Als Providurium, Übergangslösung für ein vermeintlich schnell zu lösendes Problem eingerichtet, hat die „Zentrale Stelle“, obwohl keine Staatsanwaltschaft, durch ihre Ermittlungsarbeit für Achtungserfolge gesorgt. Schon immer schwamm man gegen den Strom, früher gegen die Gesellschaft, die die Verbrechen vergessen wollte, heute gegen die übrige Justiz, die den Sinn von NS-Verfahren immer häufiger bezweifelt. Ohne ihre Ermittlungsergebnisse in Form von Vernehmungen, Gutachten und Vemerken wäre die historische Erfassung von NS- und Kriegsverbrechen in ihrer Form nie möglich gewesen.

Zum weiterlesen: Umansky, Geschichtsschreiber wider Willen? Einblick in die Quellen der „Außerordentlichen Staatlichen Kommission“ und der „Zentralen Stelle“, in: Nußberger/von Gall, Bewusstes Erinnern und bewusstes Vergessen, Tübingen 2011, S. 347ff.

Schatzfund: Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug?

4 Apr

Amüsant auf den ersten Blick regelt § 984 BGB den sog. Schatzfund wie folgt:

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Der deutsche Gesetzgeber hat ihn, wie der französische Nachbar (Art. 716 C. civ.) aus dem römischen Recht übernommen (Hadrianische Teilung). §984 wird von landesrechtlichen Regelungen zu den Regalien (Art. 73 i.V. mit Art. 1 II EGBGB) verdrängt (außer in NW, Bayern und Hessen) und gilt verständlicher Weise nicht für wissenschaftlich oder historisch bedeutende Artefakte. Der Strafrechtler wird sich aber nun fragen, wie der Entdecker sich strafbar machen würde, wenn er den Schatz (legaldefiniert!) für sich alleine behält oder gar ohne Wissen des Miteigentümers veräußert.

In Frage käme Diebstahl (§ 242 StGB). Damit die Sache fremd ist, müsste der Schatz auf fremden Grund und Boden gefunden werden (bei Herrenlosigkeit scheidet § 242 StGB aus). Problematisch ist hier aber der Bruch fremden Gewahrsams. Die gängige Definition lautet:

Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Fremder Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, von einem Herrschaftswillen getragen, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

Da der Schatz aber verschollen war, muss man typischerweise von seiner Gewahrsamslosigkeit ausgehen. § 242 StGB ist damit nicht einschlägig. Anders ist aber bei der Unterschlagung (§ 246 StGB), bei der ein Gewahrsamsbruch nicht vorliegen muss. Es reicht die rechtswidrige Zueignung der fremden Sache. Nach h.M. reicht die Mitnahme des Schatzes oder die unterlassene Fundanzeige nicht aus, um einen Zueignungswillen beim Täter zu vermuten. Vielmehr erwartet man eine Verwendung, Veräußerung oder zumindest ein Verkaufsangebot der Sache.

Zurecht wird wegen diese unbefriedigende Lösung kritisiert (Koch, NJW 2006, 557, 560). Wie machen es aber andere Rechtsordnungen?

In Frankreich wird aufgrund einer anderen Konzeption des Diebstahl, letzterer stets beim Grabräuber angenommen (st. Rspr. der Cour de Cassation seit 1827). Spannender war 1991 für den Kassationshof die Frage ob der Arbeitgeber eines Handwerkers, der Schätze bei einer Hausrenovierung entwendet, als Nebenkläger auftreten kann (Nein, da nur der tatsächliche „Entdecker“ durch die Vorschrift gemeint ist).

Was wäre aber die einfachste Lösung? Richtig, ein eigener Tatbestand. So hat es sich auch der argentinische Gesetzgeber gedacht, der den Schatzraub als qualifizierten Betrug ansieht und mit Geldstrafe von bis zu 15.000 arg. $ ahndet (Art. 175 1º c. pen.).

Zur Rechtslage in Deutschland: Koch: Schatzsuche, Archäologie und Strafrecht – Strafrechtliche Aspekte so genannter „Raubgräberei”, NJW 2006, 557.

Aprilscherz = Kündigungsgrund?

1 Apr

Nein, aber je übertriebener der Scherz desto besser. So zumindest der österreichische Oberste Gerichtshof, der sich mit dieser Frage 1976 beschäftige (VersR 1981, 743). Der Mitarbeiter einer Versicherungsfirma schickte zwei Telegramme an die österreichische Vertretung der Firma mit folgendem Inhalt:

„… versicherte Yacht (…) beschädigt durch treibenden Baumstumpf, manövrierunfähig herumtreibend, dadurch verursachend Kollisionen von mehreren kleineren Booten: Diese Anballung von Booten trieb in den Hafendamm der Reichsbrücke und verursachte Brüche und teilweise Aufstauung der bereits durch Schneeschmelze hochwasserführenden Donau. Zwei zur Rettung im Einsatz befindliche Hubschrauber stießen in der Verwirrung zusammen. Brennende Ölstäbe auf steigendem Hochwasser, das tiefgelegene Gebiet rasch überflutet und Schäden an Liegenschaften, Vieh, Flughafen X. und Anbaufläche im allgemeinen verursacht; Ölraffinerie S. gefährdet, Straßen-, Schienen und Flußtransport durch Überflutung und Feuer zum Erliegen gebracht. Allgemeine Rauchwolken und Energieausfall haben Flughafen außer Betrieb gesetzt – laut letzten polizeilichen Weisungen muß Agentur vor 12 Uhr mittag Ihre Zeit evakuiert werden. Erbitte klare Instruktionen dringend per Fernschreiben, bevor sämtliche Verbindungen unterbrochen sind.“

„Ansteigendes Hochwasser haben die Trümmer über die Brücke geschwemmt und dadurch die Stauwirkung beseitigt. W. normalisiert sich raschest. Hauptsorge, daß Kommunisten, welche die brennende Plastikmasse im Durchmesser von 60 Fuß gesichtet haben, rasen in Richtung Schwarzmeer-Raffinerien auf Überflutungsboje mit 15 Fuß Durchmesser, und Auslösung von Großalarm wäre zu befürchten. Kosten schließen eingehendere Beschreibung aus, jedoch löst sich die Situation glücklicherweise von selbst. Wir erwarten von Ihnen nur mögliche Bestätigung. Dies ist ein Vormittag, den wir niemals vergessen werden…“

Zwei Wochen später wurde dem Angestellten wg. Vertrauensunwürdigkeit gekündigt. Der OGH beurteilte das Vorgehen als rechtswidrig und stellte fest, dass man als AG von einem Aprilscherz ausgehen konnte, da die „Telegramme, doch sehr starke und auch für Menschen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, auffällige Übertreibungen“ beinhalteten.

Anders sieht es aber aus, wenn man eine abermalige Abmahnung, als abermaligen „Aprilscherz“ bezeichnet. Hier kann der AG, laut LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 14.11.2006, 1 Sa 1/06), davon ausgehen, dass der AN seine Anweisungen nicht ausführen wird und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Auf welche Wachmacher greifst Du zurück?

10 Jan

In letzter Zeit wurde von der Zunahme von Psychopharmaka bei Studenten berichtet. Wir wollen von Euch wissen, wie Ihr Euch gegen das Einschlafen in der Vorlesung wehrt oder gewehrt habt.

Kölner Linkliste aktualisiert

4 Jan

Seit rund fünf Monaten ist die Kölner Linkliste online und soll Kölner Studenten und Rechtswissenschaftlern den Online-Zugriff auf Rechtsquellen, Fachbücher und -zeitschriften erleichtern. Diese Woche wurde die Liste wiedr grundlegend überprüft und aktualisiert. Weitere Fachzeitschriften (insbesondere beim Zivil- und öffentlichen Recht) kommen in den nächsten Tagen hinzu.

Hier geht es zur Kölner Linkliste.

Anwalt wird zum Handwerker…aus Liebe

3 Jan

Die Bild-Zeitung (Stuttgarter Ausgabe) berichtet von einem Offenburger Rechtsanwalt, der aus Liebe zum Handwerker wurde. Um den Vater der Angebetenen, einen Fliesenleger-Meister zu beeindrucken, legte er eine Gesellenprüfung als „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Geselle“ ab. Der Plan ging auf, der Anwalt durfte die Tochter heiraten. Der Vater war begeistert:

„Ich hätte nie gedacht, dass ein Anwalt so etwas packt.“