Zur Dislozierungsfähigkeit von Saarländern, ArbG Saarbrücken, ZFA 2002, 192 – Adventskalender (5)
Zum Sachverhalt:
Der Kl. war seit 1985 bei der Rechtsvorgängerin der Bekl. beschäftigt, und zwar als hauptamtlicher Hauswart für die Saarbrücker Immobilien der Deutschen Post AG. Mit Schreiben vom 27.11.00 kündigte die Bekl. ihm das Arbeitsverhältnis. Der Kl. hielt diese Kündigung unter verschiedenen Gesichtspunkten für unwirksam. Nach Klageerhebung hat die Bekl. ihm unter dem 19.06.2001 eine Änderungskündigung ausgesprochen und ihm unter gleichen Bedingungen einen Arbeitsplatz in München angeboten. Der Kl. hat die ihm angetragene Änderung unter Vorbehalt angenommen und auch diesbezüglich Klage erhoben. Gleichwohl hat er die Stelle in München nicht angetreten.
Die Klage wurde vom ArbG abgewiesen u.a. mit folgender Begründung:
„Da die Änderungskündigung noch nicht entscheidungsreif war, ist sie als Streitgegenstand vorliegend nicht zu beurteilen. Im Rahmen ihrer subsidiären Bedeutung (ultima-ratio-Prinzip) sei vorliegend allerdings festgestellt, daß der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht ernsthaft bereit war, die Stelle in München anzutreten. Es ist gerichtsbekannt, daß ein Saarländer (Ende der 50-iger/Familie/Wohnsitz) nur höchst selten und ungern sich aus „seinem“ Saarland disloziert und ins „Reich“ schaffen geht. Soweit der Kläger sich auf die im Arbeitsvertrag von 1984 vorgesehene Dienstwohnung berufen will, so ist diese Vertragsposition längst konkludent aufgehoben worden. Auf alle sonstigen Streitpunkte betreffend „München“ braucht hier nicht eingegangen zu werden.“
In den nächsten Wochen werden wir jeden Tag im Stile eines Adventskalenders kuriose und witzige Urteile veröffentlichen. Bekannte Klassiker und Exoten, Mietrecht und Reiserecht können Türchen für Türchen entdeckt werden.
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