Das hessische Landesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Nutzung eines Diensthandys zu privaten Zwecken eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. (LAG Hessen vom 25.07.2011 – 17 Sa 1739/10). Der folgende Beitrag befasst sich zunächst mit den Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB und erläutert im Anschluss die aktuelle Entscheidung.
I. Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung iSd § 626 Abs. 1 BGB
Der Gesetzgeber hat in § 626 Abs. 1 BGB die Möglichkeit vorgesehen, das Arbeitsverhältnis auch ohne Rücksicht auf eine etwaige Kündigungsfrist einseitig zu beenden (§ 626 Abs. 2 BGB stellt eine Ausschlussfrist dar). Voraussetzung hiernach ist, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes in zwei Schritten erfolgt. Zunächst ist zu hinterfragen, ob es sich um einen „an sich“ wichtigen Grund handelt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Grundsätzlich kommen hierbei Störungen im Leistungs-, Vertrauens-, oder im Betriebsbereich in Betracht. Im Sinne des Prognoseprinzips ist dabei zu erörtern, ob ein Grund vorliegt, der sich – vom Zeitpunkt des Kündigungszugangs aus betrachtet – künftig konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken wird.
In einem zweiten Schritt sind nun die Interessen des Arbeitgebers und die des Arbeitnehmers gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass die außerordentliche Kündigung grundsätzlich nur als ultima ratio zu erwägen ist und vorher unter Umständen eine Abmahnung das probate Mittel darstellt, sofern hierdurch eine dauerhafte Beseitigung des Kündigungsgrundes (ebenfalls prognostisch einzuschätzen) erzielt werden kann. Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, stellen beispielsweise die Dauer der Betriebszughörigkeit, das Alter, etwaige Unterhaltspflichten oder ein etwaiges Verschulden dar.
II. Die private Nutzung eines Diensthandys
Im konkreten Fall stellte die Lufthansa-Tochter LSG Sky in einer Überprüfung des Nutzungszeitraums April 2008 bis Januar 2010 fest, dass circa 60 Angestellte in erheblicher Weise ihr Mobiltelefon zu privaten Zwecken nutzten. Obwohl das Unternehmen monatlich aufgrund der anfallenden Abrechnungen die Möglichkeit besaß, die Sachverhalte zu überprüfen, erfolgten keine Abmahnungen. Stattdessen reagierte LSG Sky unmittelbar mit fristlosen Kündigungen.
Im vorliegenden Fall gab das Landesarbeitsgericht Hessen der Berufung des Arbeitnehmers statt, da dieser das Gericht davon überzeugen konnte, dass er unter anderem auch wegen der langjährigen Duldung durch den Arbeitgeber irrtümlich davon ausging, das Mobiltelefon zu privaten Zwecken nutzen zu dürfen. Das Gericht verweist zurecht darauf, dass der Arbeitgeber durchaus hätte zunächst eine Mahnung aussprechen können (ultima ratio – Prinzip der außerordentlichen Kündigung; s.o.)
Zu beachten ist jedoch, dass dieses Urteil keinen Freifahrtschein für Arbeitnehmer darstellt, Internetzugänge oder Mobiltelefone unter Berufung auf die irrige Annahme einer Gestattung zu privaten Zwecken zu nutzen. Entwickelt die private Nutzung ein solches Ausmaß, dass von einer gezielten Schädigung des Arbeitnehmers gesprochen werden kann, erscheint eine fristlose Kündigung gerechtfertigt (vgl. hierzu LAG Hessen vom 25.07.2011 – 17 Sa 153/11).
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