Archiv | April, 2013

Aprilscherz = Kündigungsgrund?

1 Apr

Nein, aber je übertriebener der Scherz desto besser. So zumindest der österreichische Oberste Gerichtshof, der sich mit dieser Frage 1976 beschäftige (VersR 1981, 743). Der Mitarbeiter einer Versicherungsfirma schickte zwei Telegramme an die österreichische Vertretung der Firma mit folgendem Inhalt:

„… versicherte Yacht (…) beschädigt durch treibenden Baumstumpf, manövrierunfähig herumtreibend, dadurch verursachend Kollisionen von mehreren kleineren Booten: Diese Anballung von Booten trieb in den Hafendamm der Reichsbrücke und verursachte Brüche und teilweise Aufstauung der bereits durch Schneeschmelze hochwasserführenden Donau. Zwei zur Rettung im Einsatz befindliche Hubschrauber stießen in der Verwirrung zusammen. Brennende Ölstäbe auf steigendem Hochwasser, das tiefgelegene Gebiet rasch überflutet und Schäden an Liegenschaften, Vieh, Flughafen X. und Anbaufläche im allgemeinen verursacht; Ölraffinerie S. gefährdet, Straßen-, Schienen und Flußtransport durch Überflutung und Feuer zum Erliegen gebracht. Allgemeine Rauchwolken und Energieausfall haben Flughafen außer Betrieb gesetzt – laut letzten polizeilichen Weisungen muß Agentur vor 12 Uhr mittag Ihre Zeit evakuiert werden. Erbitte klare Instruktionen dringend per Fernschreiben, bevor sämtliche Verbindungen unterbrochen sind.“

„Ansteigendes Hochwasser haben die Trümmer über die Brücke geschwemmt und dadurch die Stauwirkung beseitigt. W. normalisiert sich raschest. Hauptsorge, daß Kommunisten, welche die brennende Plastikmasse im Durchmesser von 60 Fuß gesichtet haben, rasen in Richtung Schwarzmeer-Raffinerien auf Überflutungsboje mit 15 Fuß Durchmesser, und Auslösung von Großalarm wäre zu befürchten. Kosten schließen eingehendere Beschreibung aus, jedoch löst sich die Situation glücklicherweise von selbst. Wir erwarten von Ihnen nur mögliche Bestätigung. Dies ist ein Vormittag, den wir niemals vergessen werden…“

Zwei Wochen später wurde dem Angestellten wg. Vertrauensunwürdigkeit gekündigt. Der OGH beurteilte das Vorgehen als rechtswidrig und stellte fest, dass man als AG von einem Aprilscherz ausgehen konnte, da die „Telegramme, doch sehr starke und auch für Menschen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, auffällige Übertreibungen“ beinhalteten.

Anders sieht es aber aus, wenn man eine abermalige Abmahnung, als abermaligen „Aprilscherz“ bezeichnet. Hier kann der AG, laut LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 14.11.2006, 1 Sa 1/06), davon ausgehen, dass der AN seine Anweisungen nicht ausführen wird und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

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